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BAG entscheidet zur Altersteilzeit im Blockmodell: Kein Urlaub für die Freistellungsphase

Erfurt. Im Frühjahr hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass bei ruhender Arbeitspflicht kein Urlaubsanspruch besteht und rückte damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Wer sich in unbezahltem Sonderurlaub befindet, kann nach der neuen Rechtsprechung keinen zusätzlichen Erholungsurlaub verlangen (Az. 9 AZR 678/12).

Jetzt weitete das BAG diese Rechtsprechung auch auf die Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell aus.

Nach dem Blockmodell ist zunächst eine Arbeitsphase vorangestellt, in dem ein Zeitguthaben erarbeitet (Aktivphase) und in der anschließenden Freistellungsphase (Passivphase) abgebaut wird. Auch im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer sein bisheriges Vollzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortgesetzt. Vereinbart hatten die Arbeitsvertragsparteien eine Aktivphase in der Zeit vom 1.12.2014 bis zum 31.3.2016. Bis zum 31.7.2017 war der Arbeitnehmer dann freigestellt. Während der gesamten Dauer erhielt er sein Gehalt, berechnet auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit, und zuzüglich Aufstockungsbeträge.

Dem Arbeitnehmer stand dabei nach dem Arbeitsvertrag jährlich an 30 Arbeitstagen Urlaub zu. Nachdem ihm der Arbeitgeber im Jahr 2016 an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub gewährt hatte, vertrat der Arbeitnehmer die Auffassung, er habe für die Freistellungsphase der Altersteilzeit Anspruch auf insgesamt 52 Arbeitstage Urlaub gehabt – und verlangte Auszahlung des Resturlaubs.

Das BAG lehnte dies jetzt aber ab. Laut Pressemitteilung (die Begründung liegt noch nicht vor) steht Arbeitnehmern, die im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden sind, in der Freistellungsphase überhaupt kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

Wie die Richter in ihrer Pressemitteilung festhalten, beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche nach dem Bundesurlaubsgesetz auf 24 Werktage (BUrlG § 3 Abs. 1).

Sei die Arbeitszeit aber auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, müsse die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, so die Richter weiter. Damit werde für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer gewährleistet. Bei diesen Berechnungen sei die Freistellungsphase bei der Altersteilzeit „mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen“ (Az. 9 AZR 315/17).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag