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Bebauungsplan für das Einkaufszentrum im Breuningerland in Ludwigsburg ist unwirksam

Mit Urteil vom 25. April 2022 (Az.: 3 S 3115/19) hat der VGH Mannheim auf die Normenkontrollklagen der Städte Tamm und Bietigheim-Bissingen den Bebauungsplan „Heinkelstraße Nord“ Nr. 070/10 der Stadt Ludwigsburg vom 4. Dezember mangels Beschränkungen für zentrenrelevante Sortimente für unwirksam erklärt.

Die Stadt Ludwigsburg hat am 4. Dezember 2018 einen Bebauungsplan erlassen, der ein Gebiet in Ludwigsburg überplant, in dem sich das bereits bestehende Einkaufszentrum „Breuningerland“ befand. In diesem Bebauungsplan wurden Obergrenzen für die Verkaufs-, Dienstleistungs- und Gastronomieflächen sowie die Zahl der Stellplätze festgesetzt. Nicht geregelt wurde der Art und der Umfang der Sortimente. Die zulässigen Verkaufsflächen wurden begrenzt und entsprachen dem bisherigen Bestand. Die Städte Tamm und Bietigheim-Bissingen gingen gegen diesen Bebauungsplan mit Normenkontrollanträgen gerichtlich vor und rügten insbesondere, dass der Bebauungsplan keine Beschränkungen für zentrenrelevante Sortimente enthalte. Deshalb sei er für unwirksam zu erklären.

Nach den Ausführungen des VGH im Urteil haben die Anträge der Städte Tamm und Bietigheim-Bissingen Erfolg. Nach Ansicht der Richter seien die Belange der Städte durch die Stadt Ludwigsburg vor Erlass des Bebauungsplans im Hinblick auf dessen Ausführungen auf die zentralrelevanten Versorgungsbereiche nicht ausreichend ermittelt und bewertet worden. Daher habe es der beklagten Stadt Ludwigsburg an einer fehlerfreien sachverständigen Grundlage gefehlt. Ihre Abwägungsentscheidung sei daher mangels ausreichender tatsächlicher Grundlage fehlerhaft gewesen. Ebenso habe es die Stadt Ludwigsburg im Hinblick auf die verkehrlichen Auswirkungen des Einkaufszentrums „Breuningerland“ auf die Nachbargemeinden an einer hinreichenden und aktuellen Erkenntnisgrundlage gefehlt. Außerdem habe die Beklagte durch Festsetzung im Bebauungsplan, wonach nur ein einziges Einkaufszentrum im Plangebiet zulässig sei, gegen § 11 der Baunutzungsverordnung verstoßen, der die Möglichkeit einer zahlenmäßigen Beschränkung gerade nicht vorsehe. Ebenso unzulässig sei eine damit einhergehende Verkaufsflächenbeschränkung bezogen auf das gesamte Plangebiet. Dies führe zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, da es nicht anzunehmen sei, dass der Bebauungsplan auch ohne Verkaufsflächenbeschränkung erlassen worden wäre, so der VGH. Vielmehr sei es der Stadt Ludwigsburg genau darauf angekommen, die zulässige Verkaufsfläche auf den bereits verwirklichten Bestand festzusetzen.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag