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VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2023 Az. 2 K 6423/22

§ 33 a Abs. 2 NatSchG begründet einen (gebundenen) Anspruch des Grundstückseigentümers auf Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung, wenn die Erhaltung eines bestimmten Streuobstbestandes nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt; ein Ermessen der Behörde ist für diesen Fall nicht vorgesehen.
Ausgleich; Gewerbegebiet; Naturschutzvereinigung; Streuobstbestand; Umwandlung; Umwandlungsgenehmigung
NatSchG § 33 a , UmwRG § 1 , UmwRG § 3 , UmwRG § 5
VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen naturschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigung, hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht XXX, den Richter am Verwaltungsgericht XXX und den Richter XXX am 12. Januar 2023
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.
Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen die der Beigeladenen erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung zur Rodung und Umwandlung von drei Streuobstflächen und begehrt in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese wiederherzustellen.
Der Antragsteller ist eine als eingetragener Verein organisierte Umwelt- und Naturschutzvereinigung. Nach § 3 Abs. 1 seiner Satzung verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Nach § 7 Abs. 1 ist der NABU ein Gesamtverein. Seine Untergliederungen sind insbesondere Landesverbände und örtliche Gruppen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Satzung können die Untergliederungen die Eigenschaften selbständiger, u.U. rechtsfähiger Vereine haben. Gemäß § 7 Abs. 6 lit. a) der Satzung gehört zu den Aufgaben des Vorstands einer Untergliederung die Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben und die Vertretung des NABU im Bereich der jeweiligen Untergliederung.
Am 04.11.2019 wurde im Gemeinderat der Beigeladenen der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "Rammert II" gefasst. Ziel dieses Bebauungsplanes ist die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets "Rammert I". Das Baugebiet "Rammert II" liegt am Nordostrand der Ortslage von Großbettlingen zwischen Wohnbebauung im Westen, dem Gewerbegebiet "Rammert I" im Norden, landwirtschaftlichen Flächen auf Gemarkung Nürtingen im Osten und dem Wald auf dem Geigersbühl im Süden. In dem Gebiet bestehen außer Ackerflächen, Wiesen, niederstämmigen Obstwiesen, Gartenflächen und Spielplatzflächen drei Flächen mit überwiegend hochstämmigem Streuobstbestand mit Größen von 450 m², 1384 m² und 593 m².
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 14.12.2020 bis zum 22.01.2021 statt. Hierüber wurde die NABU Ortsgruppe Nürtingen und Umgebung am 04.12.2020 informiert. Eine Stellungnahme der Ortsgruppe ging während der Offenlage und auch danach nicht ein.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Umweltprüfung durchgeführt (vgl. Umweltbericht vom 09.03.2021). Weiter findet sich in den Unterlagen zum Bebauungsplan eine Relevanzprüfung und Faunistische Untersuchung unter Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes ebenfalls vom 09.03.2021.
Bereits am 10.02.2021 beantragte die Beigeladene als Grundstückseigentümerin die Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung des Streuobstbestandes. Für die drei Streuobstflächen von insgesamt 2.427 m² werde eine Umwandlung beantragt, wobei im Randbereich Teilflächen von 766 m² erhalten werden könnten. Zum Ausgleich solle eine Fläche von 2.996 m² am Rand des Plangebiets mit hochstämmigen Obstbäumen bepflanzt werden. Dadurch würden die verbleibenden Teilflächen verbunden und um eine Fläche im Westen ergänzt.
Mit Bescheid vom 10.03.2021 genehmigte das Landratsamt Esslingen die Umwandlung des Streuobstbestandes entsprechend der vorgelegten Antragsunterlagen nach § 33 a Abs. 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (im Folgenden: NatSchG). Als Inhalts- und Nebenbestimmungen wurden 18 zu beachtende Punkte aufgeführt, die ersten vier lauten:
"1. Für die Neupflanzung von Streuobst ist ein Ausgleich von mindestens 1:1,5 anzusetzen. Für den betreffenden Streuobstbestand mit einer Fläche von ungefähr 2.430 m² ist eine Neupflanzung auf einer Fläche von 3.645 m² im räumlich funktionalen Zusammenhang zu bestehenden Streuobstbeständen anzulegen. Da in den Randbereichen des Plangebietes Streuobstbestände erhalten bleiben sollen, können diese Teilflächen von insgesamt ca. 760 m² einbezogen werden. Es bleibt somit ein Ausgleichsbedarf von ca. 2.885 m² an Neupflanzung.
2. Die Gehölzentnahme ist ausschließlich im Zeitraum vom 01. November bis 28. Februar durchzuführen.
3. Die geplanten Ausgleichsflächen erscheinen aufgrund der Lage als geeignet. Sofern auf dem Flurstück 1004/14 die Neupflanzung von Streuobst aufgrund des Schattenwurfs nicht funktioniert, muss im Nachgang anderweitig Ersatz gepflanzt werden.
4. Es sind insbesondere hochstämmige Apfel- und Birnensorten zu pflanzen, um das Höhlenangebot langfristig zu stärken."
Am 22.03.2021 wurde der Bebauungsplan "Rammert II" von der Beigeladenen als Satzung beschlossen.
Mit E-Mail vom 22.02.2022 fragte eine Mitarbeiterin des Antragstellers Informationen zu verschiedenen Vorhaben betreffend die Erhaltung der Streuobstbestände ab, insbesondere, ob in diesen Verfahren bereits Genehmigungen ergangen seien. Wohl mit E-Mail vom 09.03.2022 wurde dieser Mitarbeiterin die dieses Verfahren betreffende Verwaltungsakte übersandt.
Am 11.04.2022 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 10.03.2021 - und wohl fünf weitere naturschutzrechtliche Genehmigungen zur Umwandlung von Streuobstbeständen in anderen Gemeinden - Widerspruch, den er am 23.07.2022 begründete. Über diesen ist noch nicht entschieden.
Einem Aktenvermerk vom 11.08.2022 lässt sich entnehmen, dass die Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet bereits erfolgt sind, insbesondere der Wendehammer und die Straßenbeleuchtung errichtet wurden. Auch die Neupflanzung von Streuobst ist bereits teilweise umgesetzt, auf den Grundstücken mit den Flurstücknummern 1004/14 und 1094/4 sind sieben bzw. zehn Hochstämme mit mehrjähriger Krone gepflanzt worden.
Mit Schreiben vom 24.10.2022 beantragte die Beigeladene, die sofortige Vollziehbarkeit der naturschutzrechtlichen Umwandlungsgenehmigung vom 10.03.2021 anzuordnen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens habe sie eine Umwandlungsverfügung für die bestehenden Streuobstbäume beim Landratsamt beantragt. Diese sei mit Datum vom 10.03.2021 auch ergangen, weshalb sie anschließend, am 21.03.2021, den Satzungsbeschluss gefasst habe. Bereits seit Ende des Jahres 2021 seien die Erschließungsmaßnahmen sowie auch große Teile der Ausgleichsmaßnahmen komplett abschlossen. Ebenfalls gebe es einige interessierte Gewerbebetriebe, welche (teilweise) durch Gemeinderatsbeschluss schon Zusagen über den Verkauf einer Fläche im Gewerbegebiet erhalten hätten.
Der Antragsteller wurde hierzu angehört und äußerte sich mit Schreiben vom 24.11.2022 dahingehend, dass die Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 10.03.2022 nicht vorlägen.
Mit Entscheidung vom 07.12.2022 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehbarkeit der Umwandlungsgenehmigung vom 10.03.2021 an. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei sowohl im öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse der Gemeinde Großbettlingen als Begünstigte der Umwandlungsgenehmigung geboten. Sie habe für die weitere Entwicklung der Gemeinde besondere Bedeutung, da sie Voraussetzung für die weitere Durchführung des Bebauungsplanes sei und dieser das Ziel verfolge, wohnortnahe Arbeitsplätze und ausreichende Steuereinnahmen zu verwirklichen, auf die die Gemeinde dringend angewiesen sei. Nur durch ausreichend Arbeitsplätze und Gewerbesteuereinnahmen werde sichergestellt, dass die Gemeinde ihre vielfältigen kommunalen Aufgaben sachgerecht erfüllen könne. Zudem hätten sowohl die Gemeinde als auch die Grundstückskäufer ein dringendes Interesse am zeitnahen Abschluss der Grundstückskaufverträge. Vor Eingang des Widerspruchs habe der Gemeinderat vier Firmen die Zusage für einen Bauplatz im Gewerbegebiet erteilt. Verzögerungen des Verfahrens brächten eine erhebliche Gefahr für ein Festhalten am Standort Großbettlingen mit sich. Aufgrund der fehlenden Einnahmen und der bisher nicht verkauften Bauplätze fehlten der Gemeinde für den aktuellen und kommenden Haushalt auch erhebliche Einnahmen. Die derzeitigen Investitionskosten wie Grunderwerb, Erschließungen und Ausgleichsmaßnahmen betrügen für die Gemeinde ca. 2,5 Mio. €. Demgegenüber komme die fachliche Beurteilung der Kreisökologen des Landratsamtes Esslingen vom 08.03.2021 zu dem Schluss, dass für die betroffene Streuobstfläche eine wesentliche Bedeutung für den Erhalt der Artenvielfalt nicht abgeleitet werden könne und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt werde. Zudem sei die Umwandlungsgenehmigung vom 10.03.2021 auch rechtmäßig. Auch das "Ermessen" sei ordnungsgemäß ausgeübt worden, das Umwandlungsinteresse der Gemeinde habe das öffentliche Interesse am Erhalt der Streuobsttatbestände überwogen. Nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen sei die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach pflichtgemäßen Ermessen geboten.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2022 hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Zum einen sei im Rahmen der summarischen Prüfung festzustellen, dass sich der verfahrensgegenständliche Bescheid voraussichtlich als rechtswidrig erweisen werde und zum anderen überwiege das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vorliegend auch im Ergebnis einer Folgenabwägung das Vollzugsinteresse der Beigeladenen. Es fehle insbesondere an der nach § 33 a Abs. 2 NatSchG erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen; diese fänden sich im Bescheid vom 10.03.2021 nicht wieder. Ausweislich der Gesetzesbegründung folge aus § 33 a NatSchG ein grundsätzliches Erhaltungsgebot zugunsten von Streuobstbeständen, eine Entscheidung zur ausnahmsweisen Genehmigung erfordere eine eingehende Abwägung des gesetzlich statuierten öffentlichen Interesses an der Erhaltung gegenüber dem Umwandlungsinteresse. Der Antragsgegner sei offenbar der Auffassung, dass jegliches Interesse an einer Beseitigung eines Streuobststandes bereits im Falle einer Planung und Realisierung von Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen überwiege. Er habe es vorliegend unterlassen, die biologische Wertigkeit des Streuobstbestands gegenüber dem Interesse der Gemeinde an der Rodung abzuwägen. Der Antragsgegner verkenne, dass der Ausgleich die notwendige Rechtsfolge bei Umwandlung von Streuobstflächen sei, jedoch nicht das Erfordernis der vorgelagerten ergebnisoffenen Abwägung ersetze. Der Bescheid sei bereits aufgrund des vollständigen Ausfalls jeglicher Abwägung rechtswidrig. Jenseits dessen überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Streuobstbestandes das geltend gemachte Interesse der Beigeladenen an der Umwandlung. Die Rodung habe einen erheblichen und zunächst irreversiblen Eingriff in die Belange des Natur- und Umweltschutzes zufolge, während durch die angestrebte Rodung keine dringenden oder notwendigerweise zu realisierenden öffentlichen Interessen verfolgt würden, welchen nicht auch an anderer Stelle entsprochen werden könnte. Den Unterlagen sei keine hinreichende Prüfung von Alternativen zu entnehmen. Jedenfalls eine Verschiebung oder auch Verkleinerung der überplanten Fläche sei auch innerhalb des Gemeindegebiets möglich. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, ob und in welcher Dringlichkeit Bedarf für die neuen Gewerbeflächen bestehe; aufgrund der Schwere des Eingriffs bedürfe es entsprechend hochgewichtiger Rechtfertigungsgründe. Würde die geplante Bebauung weniger als die Hälfte der Fläche in östliche Richtung verschoben, könnte der geschützte Baumbestand erhalten bleiben. Die durch die Umwandlung ausgelösten Beeinträchtigungen würden nicht hinreichend ausgeglichen. Der landesweite Biotopverbund werde vielmehr unterbrochen. Der Ausgleich müsse "gleichartig" sein, die Flächengröße sei ein wichtiges aber nicht das einzige Vergleichskriterium. Aufgrund der langen Dauer bis ein fachlich gleichartiger Zustand eintreten wird, könne ein Aufschlag erforderlich sein. Hinsichtlich des Ausgleichs werde irreführend ausgesagt, dass ein Ausgleich durch Neuanpflanzung auf 3.645 m² Fläche im Verhältnis 1:1,5 erfolge. Tatsächlich werde die Neupflanzung nur auf 2.885 m² angeordnet, 760 m² des bisherigen Bestands blieben von der Rodung verschont und könnten nicht dem Ausgleich zugerechnet werden. Die Bestimmung, dass für die Ausgleichsmaßnahmen ein Ersatz gesucht werden müsse, falls sich das Flurstück 1004/14 aufgrund des Schattenwurfs nicht eigne, sei zu unbestimmt. Auch jenseits der überwiegenden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sei eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer Folgenabwägung geboten. Eine Vollziehung der Rodung führe zu einem irreversiblen Verlust des Baumbestandes. Auf der anderen Seite bleibe das Interesse an der Realisierung des Baugebietes auch im Falle einer Aussetzung der Vollziehung der Rodung bestehen, sofern dies rechtlich zulässig sei. Es sei aus der Akte nicht ersichtlich, dass eine bloße Verzögerung der Realisierung des Baugebiets die diesem zugesprochenen Vorteile entfallen lasse.
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch sei bereits unzulässig. Die Ausübung des Widerspruchsrechts verstoße vorliegend gegen Treu und Glauben, denn der Antragsteller habe ca. ein Jahr seit Kennenmüssen der Genehmigung verstreichen lassen, bis er Widerspruch eingelegt habe. Die Umwandlung des Streuobstwiesenbestandes sei bereits Gegenstand des seit dem Jahr 2019 durchgeführten Bebauungsplanverfahrens gewesen, im Rahmen der örtlichen Auslegung des Bebauungsplans sei auch die Ortsgruppe Nürtingen des Antragstellers beteiligt gewesen. Weder im Bebauungsplanverfahren noch im Nachgang zum Satzungsbeschluss sei eine negative Stellungnahme des NABU erfolgt und auch nicht, als im Jahr 2021 mit der Umsetzung der Erschließungsmaßnahmen begonnen worden sei. Der Widerspruch sei jedenfalls unbegründet. An der Erhaltung des Streuobststandes bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere sei der Streuobstbestand weder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes noch für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung. § 33 a Abs. 2 NatSchG setze nicht zwingend eine umfassende Abwägung von widerstreitenden Interessen voraus, insbesondere § 33 a Abs. 2 Satz 2 NatSchG beinhalte kein umfassendes Abwägungserfordernis, sondern regle lediglich einen Anwendungsfall, in dem die Genehmigung versagt werden soll, nämlich dann, wenn die Erhaltung im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung der Vorschrift darauf verzichtet, die Normstruktur von § 9 Abs. 2 Satz 1 Landeswaldgesetz zu übernehmen. Unter Bezugnahme auf § 114 Abs. 2 VwGO würden die Erwägungen im Genehmigungsbescheid dennoch ergänzt: Auf Seiten der Beigeladenen sei zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan die Erweiterung des bereits bestehenden Gewerbegebiets zum Ziel habe. Eine Alternative zu der Erweiterung des Gewerbegebiets mit ca. zwei Hektar liege nicht vor. Die Flächenpotenziale aus dem Flächennutzungsplan seien daher zu aktivieren, der Erhalt der relativ kleinen, fingerartigen Streuobstbestände in diesem dann gewerblich geprägten Bereich machten weder bauplanerisch noch ökologisch Sinn. Unter Berücksichtigung der Kriterien wie Gesamtbestand, Alter der Bäume und Artenzusammenhang sei die fachliche Beurteilung der Kreisökologen des Landratsamts Esslingen zu dem Schluss gekommen, dass eine wesentliche Bedeutung der betroffenen Streuobstfläche für den Erhalt der Artenvielfalt nicht abgeleitet werden könne und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes nicht erheblich beeinträchtigt werde. Für die streng geschützten Fledermausarten sei keine dauerhafte Quartiersnutzung nachgewiesen worden. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung habe ergeben, dass Höhlenbrüter wie Blau- und Kohlmeise die Streuobstflächen als Fortpflanzung- und Ruhestätte nutzten und der Star im angrenzenden Kontaktlebensraum vorkomme. Es handle sich dabei um störungstolerante Arten, welche relativ häufig vorkämen und gemäß der Roten Liste Baden-Württembergs nicht als gefährdet geführt würden. Der Star sei gemäß bundesweit geführter Roter Liste jedoch als gefährdet eingestuft, durch die Durchführung geeigneter CEF-Maßnahmen sei jedoch nicht mit der Verschlechterung des Erhaltungszustand der lokalen Population zu rechnen. Darüber hinaus bestehe eine Vorbelastung im Umfeld der Streuobstfläche durch die unmittelbare Nähe zum Siedlungskörper und des bestehenden Gewerbegebiets sowie der frequentierten Wegeverbindung. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes werde zwar durch das Vorhaben beeinträchtigt, die Beeinträchtigungen könnten jedoch soweit verringert werden, dass die charakteristische Regulationsfähigkeit des Ökosystems nicht erheblich beeinträchtigt werde. Eine Ausnahme bildet das Schutzgut Boden, dies gelte aber ungeachtet dessen, ob es sich bei der potentiellen Angriffsfläche um ein Streuobstbestand handle. Der Streuobstbestand habe hier auch keine herausragende Naherholungsfunktion, da im Umfeld ähnlich geeignete Flächen zur Verfügung stünden. Auch die weiteren Rügen seien nicht durchgreifend. Der Antragsteller habe die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und die naturschutzfachliche Einschätzung des Landratsamts nicht substantiiert infrage gestellt. Keine Baumhöhle sei so beschaffen gewesen, dass sie Fledermäusen ein frostgeschütztes oder witterungsgeschütztes Winterquartier böte, die Bäume mit Quartierpotenzial befänden sich ohnehin überwiegend im Streuobstbestand, der nicht gerodet werde. Die Reviere von Vögeln lägen nur vereinzelt in dem Bereich, der durch die Umwandlung beeinträchtigt werde. Besonders wertgebende Arten wie der Star seien von der Rodung nicht betroffen, der Nistplatz sei im Kontaktlebensraum angrenzend zur Eingriffsfläche nachgewiesen worden. Es gebe keinen alternativen Standort zur Realisierung des Planvorhabens. Die vom Antragsteller benannten Standorte lägen auf dem Gebiet der Gemeinde Nürtingen, für das die Beigeladene keine Planungshoheit besitze. Das Gewerbegebiet sei auch erforderlich, die Beigeladene sei auf die Realisierung dringend angewiesen. Für die 7-8 Bauplätze innerhalb des Gewerbegebiets gebe es 16 Interessenten, neun Firmen seien bereits zu einem Gespräch im Gemeinderat eingeladen gewesen, vor Eingang des Widerspruchs habe der Gemeinderat der Beigeladenen vier Firmen die Zusage über einen Bauplatz erteilt. Die Festlegung eines Ausgleichsfaktors von 1:1,5 sei naturschutzfachlich angemessen, da von den 2.430 m² nur ca. 1.670 m² gerodet würden. Daher ergebe sich mit dem Ausgleichsfaktor von 1,5 ein Ausgleichsbedarf von 2.505 m². Die Ausgleichsfläche von 2.996 m² sei höher und weise damit im Verhältnis zu umgewandelten Fläche einen Faktor von 1:1,79 auf. Auch die im Falle offener Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung würde zulasten des Antragstellers ausfallen. Der Genehmigungsvorbehalt in § 33 a Abs. 1 NatSchG verfolge in erster Linie den Zweck, eine unkontrollierte Zunahme von Wohnbebauung im Außenbereich Einhalt zu gebieten im vorliegenden Fall gehe es aber um die Erweiterung eines Gewerbegebiets, für das nicht im Wege der Nachverdichtung Abhilfe geschaffen werden könne. Mit der Realisierung des Vorhabens sei bereits begonnen worden, der Wendehammer und die Zugangsstraße seien bereits gebaut worden. Es seien bereits drei Bäume gefällt worden. Der Antragsteller habe erst über ein Jahr nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens, an dem er über die Ortsgruppe beteiligt gewesen sei, Widerspruch eingelegt und damit der Beigeladenen die Möglichkeit genommen, den Bedenken im Rahmen der Planung Rechnung zu tragen. Die Frage der Umwandlung der Streuobstwiese sei bereits Gegenstand im Bebauungsplanverfahren gewesen. Ein weiterer Vollzugsstopp würde zu hohen finanziellen Schäden führen. Gewerbesteuern seien die Haupteinnahmequelle von Gemeinden, die Gemeinde habe auch bereits 2,5 Mio. € in Erschließungsmaßnahmen investiert.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Dahinstehen kann, ob der Antrag zulässig ist.
a) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 11.04.2022 eingelegten Widerspruchs ist nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, denn der Antragsgegner hat auf Antrag der von der Umwandlungsgenehmigung begünstigten Beigeladenen mit Bescheid vom 07.12.2022 deren sofortige Vollziehung angeordnet.
b) Der Antragsteller ist auch als eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung antragsbefugt und die auf § 33 a Abs. 2 und 3 NatSchG gestützte Genehmigung zur Umwandlung eines Streuobstbestandes unterfällt als Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auch dem Katalog der in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Entscheidungen (vgl. hierzu ausführlich VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.12.2022 - 14 K 4097/22 - juris Rn. 101 ff.).
c) Schwieriger zu beantworten dürfte die Frage sein, ob dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Auch im öffentlichen Recht ist der Grundsatz von Treu und Glauben heranzuziehen (BVerwG, Urt. v. 18.12.1973 - I C 34.72 - juris Rn. 126). Eine Ausprägung dieses Grundsatzes ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Danach ist eine Rechtsausübung dann unzulässig, wenn sie in einem unlösbaren Widerspruch zu dem eigenen Vorverhalten des Ausübenden steht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.06.2018 - 9 S 652/16 - juris Rn. 34; BGH, Urt. v. 20.09.1995 - VIII ZR 52/94 - juris Rn. 12). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch im öffentlichen Recht mithin in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entfallen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs (oder Rechtsbehelfs) gegen Treu und Glauben verstößt. Widersprüchliches Verhalten ist allerdings nur dann missbräuchlich, wenn der andere Teil aus dem früheren Verhalten des Rechtsinhabers auf eine bestimmte Sach- und Rechtslage vertrauen konnte, der Berechtigte somit für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (a.A. BGH, Urt. v. 20.09.1995 - VIII ZR 52/94 - juris Rn. 12 wonach sogar die Begründung schutzwürdigen Vertrauens der Gegenseite nicht notwendig vorauszusetzen ist). Entscheidend sind also der äußere Rechtsscheintatbestand und die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in diesen. Auch sonstige Umstände können die Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 18.12.1973 - I C 34.72 - juris Rn. 127). Im Baurecht ist etwa anerkannt, dass ein Rechtsbehelf eines Nachbarn dann unzulässig ist, wenn er zunächst erklärt, keine Einwendungen gegen ein bestimmtes Bauvorhaben zu erheben und dann später doch gegen dieses vorgeht, etwa gar, nachdem der Bauherr schon Dispositionen getätigt hat, (BVerwG, Beschl. v. 11.02.1997 - 4 B 10.97 - juris Rn. 2; OVG NRW, Urt. v. 05.09.2017 - 7 A 1069/14 - juris Rn. 40).
Das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens dürfte bei Verbandsklagen einer anerkannten Umweltvereinigung im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes eine spezialgesetzliche Ausprägung in § 5 UmwRG gefunden haben. Danach bleiben Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
Die Annahme eines im Sinne dieser Vorschrift treuwidrigen Verhaltens ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben und der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wohl eng zu handhaben und auf Ausnahmefälle zu beschränken (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.08.2018 - 1 Es 1/18.P - juris Rn. 59; VG Cottbus, Beschl. v. 16.03.2022 - VG 3 L 381/21 - juris Rn. 7). Die Vorschrift des § 5 UmwRG beruht auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2015 (Rechtssache C-137/14), in dem die bisher vorgesehene materielle Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG a.F. für unionsrechtswidrig erklärt, aber zugleich klargestellt wurde, dass der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen könne, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig sei. Namentlich darf die Interpretation und Anwendung des § 5 UmwRG demnach nicht dazu führen, dass die wegen Unionsrechtswidrigkeit abgeschaffte materielle Präklusionswirkung in umweltrechtlich relevanten Zulassungs- oder Planungsverfahren faktisch wiederhergestellt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 39).
Letztlich bedarf es aber keiner Entscheidung, wie rechtlich zu bewerten ist, dass die regionale Untergliederung des Antragstellers trotz Zusendung von Entwurfsunterlagen im Bebauungsplanverfahren keine Einwendungen erhoben hat und auch keine Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan, sondern erst nach Dispositionen der Beigeladenen (Erschließungsleistungen) Widerspruch gegen die Umwandlungsgenehmigung.
2. Denn der Antrag ist nach summarischer Prüfung jedenfalls unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Umwandlungsgenehmigung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken (dazu a). Das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug der Umwandlungsgenehmigung überwiegt zudem das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, da sich die Umwandlungsgenehmigung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist (dazu b). Ob in Fällen der Drittanfechtung einer begünstigenden Genehmigung ein besonderes Interesse des Begünstigten am Sofortvollzug notwendig ist, welches über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, kann dahinstehen, da die Beigeladene ein solches Interesse hat (dazu c).
a) Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Begründung erfordert eine auf den konkreten Fall abgestellte schlüssige und substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist. Die Begründung hat den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags auf Grundlage von § 80 Abs. 4 und 5 VwGO abzuschätzen (BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6). Daneben soll die Begründungspflicht außerdem der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Schließlich dient die Begründung außer der Selbstkontrolle der Behörde auch der Kontrolle durch das Gericht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.02.2020 - 10 S 625/19 - sowie Beschl. v. 29.06.2018 - 5 S 548/18 - juris Rn. 8). Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es dabei nicht an (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - juris).
Die Entscheidung vom 07.12.2022, mit welcher der Antragsgegner den Sofortvollzug anordnete, enthält eine solche Begründung, die den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Das Landratsamt Esslingen stellte darauf ab, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Umwandlungsgenehmigung für die weitere Entwicklung der Beigeladenen besondere Bedeutung habe. Diese sei die Voraussetzung für die weitere Durchführung des Bebauungsplanes und für eine gesunde Entwicklung sei die Beigeladene auf wohnortnahe Arbeitsplätze und Steuereinnahmen dringend angewiesen. Es habe bereits Gespräche und auch Zusagen des Gemeinderates an Unternehmen gegeben, dass diesen ein Bauplatz im Gewerbegebiet zugeteilt werden könne. Verzögerungen brächten eine erhebliche Gefahr für ein Festhalten am Standort mit sich. Aufgrund der fehlenden Einnahmen und der nicht verkauften Bauplätze fehlten der Beigeladenen erhebliche Einnahmen, sie habe zudem bereits 2,5 Mio. € in Grunderwerb, Erschließung und Ausgleichsmaßnahmen investiert.
b) Das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug der Umwandlungsgenehmigung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, da sich die Umwandlungsgenehmigung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweist.
Die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung ergeht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Wege einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Das Suspensivinteresse findet seine Grundlage in § 80 Abs. 1 VwGO. Das Vollziehungsinteresse ergibt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 VwGO ohne weiteres aus dem Gesetz, im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist es im Einzelfall konkret festzustellen. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung) oder - vor allem wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen - durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits (Folgenabwägung) bestimmt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - juris Rn. 3).
Danach erweist sich die Umwandlungsgenehmigung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Sie beruht auf einer zwar misslungenen, aber wirksamen und auslegungsfähigen Rechtsgrundlage (dazu aa), deren Voraussetzungen vorliegen dürften (dazu bb).
aa) Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Umwandlungsgenehmigung ist § 33 a Abs. 2 NatSchG.
Diese Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 23.07.2020 in das baden-württembergische Naturschutzgesetz vom 23.06.2015 eingefügt und trat am 01.08.2020 in Kraft. Ihr Absatz 1 bestimmt, dass Streuobstbestände im Sinne des § 4 Abs. 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG), die eine Mindestfläche von 1.500 m² umfassen, zu erhalten sind. Nach § 33 a Abs. 2 Satz 1 NatSchG dürfen Streuobstbestände im Sinne des Absatzes 1 nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung soll gemäß § 33 a Abs. 2 Satz 2 NatSchG versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist. Nach § 33 a Abs. 3 NatSchG sind Umwandlungen von Streuobstbeständen im Sinne des Absatzes 1 auszugleichen, wobei der Ausgleich vorrangig durch eine Neupflanzung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt.
Die gesamte Vorschrift des § 33 a NatSchG wirft eine Vielzahl von Fragen auf (so zurückhaltend formuliert in VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.12.2022 - 14 K 4097/22 - juris Rn. 158 ff.). Nach Ansicht der Kammer dürfte sie als gesetzgeberischer Fehlgriff einzustufen sein. Versucht man den unklaren Wortlaut der Norm unter Heranziehung der Grundrechte und weiterer grundlegender Prinzipien des öffentlichen Rechts auszulegen, muss wohl ein (gebundener) Anspruch jedenfalls des Grundstückseigentümers - wie hier der Beigeladenen - auf Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung dann bestehen, wenn die Erhaltung eines bestimmten Streuobstbestandes nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt; ein Ermessen der Behörde kann es dann aller Voraussicht nach nicht geben.
bb) So ausgelegt dürfte ein Genehmigungsanspruch der Beigeladenen vorliegen.
Das Interesse der Beigeladenen an der Umwandlung überwiegt das öffentliche Interesse an einer Erhaltung des Streuobstbestandes (dazu (1)). Auch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind hinreichend (dazu (2)).
(1) Das Interesse der Beigeladenen an der Umwandlung überwiegt das öffentliche Interesse an einer Erhaltung des Streuobstbestandes.
(a) Ein hochwertiges öffentliches Interesse an einer Erhaltung des Streuobstbestandes ist für die Kammer im konkreten Einzelfall nicht ersichtlich. Vielmehr teilt sie auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen die fachökologische Stellungnahme des Kreisökologen vom 29.12.2022, wonach dieser dem betroffenen Streuobstbestand nur eine geringe bis allenfalls mittlere Wertigkeit zuspricht (vgl. auch Umweltbericht zum Bebauungsplan S. 11). Einige hierfür sprechende Umstände lassen sich bereits mit einem Blick auf die Lage der Streuobstbestände erkennen: Zum einen handelt es sich um drei nicht unmittelbar zusammenhängende Flächen mit sehr überschaubarem Umfängen von 450 m², 1384 m² und 593 m². Zum anderen wird schon bei einem Blick auf die Lage dieser Bestände deutlich, dass es sich um ein deutlich vorbelastetes Gebiet mit dem bereits bestehenden Gewerbegebiet im Norden und dem Wohngebiet im Westen handelt; östlich verläuft die Bundesstraße 313. Besonders wertgebende Arten wie der Star - der nicht in der baden-württembergischen, allerdings in der bundesweiten Roten Liste als gefährdet eingestuft wird - sind von der Rodung nicht unmittelbar betroffen, die unmittelbar betroffenen Vogelarten - insbesondere Blaumeise, Buchfink und Stieglitz - sind als nicht gefährdet sowie als störungstolerant eingestuft (vgl. Relevanzprüfung und Faunistische Untersuchung, S. 17 ff.; Umweltbericht zum Bebauungsplan S. 20). Eine dauerhafte Quartiersnutzung durch Fledermäuse ist nicht festgestellt, keine Baumhöhle ist so beschaffen, dass sie Fledermäusen ein frostgeschütztes oder witterungsgeschütztes Winterquartier böte (vgl. Relevanzprüfung und Faunistische Untersuchung, S. 30; Umweltbericht zum Bebauungsplan S. 20). Die Aktivität der Fledermäuse ging in erster Linie auf Jagd- und Transferflüge am Waldrand zurück, dem Streuobstgebiet kommt eine geringe Bedeutung als Nahrungshabitat zu (vgl. Relevanzprüfung und Faunistische Untersuchung, S. 28), als populationsstützende Maßnahme wurde in räumlich funktionalem Zusammenhang zur Eingriffsfläche die Anordnung von Fledermausflachkästen festgelegt (Umweltbericht zum Bebauungsplan S. 21). Zweifel an diesen im Bauleitverfahren festgestellten Gegebenheiten macht der Antragsteller in seiner Antragsschrift (dort S. 10) schon nicht geltend. Die von ihm wörtlich zitierten Textpassage aus einem Schreiben des Landratsamtes, wonach die Streuobstfläche werthaltig sein soll, ist aus dem Zusammenhang gerissen. An die vom Antragsteller zitierte Passage schließt sich dort das Ergebnis an: "Eine wesentliche Bedeutung für den Erhalt der Artenvielfalt nach§ 33 a Abs. 2 S. 2 NatSchG BW kann für die betreffende Streuobstfläche nicht abgeleitet werden." Es ist weiter auch nichts dafür ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet, dass dem Streuobstbestand eine herausragende Naherholungsfunktion zukäme (vgl. auch Umweltbericht zum Bebauungsplan S. 26).
(b) Im konkreten Einzelfall besteht demgegenüber ein erhebliches Umwandlungsinteresse der Beigeladenen. Gegen die Erforderlichkeit des Gewerbegebiets "Rammert II" hat die Kammer nach Aktenlage keine Bedenken. Die Beigeladene verfolgt damit das nachvollziehbare Interesse, wohnortnahe Arbeitsplätze zu erhalten und zu schaffen sowie Steuereinnahmen zu generieren. Diese Interessen, die abstrakt der Ausweisung eines jeden Gewerbe- oder Industriegebiets zugrunde liegen dürften, sind nach den konkreten Umständen der Beigeladenen erheblich. Sie hat zum einen nachgewiesen, dass ein erhebliches Interesse an den wohl nur 7-8 Bauplätzen besteht und zumindest für die Hälfte der Bauplätze schon eine Zusage vom Gemeinderat an Gewerbetreibende gegeben wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Gewerbegebiet "Rammert II" an einem anderen Ort auf der Gemarkung der Beigeladenen besser oder auch nur gleichwertig realisiert werden könnte. Dass ein besonderes Interesse daran besteht, das (neue) Gewerbegebiet aufgrund der sehr überschaubaren Größe der Beigeladenen an das bestehende Gewerbegebiet anzuschließen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Des Weiteren wird auf den ersten Blick ersichtlich, dass dies nur auf dem vorgesehenen Gelände möglich ist. Hätte sich der Antragsteller - wie es tunlich gewesen wäre - bereits im Bebauungsplanverfahren beteiligt, wäre ihm sicher nicht verborgen geblieben, dass das Gemeindegebiet der Beigeladenen östlich des Gewerbegebiets "Rammert II" endet und eine Verschiebung in östliche Richtung daher nicht zu einem sinnvollen Alternativstandort führen kann. Auch andere Alternativstandorte auf der Gemarkung der Beigeladenen sind aus Gründen des Biotop- und Landschaftsschutzes, der Topographie und der Siedlungsstruktur nicht ersichtlich (vgl. Umweltbericht zum Bebauungsplan S. 28).
(c) Eine Abwägung der so festgestellten Interessen führt dazu, dass aller Voraussicht nach das Umwandlungsinteresse der Beigeladenen das Interesse an der Erhaltung der Streuobstwiese überwiegt. Denn während der Antragsteller sich nur auf ein im konkreten Fall schwach ausgeprägtes Erhaltungsinteresse berufen kann, sind die Interessen der Beigeladenen gewichtig. Die Streuobstwiese wird aus den oben dargestellten Gründen nicht von einem gewichtigen Erhaltungsinteresse getragen, es handelt sich um eine kleine, zerstückelte Fläche, der nach der Überzeugung der Kammer keine wesentliche Bedeutung für den Erhalt der Artenvielfalt nach § 33 a Abs. 2 Satz 2 NatSchG BW zukommt. Hingegen sind die Interessen der Beigeladenen im konkreten Einzelfall gewichtig und die Beigeladene kann nicht darauf verwiesen werden, dass sie ihre Interessen an der Erhaltung und Schaffung wohnortnaher Arbeitsplätze sowie an (Gewerbe-)Steuereinnahmen auf andere Weise zumutbar verfolgen könnte. Der Antragsteller hat die von ihm geltend gemachten Interessen weder im Bebauungsplanverfahren adressiert noch die dort festgestellten Umstände substantiiert infrage stellen können; vielmehr finden sich in seinen Ausführungen allenfalls pauschale Einwände gegen die vorgenommen fachrechtlichen Wertungen.
Da bereits ohne die Einbeziehung der Ausgleichsmaßnahmen die Umwandlungsinteressen überwiegen, kann die Kammer offenlassen, ob auch die beabsichtigten - und teilweise bereits umgesetzten - Ausgleichsmaßnahmen Bestandteil der vorzunehmenden Interessenabwägung sind oder ob diese nur auf der Rechtsfolgenseite von Bedeutung sind.
(d) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass dem Bescheid vom 10.03.2021 zur Erteilung der Umwandlungsgenehmigung derartige Gesichtspunkte einer Interessenabwägung nicht unmittelbar zu entnehmen sind. Die Kammer kann hier offenlassen, ob es einer dahingehenden Begründung überhaupt bedurft hätte oder diese nicht aufgrund des Bebauungsplanverfahrens, an dem eine Ortsgruppe des Antragstellers beteiligt wurde, etwa nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG entbehrlich wäre sowie, ob die Begründung möglicherweise - jedenfalls im Zusammenhang mit den in Bezug genommenen Inhalts- und Nebenbestimmungen - den gesetzlichen Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG genügt. Denn jedenfalls hat der Antragsgegner die Begründung seiner Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren umfassend ergänzt, sodass ein eventueller Begründungsfehler jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG geheilt worden wäre (vgl. etwa Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Aug. 2022, § 45 VwVfG Rn. 82 ff). Da es sich bei einer Umwandlungsgenehmigung nach Ansicht der Kammer gerade nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, spielt die im Verfahren zitierte Vorschrift des § 114 VwGO keine Rolle.
(2) Die Kammer hat keine Bedenken dahingehend, dass die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht ausreichend sein könnten.
(a) Nach § 33 a Abs. 3 NatSchG sind Umwandlungen von Streuobstbeständen auszugleichen, wobei dieser Ausgleich vorrangig durch eine Neupflanzung innerhalb angemessener Frist erfolgt. Einem solchen Ausgleich immanent ist, dass die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wiederhergestellt werden müssen. Was als gleichartig zu qualifizieren ist, ist eine Wertungsfrage des Einzelfalls, wobei die Flächengröße ein wichtiges, aber nicht das einzige Vergleichskriterium ist. Ein weiteres Kriterium ist die vorhandene Artenvielfalt im Streuobstbestand. Aufgrund der Dauer, bis nach der Neupflanzung ein fachlich wieder gleichartiger Zustand eintreten wird, kann ein Aufschlag erforderlich sein. Einen Ausgleich wird man grundsätzlich nur für die tatsächlich gerodete Fläche verlangen können, nicht für die Fläche der vor der Rodung existierenden Größe des Streuobstbestands. Anderes kann gelten, wenn eine gesonderte fachliche Begründung vorliegt (vgl. zu alledem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Vollzugshilfe zur Anwendung des § 33 a NatSchG v. 03.03.2021, S. 4 f.).
(b) Hiernach dürfte der vorgesehene Ausgleich ausreichend sein.
Die Ausgleichsfläche ist mit hoher Wahrscheinlichkeit (nur) nach der Fläche zu bemessen, die tatsächlich gerodet werden soll. Die drei nicht unmittelbar zusammenhängenden Streuobstbestände im Sinne des § 33 a NatSchG haben eine gemeinsame Fläche von ca. 2.430 m², gerodet werden hiervon ca. 1.670 m², es bleiben 760 m² bestehen. Es gibt keinerlei rechtlichen Ansatzpunkt dafür, dass sich die auszugleichende Fläche dennoch an dem gesamten Ursprungsbestand von 2.430 m² orientieren sollte. In der Vollzugshilfe zur Anwendung des § 33 a NatSchG ist folgendes Beispiel genannt: Ein 2.000 m² großer Streuobstbestand wird mit 1.000 m² überplant, zurück bleiben zwei Restflächen von je 500 m². Auch in diesem Beispiel, in dem eine zuvor zusammenhängende Fläche derart überplant wird, dass nur noch zwei (kleine und voneinander getrennte) Teilflächen bestehen bleiben, soll ein Ausgleich für die Fläche von 2.000 m² nur bei einer gesonderten fachlichen Begründung verlangt werden können. Dies muss erst recht in der hier vorliegenden Konstellation gelten, in der eine schon bisher nicht unmittelbar zusammenhängende Fläche nur teilweise gerodet werden soll. Die in Inhalts- und Nebenbestimmung Nr. 1 des Umwandlungsbescheids vorgenommene Berechnung, wonach die gesamte ursprüngliche Fläche des Streuobstbestandes mit einem Faktor von 1:1,5 auszugleichen ist, aber der nicht gerodete Teil des Bestandes (760 m²) wiederum von dieser Ausgleichsfläche abzuziehen ist, erscheint der Kammer vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
Weiter ist bei Bemessung der notwendigen Ausgleichsfläche im Einzelfall zu berücksichtigen, dass dem Streuobstbestand nur eine geringe bis allenfalls mittlere Wertigkeit zuzusprechen ist und dass der vorgesehene Ausgleich dazu führt, dass die Neuanpflanzungen an den auch noch nach der Rodung bestehenden Bestand anknüpfen und der Streuobstbestand in der Zukunft stärker zusammenhängend vorhanden sein wird als bislang, was dem Umwelt- und Artenschutz zuträglich sei dürfte (vgl. Vollzugshilfe zur Anwendung des § 33 a NatSchG v. 03.03.2021, S. 5).
Die Kammer kann offenlassen, ob vor diesem Hintergrund der festgesetzte Ausgleich von 1:1,5 tatsächlich erforderlich ist (vgl. insbesondere die Ausführungen im Vollzugserlass zum Schutz von Streuobstbeständen v. 19.04.2022, S. 6 zu den Kriterien bei Bestimmung der Ausgleichsfläche). Denn dieser wird durch die Neuanpflanzung auf einer Fläche von 2.996 m² deutlich überschritten, da diese nach den Verhältnissen des Einzelfalls (nur) mit der tatsächlich gerodeten Fläche von ca. 1.670 m² ins Verhältnis zu setzen ist, was ein Verhältnis von ca. 1:1,8 ergibt. Selbst wenn ein Teil dieser Fläche aufgrund der Waldrandlage nicht für die Neupflanzung von Obstbäumen geeignet sein sollte, ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass die Ausgleichsmaßnahme deswegen unzureichend sein könnte. Das betrifft wohl allenfalls eine Reihe mit sieben Obstbäumen ganz im Süden des Plangebiets, die ähnlich nahe an den Waldrand gepflanzt werden soll wie der bereits vorhandene und zu erhaltende Bestand im Südosten des Plangebiets.
c) Die Kammer neigt dazu, dass ein besonderes Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug der Umwandlungsgenehmigung nicht zu fordern ist, da diese von einem Dritten - dem Antragsteller - angegriffen wurde. Denn anders als in Zweipersonenverhältnissen - etwa im Polizeirecht - kann die sofortige Vollziehung nicht nur im öffentlichen, sondern auch im überwiegenden Interesse des Begünstigten angeordnet werden - so wie hier geschehen. In einem solchen mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnis stehen sich (Grundrechts-)Positionen gegenüber, die prinzipiell gleichwertig sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2016 - 3 S 2225/15 - juris Rn. 12). Dies gilt auch in der hier vorliegenden besonderen Situation, dass die Interessen einer Gemeinde mit denjenigen (fremden) Interessen in Einklang zu bringen sind, die von einer hierzu ermächtigten Umweltschutzvereinigung geltend gemacht werden.
Letztlich kann dies aber dahinstehen, da die Beigeladene durchaus ein besonders Interesse am Sofortvollzug haben dürfte. Die Beigeladene hat nahezu zeitgleich zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan "Rammert II" die Umwandlungsgenehmigung beantragt und erhalten, um den Bebauungsplan überhaupt umsetzen zu können. Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung gebietet es - wie vorliegend geschehen -, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 33 a NatSchG bereits auf Planungsebene abgearbeitet werden, damit eine Umwandlungsgenehmigung bei Satzungsbeschluss vorliegt bzw. jedenfalls in Aussicht gestellt werden kann (vgl. weitere Hinweise zur Anwendung des § 33 a NatSchG v. 01.04.2022, S. 2). So ist die Beigeladene auch vorgegangen, indem sie kurz vor Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan (22.03.2021) die notwendige Umwandlungsgenehmigung beantragte und sie am 10.03.2021 erhielt. Im Vertrauen auf diese Genehmigung hat die Beigeladene anschließend erhebliche Investitionen in die Erschließung getätigt und Zusagen über die Vergabe von Bauplätzen an bauwillige Unternehmen getätigt - dies alles vor dem Hintergrund, dass die Umwandlung des Streuobstbestandes von den Umweltschutzvereinigungen - und insbesondere dem Antragsteller bzw. seiner Untergruppe - nicht beanstandet wurde. Ein besonderes Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug drängt sich daher auf.
III.
Nachdem der Antragsteller unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht dem Antragsteller aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind bei Verbandsklagen die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen maßgeblich und in der Regel ein Streitwert zwischen 15.000 € und 30.000 € anzusetzen. Aufgrund der geringen Größe des vorliegend im Streit stehenden Streuobstbestandes setzt die Kammer einen darunter liegenden Wert in Höhe von 10.000 € an. Vorliegend wird dieser Wert nicht nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs halbiert, da nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden kann. Dies ist nach Ansicht der Kammer vorliegend der Fall, da im Falle der Rodung ein Hauptsacheverfahren jedenfalls nicht mehr sinnvollerweise auf Erhalt des Streuobstbestandes gerichtet sein kann.
Hinweise:
Rechtskraft: nein