-- WEBONDISK OK --

Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat mit Urteil vom 29.07.2021 festgestellt, dass der Einsatz von einer Polizeidrohne bei der Fridays-for-Future-Demonstration in Freiburg rechtswidrig ist (Az.: 10 K 4722/19), weil dadurch das Versammlungsrecht der Demonstranten verletzt werde.

Der Kläger hatte sich zusammen mit anderen ca. 20.000 bis 30.000 Teilnehmern der Fridays-for-Future-Bewegung am Vormittag des 20.09.2019 in Freiburg zusammengefunden, um für den Klimaschutz zu demonstrieren. Die Polizei setzte – mit zwei kurzen Unterbrechungen am Vormittag – eine polizeiliche Drohne ein, die in ca. 50 m Höhe über der Versammlung flog und das Geschehen beobachte. Die Drohne übertrug in Echtzeit Bildaufnahmen nach dem Kamera-Monitor-Prinzip in das Lagezentrum. Der Kläger hat daraufhin beim VG Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Drohnen-Einsatzes erhoben.

Das VG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. In seiner Urteilsbegründung führte es aus, dass der Einsatz einer kleinen polizeilichen Drohne in 50 m Höhe faktisch eine verdeckte Maßnahme der Polizei sei, die einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Klägers darstelle. Aufgrund der Digitalisierung der Daten bestehe zumindest auch die Möglichkeit der Identifikation einzelner Versammlungsteilnehmer, selbst wenn dies nicht beabsichtigt war und die Daten auch nicht aufgezeichnet wurden. Wer nämlich damit rechnen müsse, dass seine Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert werde, verzichte deshalb möglicherweise auf seine Teilnahme und wird dadurch in seiner persönlichen Entfaltungsmöglichkeit beeinträchtigt.

Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit war auch nicht durch die Notwendigkeit einer Abwendung von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gedeckt, weil die Versammlung friedlich ablief und unstreitig der Drohneneinsatz zur Steuerung und Lenkung der Versammlung gedient habe. Dies sei zwar eine polizeiliche sinnvolle Maßnahme, aber versammlungsrechtlich bestehe mangels einer konkreten Gefahrenlage keine ausreichende Rechtsgrundlage, die bei Videoüberwachung von Versammlungen notwendig gewesen wäre.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag