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Bauverbot des Bebauungsplans geht vor - „Bewirtungspavillon“ muss weg

Die für Baurechtssachen zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 16. November 2021 (Aktenzeichen: 2 K 6403/19) die Klage eines Gastronomen gegen eine Abrissverfügung der Stadt Stuttgart abgewiesen. Er muss nun seinen beheizten Bewirtungspavillon im Außenbereich seiner Gaststätte entfernen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger betreibt ein griechisches Restaurant in Stuttgart-Vaihingen in einem allgemeinen Wohngebiet. Dort errichtete er im Außenbereich der Gaststätte einen beheizbaren Bewirtungspavillon mit ca. 60 Sitzplätzen, obwohl für diese Fläche der Bebauungsplan „Ortsbauplan Industriegebiet“ galt, der seit dem Jahr 1941 dort ein Bauverbot vorsah. Aus diesem Grunde hatte der Kläger bereits in den 1990er-Jahren die Anordnung erhalten, eine andere Anlage auf der betroffenen Fläche zu beseitigen.

Nach Auffassung des Gerichts war die Abrissverfügung der Stadt Stuttgart rechtmäßig. Deshalb hatte die Klage keinen Erfolg. Das Gericht hielt das im Jahr 1941 erlassene Bauverbot weiterhin für wirksam. Der Bewirtungspavillon im Außenbereich der Gaststätte hätte somit nicht errichtet werden dürfen. Gründe für eine Befreiung von dem Bauverbot konnte das Gericht auch nach Durchführung eines Vor-Orts-Termins nicht erkennen. Insbesondere sei das der Stadt Stuttgart eingeräumte Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt worden. Der Kläger habe mit einer Abbruchsanordnung rechnen müssen, nachdem er bereits vor ca. 25 Jahren eine andere errichtete Anlage auf dieser Fläche habe entfernen müssen. Deshalb sei es sein eigenes Risiko gewesen, den Bewirtungspavillon im Außenbereich zu erstellen, ohne sich zuvor bei der Baurechtsbehörde der Stadt Stuttgart zu erkundigen, ob dies rechtlich möglich sei. Er hätte deshalb „auf eigenes Risiko investiert“, so die Richter. Außerdem hatte das Verwaltungsgericht Zweifel, ob eine von den Gästen gewünschte Außenbewirtschaftung – auf die sich der Kläger berufen hatte – auch in der warmen Jahreszeit nur mit dem Bewirtungspavillon möglich sei. Aus den genannten Gründen sei nach Ansicht des Gerichts der Pavillon zu beseitigen, unabhängig davon, ob er auch noch brandschutzrechtliche Vorschriften missachte. Dies könne daher offenbleiben, so die Verwaltungsrichter abschließend.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag