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Newsletter Besteuerung der öffentlichen Hand 03/2021

Von Professor Thomas Maier, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl

Rechtsanwalt/Steuerberater

Nr. 03/2021

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Anwendungsfragen des § 2 b UStG im Friedhofs- und Bestattungswesen

Bundesministerium der Finanzen (BMF), Schreiben vom 23.11.2020 - III C 2 – S 7107/19/10004 :008 (www.bundesfinanzministerium.de)

Im Schreiben vom 23.11.2020 nimmt das BMF zu Anwendungsfragen in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen Stellung. Die wichtigsten Aussagen dieses Schreibens werden nachfolgend in verkürzter Form dargestellt:

Handele eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) bei der Einräumung von Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechten und Rechten zur Beisetzung eines Sarges oder einer Urne sowie zur Leichentuchbestattung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Gebührensatzung) und betreffen die Rechte eine räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzelle, werde die jPdöR insoweit nicht unternehmerisch tätig.

Werde keine räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzelle überlassen, werde die Einräumung der o.g. Rechte von der jPdöR unternehmerisch ausgeführt und unterliege der Umsatz-besteuerung, wenn – bei Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Gebührensatzung) – die Wettbewerbsgrenze nach § 2 b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten sei.

Sonstige Bestattungsleistungen im Zusammenhang mit der Einräumung der Grabnutzungsberechtigung usw. an einer räumlich abgrenzbaren, individualisierten Parzelle, z.B. Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, Auskleiden des Grabes mit Matten, das Absenken des Grabes, die Entsorgung von Kränzen und Blumen, Leichentransport innerhalb des Friedhofes, Grabpflegeleistungen, die sich der Friedhofsträger vorbehält, um – wie z.B. bei Gemeinschaftsgrabanlagen oder Grabfeldern – ein einheitliches Gestaltungsbild der Grabanlage zu sichern, stellen bei Erbringung der Leistung durch die jPdöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Gebührensatzung) eine unselbständige Nebenleistung zur nichtunternehmerischen (hoheitlichen) Hauptleistung (Einräumung der Grabnutzungsrechte usw.) dar und unterliegen nicht der Umsatzbesteuerung (bei Einräumung der Grabnutzungsrechte usw. auf privatrechtlicher Grundlage handelt es sich bei den sonstigen Bestattungsleistungen im Hinblick auf eine räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzelle um unselbständige Nebenleistungen zur steuerfreien Hauptleistung). Keine unselbständige Nebenleistung zur (nichtunternehmerischen bzw. steuerfreien) Hauptleistung, sondern eigenständige steuerpflichtige Leistungen, stellen folgende Leistungen dar: Grabpflegeleistungen an individuellen, räumlich abgegrenzten Grabstätten oder das Aufstellen von Grabsteinen und das Setzen der Grabeinfassung.

Feierhallen, Friedhofskapellen, Abschiedsräume und Kühlräume/-zellen:
Die Überlassung der o.g. Einrichtungen durch private Wirtschaftsteilnehmer stelle i.d.R. eine umsatzsteuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 12 a UStG dar, bei der eine Option zur Steuerpflicht wegen der nichtunternehmerischen Zweckbestimmung faktisch ausgeschlossen sei (§ 9 UStG). Überlasse eine jPdöR die o.g. Einrichtungen im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung (z.B. Gebührensatzung), werde sie insoweit unter Beachtung des § 2 b Abs. 1 Satz 2 UStG (Nichtvorliegen einer Wettbewerbsverzerrung) nicht unternehmerisch tätig. Die mit der Überlassung der o.g. Einrichtungen einhergehenden Leistungen der jPdöR (z.B. Reinigung, Beleuchtung, Heizung, Tonanlagen) seien – falls die Überlassung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Gebührensatzung) erfolge – unselbständige Nebenleistungen zu nichtunternehmerischen (hoheitlichen) Hauptleistung und unterliegen – wie die Hauptleistung – nicht der Umsatzbesteuerung (bei Überlassung der o.g. Einrichtungen durch die jPdöR auf privatrechtlicher Grundlage handelt es sich bei den mit der Überlassung einhergehenden Leistungen um unselbständige Nebenleistungen zur umsatzsteuerfreien Hauptleistung).

Umbettungen, Abräumen von Gräbern:
Mit diesen – regelmäßig selbständigen – Leistungen treten jPdöR nur dann nicht in Wettbewerb zu privaten Wirtschaftsteilnehmern, wenn diese Leistungen durch die Friedhofssatzung der den Friedhof betreibenden jPdöR vorbehalten sei.

Das BMF-Schreiben vom 23.11.2020 enthält ferner Ausführungen zur vertraglichen Überlassung der Trägerkörperschaft von Friedhof, Leichenhalle und Feierhalle durch kirchliche jPdöR (Kirchengemeinden/Kirchenstiftungen) an eine Kommune sowie eine Nichtbeanstandungsregelung für den Fall, dass eine Nachversteuerung nach § 27 Abs. 1 UStG erfolgen müsste.


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