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„Auto-Poser“ scheitert vor Gericht

In einem aktuellen Urteil hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe zu dem sogenannten „Autoposen“ geäußert, einem Phänomen, das Ordnungsbehörden und die Polizei bundesweit immer mehr in Beschlag nimmt. Gemeint sind Autobesitzer, die an belebten Plätzen den Motor ihres getunten Wagens aufheulen lassen, zum Leidwesen der Passanten.

Wie das VG jetzt entschied, durfte die Stadt Mannheim gegen einen Auto-Poser mit einem auf die Straßenverkehrsordnung gestützten Unterlassungsverbot vorgehen.

Lärmbelästigung mit einem Jaguar F-Type

Im entschiedenen Fall geht es um einen Auto-Poser aus Ludwigshafen, der im Sommer 2016 wiederholt in der Mannheimer Innenstadt mit seinem Sportwagen, einem Jaguar F-Type, aufgefallen war. Wegen Lärmbelästigungen kam es zu zahlreichen Meldungen sowohl von Passanten als auch mehreren örtlichen Polizeidienststellen.

Die Stadt verbot daraufhin dem Mann, bei der Benutzung seines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen im Mannheimer Stadtgebiet zu verursachen. Der Auto-Poser wandte sich dagegen an das Gericht, aber ohne Erfolg: Die Richter stuften den Sportwagenlärm als unzumutbar ein. Dem persönlichen Bedürfnis, mit dem Auto zu „posen“, maßen die Richter dagegen keine Bedeutung bei.

§ 30 der Straßenverkehrsordnung

Die Behörde hatte sich bei ihrem Verbot auf § 30 der Straßenverkehrsordnung gestützt. Dort heißt es: „Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten“.

Die Richter bestätigten jetzt die Anwendung des Paragraphen. Dieser erfasse u.a. „das Hochjagen des Motors im Leerlauf, hochtouriges Fahren in niedrigen Gängen, sehr starkes Beschleunigen mit durchdrehenden Reifen“ oder auch „plötzliches Abbremsen mit einhergehendem Reifenquietschen“.

Der Mann hatte sich darauf berufen, sein Fahrzeug sei doch zum Verkehr zugelassen. Die Richter belehrten den Mann, dass die in dem Paragraphen enthaltenen Verbote nicht an die Beschaffenheit des Fahrzeugs anknüpfen, sondern an ein Verhalten des Fahrzeugführers.

VG: Der Schutz der Anwohner geht vor

Auch sonst hatten sie wenig Verständnis für das persönliche Bedürfnis des Klägers, mit seinem Auto zu „posen“. Dieses Bedürfnis habe „im Rahmen der Gesamtbeurteilung außer Betracht zu bleiben oder jedenfalls hinter die schutzwürdigen Belange der Anwohner in der Innenstadt, vor lautem Fahrzeuglärm weitestgehend geschützt zu werden, zurückzutreten“, heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung des Gerichts – ein kleiner Lichtblick im zähen Kampf der Stadt und auch des Polizeipräsidiums Mannheim gegen diese besondere Art des Autolärms (Az. 1 K 4344/17).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag