-- WEBONDISK OK --

Newsletter Besteuerung der öffentlichen Hand 02/2020

Von Professor Thomas Maier, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl

Rechtsanwalt/Steuerberater

Nr. 02/2020 (Februar 2020)

Presseerklärung des Bundesfinanzhofs vom 6.2.2020, www.bundesfinanzhof.de

Keine Entscheidung des EuGH über Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für Betriebe der öffentlichen Hand
BFH, Beschluss vom 29.1.2020 - I R 4/20

Mit Beschluss vom 13.3.2019 bat der BFH den EuGH um Klärung, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Kapitalgesellschaften nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts verstößt (siehe Newsletter Besteuerung der öffentlichen Hand 8/2019).

Das Verfahren wurde nunmehr nach Rücknahme der Klage durch die betroffene kommunale Kapitalgesellschaft durch Beschluss des BFH vom 29.1.2020 eingestellt. Durch die Rücknahme der Klage ist auch der Vorlagebeschluss des BFH an den EuGH vom 13.3.2019 gegenstandslos geworden.

Damit wird die Frage, ob die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG eine selektive Beihilfe für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige darstellt und damit als genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzusehen ist, (vorerst) nicht beantwortet.

Fraglich ist allerdings, ob die Europäische Kommission von sich aus die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt im Rahmen des hierfür in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens prüfen wird.

 

Erhalten Sie jetzt den „Newsletter Besteuerung der öffentlichen Hand“ kostenlos und bequem per E-Mail am Erscheinungstag!
Einfach eine kurze Mail mit dem Betreff „Newsletter Besteuerung der öffentlichen Hand“ an: vd-bw-neu@boorberg.de
Der Versand erfolgt sodann ab der darauffolgenden Ausgabe.
Eine Abbestellung ist selbstverständlich jederzeit möglich.