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Genehmigung für Windpark Straubenhardt rechtmäßig

Mit Urteil vom 17. Januar 2022 (14 S 2056/21) hat der VGH Mannheim festgestellt, dass die dem Betreiber des Windpark Straubenhardt erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb von elf Windenergieanlagen rechtmäßig ist. Sie leide nicht an Verfahrensfehlern, auf die sich ein von Lärm und Schattenwurf betroffener Grundstückeigentümer in der Nachbarschaft berufen könnte.

Das Landratsamt Enzkreis erteilte im Jahr 2016 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Windparks mit elf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Straubenhardt.

In einer Entfernung von 700-1000 Metern zum Windpark befinden sich die Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) „Albtal mit Seitentälern“ und „Eyach ober Neuenbürg“. 1300 Meter zur nächstgelegenen Windenergieanlage liegt das Grundstück mit dem Wohnhaus des Klägers, der sich vom Lärm und vom Schattenwurf der Windenergieanlage beeinträchtigt fühlte.

Er begehrte vom Verwaltungsgericht Karlsruhe die Aufhebung der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Diesem Begehren wurde nicht entsprochen und die Klage im Urteil vom 12. April 2021 (9 K 3203/19) mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen, keinem gesundheitsgefährdenden Infraschall oder einem unzulässigen Schattenwurf nicht ausgesetzt. Ebenso wenig könne der Kläger Verstöße gegen Verfahrensvorschriften mit Erfolg rügen.

Die dagegen eingelegte Berufung an den VGH in Mannheim stützte der Kläger im Wesentlichen auf inhaltliche Mängel der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und darauf, dass dem Artenschutz und dem Schutzbedarf von den zwei nahegelegenen FFH-Gebieten nicht hinreichend Genüge getan worden sei.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Nach Ansicht des VGH könne der Kläger zwar nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz sogenannte absolute Verfahrensfehler rügen. Solche lägen aber nicht vor und ergäben sich auch nicht aus dem Klägervorbringen. Mängel in Bezug auf das Artenschutzrecht oder auf die FFH-Schutzgebiete könnten laut Gericht allenfalls dann absolute Verfahrensmängel darstellen, wenn die zur Öffentlichkeitsbeteiligung angelegten Unterlagen insoweit grob unvollständig oder mit schwerwiegenden Fehlern behaftet gewesen wären und der Öffentlichkeit unter Einschluss des Klägers damit faktisch die Möglichkeit genommen worden wäre, sich im Genehmigungsverfahren sachgerecht zu beteiligen.

Dies sei nach Einschätzung der Richter nicht der Fall gewesen, was nicht zuletzt Änderungen des Klägers selbst und anderer im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Arten- und Habitatschutz ergeben hätten.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag