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Erschließungsbeiträge für den dritten Bauabschnitt der Haldenstraße in Oberesslingen rechtswidrig

Die Stadt Esslingen kann für den technischen Ausbau des 3. Abschnitts der Haldenstraße in Oberesslingen von den Eigentümern Erschließungsbeiträge nicht mehr verlangen.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgarts vom 3. Dezember 2021 wurden in sechs Musterverfahren (Aktenzeichen 15 K 618/20, 15 K 689/20, 15 K 867/20, 15 K 874/20, 15 K 897/20, 15 K 1029/20) entsprechende Beitragsbescheide der Stadt Esslingen vom 20. September 2019 aufgehoben.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bereits im Jahre 1899 wurde die Haldenstraße in Oberesslingen in den Ortsbauplan der damals noch selbständigen Gemeinde Oberesslingen aufgenommen. Anschließend wurden dort bis zum Jahre 1909 umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt, die unter anderem auch eine Begradigung des Hainbachs umfassten. Nachweislich wurden diese Arbeiten durch die Gemeinde Oberesslingen damals als abgeschlossen bezeichnet. Die Stadt Esslingen hat die Haldenstraße dann nochmals ausgebaut. Die sogenannten Bauabschnitte 1 und 2, deren Bereiche erst in späteren Ortsbauplänen aufgenommen wurden, hat die Stadt Esslingen von 2002 bis 2004 hergestellt und veranlagt. Der technische Ausbau des Bauabschnitts 3 wurde im Jahre 2019 abgeschlossen. Sämtlichen Eigentümern dieser Bereiche gegenüber erließ die Stadt Esslingen am 20. September 2019 Erschließungsbeitragsbescheide, wogegen die Eigentümer sich wandten und gerichtliche Hilfe in Anspruch nahmen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab den Eigentümern Recht. In der Urteilsbegründung führte die Kammer aus, dass die Erhebung der Erschließungsbeiträge für den dritten Bauabschnitt der Haldenstraße rechtswidrig gewesen sei. Der Stadt Esslingen sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass die damaligen Bauarbeiten der Gemeinde Oberesslingen in den Jahre 1899 bis 1909 nicht den damaligen Festsetzungen des Ortsbauplans entsprochen und deshalb nur ein Provisorium dargestellt hätten. Es könne mangels Auffindbarkeit der Originalunterlagen zum Ortsbauplan aus dem Jahre 1899 nämlich nicht mehr nachvollzogen werden, ob die damalige Ausbaubreite der Fahrbahn von vier Metern der Festsetzung des alten Ortsbauplans entsprochen habe, so die Verwaltungsrichter. Dies gehe zu Lasten der Stadt Esslingen, die folglich für diesen dritten Bauabschnitt Erschließungsbeiträge nicht mehr erheben könne. Die bereits ergangenen Erschließungsbeiträge seien deshalb aufzuheben, urteilten die Richter.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag