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Enzkreis muss Betonabfälle aus dem Rückbau kerntechnischer Anlagen nicht entsorgen
Für Betonabfälle aus Landkreis Karlsruhe ist Enzkreis nicht zuständig

Eine vom Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte Ausnahmegenehmigung kann den Enzkreis weder verpflichten, Betonabfälle auf der in seinem Kreisgebiet liegenden Deponie Hamberg zu entsorgen noch ist Enzkreis verpflichtet, die Abfälle anzunehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit drei Urteilen vom 29. April 2022 (9 K 4660/20; K 4536/20; 9 K 4542/20) entschieden.

In einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hatte der Enzkreis die Pflicht zur Beseitigung von im Landkreis Karlsruhe anfallenden, thermisch nicht behandelbaren Betonabfällen übernommen, die aus dem Rückbau der Kernkraftwerke Philippsburg 1 und 2 sowie aus kerntechnischen Anlagen in Eggenstein-Leopoldshafen entstehen. Die insgesamt über 50.000 Tonnen Betonabfälle sollten in der Deponie Hamberg nach Durchlaufen der strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahren entsorgt werden. Der Enzkreis verweigerte die entsprechende Freigabeerklärung, weil der maßgebliche Abfallschlüssel nicht im Abfallartenkatalog, der für die Deponie Hamberg gilt, enthalten war. Daraufhin erteilte das Regierungspräsidium dem Enzkreis eine Ausnahmezulassung für den fehlenden Abfallschlüssel, um die Beseitigung der Abfälle zu ermöglichen, obwohl der Enzkreis dies nicht beantragt hatte.

Im ersten Verfahren nahm der Enzkreis gegen die erteilte Ausnahmezulassung gerichtliche Hilfe in Anspruch. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, weil das Regierungspräsidium dem Kläger eine Ausnahmezulassung zur Beseitigung von Betonabfällen aus dem Rückbau kerntechnischer Anlagen nicht hätte erteilen dürfen, wenn sie vom Enzkreis weder beantragt noch gewollt sei. Nach Ansicht des Gerichts habe es für diese aufgedrängte Ausnahmegenehmigung keine Rechtsgrundlage gegeben. Damit sei dem Enzkreis die Beseitigung bestimmter Abfälle in einer konkreten Abfallbeseitigungsanlage zugewiesen worden, ohne dass dafür die rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Aus der Vereinbarung zwischen dem Enzkreis und dem Landkreis Karlsruhe ergebe sich auch nichts anderes. Nach einer vom Gericht vorgenommenen Auslegung habe der Enzkreis die Aufgabe der Beseitigung von im Landkreis Karlsruhe anfallenden Betonabfällen nur insoweit übernommen, als deren Beseitigungen auf der Deponie Hamberg rechtlich zulässig seien.

In den beiden anderen Verfahren zur Abgabe der Freigabeerklärung hat das Gericht die Klagen abgewiesen. Aus der rechtswidrigen Ausnahmezulassung ergebe sich keine Annahmepflicht, so die Richter abschließend.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag