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VG Freiburg: Bloße Mitgliedschaft in rechtsextremer Chatgruppe genügt für Entlassung eines Polizeischülers

Erst kürzlich entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg über die Entlassung eines Polizeimeisteranwärters bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg wegen Zweifeln an dessen charakterlicher Eignung. Dort ging es um Postings auf Instagram oder Facebook unter anderem zu missliebigen Rap-Musikern. In einem aktuellen Fall entschied jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg über die Entlassung eines Polizeischülers bei der Hochschule für Polizei in Villingen-Schwenningen, der an einer rechtsextremen Chatgruppe teilgenommen hatte. Anders als in dem vom VGH entschiedenen Fall kannten die Richter keine Nachsicht: Wer sich an einer WhatsApp-Gruppe beteiligt, innerhalb der nationalsozialistische, antisemitische, rassistische, gewaltverharmlosende und -verherrlichende sowie frauenverachtende Kommentare und Bilder geteilt werden, kann sich nicht damit herausreden, er habe nur passiv an dem Chat teilgenommen.

Der Fall spielt auch vor dem Hintergrund der bundesweiten, zahlreichen Rassismus-Skandale um Chatgruppen, in denen sich Beamte aus Polizei und auch Verfassungsschutz rassistisch äußerten. Neben den Chatgruppen in Hessen, Nordrhein-Westfalen oder Berlin stand im Februar dieses Jahres auch Baden-Württemberg im Focus, als dort sieben Polizeischüler wegen nationalsozialistischen und frauenfeindlichen WhatsApp-Äußerungen suspendiert wurden.

Die sieben Klassenkameraden hatten ihrer WhatsAppGruppe den Namen „Pozilei bad boys“ gegeben. Sie verschickten nicht nur Nachrichten zu Ausbildungs- und Freizeitthemen, sondern auch Hitlerportraits und das Hakenkreuzsymbol sowie Texte und Bilder mit antisemitischem, rassistischem und frauenfeindlichem Inhalt.

Als die Polizeihochschule den Schüler schließlich entließ, wehrte er sich, er habe keine Nachrichten gepostet und sei nicht aktiv in der Gruppe gewesen. Er habe die Beiträge der anderen nicht oder nicht genau gelesen. Die Nachrichten habe er nicht gut gefunden und sei mit deren Inhalt auch nicht einverstanden gewesen. Er habe viele Freunde mit Migrationshintergrund.

Das ließ die Hochschule aber nicht gelten. Sie hielt dem Schüler vor, er sei weder aus der WhatsApp-Gruppe ausgetreten noch habe er in der Gruppe zu erkennen gegeben, dass er deren Gedankengut nicht teilt. Im Gegenteil, er habe sogar einige Beiträge kommentiert.

Die Richter bestätigten jetzt in einem Eilverfahren die Entlassung. Die Vorhalte der Polizeihochschule gegen den Schüler seien nicht zu beanstanden. Indem dieser die Äußerungen und Symbole hinnahm, habe er sie “verharmlost und bagatellisiert“, so das VG.

Von einem Polizeibeamten sei „bereits in der Ausbildungszeit zu erwarten, dass er zu jeder Zeit und ohne jeden Vorbehalt für die Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Grundwerte eines friedlichen Zusammenlebens eintritt“ (Az. 3 K 2398/20).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag