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Ausweisungsinteresse gegeben wegen Kontakt zu Salafisten

Ein ägyptischer Staatsbürger hatte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt, die ihm das Regierungspräsidium Karlsruhe versagte. Sein Antrag auf Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe wurde abgelehnt. Seine dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim zurückgewiesen.

Die Mannheimer Richter sehen ein Ausweisungsinteresse dann für gegeben, wenn eine Gefahr besteht für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Gefahr kann nach Ansicht des VGH vorliegen, wenn Personen und Personenvereinigungen unterstützt werden, die zur Verfolgung religiöser Ziele zu Gewalt oder Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen (VGH BW, Beschluss v. 21.06.2021, Az. 11 S 19/21).

Diese Voraussetzungen haben vorgelegen: So hatte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg Sicherheitsbedenken gegen den Antragsteller erhoben. Er arbeitet als Imam in einer Moschee. Sein Arbeitgeber ist der Trägerverein dieser Moschee, mit dessen Vorsitzenden er wiederholt an seinem Arbeitsplatz aufgetreten sei. Der Vorsitzende soll in der Vergangenheit den bewaffneten Angriffskrieg auf Ungläubige propagiert haben. Der Antragsteller selbst habe an Vortragsveranstaltungen teilgenommen, an denen salafistische Prediger aufgetreten seien.

Dass ein Ausweisungsinteresse nicht vorliegt, hat der Antragsteller darzulegen und zu beweisen. Das ist ihm bisher nicht gelungen. Er ist der Ansicht, dass die Umstände nicht geeignet seien, den angegriffenen Bescheid des Regierungspräsidiums rechtlich zu tragen.

Der Antragsteller habe nicht klargestellt, dass er sich vom Salafismus distanziere. Dies war für die VGH-Richter entscheidend. Ihrer Ansicht nach hätte es dieser Klarstellung bedurft. Als Imam habe er eine zentrale Stellung innerhalb der Moschee. Durch seine Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen religiöse Extremisten aufgetreten sind, spreche einiges dafür, dass der Antragsteller die Ideologie des Salafismus unterstütze.

Ob sich das Ausweisungsinteresse nachweisen lässt, wird sich im Hauptsacheverfahren zeigen. Nach Einschätzung des VGH spricht einiges dafür. Zu berücksichtigen sein dürfte jedoch auch das bisherige Verhalten der Ausländerbehörden, die von den sicherheitsrelevanten Bedenken seit 2013 Kenntnis hatten und seither nichts unternommen haben.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag