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Schulpflicht gilt auch in Zeiten von Corona
Verwaltungsgericht Freiburg bestätigt Bescheide des Regierungspräsidiums

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit sechs Beschlüssen (u.a 2 K 851/22) festgestellt, dass das Regierungspräsidium Freiburg zu Recht Eltern schulpflichtiger Kinder unter Androhung von Zwangsgeldern aufgegeben hatte, für eine regelmäßige Teilnahme ihrer Kinder am Unterricht staatlich anerkannter Schulen zu sorgen.

Verschiedene Eltern aus dem Schulbezirk des Regierungspräsidiums Freiburg hatten veranlasst, dass ihre schulpflichtigen Kinder zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 ab September 2021 nicht mehr den Unterricht ihrer staatlich anerkannten Schulen besuchten.

Zum einen, weil sie der Auffassung waren, ihren Kindern sei ein Tragen eines Mund-/Nasenschutzes zur Vermeidung einer Infektion mit dem Covid-19-Virus und des permanenten Testens nicht zumutbar. Zum anderen, weil ein Vater eines Kindes aufgrund bei ihm bestehender Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung und anschließend schweren Verlaufes einer Covid-19-Erkrankung befürchtet hatte.

Daraufhin forderte das Regierungspräsidium Freiburg im Februar und März 2022 diese Eltern unter Androhung von Zwangsgeld auf, unverzüglich für den Schulbesuch ihrer Kinder zu sorgen.

In zwei Fällen setzte das Regierungspräsidium Zwangsgelder in Höhe von 1.000 Euro je Kind fest und drohte weitere Zwangsgelder in jeweils doppelter Höhe an.

Gegen die Bescheide nahmen die Eltern gerichtliche Hilfe in Anspruch.

Das Verwaltungsgericht Freiburg gab jedoch dem Regierungspräsidium Recht. Nach Ansicht der Richter war die Aufforderung an die Eltern, für eine regelmäßige Teilnahme ihrer Kinder am Schulunterricht zu sorgen, rechtmäßig, ebenso wie die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld.

Nach § 72 Schulgesetz bestehe für Kinder, die in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz haben, Schulpflicht. Diese erstrecke sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts. Die Eltern haben als Erziehungsberechtigte dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder am Schulunterricht teilnehmen. Heimunterricht genüge nicht, selbst wenn der Unterricht durch gebildete Eltern oder einen Hauslehrer erfolge. Ebenso wenig bestehe ein nachvollziehbarer Grund, warum einer der Väter ein erhöhtes Risiko eines schweren Verlaufes mit Corona habe. Sein vorgelegtes Attest sei nicht aussagekräftig gewesen.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag