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VG Freiburg kritisiert Beförderungsauswahlverfahren des Polizeipräsidiums Freiburg

Ende April hatte das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg auf die Klage eines Kriminalhauptkommissars ein vom Polizeipräsidium Freiburg durchgeführtes Beförderungsauswahlverfahren kritisiert. Dem Auswahlverfahren habe „eine den Mindestanforderungen ordnungsgemäßer Aktenführung genügende Dokumentation des Auswahlverfahrens“ gefehlt, so die Richter. Bei künftigen Beförderungsverfahren wird das Polizeipräsidium sowohl ihre Auswahlverfahren als auch die Praxis der Mitarbeiter-Beurteilungen neu ausrichten müssen.

Polizeipräsident Franz Semling hatte nach der Entscheidungsverkündung eingeräumt, dass die Auswahlverfahren des Polizeipräsidiums künftig transparenter gestaltet werden müssen. Rechtsmittel legte die Behörde nicht ein. Wie eine Sprecherin des Polizeipräsidiums bestätigt, wird derzeit an der internen Umsetzung der Vorgaben des Gerichts gearbeitet. Dabei wird es vor allem darum gehen, „die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen“, so das VG, zu gewährleisten. In ihrem Beschluss hatten die Richter vor allem die unzureichenden Auswahlakten moniert.

In dem Fall geht es um einen 57-jährigen Kriminalhauptkommissar (A 12), der sich auf mehrere Ausschreibungen beworben hatte. Für die Beförderung zum Ersten Kriminalhauptkommissar wurden aber andere Beamte mit besseren Beurteilungen ausgewählt. Der unterlegene Beamte fühlte sich übergangen. Um die Ernennung der Kollegen zu verhindern, stellte er einen Eilantrag vor dem VG, mit Erfolg.

Das VG attestierte dem Polizeipräsidium einen „grundlegenden Dokumentationsmangel“, mit dem es grundlegende Vorgaben des „Gebots der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit“ missachtet habe. Eine den Mindestanforderungen genügende Akte sei auch im gerichtlichen Verfahren, „trotz zahlreicher Bitten des Gerichts“, wie das VG im Beschluss schonungslos ausführt, nicht vorgelegt worden. Es habe sich nicht um eine Akte, sondern „ein (…) zusammengestelltes, nicht paginiertes Konvolut von Aktenbestandteilen aus unterschiedlichen Auswahl- und Beurteilungsverfahren“ gehandelt.

Bei einer solchen Verfahrensgestaltung könne eine getroffene Auswahlentscheidung weder nachvollzogen noch bewertet werden, so das VG. Rügen könnten unterlegene Bewerber hier nur „ins Blaue hinein“.

Daneben nahmen die Richter auch die dienstlichen Beurteilungen der beteiligten Beamten unter die Lupe und erklärten deren Begründungen wegen fehlerhaft erfolgter Gewichtungen als „nicht tragfähig“.

Außerdem beklagen sich die Richter im Beschluss über die schleppende und unzureichende Zuarbeit seitens des Polizeipräsidiums im Gerichtsverfahren. Statt angeforderter Unterlagen war lediglich eine – unvollständige – Namensliste vorlegt worden. Ladungsfähigen Anschriften von Beigeladenen wurden erst mit mehrmonatiger Verzögerung benannt.

Fast genüsslich sezierte das Gericht in seinem Beschluss die Fehler der Behörde, dessen Leiter Franz Semling auch bereits Besserung gelobt hat. Ihm blieb in diesem Fall auch kein anderer Weg als die Flucht nach vorne.

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag