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BVerwG: Kein Anspruch von freigestellten Personalratsmitgliedern auf Leistungsprämien

Werden Personalratsmitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt, darf dies nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. Dieses auch im Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Baden-Württemberg verankerte Benachteiligungsverbot ist in der Praxis nur äußerst schwierig umsetzbar. Dies verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Frage, ob Dienstherren bei der Entscheidung über die Gewährung von Leistungsprämien und anderer leistungsbezogener Besoldung auch freigestellte Personalratsmitglieder berücksichtigen müssen. Anders als erwartet verneinte das BVerwG diese Frage.

Im entschiedenen Fall geht es um einen Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei. Er gehört zum Gesamtpersonalrat und wurde wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er kämpft darum, dass er auch während seiner Freistellung bei der leistungsbezogenen Besoldung berücksichtigt wird und ihm Leistungsprämien und andere Leistungsbesoldung nicht vorenthalten werden.

Anders als die Vorinstanz entschied das BVerwG zugunsten des Dienstherrn und sah keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot.

Dieses Verbot zielt darauf ab, dass Personalratsmitgliedern, die von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt wurden, „in ihrem beruflichen Werdegang“ nicht benachteiligt werden. Gemeint ist damit laut BVerwG „der Weg nach oben“. Geschützt ist danach die dienstrechtliche Stellung des Beamten, so dass aus Sicht des BVerwG der „berufliche Werdegang“ hier in erster Linie Beförderungen meint – nicht aber die Bewilligung einer der verschiedenen Formen der Leistungsbesoldung.

Unabhängig davon thematisierte das BVerwG aber vor allem die Praxis der „fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen“.

Das allgemeine Benachteiligungsverbot schützt den Beamten vor einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beschäftigten. Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, sind in der Praxis seit langem „fiktive Nachzeichnungen“ des beruflichen Werdegangs üblich und anerkannt. Dabei wird die letzte dienstliche Beurteilung des freigestellten Beamten - unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamter - „fiktiv fortgeschrieben“.

Das BVerwG sah diese Praxis der fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen im Falle von leistungsbezogener Besoldung jetzt aber als „nicht hilfreich“ an.

Die Besonderheit bei der Gewährung von Leistungsprämien und anderen leistungsbezogenen Besoldungsformen besteht darin, dass die Entscheidung über deren Gewährung in das Ermessen des Dienstvorgesetzten gestellt ist. Beamte haben hier lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Das BVerwG entschied nun, dass ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in diese Ermessensentscheidung hat. Denn, so das BVerwG, dies setze voraus, dass der betroffene Beamte - wäre er nicht freigestellt - eine herausragende besondere Leistung (persönlich oder als Teammitglied) erbracht hätte. Für diese Annahme bedürfe es einer „belastbaren Tatsachengrundlage“. Für eine belastbare Prognose über die Gewährung von Leistungsprämien seien die fiktionalen beamtenrechtlichen Instrumente aber „nicht geeignet“ (Az. BVerwG 2 C 22.18).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag