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Zum Anspruch auf Bedauerns- und Dankesformel in Arbeitszeugnissen – Uneinheitliche Rechtsprechung

Auf Verlangen müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilen. Seit längerem wird es immer mehr üblich, dass solche Zeugnisse mit sogenannten Bedauerns- und Dankes-formeln enden. Fehlt eine entsprechende Schlussformel, kann Arbeitnehmern, wie kürzlich das Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern entschied, sogar ein rechtlicher Anspruch auf deren Aufnahme in das Zeugnis zustehen.

Mit ihrem Urteil weichen die Richter aus Mecklenburg-Vorpommern allerdings von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ab. In einer vielzitierten Entscheidung hatte das BAG 2012 geurteilt, dass Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, zum Beispiel Dank für die Zusammenarbeit, nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehören (Az. 9 AZR 227/11).

Mit dem Urteil hatte das BAG damals eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg bestätigt

Anders entschied jetzt das LAG Mecklenburg-Vorpommern und verurteilte in dem entschiedenen Fall den Arbeitgeber, folgenden Schlusssatz in das Zeugnis einzufügen: „Wir danken ihm für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg.“

Das Gericht urteilte, dass sich ein solcher Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben kann, jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber den ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch die Verweigerung der Schlussformel bei zukünftigen Arbeitgebern bloßstellen wolle.

Die Verweigerung der Schlussformel in einem Zeugnis berühre in einem solchen Fall das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, so das LAG. Der Arbeitgeber dokumentiere nach außen, dass er „dem Arbeitnehmer gegenüber jedenfalls zum Schluss der Zusammenarbeit nicht mehr den Respekt und die Wertschätzung entgegengebracht hat, die für das gute Gelingen eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist“. Es handele sich um eine „sozusagen öffentlich dokumentierte Kränkung des Arbeitnehmers“.

Im entschiedenen Fall – es ging um einen IT Netzwerk-Administrator – kamen die Richter zu dem Schluss, dass es dem Arbeitgeber letztlich darum ging, dem Zeugnisleser die vom Arbeitgeber gesehenen Schwächen in der Arbeitsleistung des IT-Spezialisten aufzuzeigen. Der Arbeitgeber habe dabei aus Verärgerung über das Verhalten seines früheren Mitarbeiters gehandelt, ein Interesse, das durch das Gesetz nicht geschützt sei, so das LAG (Az. 2 Sa 187/18).

Auch wenn es dabei bleibt, dass im Normalfall kein rechtlicher Anspruch auf eine Dankesformel im Arbeitszeugnis besteht – angesichts der wachsenden Üblichkeit solcher Schlussformeln sollten sie Arbeitgeber in Streitfällen jedenfalls nicht ohne triftigen Grund verweigern.

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag