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Beamten-Beurteilungen bei der Deutschen Telekom – VGH: Begründung für die Gesamtnotenbildung nur in eindeutigen Fällen entbehrlich

Mannheim. Nach wie vor gibt es zahlreiche Beamte, die in den Post-Nachfolgeunternehmen Deutsche Telekom tätig sind. Sie sind beamtenrechtlich beurlaubt und arbeiten als Angestellte mit normalem Arbeitsvertrag, behalten aber als Beamte auf Lebenszeit ihr Statusamt. Schon seit Längerem kommt es hier immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten über Beförderungen und dienstliche Beurteilungen, bundesweit. In einem aktuellen Beschluss befasste sich jetzt auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einer dienstlichen Beurteilung der Telekom. In seinem Beschluss geht es um die immer wieder aufkommende Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Begründung der Gesamtnotenbildung zu stellen sind.

Fehlerhafte Auswahlentscheidung

Im entschiedenen Fall geht es um einen Beamten auf Lebenszeit im Amt eines Technischen Fernmeldeamtmanns (Besoldungsgruppe A11). Er ist seit 2010 bei der Telekom beschäftigt. Bei der Beförderungsrunde 2018/2019 war die entsprechende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe 12 mit einem anderen Mitarbeiter besetzt worden. Wie jetzt der VGH bestätigte, war die Auswahlentscheidung des Dienstherrn aber fehlerhaft: die Richter vermissten in der dienstlichen Beurteilung des Beamten eine individuelle Beurteilung des Gesamturteils.

Die Telekom hatte in dem entschiedenen Fall die Einzelleistungen des Beamten sämtlich mit „Sehr gut“ beurteilt. In der Begründung des Gesamturteils hieß es dann nur, er könne nicht das beste Gesamtergebnis erhalten; das Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ hätten auf seiner Beurteilungsliste ausschließlich solche Beamte erhalten, die von ihren Führungskräften eine vergleichbare Leistung attestiert bekamen.

Den Richtern war dies zu wenig

Das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bedürfe regelmäßig, so die Richter, einer gesonderten Begründung. Die Anforderungen an Umfang und Tiefe der Begründung des Gesamturteils seien dabei wesentlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig.

Eine Begründungspflicht besteht laut der Entscheidung jedenfalls dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn, so der VGH, für die Gesamtbewertung müssten die Bewertungen zueinander in Beziehung gesetzt werden. Da bei der Telekom divergierende Notenskalen gelten und, wie die Richter feststellten, nicht auszuschließen war, dass der Beamte auch mit „Hervorragend“ hätte bewertet werden können, war im vorliegenden Fall eine Begründung unverzichtbar.

In anderen Fällen können die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils geringer sein – und zwar umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist.

Wie die Richter betonten, ist eine Begründung allerdings nur dann „gänzlich entbehrlich“, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (Az. 4 S 54/20).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag