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LSG: Gesetzlicher Unfallschutz für Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes auch bei repräsentativen Aufgaben

Stuttgart. Dem Staat liegt viel daran, das ehrenamtliche Engagement zu stützen. Ein Hebel ist der gesetzliche Schutz bei Unfällen. Für viele Bereiche, in denen sich Personen freiwillig und unentgeltlich engagieren, gibt es eine Pflichtversicherung kraft Gesetzes, so auch für Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes. Doch welche Tätigkeiten sind gesetzlich unfallversichert – zählen dazu auch repräsentative Aufgaben? Dies bejahte in einem aktuellen Fall das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG).

Im entschiedenen Fall geht es um den Unfall eines Mitglieds des Deutschen Roten Kreuzes e. V. (DRK). Das Mitglied ist langjähriger ehrenamtlicher Vorsitzender eines Ortsvereins in der Nähe von Freiburg im Breisgau. Seit über 25 Jahren pflegt er eine freundschaftliche Beziehung zu dem Ortsverein eines anderen Kreisverbandes. Mitte März 2017 hatte der befreundete Ortsverein zu einer Generalversammlung in einen Landgasthof geladen. Auf dem Weg dorthin kollidierte der DRK-Mannschaftsbus mit einem Pkw, dessen Fahrer in einen Sekundenschlaf gefallen war. Der Bus kam von der Fahrbahn ab und überschlug sich mehrmals. Der Vorsitzende erlitt ein Rasanztrauma mit einer Schädel- und Schulterprellung; ein anderes Mitglied, eine DRK-Helferin, verstarb.

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die zuständige Unfallkasse allerdings ab. Der Unfall sei kein Arbeitsunfall. Die Generalversammlung sei ein freiwilliger, gesellschaftlicher Anlass und diene nicht den wesentlichen Zwecken des Rettungsunternehmens, so die Unfallkasse.

Das LSG sah dies jetzt anders und gab dem DRK-Mitglied, wie bereits die Vorinstanz, Recht. Demnach sind DRK-Mitglieder auch dann geschützt, „wenn die unfallbringende Tätigkeit zwar nicht zur Kernaufgabe gehört, aber in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt.“

Geschützt, so das LSG, sei der gesamte Aufgabenbereich, einschließlich der organisatorischen, administrativen und sozialen beziehungsweise vereinsrechtlichen Belange. Die Richter stellten dabei u.a. darauf ab, dass „die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Verbhänden des DRK und deren Mitgliedern“ zu den satzungsmäßigen Aufgaben eines Ortsvereins-Vorsitzenden gehören. Wie die Richter feststellten, hatte sich das DRK-Mitglied auch verpflichtet gesehen, an der Veranstaltung teilzunehmen und u.a. beabsichtigt, ein Grußwort zu sprechen.

Der gesellige Zweck hatte demgegenüber aus Sicht der Richter eine untergeordnete Bedeutung. „Die Teilnahme stand in einem inneren Zusammenhang zur Aufgabe des DRK und ist versichert“, so das LSG in seiner Presseerklärung (Az. L 10 U 4485/18).

Die Entscheidung bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf Rettungsunternehmen; ähnliche Fallgestaltungen sind aber auch bei anderen Pflichtversicherten vorstellbar, etwa bei ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern und Personen, die sich in Vereinen oder Verbänden ehrenamtlich engagieren.

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag