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Verwaltungsgericht entscheidet erstmals über Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer dessen Lohn weiterbezahlt, nachdem dieser aufgrund eines vom Arbeitgeber angewiesenen Einsatzes in einem Corona-Risikogebiet sich in Quarantäne begeben musste, kann die Zahlung nicht als vorab geleistete Entschädigung vom Land Baden-Württemberg zurückverlangen. Dies haben die Richter des Verwaltungsgericht Karlsruhe am 30. Juni 2021 entschieden (Az.: 9 K 67/21).

Arbeitgeber arbeitsrechtlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet

Im vorliegenden Fall hatte das klagende Maschinenbauunternehmen seinen angestellten Servicemonteur zur Behebung eines Maschinenausfalls zu einem Kunden nach Österreich geschickt, das zu diesem Zeitpunkt als Corona-Risikogebiet eingestuft war. Nach dessen Rückkehr nach Deutschland musste der Monteur in eine von seiner Wohnortgemeinde angeordnete 14-tägige häusliche Quarantäne (Absonderung). Das Maschinenbauunternehmen zahlte das Gehalt weiter, das es daraufhin vom beklagten Land Baden-Württemberg zurückforderte mit der Begründung, es habe sich bei der Lohnfortzahlung um eine vorgeleistete Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gehandelt.

Das seit November 2020 gem. §§ 68 Abs. 1 i.V.m. § 56 ff. Infektionsschutzgesetz für solche Entschädigungsansprüche zuständige Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass dem bei dem klagenden Maschinenbauunternehmen angestellten Monteur überhaupt kein Verdienstausfall entstanden sei. Folglich war keine nach dem Infektionsschutzgesetz vom Land Baden-Württemberg zu leistende Ausgleichszahlung geboten. Der Kläger sei arbeitsrechtlich zur Lohnfortzahlung seines Arbeitnehmers verpflichtet gewesen, so die Richter des Verwaltungsgerichts. Der Arbeitsausfall des Monteurs sei aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung des Klägers, ihn in einem Corona-Risikogebiet arbeiten zu lassen, eingetreten. Die anschließende Quarantäne sei vorhersehbar gewesen.

Kein Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz

Daher falle der Arbeitsausfall in die Risikosphäre des Klägers, so die Richter in ihrer Begründung. Dies sei vom Arbeitnehmer nicht verschuldet gewesen, der lediglich eine Weisung seines Arbeitgebers zur Vornahme der Dienstreise nach Österreich befolgt hatte.

Darüber hinaus habe der Arbeitnehmer des Klägers auch keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz gehabt. Die Dienstreise sei nämlich im Sinne des § 56 Infektionsschutzgesetz vermeidbar gewesen. Bei der Reise nach Österreich habe es sich nicht um ein höchstpersönliches oder vergleichbar außergewöhnliches Ereignis gehandelt, die Reise sei aufgrund unternehmerischer und finanzieller Interessen des Arbeitgebers unternommen worden.

Mit diesem Urteil des Verwaltungsgericht Karlsruhe ist erstmals über eine Klage auf Entschädigung von Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz entschieden worden. Diese Entscheidung der Karlsruher Verwaltungsrichter dürfte richtungsweisend für weitere Entschädigungsverfahren sein, die bereits zahlreich bei den Verwaltungsgerichten eingegangen sind.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag