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VGH zu dienstlichen Beurteilungen: Begründungsbedarf bei Verschlechterung des Gesamturteils

Mannheim. In einer aktuellen Entscheidung gibt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg Hinweise zur Begründungspflicht von Beurteilern/innen bei erheblicher Verschlechterung einer dienstlichen Beurteilung. Im entschiedenen Fall geht es um die Beurteilung einer Justizobersekretärin (A7), die in der vorherigen Beurteilung noch den Förderhinweis "Leistungsträgerin" erhalten hatte.

Die Beamtin arbeitet an einem Amtsgericht in Baden-Württemberg. Die vorausgegangene Beurteilung hatte noch einen Förderhinweis enthalten, wonach die Beamtin „zu den leistungsstarken Mitarbeitern beim Amtsgericht gehört und es verdient, gefördert zu werden“. In der neuen Beurteilung, die nach einem geänderten Beurteilungsmaßstab erstellt worden war, hatte die Verwaltungsleiterin auf den Förderhinweis verzichtet. Besonders begründet hatte sie dies aber nicht und sich vor Gericht auf den Standpunkt gestellt, mit dem Verzicht sei alles gesagt: er mache gerade deutlich, dass die zu beurteilende Beamtin kein Leistungsträger mehr sei und dokumentiere – selbsterklärend – deren Leistungsabfall.

Wie jetzt der VGH in dem aktuellen Beschluss deutlich macht, muss ein Gesamturteil in solchen Fällen aber eine explizite Begründung enthalten, andernfalls droht die gerichtliche Aufhebung der Beurteilung.

Auf die Begründung des Gesamturteils kann laut Beschluss nur verzichtet werden, wenn sich die vergebene Note „geradezu aufdrängt“. Bei einer erheblichen Verschlechterung des Gesamturteils im Vergleich zu einer vorhergehenden Beurteilung bedürfe es dagegen einer Begründung, so der VGH – und bewertete den Wegfall des Förderhinweises dann auch als ein „gewichtiges Indiz“ für eine solche - begründungsbedürftige - Verschlechterung der Beurteilung.

Knackpunkt war dabei der Umstand, dass der Dienstherr bei der aktuellen Beurteilung erstmals einen anderen Beurteilungsmaßstab angewandt hatte. Denn so, der VGH, dem beurteilten Beamten sei es in einem solchen Fall ohne weitere Begründung nicht möglich zu erkennen, ob der Wegfall des Förderhinweises auf vergleichsweise schlechtere Leistungen zurückzuführen ist oder auf den geänderten Beurteilungsmaßstab.

Wenden Dienststellen neue Beurteilungssysteme an, genügt im Normalfall ein Vermerk in der Beurteilung, dass die neue Beurteilung gerade wegen des neuen Beurteilungsmaßstabs nicht mit früheren Beurteilungen vergleichbar ist; wie die Entscheidung verdeutlicht, gilt dies aber nicht bei einer erheblich schlechteren Beurteilung; hier bedarf es einer besonderen Begründung in der dienstlichen Beurteilung (Az. 4 S 2364/20).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag