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Müssen Arbeitgeber den Betriebsrat über Schwangere informieren?

Erfurt. Für Personal- und Betriebsräte, denen Auskunftsansprüche gegenüber Arbeitgeber bzw. Dienststellenleitung zustehen, wird die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) immer bedeutsamer. Dies zeigt für Betriebsräte eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Das BAG entschied, dass Betriebsräte nicht ohne Weiteres die Offenlegung der Namen von Schwangeren verlangen können (Az. 1 ABR 51/17).

BAG erläutert Schranken der Datenschutz-Grundverordnung

Im entschiedenen Fall verlangte der Betriebsrat in einem Luft- und Raumfahrunternehmen die Offenlegung der Namen der schwangeren Mitarbeiterinnen. In der Vergangenheit hatte der Arbeitgeber den Betriebsrat darüber informiert, welche Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft angezeigt hatte. Ab Mitte 2015 änderte der Arbeitgeber diese Praxis. Mitarbeiterinnen konnten ab diesem Zeitpunkt der Weitergabe der Information über die Schwangerschaft widersprechen. Das verwendete Musterschreiben lautet wie folgt: „Sollten wir bis … von Ihnen keine Rückmeldung erhalten, werden wir den Betriebsrat über Ihre Schwangerschaft und die damit verbundenen Mutterschutzfristen informieren.“

Der Betriebsrat vertrat dagegen die Ansicht, der Arbeitgeber habe ihm jede von einer Arbeitnehmerin angezeigte Schwangerschaft unaufgefordert mitzuteilen – und zwar selbst dann, wenn die betroffene Kollegin einer Unterrichtung des Betriebsrats widersprochen hat. Nur so könne der Betriebsrat kontrollieren, ob der Arbeitgeber seinen Pflichten etwa nach dem Mutterschutzgesetz nachkommt.

Wie jetzt das BAG entschied, können sich Betriebsräte in solchen Fällen, in denen es sich, so das BAG „um sensitive Daten im datenschutzrechtlichen Sinn“ handelt, nicht einfach auf den im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Auskunftsanspruch berufen.

Vielmehr müssen Betriebsräte laut Urteil „angemessene und spezifische Schutzmaßnahmen“ zugunsten der betroffenen Arbeitnehmerinnen treffen. Gemeint sind damit Maßnahmen, wie sie im Bundesdatenschutzgesetz aufgelistetet sind (§ 22 Abs. 2), etwa eine Begrenzung des Einsichtsrechts auf bestimmte Betriebsrats-Mitglieder oder technisch-organisatorische Maßnahmen.

Auch wenn für Betriebsräte ein Informationsanspruch danach also nicht ausgeschlossen ist, haben sie nach dem neuen BAG-Urteil künftig jedenfalls einen höheren Begründungsaufwand.

Ähnliche Fallgestaltungen gibt es auch im öffentlichen Bereich. Hier entschied das Bundesverwaltungsgericht bereits 1990, dass der Personalrat bei fehlender Einwilligung der Schwangeren überhaupt kein Unterrichtungsrecht hat. Die Richter bezogen sich damals allerdings auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen.

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag