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VG Freiburg bestätigt Waffenverbot für Mitglied einer „Outlaw Motorcycle Gang“

Freiburg. Erneut hat ein Verwaltungsgericht (VG) bestätigt, dass die bloße Mitgliedschaft in einer Ortsgruppe (Chapter) eines Motorradclubs ein Waffenverbot rechtfertigt. In einem aktuellen Urteil wies das VG Freiburg die Klage eines Mitglieds des Hells Angels Motorcycle Club (HAMC) ab.

Immer wieder landen Klagen von MC-Rockern wegen Waffenverboten vor Gericht. So hatten in den Vorjahren das VG Karlsruhe und das VG Sigmaringen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Mitgliedern des „Gremium MC“ festgestellt. Beide Male hatte es sich um einen Präsidenten eines Chapters gehandelt.

„äußerst gewaltbereit“

Im aktuellen Fall dreht es sich um ein einfaches Mitglied des HAMC. Wie der Gremium MC sorgt auch der HAMC immer wieder für Aufsehen, Schießereien inklusive. Auch das Chapter des Klägers machte Schlagzeilen, wie die Richter feststellten.

Vom Landeskriminalamt (LKA) Baden-Württemberg werden solche Rockerclubs den sogenannten „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) zugerechnet.

In dem Strukturbericht des LKA aus dem Jahr 2015 wird diese Szene als „äußerst gewaltbereit“ eingestuft. Die Rede ist von Machtkämpfen, Racheakten und Vergeltungsschlägen zwischen rivalisierenden Gruppierungen. Dieser Bericht dient den Gerichten dabei regelmäßig als Grundlage für ihre Entscheidungen über Waffenverbote.

Auch die Richter des VG Freiburg zitierten aus dem Bericht und schilderten das Selbstverständnis solcher Vereine. Diese sehen sich als sog. „One-Percenter Clubs“, die sich selbst von der breiten Masse der Motorradclubs abgrenzen.

Die Bezeichnung 1 %er geht auf einen Vorfall in Kalifornien zurück, bei dem Mitglieder des Vorläufers des HAMC festgenommen und anschließend aus dem Gefängnis befreit wurden. Die Presse stellte damals fest: Nur 1 % der Teilnehmer seien gewaltbereit, 99 % der amerikanischen Motorradfahrer jedoch „ganz normale friedliebende Menschen“.

Heute tragen OMCG-Mitglieder 1 %er-Abzeichen auf ihrer Lederweste, der sogenannten „Kutte“. Eine solche trägt auch der Kläger, was den Richtern für die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit genügte.

Präsidenten und einfache Mitglieder

Dass es sich um ein einfaches Mitglied handelt, werteten die Richter zu Lasten des Mannes: gerade bei einfachen Mitgliedern bestehe wegen der hierarchischen Struktur und dem strengen „Ehrenkodex“ eine besondere Gefahr von missbräuchlichem Waffeneinsatz.

Eine Einzelfallprüfung nahmen die Richter dabei gar nicht vor. Dies sei „nicht erforderlich“, so die Richter, zumal sich der Mann, wie die Richter feststellten, von den Strukturen des HAMC nicht distanziert. Deshalb half es diesem auch nichts, dass er, wie er vorbrachte, überhaupt keine Affinität zu Waffen hat (Az. 3 K 5562/18).

Ihre Strenge Linie zeigten die Richter schließlich auch dadurch, dass sie das Verbot in vollem Umfang bestätigten, also sowohl für erlaubnisfreie Waffen (etwa Schreckschusspistolen) als auch für erlaubnispflichtige Waffen, also echte Schusswaffen. Bei letzteren hatte das VG Sigmaringen in seiner Entscheidung demgegenüber ein präventives Waffenbesitzverbot als „nicht geboten“ angesehen.

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag