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VG Karlsruhe: Bei freiwilligen Bieterverfahren von Gemeinden sind grundsätzlich die Zivilgerichte zuständig

Karlsruhe. Normalerweise sind für Streitigkeit bei Vergabeverfahren die Zivilgerichte zuständig. Allerdings gibt es Ausnahmefälle, nämlich dann, wenn das Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich überlagert wird. In einer aktuellen Entscheidung zu einem Streit in einem Bieter-Auswahlverfahren über den Verkauf gemeindlicher Grundstücke stellte jetzt das Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe klar, dass ein solcher Ausnahme nicht vorliegt, wenn ein Bieter in dem Bieterverfahren ein städtebauliches Konzept einreichen muss.

Bieter-Auswahlverfahren für Grundstücke in der Ortsmitte

In dem entschiedenen Fall hatte eine Gemeinde zum Verkauf zweier ihrer Grundstücke - in repräsentativer Lage in der Ortsmitte - ein Bieter-Auswahlverfahren durchführen lassen und dafür die LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH beauftragt. Als sich schließlich der Gemeinderat für einen der beiden Bieter entschieden hatte, wandte sich der unterlegene Bieter mit einem Eilantrag an das VG, welches den Fall aber an das Landgericht verwies. Die Richter erklärten sich für unzuständig.

In dem Auswahlverfahren geht es zum einen um ein noch betriebenes Feuerwehrgebäude, das zurückgebaut werden soll, zum anderen um ein denkmalgeschütztes Schulgebäude. Zur gewünschten Entwicklung der Grundstücke enthält die Angebotsaufforderung verschiedene Hinweise und Erwartungen, etwa zum Umgang mit dem Denkmalschutz oder der Anzahl der notwendigen Stellplätze. Die Bieter waren insbesondere aufgefordert, ein städtebaulich-architektonisches Konzept einzureichen.

Wie das VG Karlsruhe jetzt entschieden, ist auch in einem solchen Fall der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, also auch dann, wenn die Gemeinde ihre Entscheidung nicht nur von finanziellen Erwägungen abhängig macht, sondern auch davon, ob ein vorzulegendes städtebauliches Konzept überzeugen kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung entsteht bei der Durchführung von solchen freiwilligen Bieterverfahren zwischen der Gemeinde und den Teilnehmern ein sogenanntes „vorvertragliches Vertrauensverhältnis“. Dieses verpflichtet zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme – und bestimmt sich nach den Regeln des Privatrechts. Rechtsstreitigkeiten gehören daher grundsätzlich vor die Zivilgerichte.

Keine Anhaltspunkte für eine öffentlich-rechtliche Prägung

Es gibt allerdings Ausnahmen, etwa wenn es rechtliche Vorgaben gibt, die die vergebende Stelle in ihrer Entscheidung binden oder wenn eine Auswahl unter den Kaufinteressenten nach Vergabekriterien erfolgt, die im öffentlichen Interesse die Förderung eines bestimmten Personenkreises bezwecken. Auch in Fällen, in denen hoheitliche Zwecke verfolgt werden – und dies können solche der Städtebaupolitik sein – kann es zu einer öffentlich-rechtlichen Überlagerung kommen.

Im konkreten Fall fanden die Richter aber keine Anhaltspunkte für eine entsprechende öffentlich-rechtliche Prägung. Denn, so das VG, das Interesse an der weiteren städtebaulichen Nutzung und Gestaltung der verkauften Grundstücke bestehe nur in Gestalt von „nicht bindenden allgemeinen Erwartungen und Wünschen“. In der Angebotsaufforderung seien keine konkreten Vorgaben in Bezug auf die künftige Bebauung gemacht worden (Az. 11 K 5949/19).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag