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Corona-Testzentrum verboten wegen mangelnder Zuverlässigkeit der Antragstellerin
Betrieb eines Corona-Testzentrums setzt Zuverlässigkeit des Betreibers voraus

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 (Aktenzeichen 6 K 2961/21) in einem Eilverfahren den Antrag einer Betreiberin von Corona-Testzentren abgelehnt, vom Landkreis Rastatt weiterhin mit der Durchführung von Corona-Testzentren beauftragt zu werden. Die Antragstellerin konnte den Vorwurf der Unzulässigkeit nicht entkräften.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Antragstellerin betreibt bundesweit Corona-Testzentren, unter anderem mehrere in Baden-Baden und im Landkreis Rastatt. Seit dem 21. Juli 2021 bedarf es dazu einer Beauftragung durch die Gesundheitsämter. Das für den Landkreis Rastatt zuständige Gesundheitsamt lehnte eine Beauftragung der Antragstellerin zum Betrieb von Corona-Testzentren im Landkreis Rastatt und in Baden-Baden mangels deren Zuverlässigkeit ab. Unangekündigte Kontrollen durch das zuständige Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt in Testzentren der Antragstellerin hätten nämlich folgendes ergeben: In einem Corona-Testzentrum sei festgestellt worden, dass in Tests die Uhrzeit nicht richtig eingetragen und die Tests von Mitarbeitern nicht persönlich, sondern mit Anleitung über ein Videotelefonat durchgeführt worden seien, obwohl eine persönliche Abnahme nach den damals geltenden Vorschriften erforderlich gewesen sei. Damit seien diese Tests weder ordnungsgemäß ausgeführt noch durchgeführt worden. In einem anderen Testzentrum der Antragstellerin sei nur zum Schein von einer Apotheke, tatsächlich aber von der Antragstellerin auch nach dem 21. Juli 2021 betrieben worden, ohne dazu vom Gesundheitsamt beauftragt worden zu sein. Diese Feststellungen des Gesundheitsamtes würden den Vorwurf der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin begründen.

Gegen den auf diesen Feststellungen beruhenden ablehnenden Bescheid des Gesundheitsamtes des Landkreises Rastatt hat die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe begehrt.

Das Eilverfahren blieb aber ohne Erfolg. Nach Einschätzung der Kammer hatte die Antragstellerin keine durchgreifenden Anhaltspunkte gegen diese Feststellungen des Gesundheitsamtes vorgetragen, die die Bewertung der Antragstellerin als unzuverlässig und die daraufhin ergangene ablehnende Entscheidung des Gesundheitsamtes als unberechtigt hätten erscheinen lassen.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag