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Bundesverfassungsgericht weist Klage von russischem Virenschutzprogramm „Kaspersky“ ab
BSI darf weiter vor „Kaspersky“ warnen

Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe hat mit aktuellem Beschluss (Az.1 BvR 1071/22) entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde der Virenschutzprogramm-Herstellerin Kaspersky nicht zur Entscheidung angenommen werde, da der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt worden sei. Der gleichzeitig eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit gegenstandlos geworden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Das in Moskau ansässige russische Unternehmen „Kaspersky“ stellt Virenschutzsoftwareprogramme her. Die Kaspersky-Tochterfirma „Kaspersky Labs GmbH“ mit Sitz in Deutschland vertreibt solche Virenschutzprodukte. Im März 2022 veröffentlichte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine Warnung vor dem Einsatz dieser Virenschutzsoftware mit der Begründung, dass die Zuverlässigkeit des Herstellers Kaspersky durch die aktuellen kriegerischen Aktivitäten Russlands in Frage gestellt sei und empfahl, dessen Virenschutzsoftware durch alternative Produkte zu ersetzen. Der gegen diese Warnung gerichtete Antrag der deutschen Kaspersky-Tochterfirma auf einstweilige Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht NRW ab.

Die Kaspersky-Tochterfirma hat daraufhin vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Ohne Erfolg. Die Verfassungsrichter haben die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: Der in Art. 94 Abs. 2 Grundgesetz angelegte Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde sei nach Ansicht der Richter nicht gewahrt worden und die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig. Der Grundsatz der Subsidiarität gebiete die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache durch eine fachgerichtliche Aufklärung und Aufbereitung des Sachverhalts. Ausnahmsweise könne zwar auf den fachgerichtlichen Rechtsweg in der Hauptsache verzichtet werden, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens für den Beschwerdeführer unzumutbar sei. Eine solche Unzumutbarkeit sei aus Sicht der Verfassungsrichter hier aber nicht zu erkennen gewesen. Es sei Kaspersky zumutbar gewesen, eine Entscheidung in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht abzuwarten. Es müssten sich zunächst einmal die Fachgerichte mit der Frage befassen, ob und inwieweit die Virenschutzsoftware Sicherheit gewährleiste, so die Richter. Dass der Kaspersky-Tochter bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens ein schwerer und unabwendbarer Nachteil drohe, wurde nicht hinreichend dargelegt. Drohende unabwendbare und irreparable Schäden seien nicht vorgetragen worden.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag