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Verkehrssicherheit wichtiger als „Blaulicht-Journalismus“
Verwaltungsgericht Karlsruhe weist Klage eines Berichterstatters ab

Mit Urteil vom 9. Dezember 2021 (Az.: 14 K 3375/20) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage eines Online-Journalisten abgewiesen, mit der er vom Regierungspräsidium bzw. von der Autobahngesellschaft des Bundes eine Sondergenehmigung zum Befahren der Standstreifen und der Betriebsanfahrten von Bundesautobahnen erhalten wollte.

Der Kläger betreibt zwei Online-Mediendienste im Rhein-Neckar-Raum und berichtet dabei schwerpunktmäßig über Verkehrsunfälle auf den dortigen Bundesautobahnen A 5 und A 6. Um weitere Bußgeldverfahren gegen ihn zu vermeiden, die als Folge seiner Anfahrten zu verschiedenen Unfallorten bereits eingeleitet wurden, beantragte er im Juni 2020 beim Regierungspräsidium Karlsruhe eine Ausnahmegenehmigung. Damit wollte der Journalist erreichen, dass er sanktionslos auf Autobahnen anhalten, parken und die Straße betreten sowie die Seitenstreifen befahren dürfe und dass ihm „Betriebsanfahrten“ ermöglicht würden. Diese Genehmigung sei seiner Ansicht nach nötig, um seine Pressearbeit weiter durchführen zu können. Das Regierungspräsidium lehnte seinen Antrag mit dem Hinweis auf den Vorrang der Verkehrssicherheit ab.

Das Verwaltungsgericht wies die anschließende Klage gegen das Regierungspräsidium Karlsruhe und die Autobahngesellschaft des Bundes ab. Nach der Reform der Autobahnverwaltung aus dem Jahr 2021 sei zwar sowohl das Regierungspräsidium als auch die Autobahngesellschaft aufgrund einer geteilten Zuständigkeit der beiden Behörden zuständig. Dem Kläger stünde allerdings weder ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung noch hilfsweise ein Anspruch auf Neuentscheidung seiner Anträge zu.

Nach der Überzeugung des Gerichts unterfalle das Anliegen des Klägers im Kern nicht der Presse- und Rundfunkfreiheit. Er wende sich nicht gegen eine staatliche Beschränkung, die sich speziell gegen die Presse gerichtet hätte. Nach Ansicht der Richter gehe es dem Kläger lediglich um einen besseren Zugang zu einer Informationsquelle unmittelbar an einer Unfallstelle. Bei einem Unfall mit einem sich üblicherweise bildenden Stau sei eine solche Informationsquelle jedoch aufgrund der erschwerten Anfahrt über die Autobahn eben nicht allgemein zugänglich. Deshalb sei der Kläger nicht in seiner grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit betroffen.

Dass der Gesetzgeber eine vereinfachte Anfahrt für Presseorgane gesetzlich nicht vorgesehen habe, sei im Übrigen ebenso wenig zu beanstanden. Die Verkehrssicherheit und die hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer hätten Vorrang gegenüber der Pressefreiheit, so die Richter abschließend.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag