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BAG zu Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung

Erfurt. Arbeitgeber haben zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen ihrer Arbeitnehmer wahrzunehmen. Erteilt ein Arbeitgeber aber Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese „richtig, eindeutig und vollständig“ sein. Fehler können Arbeitnehmer unter Umständen teuer zu stehen kommen. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). In einem aktuellen Fall verneinte das BAG allerdings einen Schadensersatzanspruch und ließ dabei ausdrücklich offen, ob Arbeitgeber auch dann Hinweispflichten treffen, wenn sie zuvor „überobligatorisch“ Informationen über die betriebliche Altersversorgung erteilt haben.

In dem entschiedenen Fall geht es um Informationen über die Entgeltumwandlung

Der Arbeitgeber, eine Stadtwerke GmbH, hatte die Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse ermöglicht und mit dem später klagenden Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeschlossen. Zuvor hatte dieser an einer Betriebsversammlung teilgenommen, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer über die Entgeltumwandlung informiert hatte. Schließlich entschied er sich für eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht, d.h., er ließ sich nach Eintritt in den Ruhestand seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen.

Zum Streit kam es, als der Rentner nach der Auszahlung der Kapitalleistung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten musste. Der Gesetzgeber hatte wenige Monate nach Vereinbarung der Entgeltumwandlung das „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ beschlossen – u.a mit dem Inhalt, dass auch Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig sind.

Die Klage des Renners: Hätte er das gewusst, hätte er auf die Entgeltumwandlung verzichtet. Das Gesetzgebungsverfahren sei in Fachkreisen seit längerem bekannt gewesen. Darüber hätte der Arbeitgeber informieren müssen.

Zwar bestätigte das BAG seine Rechtsprechung zum Schadensersatz bei falscher Auskunftserteilung.

Dennoch erteilte das BAG dem Rentner eine Absage

Dabei ließen die Richter offen, ob einen Arbeitgeber überhaupt weitere Hinweispflichten auf Gesetzesänderungen oder -vorhaben treffen, wenn er zuvor überobligatorisch richtige Informationen über die betriebliche Altersversorgung gegeben hat.

Das BAG setzte demgegenüber bei der Frage an, ob sich der Arbeitgeber zu dem Streitpunkt - der Beitragspflicht zur Sozialversicherung - überhaupt „überobligatorisch“ geäußert hatte und verneinte dies: Auf der entsprechenden Betriebsversammlung war dieses Thema gar nicht thematisiert worden. Eine Hinweispflicht setze aber voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über denjenigen Sachverhalt informiert wurde, der durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurde, so das BAG (Az. 3 AZR 206/18). Arbeitgeber trifft demzufolge bei Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge keine generelle Pflicht, ihre Mitarbeiter über fällig werdende Krankenkassenbeiträge aufzuklären.

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag