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VGH: Keine „Zwangs“-Teilzeitbeschäftigung während der Schulferien für Lehrer

Gegen den Willen von Beamtinnen und Beamten dürfen Dienstherren nicht einfach Teilzeitbeschäftigung festsetzen, auch nicht, wenn es sich um eine Lehrerin handelt, die nach ihrer Elternzeit während der Schulferien wieder zu arbeiten beginnt. Dies machte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim in einem aktuellen Beschluss klar.

Zurück aus der Elternzeit

Es geht um eine verbeamtete Realschullehrerin, die während der Ferienzeit aus der Elternzeit zurückkehrte. Die vollzeitbeschäftigte Lehrerin hatte ihr Kind am 20.07.2017 zur Welt gebracht. Das Regierungspräsidium (RP) hatte ihr für zwölf Monate, also bis zum 19.07.2018, 24 Uhr, Elternzeit bewilligt. Für das neue Schuljahr, vom 10.09.2018 bis zum 10.09.2019 sollte die Frau dann nur noch neun von an sich 27 Unterrichtstunden arbeiten.

Der Streit entbrannte über einen weiteren Bescheid des RP, in dem es der Frau für die Zeit vor dem Schuljahresbeginn, also vom 20.07.2018 bis 09.09.2018, lediglich einen Beschäftigungsumfang von neun (von den üblichen 27) Unterrichtsstunden bewilligte.

Das Argument des RP: Es sei „Rechtsmissbrauch“, wenn sich die Lehrerin die Sommerzeit in Vollzeit durchbezahlen lassen würde.

VG: Rechtslage ist klar

Der angerufene VGH billigte dem RP zwar zu, dass dies „auf den ersten Blick ohne Gesetzesprüfung durchaus nachvollziehbar“ sei. Der Sache nach wende sich diese Sichtweise aber gegen den Gesetzgeber, so der VGH. Die Gesetzeslage sein „klar und eindeutig“.

Das Landesbeamtengesetz sieht in seiner Regelung zur Teilzeitbeschäftigung (§ 69) vor, dass Beamtinnen und Beamten, die ein Kind unter 18 Jahren betreuen, Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden kann, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dem Dienstherrn, so der VGH, sei es also verwehrt, ohne Antrag, d.h. ohne oder sogar - wie im vorliegenden Fall - gegen den ausdrücklichen Willen der Beamtin Teilzeitbeschäftigung anzuordnen.

Das Gericht stellte auch klar, dass bei Bewilligung von Elternzeit rechtlich mit Ende der Elternzeit, also im entschiedenen Fall ab 20.07.2018, 0 Uhr, das Beamtenverhältnis automatisch wieder zu den gleichen Bedingungen auflebt, die vor Beginn der Elternzeit bestanden haben. Eine neue Vollzeitbewilligung durch den Dienstherrn bedürfe es nicht.

Keine „bezahlte Untätigkeit“

Und zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs stellte der VGH fest, da das Kind der Lehrerin am 20.07.2017 geboren wurde und eine zwölfmonatige Elternzeit „normal“ sei, liege Rechtsmissbrauch fern. Dies gelte auch für die Beantragung der Teilzeitbeschäftigung erst nach den Sommerferien: die Neuregelung der Arbeitszeit von Lehrkräften mit Kindern zum Schuljahresbeginn sei ebenfalls „normal“.

Wie der VGH schließlich noch anmerkte, fällt auch während der Sommerzeit Lehrerarbeit an. Diese Arbeit dürfe der Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit selbstredend „normal“ besolden. Die Beschäftigung und Besoldung der Lehrkräfte während der Sommerferien dürfe nicht als „bezahlte Untätigkeit“ abgewertet werden (Az. 4 S 2611/20).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag