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VG Karlsruhe: Keine Baugenehmigung für Burger King in Pforzheim – Sicherheitsabstand nach Seveso-III-Richtlinie wird nicht eingehalten

Karlsruhe. Ein Franchisenehmer der Kette Burger King scheiterte jetzt mit einer Klage gegen die Stadt Pforzheim. Er begehrt eine Baugenehmigung für ein Restaurantgebäude auf der Wilferdinger Höhe. Das Gewerbegebiet ist ein durchaus attraktiver Standort für einen Burger King. Vor 5 Jahren stand dort schon einmal ein Restaurant; nach einem Brand musste es allerdings abgerissen werden. Die Baugenehmigung für den Burger King verweigerte die Stadt wegen zu geringem Sicherheitsabstand zu der in der Nachbarschaft liegenden Scheideanstalt, einem „Störfallbetrieb“ im Sinne der Seveso-III-Richtlinie. Wie das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe jetzt entschied, kann sich er Franchisenehmer nicht auf Bestandsschutz berufen.

Die europäische Seveso-III-Richtlinie will den Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen vorbeugen und verlangt u.a., dass zu sogenannten Störfallbetrieben ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten wird (Richtlinie 2012/18/EU).

Wie die Richter in ihrem Urteil bestätigten, handelt es sich bei der benachbarten Scheideanstalt mit dem Schwerpunkt Edelmetall- und Spezial-Legierungen um einen solchen Störfallbetrieb. Dabei machten die Richter klar, dass eine Unterschreitung des Sicherheitsabstands nach der EU-Richtlinie nicht bedeutet, dass Neuansiedlungen ausnahmslos abzulehnen sind. Es kommt nicht ausschließlich auf den Abstand an. Vielmehr ist eine Abwägung vorzunehmen. Diese fiel aber im entschiedenen Fall eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses aus, die Folgen eines schweren Unfalls zu begrenzen.

Die Richter stellten vor allem darauf ab, dass sich zu Stoßzeiten mehr als 100 Personen auf dem Grundstück aufhalten würden, darunter viele Minderjährige. Die besonders langen Öffnungszeiten und der Umstand, dass viele Gäste ortsfremd sein würden, seien risikoerhöhend, so die Richter.

Der Franchisenehmer hatte darauf gepocht, dass es sich bei seinem Burger King nicht um eine Neuansiedlung handelt. Die Stadt habe über viele Jahre dem damaligen Restaurant keine entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Anordnungen auferlegt. Dieses Argument ließen die Richter aber nicht gelten.

Die beantragte „Wiedererrichtung“ stelle einen Neubau dar. Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Und selbst wenn: mit Blick auf die Zielvorgaben der EU-Richtlinie sei eine ausnahmsweise Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstands auch unter Berücksichtigung der vorherigen Grundstücksnutzung in seinem Fall nicht zu rechtfertigen (Az. 2 K 194/19).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag