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VGH: Anweisungen von Dienstvorgesetzten zur (Nicht-)Teilnahme an Gesprächsrunden auf Leitungsebene sind rein innerdienstliche Anordnungen

Mannheim. Beamte müssen Anordnungen ihres Dienstvorgesetzten Folge leisten. Dies gilt auch für die Anordnung, künftig nicht mehr an einer bestimmten Gesprächsrunde teilzunehmen. Die Chancen, sich dagegen mit Erfolg vor Gericht zu wehren, sind dabei eher gering, wie ein aktuell vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim entschiedenes Eilverfahren zeigt. Mit dem Vorwurf, durch den Ausschluss solle er lediglich demonstrativ „kaltgestellt“ werden, drang der Beamte vor dem VGH nicht durch.

Der Beamte fühlt sich „kaltgestellt“

Bei dem Beamten handelt es sich um einen langjährigen Mitarbeiter einer Stadtverwaltung. Als Fachbereichsleiter der Stabsstelle Gemeindeverwaltungsverband hatte er in der Vergangenheit regelmäßig an den „Führungsrunden“ der Stadtverwaltung teilgenommen. Im Sommer letzten Jahres wies der Bürgermeister den Mitarbeiter aber an, künftig nicht mehr an diesen Runden teilzunehmen.

Die Begründung: Die Stabsstelle habe kaum nennenswerte Überschneidungen mit den Bereichen der Fachbereichsleitungen. Eine Teilnahme sei weder zur Information der anderen Fachbereichsleitungen sinnvoll noch wirkten sich umgekehrt die Themen der Fachbereiche auf seinen Arbeitsbereich aus.

Dabei stellte der Bürgermeister vor allem auf die häufigen Abwesenheitszeiten des Mitarbeiters auf Grund dessen Lehrtätigkeit ab. Die Stadt benötige dessen Arbeitskraft für seinen Arbeitsbereich. Bei Bedarf werde er daher künftig entweder gezielt zu der Führungsrunde einladen oder es erfolgten separate Gespräche mit den betroffenen Fachbereichsleitern.

Der Beamte, der sich diskriminiert und willkürlich behandelt sieht, wehrte sich. Ohne die Teilnahme könne er seine dienstlichen Aufgaben nicht sachgerecht erledigen, so seine Klage. Er, der er früher in den Führungsrunden immer „primus inter pares“ gewesen sei, solle durch den Ausschluss demonstrativ „kaltgestellt“ werden.

Vor Gericht hatte der Mann damit aber keinen Erfolg

Wie die Richter klar machten, handelt es sich bei der Entscheidung eines Bürgermeisters über die (Nicht-)Teilnahme seiner Beamten an Sitzungen um einen „geradezu klassischen Fall“ einer „im rein innerdienstlichen Bereich verbleibenden“, der alleinigen Dispositionsbefugnis des Dienstherrn unterliegenden Anordnung.

Eine subjektive Schutzposition hätten Beamte demgegenüber nur bei Anordnungen, die Auswirkungen auf dessen persönliche Sphäre haben. Gemeint ist etwa der Fall, dass der Aufgabenbereich substantiell geändert werden soll oder wenn es um das äußere Erscheinungsbild des Beamten geht.

Daran konnte aus Sicht der Richter auch der Vorwurf des Beamten nichts ändern, die Nichtteilnahme sei diskriminierend, deskreditiere ihn und solle ihn „kaltstellen“.

Der Ausschluss des Beamten sei auf sachliche Gründe gestützt worden, so der VGH. Mit der Anordnung werde nicht nur eine stärkere Präsenz des Fachbereichsleiters im Fachbereich erreicht, sondern sie diene zugleich der Bündelung der Arbeitskraft der anderen Mitglieder der Führungsrunde. Die Anordnung sei damit keinesfalls „offensichtlich missbräuchlich“ (Az. 4 S 2462/19).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag