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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe: Das Nierenzentrum in Heidelberg wird nicht als Spezialversorger anerkannt

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte mit Urteil vom 16.11.2021 (Az.: 7 K 3674/20), dessen schriftliche Urteilsgründe den Beteiligten inzwischen übermittelt worden sind, entschieden, dass die Klage des Nierenzentrum in Heidelberg gegen das Land Baden-Württemberg auf Anerkennung als „Spezialversorger“ oder als eine für die Notfallversorgung zwingende Einrichtung keinen Erfolg hat.

Der Klage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Das Nierenzentrum Heidelberg ist als eigenständiges Krankenhaus im Krankenhausbedarfsplan des Landes Baden-Württemberg ausgewiesen und wird von einem eigenen Verein getragen, bildet aber zugleich die Sektion Nephrologie des Universitätsklinikums in Heidelberg. Das Nierenzentrum wandte sich an das Sozialministerium mit dem Antrag, im gestuften System der Notfallstrukturen als Spezialversorger oder als für die Notfallversorgung zwingend erforderliche Einrichtung anerkannt zu werden.

Das Land hatte den Antrag abgewiesen. So nun jetzt auch das Karlsruher Verwaltungsgericht.

Die Karlsruher Richter führten in ihrer Urteilsbegründung aus, dass das Nierenzentrum in Heidelberg die vom Ministerium für die Krankenhausplanung des Landes erforderlichen Kriterien für die Ausweisung als Spezialversorger bzw. als zwingend erforderliche Einrichtung der Notversorgung zu einem großen Teil nicht erfülle.

Die Anerkennung als Spezialversorger sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vorgesehen und auch nur für bestimmte Fachgebiete. Dazu gehöre die Nierenkunde nach Auffassung der Verwaltungsrichter nicht. Weiter sei für die Anerkennung erforderlich, dass außerhalb der Regelarbeitszeit mindestens 350 neue Patienten aufgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Nierenzentrum Heidelberg nicht vor, so die Richter. Auch eine Kooperation mit dem örtlichen Universitätsklinikum Heidelberg führe nach Auffassung der Richter zu keiner anderen Bewertung. „Es sei nicht Aufgabe der Krankenhausplanung des Landes, die Folgen dieser besonderen, selbst gewählten Konstellation zu korrigieren“, so die Richter abschließend.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim beantragt.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag