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Ausweisung von Nitratgebieten und eutrophierten Gebieten in BaWü ist unwirksam

Vorschriften des Verkündungsrechts nicht eingehalten

Mit Urteil vom 9. Februar 2023 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim die in der Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer für unwirksam erklärt (13 S 3646/21).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Gemäß § 13a Abs. 1 DüV des Bundes werden die Bundesländer gefordert, Gebiete auszuweisen, die besonders mit Nitrat- und Phosphorverbindung belastet sind. Dort gelten dann verschärfte Anforderungen an die landwirtschaftliche Düngung.

Das Land BaWü kam diesen bundesrechtlichen Vorgaben nach und hatte mit der angegriffenen Verordnung vom 17. Dezember 2020 bestimmte Gebiete festgesetzt, in denen damit Düngebeschränkungen galten.

Dagegen richtete sich der Normenkontrollantrag der Antragsteller, die Eigentümer bzw. Pächter von landwirtschaftlich genutzten Flächen sind, die im Bereich der durch die Landesverordnung festgesetzten Gebiete liegen.

Die Antragsteller waren der Ansicht, die Düngeverordnung des Bundes sei zu unbestimmt und reiche deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht als Ermächtigungsgrundlage für die landesrechtliche Verordnung aus.

Außerdem sei diese unvollständig verkündigt worden, da sich die Grenzen der besonders mit Nitrat und Phosphorverbindungen belasteten Gebiete nicht aus dem im Gesetzesblatt verkündeten Teil der Verordnung ergeben hätte.

Der VGH gab den Antragstellern im Ergebnis Recht und hat die Gebietsausweisungen in der angegriffenen Landesverordnung für unwirksam erklärt.

Der VGH stellte fest, dass das Land BaWü als Verordnungsgeber die Vorschriften des baden-württembergischen Verkündungsrechts nicht eingehalten hätte, was die Vorschriften anbelangt, die den genauen räumlichen Geltungsbereich der Düngebeschränkungen regelt.

Das Land BaWü hätte bezüglich der ausgewiesenen Gebiete bei der Verkündung nicht ausschließlich auf eine digitale Kartendarstellung verweisen dürfen, sondern hätte diese im Gesetzesblatt selbst abdrucken müssen oder im Wege einer Ersatzverkündung öffentlich auslegen müssen mit entsprechender Einsichtnahmemöglichkeit.

Ein Verweis in der angegriffenen Landesverordnung selbst auf eine digitale Kartendarstellung genüge den Anforderungen an eine vollständige Verkündung nicht. Diese seien gesetzlich festgelegt und vorliegend nicht eingehalten worden.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag