Artikel 1 des Gesetzes über den Vollzug der Abschiebungshaft in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, des Landesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Gemäß Artikel 7 dieses Gesetzes ist das AHaftVollzG BW am 30. Dezember 2015 in Kraft getreten.