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VG Freiburg zu den Mindestanforderungen von dienstlichen Beurteilungen

Freiburg. Dienstliche Beurteilungen landen immer wieder vor Gericht und werden dort kritisch unter die Lupe genommen. So auch in einem kürzlich vom Verwaltungsgericht (VG) Freiburg entschiedenen Fall, in dem die Richter eine Beurteilung wegen nicht ausreichender Gesamtbegründung aufhoben. Wie in dem Urteil deutlich wird, sind aber nicht nur die Begründungen sorgfältig abzufassen, sondern auch formale Mindest-Anforderungen zu beachten.

In dem Fall geht es um die Regelbeurteilung eines Amtsleiters im Landratsamt Rottweil. Der Veterinärdirektor mit A 15 hatte in der Vorbeurteilung zehn Punkte erhalten, da er „gelegentlich die Leistungserwartungen deutlich übersteigende Leistungen zeige“.

Im Endergebnis erhielt der Beamte dann aber nur ein Gesamturteil von sieben Punkten, in Worten: „entspricht stets den Leistungserwartungen“. In der Endbeurteilung wurden die einzelnen Leistungsmerkmale und das Gesamturteil der Vorbeurteilung um jeweils drei Punkte abgesenkt.

Begründung:

Offensichtlich sei in der Vergleichsgruppe „A 15 Tierärztlicher Dienst“ ein zu milder Beurteilungsmaßstab angesetzt worden. 100 Prozent hätten in dieser Vergleichsgruppe zehn oder mehr Punkte erhalten. Damit würden die Richtwerte der einschlägigen Beurteilungsverordnung missachtet. Zum Zweck der Einhaltung eines angemessenen Beurteilungsmaßstabs müsse eine Absenkung erfolgen.

Im Gerichtsverfahren hatte das VG gegen diese lineare Absenkung keine Einwände. Bereits in früheren Urteilen hatte es der VGH gebilligt, dass der Dienstherr „einer Tendenz entgegenwirkt, die Leistungen des großen Durchschnitts mit überdurchschnittlich klingenden Notenbezeichnungen und dadurch missverständlich zu kennzeichnen“.

Dennoch kippte das VG die Beurteilung

Die Richter störten sich an der „nicht ausreichenden“ Begründung des Gesamturteils. So war der Gesamtbegründung ein Beiblatt beigefügt worden, in dem auf die pauschale Absenkung eingegangen wurde, allerdings ohne dass eine individuelle Gesamtbeurteilung des Beamten erfolgt wäre, wie die Richter bemängelten. Auch vermissten sie eine ergänzende Begründung des Gesamturteils mit Blick auf eine seitens des zuständigen Ministeriums wieder rückgängig gemachte Absenkung der Befähigungsbewertung. Vor allem störten sie sich daran, dass in der Begründung lediglich die textliche Definition der Note wiederholt worden war: Dies stelle keine ausreichende Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung dar, so das VG.

Kritisch äußerte sich das VG schließlich auch dazu, dass sich die dienstliche Beurteilung - inklusive dem Beiblatt und den Schreiben des Ministeriums - aus insgesamt 27 Seiten zusammensetzt.

Zwar gibt es, wie die Richter deutlich machten, keine bestimmten Anforderungen an die Form einer dienstlichen Beurteilung. Wenn sich der Inhalt einer dienstlichen Beurteilung aber allenfalls im Rahmen einer Zusammenschau der Einzelbestandteile nachvollziehen lasse, sei es zumindest fraglich, ob den formalen (Mindest-) Anforderungen noch genügt wird (Az. 3 K 1096/17).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag