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VG Stuttgart: Bloße Lippenbekenntnisse nicht ausreichend für Einbürgerung

Stuttgart. Wer als Ausländer einen deutschen Pass will, für den reicht ein bloßes Lippenbekenntnis zur demokratischen Grundordnung nicht aus. Dies hatte der Verwaltungsgerichtshof in einem grundlegenden Urteil bereits vor etlichen Jahren entschieden. Damals ging es um einen Mann aus Sri Lanka, der nicht einmal die behördliche Loyalitätserklärung verstehen konnte. Dass daneben auch ein verweigerter Handschlag zu einer Ablehnung der Einbürgerung führen kann, zeigt ein aktueller Fall des Verwaltungsgerichts Stuttgart über einen seit 2002 in Deutschland lebenden libanesischen Staatsbürger, dessen Bekenntnisse zur demokratischen Grundordnung die Richter ebenfalls nicht überzeugten.

Dabei hatte das Integrationsministerium der Einbürgerung des Libanesen bereits zugestimmt. Aber als sich der Mann, ein in einem öffentlichen Krankenhaus praktizierender Assistenzarzt, die Einbürgerungsurkunde im Landratsamt abholen wollte, weigerte er sich, der Mitarbeiterin zur Begrüßung die Hand zu geben – mit der Folge, dass das Ministerium die bereits erteilte Zustimmung zur Einbürgerung widerrief. Die Verweigerung des Handschlags lasse darauf schließen, dass die Grundwerte der deutschen Verfassung – Menschenwürde und Gleichheit von Mann und Frau – nicht mitgetragen würden.

Die Richter bestätigten jetzt die Ablehnung des Einbürgerungsantrags.

In der mündlichen Verhandlung hatten die Richter den Mann eingehend über dessen Islamverständnis befragt. Überzeugen konnte der Mann die Richter dabei nicht.

So hatten die Richter u.a. gefragt, ob in Deutschland die Scharia eingeführt werden soll. Dessen Antwort, dies sei zu verneinen, da die Mehrheit nicht muslimisch sei; das Volk müsse darüber entscheiden, ob in Deutschland die Scharia eingeführt werde, genügte den Richtern nicht. Der Mann lasse für sich persönlich offen, ob er eine Einführung der Scharia befürworte, so die Richter. Ähnlich bewerteten sie die Antworten des Mannes zu Fragen über das islamische Ehe- und Erbrecht. Befragt etwa zur Sure 4,34 („Die Männer stehen über den Frauen“) hatte der Mann geantwortet, vor Gott seien Mann und Frau gleich.

Wie die Richter ausführten, entziehe sich der Einbürgerungsbewerber mit solchen Antworten einer Überprüfung seiner inneren Überzeugungen bzw. dessen Antwortverhalten erlaube nur den Schluss, dass er einbürgerungsschädliche Äußerungen bewusst vermeiden wolle. Solche bloßen Lippenbekenntnisse genügten den Anforderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht (Az. 11 K 2731/18).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag