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VG Sigmaringen: Zugang zu dienstlichen Outlook-Kalendern darf nicht ohne Personalrat angeordnet werden

Sigmaringen. Dürfen Dienststellenleiter von ihren Mitarbeitern ohne Weiteres die Freigabe ihrer dienstlichen Outlook-Kalender verlangen? Wie jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen entschied, monierte der Personalrat im entschiedenen Fall zu Recht, dass er nicht eingeschaltet wurde. Personalräte haben auch bei Maßnahmen, die die Anwendung oder Einführung von Outlook-Gruppenkalendern betreffen, ein Mitbestimmungsrecht.

Beabsichtigen Dienststellen eine konkrete Maßnahme, dürfen sie nicht den Personalrat übergehen; ist die Beteiligung des Personalrats im Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zwingend vorgesehen, ist er einzuschalten. Im entschiedenen Fall stützte sich der Personalrat auf eine Regelung im LPVG über „Technische Einrichtungen“. Das LPVG bestimmt, dass deren Einführung und Anwendung dann mitbestimmungspflichtig ist, wenn sie „dazu geeignet sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen“ (§ 75 Abs. 4 Nr. 11 LPVG).

Verhaltens- und Leistungskontrollen sind im modernen Arbeitsleben zunehmend technisiert

Technisch ist es kein Problem, die Beschäftigten während der Arbeit dauerhaft zu beobachten. Das LPVG will durch die genannte Regelung sicherstellen, dass die damit verbundenen Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben.

Dass auch Outlook-Kalender unter diese Regelung fallen sollen, hatte die Dienststelle im entschiedenen Fall allerdings nicht akzeptieren wollen. Die Leiterin der Geschäftsstelle des Klinikumvorstands hatte einen Beschäftigten dazu aufgefordert, seinem unmittelbaren Fachvorgesetzten Zugriff auf seinen dienstlichen Terminkalender zu verschaffen. Der Datenschutzbeauftragte hatte keine Einwände.

Die Regelung des LPVG sei hier nicht einschlägig, weil der Bestimmungszweck des Terminkalenders nicht die Überwachung der Beschäftigten sei, sondern lediglich die erleichterte Terminabstimmung. Es gehe um einen möglichst reibungslosen Betriebsablauf, so die Begründung.

Das VG folgte dem aber nicht

Das Gesetz verlange lediglich, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die zur Überwachung objektiv „geeignet“ ist. Voraussetzung sei nicht, dass sie vom Dienststellenleiter mit der Absicht der Überwachung eingesetzt wird. Dies hatte der Gesetzgeber durch eine Änderung des Wortlauts der Bestimmung vor etlichen Jahren auch klargestellt: musste die technische Einrichtung ursprünglich „dazu bestimmt“ sein, Beschäftigte zu überwachen, genügt es jetzt ausdrücklich, dass sie „dazu geeignet“ ist.

Konkret stellten die Richter darauf ab, dass mit dem Zugriff auf die Kalenderfunktion die Leistung des jeweiligen Beschäftigten ausgewertet werden könne und zwar ohne dass er hiervon Kenntnis erhält. So ließen sich aus der Termindichte die Auslastung und das Leistungsverhalten würdigen. Und das Vorgehen bei der Vereinbarung von Terminen und deren Einhaltung ließen Rückschlüsse auf beurteilungsrelevante Eigenschaften des Bediensteten zu (Az. PL 11 K 4795/18).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag