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Testnachweispflichten bei Nicht-Immunisierten in der Alarm- und Warnstufe
Bei Nichtvorlage von Corona-Tests haben Nicht-Immunisierte keinen Zugang zu Veranstaltungen

Mit Beschluss vom 15.11.2021 (Az.: 1 S 3295/21) hat der VGH Baden-Württemberg einen Eilantrag einer weder gegen COVID-19 geimpften noch davon genesenen Bürgerin aus dem Ortenaukreis gegen die Corona-Verordnung von Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2021 – mit der Testpflichten und Zugangsverbote für Nicht-Immunisierte Personen zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen während der Warn- und Alarmstufe angeordnet wurden – abgelehnt.

Die Antragstellerin sah sich dadurch in ihren Grundrechten der körperlichen Unversehrtheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt. Außerdem rügte sie eine Ungleichbehandlung von gegen COVID-19 Immunisierten und Nicht-Immunisierten Personen.

Der VGH sah die Grundrechte der Antragstellerin durch die Regelungen der Corona-Verordnung nicht verletzt. Nach Ansicht des Gerichts seien die angeordneten Testpflichten für Nicht-Immunisierte während der Warn- und Alarmstufe zum Schutz der Menschen vor Neuinfektionen und zum Schutz des Gesundheitssystems erforderlich und verhältnismäßig. Ebenso sei das Zugangsverbot zu Veranstaltungen bei Nichtvorlage der Testnachweise rechtmäßig.

Zunächst stellten die Richter fest, dass die Festlegung der Schwellenwerte für die Erreichung der Warn- und Alarmstufe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Land BW habe angesichts der vorhandenen Intensivbetten, des Pflegepersonals und der nicht wegen Corona intensivmedizinisch zu behandelnden Personen zu Recht davon ausgehen dürfen, dass bei Überschreitung der in der Corona-Verordnung festgelegten Schwellenwerte die Vorgaben der Basisstufe nicht mehr ausreichen würden, um die medizinischen Versorgungskapazitäten des Landes aufrechtzuerhalten. Nicht zu beanstanden sei außerdem, dass nach der Verordnung ein Zugang zu den Veranstaltungen nur nach Vorlage eines negativen PCR-Tests anstelle eines Antigen-Testnachweises möglich sei, auch wenn dieser zum damaligen Zeitpunkt teurer und kostenpflichtig gewesen sei. Dadurch könne nach Ansicht des VGH das Risiko einer Corona-Infektion reduziert werden. Zudem seien die durch die Corona-Verordnung verbundenen Beeinträchtigungen für die Betroffenen auch zumutbar. Der VGH sieht dieses Abwägungsergebnis auch dadurch gestützt, dass auch die Interessen anderer Grundrechtsträger berücksichtigt werden müssten, die ein berechtigten Interesse hätten, Veranstaltungen in einer möglichst sichereren Umgebung und ohne Ansteckungsrisiko besuchen zu können.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag