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VG Sigmaringen, Beschluss vom 03.03.2022 Az. 14 K 4018/21

VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. XXX
2. XXX
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
XXX
gegen
XXX
- Antragsgegnerin -
beigeladen:
1. XXX
2. XXX
3. XXX
4. XXX
5. XXX
6. XXX
7. XXX
8. XXX
9. XXX
10. XXX
11. XXX
12. XXX
13. XXX
14. XXX
15. XXX
16. XXX
17. XXX
18. XXX
19. XXX
20. XXX
21. XXX
22. XXX
23. XXX
24. XXX
25. XXX
26. XXX
27. XXX
28. XXX
29. XXX
30. XXX
31. XXX
32. XXX
33. XXX
34. XXX
35. XXX
36. XXX
37. XXX
38. XXX
39. XXX
40. XXX
41. XXX
42. XXX
43. XXX
44. XXX
45. XXX
46. XXX
47. XXX
48. XXX
49. XXX
50. XXX
51. XXX
52. XXX
53. XXX
54. XXX
55. XXX
56. XXX
57. XXX
58. XXX
59. XXX
60. XXX
61. XXX
62. XXX
63. XXX
64. XXX
65. XXX
66. XXX
67. XXX
prozessbevollmächtigt:
XXX
XXX
XXX
wegen Bauplatzvergabe, hier: Antrag gem. § 123 VwGO
hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen - 14. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht XXX, die Richterin am Verwaltungsgericht XXX und die Richterin XXX
am 3. März 2022
beschlossen:
Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Bauplätze für das Baugebiet "XXX" zu vergeben und notarielle Kaufverträge abzuschließen, soweit dies auf einer Anwendung der Leitlinie der Stadt XXX für die Vergabe von Baugrundstücken für Eigenheime in der Fassung vom 23.06.2021 sowie der Beschlüsse vom 17.06.2021 ("Reißverschluss-Regelung") und 11.11.2021 ("Ausschlussregelung") beruht.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe:

I.
Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung zur Vergabe von Baugrundstücken im Gebiet der Antragsgegnerin.
Der Hauptausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 17.06.2021 die Vergabe von 49 Baugrundstücken im Baugebiet "XXX". Zugleich wurde beschlossen, dass die Vergabe der Grundstücke im Reißverschlussverfahren 3:1 an "Familien mit Kinder" und "Familien ohne Kinder" erfolgen solle ("Reißverschluss-Regelung"). Im Übrigen sollten die "Leitlinien der Stadt XXX für die Vergabe von Baugrundstücken für Eigenheime" - Vergabeleitlinie - gelten. Die Vergabeleitlinie vom 18.07.2018 wurde am 23.06.2021 geändert. Die geänderte Fassung wurde am 30.06.2021 veröffentlicht und dem im Streit stehenden Vergabeverfahren zugrundegelegt. Die im Gebiet der Antragsgegnerin wohnhaften Antragsteller bewarben sich am 28.07.2021 über die Online-Plattform "XXX" um eines dieser Baugrundstücke. Am 11.11.2021 beschloss der Hauptausschuss der Antragsgegnerin, dass die Bewerber, die bereits Wohneigentum in Form eines Gebäudes besitzen, bei der Vergabe nicht berücksichtigt würden ("Ausschlussregelung"). Mit E-Mail vom 24.11.2021 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne. Am 22.12.2022 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
II.
Der Antrag hat vollumfänglich Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.).
1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Gemäß § 40 Abs.1 Satz1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für die hierfür vorzunehmende Einordnung als öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Streitigkeit ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, maßgeblich, wenn - wie hier - eine spezialgesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt. Im vorliegenden Fall ist die Frage der (Nicht)Berücksichtigung im Rahmen der gemeindlichen Vergabe, also das "Ob" des Grundstückskaufs streitgegenständlich, und gerade noch nicht die Frage der Ausgestaltung und Abwicklung des Grundstückskaufs (hierzu ausführlich VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 7 K 3840/20 -, juris, Rn. 20 ff und VG Sigmaringen, Urteil vom 10. März 2020 - 3 K 3574/19 -, juris, Rn. 28 ff). Anders als im Rahmen der Abwicklung des Grundstückskaufes können sich die Antragsteller im Rahmen der Frage, ob an sie überhaupt ein Grundstück von der Antragsgegnerin verkauft bzw. "vergeben" wird, auf eine fehlerhafte Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin und mithin auf einen öffentlich-rechtlichen Sachverhalt berufen. Den Antragsstellern geht es mit ihrem Antrag um einen Anspruch auf eine fehlerfreie Berücksichtigung im Vergabeverfahren durch die Antragsgegnerin. Insofern geht es auch um die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin beschlossenen Vergabekriterien. Ein Rechtsstreit hierzu ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2000 - 21 E 472/00 -, juris).
2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist mit anderen Worten, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch -Anordnungsanspruch (a)) - und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - Anordnungsgrund (b)) - glaubhaft macht.
a) Ein Anordnungsanspruch wurde glaubhaft gemacht. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist in der Regel zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren bestehen, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung hinsichtlich des Anordnungsanspruchs ebenso wie im Hauptsacheverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist. Der Anordnungsanspruch kann auch in einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehen. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der den Antragstellern drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, den Antragstellern schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 123 Rn. 25 ff).
Nach diesen Grundsätzen ist es den Antragstellern im konkreten Fall gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Die Antragsteller dürften in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahl von Bewerbern für das Baugebiet verletzt sein, weil die durch die Bauvergabekriterien der Antragsgegnerin geprägte Ermessensentscheidung nach summarischer Prüfung unter durchgreifenden Verstößen gegen das Transparenzgebot leidet. Sie kann demgemäß nicht Grundlage einer Vergabe von Bauplätzen in dem genannten Baugebiet und auch nicht für den Abschluss notarieller Kaufverträge sein.
Die Antragsteller haben zunächst jedoch keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin darauf, ein bestimmtes in dem Baugebiet gelegenes Grundstück zu erhalten. Die Antragsteller können nach keiner Rechtnorm verlangen, dass ihnen die Antragsgegnerin ein bestimmtes Grundstück verkauft. Sie haben lediglich einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin in dem nach ihrem Ermessen gewählten öffentlich-rechtlichen Vergabeverfahren den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG beachtet, also eine sachgerechte, willkürfreie und transparente Entscheidung trifft. Die Antragsteller haben aus diesem Grund zumindest einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Gemeinde kann dabei das ihr zustehende Ermessen durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften ausgestalten. Durch die Bauplatzvergabekriterien in Form der beschlossenen "Reißverschluss-Regelung", des Beschlusses über den Ausschluss von Eigenheimbesitzern und der Vergabeleitlinie hat sich die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung, an wen sie die entsprechenden Bauplätze veräußern will, selbst gebunden (Selbstbindung der Verwaltung). Eine solche Selbstbindung der Verwaltung setzt indes voraus, dass die Kriterien ihrerseits mit dem höherrangigen Recht, insbesondere mit dem Verfassungs- und dem Verwaltungsrecht vereinbar sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Juli 2010 - 2 A 10310/10 -, juris, Rn. 33 f; VG Sigmaringen, Urteil vom 10. März 2020 - 3 K 3574/19 -, juris, Rn. 58; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 7 K 3840/20 -, juris, Rn. 36).
Der Prüfungsmaßstab des Gerichts hinsichtlich derartiger Verwaltungsvorschriften bzw. Richtlinien ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob das dort festgelegte Verfahren und die vorgesehenen Kriterien ihrerseits mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung vereinbar sind und sachgerechte Differenzierungen vorsehen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 7 K 3840/20 -, juris, Rn. 37 m.w.N.). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C-197/11 und C-203/11 ("Flämisches Einheimischenmodell") zudem Vorgaben für Regelungen aufgestellt, welche die Vergabe kommunaler Baugrundstücke betreffen. Diese Vorgaben können im Wesentlichen dahingehend zusammengefasst werden, dass die Kriterien solcher Vergabeentscheidungen im Voraus bekannt, hinreichend konkret, objektiv und nichtdiskriminierend, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses getragen sein und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit einhalten müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - C-197/11 und C-203/11 -, juris, Rn. 52 ff).
In formeller Hinsicht ergibt sich eine - im Verhältnis zu den förmlichen Vorgaben der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 1 DVO GemO) eingeschränkte - Pflicht zur (bloßen) Veröffentlichung von Vergabekriterien für Baugrundstücke aus dem verfahrensrechtlichen Gehalt des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie den korrespondierenden unionsrechtlichen Gleichheitsgeboten (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 7 K 3840/20 -, juris Rn. 49 ff). Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, woraus folgt, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden muss. Abweichungen von diesem Grundsatz sind möglich, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die in Bezug zum Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 -, BVerfGE 137, 1-29, juris, Rn. 47 m.w.N.). Bei Teilhabeansprüchen des Bürgers gegen den Staat muss einem Bewerber die realistische Chance eingeräumt werden, nach Maßgabe der spezifischen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 -, BVerfGE 116, 135-163, juris, Rn. 65). Dies setzt bei staatlichen Auswahlentscheidungen regelmäßig voraus, dass dem Bewerber das Verfahren und die Kriterien zuvor in einer Weise zugänglich gemacht werden müssen, dass er zumutbare Kenntnis hiervon erlangen kann, um seine Chancen für eine Bewerbung abschätzen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, BVerwGE 147, 20-37, juris, Rn. 49 und Leitsatz 3; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 3 ZB 21.2172 -, juris, Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 ME 116/09 -, juris, Rn. 7). Auch in unionsrechtlicher Hinsicht bedarf die Vergabe von Grundstücken eines Systems an vorab bekannten Kriterien, um der Ermessensausübung durch die entscheidenden Stellen hinreichende Grenzen zu setzen (vgl. EuGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - C-197/11 und C-203/11 -, juris, Rn. 57).
Das bei Vergabeentscheidungen zu beachtende Transparenzgebot verlangt in inhaltlicher Hinsicht, dass die aufgestellten Vergabekriterien so klar und eindeutig formuliert sind, dass jeder verständige und durchschnittliche Bewerber sie gleichermaßen verstehen und seine Chancen hierauf abschätzen kann (vgl. zum Vergaberecht OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2017 - VII-Verg 16/17 -, juris, Rn. 24; zu Marktzulassungsentscheidungen Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. November 2013 - 3 B 494/13 -, juris, Rn. 9). Das gleichheitsrechtliche Transparenzgebot bei Auswahlentscheidungen ist weitergehend als das allgemeine Bestimmtheitsgebot, welches aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsgebot hergeleitet werden kann und verlangt, dass staatliche Normen - je nach Intensität des Eingriffs in Freiheitsrechte und der Bedeutung des geregelten Sachverhalts für das Gemeinwesen - jedenfalls im Wege der Auslegung durch Gerichte bestimmbar sein müssen. Vielmehr müssen die Auswahlkriterien aus sich selbst verständlich sein und zweifelsfrei die wesentlichen Gesichtspunkte erkennen lassen, welche für die Vergabeentscheidung maßgeblich sind. (vgl. zum Ganzen VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 7 K 3840/20 -, juris, Rn. 66 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben begegnet die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin über die Vergabe von Grundstücken im streitgegenständlichen Baugebiet aller Voraussicht nach erheblichen Bedenken, weil die zugrunde gelegten Bauvergabekriterien, namentlich die "Reißverschluss-Regelung" (aa)), der Beschluss über den Ausschluss von Eigenheimbesitzern (bb)) und die Vergabeleitlinie (cc)) der Antragsgegnerin rechtswidrig sein dürften und sie daher nicht bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden durften.
aa) Die von dem Hauptausschuss der Antragsgegnerin am 17.06.2021 beschlossene sogenannte Reißverschluss-Regelung dürfte gegen das Gebot der Transparenz verstoßen, da sie wohl unvollständig und daher missverständlich bekannt gemacht worden ist und Bedenken hinsichtlich ihrer Bestimmtheit begegnet.
Nach Aktenlage wurde die "Reißverschluss-Regelung" nicht - jedenfalls nicht überall - vollständig veröffentlicht. Die am 17.06.2021 vom Hauptausschuss der Antragsgegnerin beschlossene "Reißverschluss-Regelung" für das streitgegenständliche Baugebiet besagt, dass die Bauplätze im Baugebiet im Verhältnis 3:1 von "Familien mit Kindern" zu "Familien ohne Kinder" vergeben werden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 der Vergabeleitlinie veröffentlichte die Antragsgegnerin den Beschluss über die Vergabe im Internet auf ihrer Homepage und im Mitteilungsblatt der Ortsverwaltung XXX vom 23.07.2021. Ausweislich des von der Antragsgegnerin als Nachweis über die Veröffentlichung vorgelegten Dokumente wurde hierbei zum Reißverschlussverfahren wie folgt ausgeführt:
"Die Zuteilung erfolgt im Reißverschlussverfahren im Verhältnis von 3:1 von "Bewerber mit Kinder"."
Ein gleichlautender Text findet sich auch auf der Homepage der Antragsgegnerin (PDF-Dokument "Bauplatzvergabe für das Baugebiet XXX, Teil 2, zweiter Bauabschnitt in XXX", abgerufen am 02.03.2022 unter Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv, Juli 2021, https://www. XXX.de/rathaus/bekanntmachungen-und-ausschreibungen/%C3%B6 ffentliche-bekanntmachungen/archiv/archiv).
Hierbei fehlt es an der Erwähnung der "Bewerber ohne Kinder". Es ist für einen außenstehenden Bürger nicht erkennbar, wie die Reißverschluss-Regelung ausgestaltet ist. Im Verhältnis zu welcher Vergleichsgruppe die "Bewerber mit Kinder" stehen und welche Zahl ihnen zugeordnet ist - 3 oder 1 -, ist nicht erkennbar. Dass als Vergleichsgruppe "Bewerber ohne Kinder" mit dem Faktor 1 gemeint sind, erschließt sich nicht. Dieses Kriterium wird auch nicht in der Vergaberichtlinie selbst erwähnt, auf die in der Veröffentlichung verwiesen wurde. Somit bleibt der Inhalt der "Reißverschluss-Regelung" für die Bürger aufgrund dieser Veröffentlichung unklar. Zwar verlangt § 4 Abs. 1 Satz 5 Ziff. 1-3 der Vergabeleitlinie selbst nicht die Veröffentlichung der einzelnen Vergabekriterien, jedoch verlangt - wie oben ausgeführt - das Transparenzgebot, dass die Vergabekriterien im Voraus bekannt sind. Somit war die "Reißverschluss-Regelung" in ihrer konkreten Ausgestaltung zu veröffentlichen, was in diesem Fall fehlerhaft geschehen ist. Allerdings findet sich auf der Internetplattform "XXX" (https://www.XXX.com/XXX, abgerufen am 02.03.2022) folgender Hinweis: "Die Zuteilung erfolgt im Reißverschlussverfahren im Verhältnis 3:1 von "Bewerber mit Kinder unter 18 Jahren" und "Bewerber ohne Kinder". Dies dürfte aber nicht ausreichen, um den Fehler bei der Veröffentlichung auf der Homepage der Antragsgegnerin und im Mitteilungsblatt der Ortsverwaltung XXX zu heilen. Es kann nicht erwartet werden, dass jeder Bewerber sich zumindest auch auf der Online-Plattform "XXX" informiert.
Die "Reißverschluss-Regelung" begegnet auch inhaltlich rechtlichen Bedenken.
Die "Reißverschluss-Regelung" dürfte auf § 4 Abs. 1 Satz 2 der Vergabeleitlinie beruhen. Hiernach können auf Vorschlag der Verwaltung, bei Baugebieten in den Ortschaften auf den Vorschlag des Ortschaftsrats, gebietsbezogen gültige Vergabekriterien aufgestellt werden.
Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller dürfte die Ermächtigung zu gebietsbezogenen Sonderregelungen nach summarischer Prüfung keinen grundsätzlichen Rechtmäßigkeitsbedenken begegnen. Denn der Zweck (vgl. § 1 Abs. 3 Vergabeleitlinie) ist, wie die Beigeladenen zu 5. und 6. zu Recht vortragen, durch die Vergabeleitlinien selbst vorgegeben und bedarf noch der Ausfüllung durch entsprechende Verwaltungsvorschriften/Richtlinien, die dann ihrerseits dem Transparenzgebot Genüge tun müssen.
Der Grundgedanke der "Reißverschluss-Regelung" dürfte mit dem Zweck der Vergabeleitlinie - dem Erhalt eines örtlich in den Stadtteilen und Ortschaften gewachsenen Gemeinschaftslebens mit einer sozial stabilen Bewohnerstruktur (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 Vergabeleitlinie) - vereinbar sein. Die Regelung hatte nach den Angaben der Antragsgegnerin den Hintergrund, dass es in der Vergangenheit bei der Vergabe von Baugrundstücken dazu gekommen sei, dass kinderreiche Familien überproportional in der Vergabeentscheidung vertreten gewesen seien, wohingegen kinderlose oder alleinstehende Personen kaum eine Chance auf einen Bauplatz gehabt haben. Die Antragsgegnerin wollte mit dieser Regelung dem entgegenwirken, indem auch die letztgenannten Personen bei der Vergabe berücksichtigt werden. Dies dürfte mit § 1 Abs. 3 Satz 1 Vergabeleitlinie vereinbar sein.
Es bestehen jedoch erheblich Bedenken, ob die Regelung der Reihenfolge der Vergabe nach der "Reißverschluss-Regelung" in Verbindung mit der Vergabeleitlinie hinreichend bestimmt ist. Nach dem Beschluss des Hauptausschusses vom 17.06.2021 soll die Vergabe im Reißverschlussverfahren erfolgen und im Übrigen die Vergabeleitlinie gelten. In der Veröffentlichung wird die "Reißverschluss-Regelung" neben der Vergabeleitlinie aufgeführt, ohne auf ein etwaiges Rangverhältnis dieser Regelungen einzugehen.
§ 5 der Vergabeleitlinie sieht ein Punktesystem vor und bestimmt in Abs. 1 Satz 4, dass der Bewerber mit der höheren Punktzahl bei der Vergabe den Vorrang hat. Nach der "Reißverschluss-Regelung" erfolgt die Vergabe im Verhältnis 3 zu 1 der "Bewerber mit Kinder" zu den "Bewerbern ohne Kinder". Diese Regelung lässt sich nicht ohne Weiteres mit dem Punktsystem des § 5 der Vergabeleitlinie vereinbaren. Es werden nicht etwa nur die in § 5 Abs. 2 der Vergabeleitlinie aufgezählten Kriterien und/oder die jeweils zu vergebenden Punkte abweichend geregelt, sondern es wird ein neuer Zuteilungsmodus eingeführt, ohne das Punktesystem vollständig aufzugeben. Es fehlt eine klare Regelung, wie das Punktesystem des § 5 der Vergabeleitlinie und dieser neue Zuteilungsmodus der "Reißverschluss-Regelung" in Einklang gebracht werden sollen. In der Praxis wurden zunächst zwei Listen erstellt. Eine Liste für "Bewerber mit Kinder" und eine Liste für "Bewerber ohne Kinder". In jeder Liste erhielten die Bewerber eine Punktzahl, welche sich aus der Vergabeleitlinie errechnet. Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der jeweiligen Liste richtete sich nach der Höhe der erreichten Punktzahl. Die Vergabe soll dann im Verhältnis 3 zu 1 aufgrund dieser Listen erfolgen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass in der Kategorie "Bewerber ohne Kinder" eine niedrigere Punktzahl für eine Vergabe ausreicht als in der Kategorie "Bewerber mit Kinder". Somit weicht die "Reißverschluss-Regelung" von der Vorgabe aus § 5 Abs. 1 der Vergabeleitlinie ab, nach welcher der Bewerber mit der höheren Punktzahl bei der Vergabe den Vorrang hat, ohne dass dies vorab transparent festgelegt und bekannt gemacht worden wäre. Die Vergabeleitlinie spricht zudem in sämtlichen Regelungen nur von einer Liste, sodass sich die Praxis der Erstellung von zwei Listen nicht aus der Vergaberichtlinie erkennen lässt.
Im Übrigen dürfte auch der Begriff "Kinder" in der "Reißverschluss-Regelung" nicht hinreichend bestimmt sein. Es ist unklar, ob damit beispielsweise nur minderjährige und/oder nur haushaltsangehörige Kinder gemeint sind. Es bestehen nach summarischer Prüfung der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine nähere Begriffsbestimmung durch die Antragsgegnerin, welche dem Transparenzgebot genügen würde. Zwar könnte in Betracht kommen, den Begriff des § 2 I. Vergaberichtlinie zugrunde zu legen, welcher die Vergabe von Punkten "je haushaltsangehöriges Kind (§ 4 Abs. 16 und 18 LWoFG)" vorsieht. Allerdings sind hiervon auch Kinder erfasst, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 4 Abs. 18 Alt. 2 LWoFG). Hingegen unterscheidet der oben zitierte Hinweis auf der Online-Plattform "XXX" nur "Bewerber mit Kinder unter 18 Jahren" und "Bewerber ohne Kinder". Auch hinsichtlich des Begriffs "Kinder" dürfte die "Reißverschluss-Regelung" daher dem Transparenzgebot nicht genügen.
bb) Der Beschluss des Hauptausschusses vom 11.11.2021 über den Ausschluss von Bewerbern, die bereits Wohneigentum in Form eines Gebäudes besitzen, dürfte ebenfalls gegen das Transparenzgebot verstoßen.
Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Vergabeleitlinie soll Bewerbern in der Regel alleine oder zusammen mit anderen Bewerbern (z.B. Baugemeinschaft) kein Baugrundstück oder Eigenheim im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Vergabeleitlinie gehören oder gehört haben.
Abweichend hiervon beschloss der Hauptausschuss der Antragsgegnerin am 11.11.2021 aufgrund der großen Nachfrage, dass Bewerber und deren Partner, die bereits Wohneigentum in Form eines Gebäudes besitzen, ausgeschlossen werden. Dies geschah erst während des Verfahrens nach Eingang der Bewerbungen und dürfte daher gegen die Vorgabe verstoßen, dass die Vergabekriterien im Voraus bekannt sein müssen.
cc) Die Vergabeleitlinie der Antragsgegnerin dürfte formell rechtmäßig, aber materiell rechtswidrig sein.
Die Vergabeleitlinie der Antragsgegnerin dürfte nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig sein. Sie dürfte insbesondere nach den oben dargestellten Maßstäben ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sein. Die Vergabeleitlinie wurden auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellt. Dies dürfte den Vorgaben über die Bekanntmachung genügen, zumal nach der Satzung der Antragsgegnerin über die öffentlichen Bekanntmachungen vom 13.07.2016 sogar Veröffentlichungen im Internet ausreichend sind.
Jedoch dürfte die Vergabeleitlinie der Antragsgegnerin materiell-rechtlich einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Mehrere Bestimmungen der Vergabeleitlinie sind mit den oben aufgeführten höherrangigen Vorgaben des Verfassungs- und Verwaltungsrechts voraussichtlich nicht vereinbar, weil sie gegen die Gebote der Transparenz und der Sachgerechtigkeit bzw. Gleichbehandlung verstoßen dürften.
Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet der formal von der Vergabeleitlinie verfolgte Zweck. Nach § 1 Abs. 3 der Vergabeleitlinie hat die Vergabe von Baugrundstücken in der Stadt XXX den Erhalt eines örtlich in den Stadtteilen und Ortschaften gewachsenen Gemeinschaftslebens mit einer sozial stabilen Bewohnerstruktur zum Ziel.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es in Fällen der Vergabe von Grundstücken an ausgewählte Personenkreise anerkannt, dass Erfordernisse der Sozialwohnungspolitik grundsätzlich sachlich gerechtfertigte Gründe darstellen, die eine Ungleichbehandlung der Bewerber rechtfertigen können. Zu den Erfordernissen der Sozialwohnungspolitik zählen unter anderem Regelungen, die den Druck auf dem Grundstücksmarkt bekämpfen, ein ausreichendes Wohnangebot für einkommensschwache oder sonst benachteiligte Bevölkerungsgruppen schaffen oder die der Erhaltung einer beständigen Bevölkerung in ländlichen Gebieten dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 01. Oktober 2009 - C-567/07 -, juris, Nr. 29; Urteil vom 08. Mai 2013 - C-197/11 und C-203/11 -, juris, Rn. 51 f.). Mit diesen Vorgaben dürfte das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel vereinbar sein, einerseits die ortsansässige Bevölkerung, andererseits auch andere, "sozial benachteiligte" Personengruppen zu privilegieren und so eine sozial stabile Bewohnerstruktur zu erreichen.
Auch die von den Antragsgegnern gerügte Regelung § 1 Abs. 2 der Vergabeleitlinie, nach der das Recht der Stadt XXX, abweichend von dieser Leitlinie Baugrundstücke zu vergeben, in begründeten Ausnahmefällen unberührt bleibt, dürfte wohl mit dem Transparenzgebot noch vereinbar sein. Diese Regelung ermöglicht es der Antragsgegnerin, Bauplatzvergaben in Sonderfällen ohne Anwendung der Vergabeleitlinie vorzunehmen. Nach Auffassung der Kammer sind hiermit nicht Abweichungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens, in dem ansonsten die Vergabeleitlinie gilt, gemeint. Vielmehr ermöglicht diese Regelung, die Vergabeleitlinie in Sonderfällen von vornherein nicht anzuwenden. Die vorab zu treffende Festlegung, ob die Vergabe ohne Anwendung der Vergabeleitlinie erfolgt und welche Kriterien dann gelten, muss ihrerseits im Einklang mit dem Transparenzgebot stehen.
Hingegen dürfte die Regelung in § 2 Abs. 3 der Vergabeleitlinie rechtswidrig sein. Hiernach kann in besonders begründeten Fällen, namentlich zur Vermeidung von untragbaren Ergebnissen, im Verfahren von den Vorgaben dieser Leitlinie abgewichen werden. Diese Regelung ermöglicht die Abweichung der Vergabekriterien im, also während des laufenden Verfahrens. Diese Regelung widerspricht den oben genannten Anforderungen, nach welchen die Vergabekriterien im Voraus bekannt sein müssen. Sollte sich im laufenden Vergabeverfahren herausstellen, dass die Anwendung der Vergabeleitlinie zu untragbaren Ergebnissen führt, dürfte wohl nur ein Abbruch des laufenden Verfahrens und die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens auf der Grundlage vorab bekannt zu gebender neuer Kriterien mit dem Transparenzgebot vereinbar sein.
Zudem begegnet die Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 1 der Vergabeleitlinie erheblichen Bedenken. Hiernach soll Bewerbern in der Regel alleine oder zusammen mit anderen (z.B. Baugemeinschaft) kein Baugrundstück oder Eigenheim im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 gehören oder gehört haben. Diese Regelung hat nach den Angaben der Antragsgegnerin den Sinn und Zweck, möglichst Familien bzw. Personen zu Grundeigentum zu verhelfen, denen noch kein eigenes Haus bzw. eine eigene Wohnung gehört. Dieser von der Antragsgegnerin vorgebrachte Zweck dürfte sich unter das Ziel des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Vergabeleitlinie der "sozialen" Vergabe einordnen lassen. Gleichwohl dürfte die konkrete Ausgestaltung der Regelung mit dem Ziel nicht vereinbar sein, denn § 5 Abs. 4 Satz 1 der Vergabeleitlinie betrifft auch solche Bewerber, denen ein Baugrundstück oder Eigenheim irgendwann in der Vergangenheit gehört hat. Sachliche Gründe, die es rechtfertigen, Bewerber die nicht mehr über ein Baugrundstück oder Eigenheim verfügen, auszuschließen, sind nicht erkennbar.
Es bestehen auch Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der Wartezeit-Regelung in § 5 Abs. 2 Ziff. III und § 2 Abs. 1 Satz 3 der Vergabeleitlinie. Nach § 5 Abs. 2 Ziffer III der Vergabeleitlinie wird bei der Bepunktung eine Wartezeit ab der ersten Bewerbung berücksichtigt. Dies steht aber im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 Satz 3 der Vergabeleitlinie. Hiernach beginnt die Wartezeit nach § 5 Abs. 2 Ziff. III ab dem Datum des Eintrags in die Vormerkliste zu laufen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Vergabeleitlinie können sich Kaufinteressenten außerhalb des Vergabeverfahrens jederzeit in die Vormerkliste eintragen lassen. Ob nun auf die erste Bewerbung oder auf den Eintrag in die Vormerkliste oder für den Fall, dass sowohl eine Vormerkung als auch eine Bewerbung erfolgt ist, den früheren der beiden Zeitpunkte abgestellt wird, ist nicht eindeutig erkennbar. Daher dürfte die Vergabeleitlinie in diesem Punkt gegen den Transparenzgrundsatz verstoßen.
Zudem dürfte die Regelung in § 5 Abs. 2 Ziff. IV der Vergabeleitlinie rechtswidrig sein. Hiernach gibt es bis zu 5 Punkte für ehrenamtliche Tätigkeit in örtlichen Vereinen oder Institutionen (gemeinnützig i.S.v. § 52 AO) in einer herausragenden oder arbeitsintensiven Funktion (z.B. Feuerwehr, Trainer-/Jugendarbeit, Vorstandstätigkeit) seit mindestens 3 Jahren bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist. Es dürfte nicht hinreichend bestimmt sein, nach welchen Kriterien der weite Spielraum von 0 - 5 Punkten ausgefüllt wird. Es ist nicht hinreichend erkennbar, ob für die Bepunktung die Intensität, der Zeitraum oder die Anzahl der ehrenamtlichen Tätigkeiten entscheidend ist.
Eine hinreichende Bestimmtheit der Bepunktung der Ehrenamtstätigkeit ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Handlungsempfehlung der Abteilung Liegenschaften und Wirtschaftsförderung, welche dem für die Punktevergabe insoweit zuständigen Ortschaftsrat (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 der Vergabeleitlinie) zur Verfügung gestellt wurde und von diesem - mit einer Modifikation hinsichtlich des/der Jugendtrainer/in - zugrunde gelegt worden sein soll. Diese Handlungsempfehlung steht teilweise im Widerspruch zur Vergabeleitlinie. Die damit einhergehende nachträgliche Änderung der Vergabekriterien ist mit dem Transparenzgebot nicht vereinbar. Diese Handlungsempfehlung sieht die Bepunktung wie folgt vor:
Punkte
Ehrenamtliches Engagement
0
- kein Nachweis
1-2
- Trainer, Betreuer, Schiedsrichter
- Mitglied Vorstand
- Mitglied Elternbeirat
- Prüfer IHK, Schöffe,
- kirchliche Dienste
- Betreuer, Besuchsdienst, Nachhilfe...
- Leiter Jugendfreizeiten
- musikalischer Leiter
- Wahlhelfer
- Mitglied, sonstiges
Vielfältige Bereiche/ eher weniger Verantwortung
3-4
- Abteilungsleiter
- Jugendtrainer
- Vorstand
Aktive Mitgliedschaft in Blaulichtorganisationen (DRK / Rettungswacht / Feuerwehr / THW...)
Vielfältige Bereiche und verantwortlich tätig
5
Herausragende Tätigkeit, herausragend
zwei Bewerber ehrenamtlich tätig
Hiernach soll bereits ein "Mitglied" 1-2 Punkte erhalten. Dies widerspricht jedoch § 5 Abs. 2 Ziff. IV der Vergabeleitlinie, welcher eine herausragende oder arbeitsintensive Funktion verlangt. Eine solche Funktion liegt bei einer "einfachen", "passiven" Mitgliedschaft nicht vor. Die Handlungsempfehlung sieht aber ausdrücklich 0 Punkte nur bei fehlendem Nachweis vor. Hieraus folgt, dass es nach der Handlungsempfehlung bereits Punkte für die nachgewiesene Mitgliedschaft etwa in einem örtlichen Verein geben müsste. Dementsprechend sieht die Handlungsempfehlung 1-2 Punkte nicht nur für die zunächst aufgezählten Mitglieder mit besonderer Funktion, sondern auch für ein "Mitglied, sonstiges" vor.
Die Handlungsempfehlung sieht die Vergabe von 5 Punkten vor, wenn zwei Bewerber (herausragend) ehrenamtlich tätig sind. Dies widerspricht aber der Regelung des § 5 Abs. 3 der Vergabeleitlinie. Danach wird, wenn sich mehrere Personen (z.B. Eheleute) bewerben, die Punktzahl für jeden Bewerber gesondert berechnet und nur die höhere erreichte Punktzahl bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl gewertet. Daraus folgt, dass bei einer gemeinsamen Bewerbung Ehrenamtspunkte nur für jeden Bewerber einzeln zu vergeben sind. Eine Gesamtschau von zwei ehrenamtlich tätigen Bewerbern widerspricht dem.
Abgesehen davon, dass § 5 Abs. 2 Ziff. IV der Vergabeleitlinie und die Handlungsempfehlung schon aufgrund der aufgezeigten Mängel keine geeignete Grundlage für die ermessensgerechte Vergabe sein dürften, widerspricht wahrscheinlich auch die Umsetzung der Vorgaben für die Bepunktung der ehrenamtlichen Tätigkeit dem Gleichheitssatz. Bei der vorgelegten Liste über die Vergabe der Ehrenamtspunkte ergeben sich zahlreiche Ungereimtheiten. So wurde wohl beispielsweise ein aktives Mitglied bei den Pfadfindern der XXX trotz Nachweises mit 0 Punkten bewertet, obwohl nach der Handlungsempfehlung hierfür ein Punkt zu vergeben sein dürfte. Eine Beiköchin im Obdachlosenheim des DRK wurde mit einem Punkt bewertet, obwohl es sich bei ihr um ein aktives Mitglied in Blaulichtorganisationen (DRK) handeln dürfte und hierfür 3-4 Punkte vorgesehen sind. Ein ehrenamtlicher Prüfer an der IHK XXX hat trotz Nachweises 0 Punkte erhalten, obwohl hierfür nach der Handlungsempfehlung 1-2 Punkte vorgesehen sind. Mehrere Bewerber erhielten 0 Punkte trotz des Nachweises kirchlicher Dienste, wofür laut Handlungsempfehlung 1-2 Punkte vorgesehen sind. Ein seit September 2019 tätiger ehrenamtlicher Feuerwehrmann erhielt 3 Punkte, obwohl die Vergabeleitlinie eine Tätigkeit seit mindestens 3 Jahren bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist verlangt. Welche Gründe hierfür ursächlich sind, erschließt sich aus den Akten nicht.
Daher dürften in Bezug auf die Berücksichtigung ehrenamtlicher Tätigkeit sowohl die Regelungen in der Vergabeleitlinie, die Handlungsempfehlung der Abteilung Liegenschaften und Wirtschaftsförderung als auch die konkrete Praxis zu der Vergabe von Ehrenamtspunkten rechtswidrig sein.
Die Regelungen über die Bepunktung ortsansässiger Bewerber in § 5 Abs. 2 Ziff. V der Vergabeleitlinie dürfte zwar im Unterpunkt a), nicht jedoch im Unterpunkt b) rechtmäßig sein.
Die Regelung über die Bepunktung ortsansässiger Bewerber in § 5 Abs. 2 Ziff. V a) der Vergabeleitlinie begegnet nach summarischer Prüfung entgegen dem Vortrag der Antragsteller grundsätzlich keinen Bedenken. Hiernach ist ortsansässig, wer beim Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens 24 Monaten ununterbrochen in dem Stadtteil bzw. der Ortschaft des vergabegegenständlichen Baugebiets seinen Hauptwohnsitz hat. Somit erhalten nach dieser Vorschrift lediglich Bewerber mit Hauptwohnsitz im Ortsteil XXX und nicht alle Bewohner der Stadt XXX Punkte Entgegen dem Vortrag der Antragsteller dürfte eine Unterscheidung zwischen den Bewohnern der Ortschaft XXX, in welchem das Baugebiet liegt, und Bewohnern der Stadt XXX mit dem Zweck der Vergabeleitlinie vereinbar und rechtlich zulässig sein (Binnendifferenzierung). Bei der Ortschaft XXX dürfte es sich um eine solche handeln, die ein in sich gewachsenes Gemeinschaftsleben aufweist. Die Ortschaft schließt nicht unmittelbar an das Stadtgebiet XXX an, sondern liegt außerhalb. Zwar gehört die Ortschaft zur Stadt XXX, faktisch dürfte es aber das Gemeinschaftsleben vergleichbar einer eigenständigen kleinen Gemeinde aufweisen. XXX verfügt laut der Homepage (https:// XXX) über ein ausgeprägtes Vereinsleben und über eigene Einrichtungen wie Schule, Kindergarten, Feuerwehr, usw. Mit einer Einwohnerzahl von 3.678 (Stand 05/2018) dürfte ein von der Stadt XXX unabhängig entwickeltes Gemeinschaftsleben vorliegen, sodass eine Privilegierung angesichts der Förderung des Erhalts dieser konkreten Gemeinschaftsstruktur sachgerecht erscheint. Die Vergabeleitlinie greift diese Besonderheit auch auf, indem sie in dem Zweck ausdrücklich auch das Gemeinschaftsleben in den Ortschaften hervorhebt.
Die Regelung über die Bepunktung ortsansässiger Bewerber in § 5 Abs. 2 Ziff. V b) der Vergabeleitlinie begegnet demgegenüber jedoch rechtlichen Bedenken. Hiernach ist ortsansässig, wessen Eltern/Elternteil in dem Stadtteil bzw. der Ortschaft des vergabegegenständlichen Baugebiets mindestens seit fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz haben. In der Sachdarstellung zur Änderung der Vergabeleitlinien beschrieb die Antragsgegnerin zu dieser Regelung, dass die Verbundenheit zum Zweck der Vergaberichtlinie am ehesten beim elterlichen Wohnsitz überwiege. Es ist indes zweifelhaft, inwiefern der Zweck der Leitlinie durch diese Regelung gefördert wird. Diese Regelung dürfte zwar auch Personen betreffen, die im Ortsteil XXX aufgewachsen sind und z.B. wegen Studiums oder Ausbildung ihren Wohnsitz dort aufgeben mussten. Diese Personen haben durch ihren früheren Wohnsitz und den fortbestehenden Wohnsitz ihrer Eltern eine Verbundenheit zum Gemeinschaftsleben in der Ortschaft und deren Rückkehr könnte dem Zweck der Vergabeleitlinie, das in der Ortschaft gewachsene Gemeinschaftsleben zu erhalten, entsprechen. Die Regelung erfasst jedoch ebenso Personen, deren Eltern zwar ortsansässig sind, die aber selbst zu der Ortschaft keinerlei Bezug haben. Deren Begünstigung hätte lediglich den Zweck der Familienzusammenführung, welche die Vergabeleitlinie aber wohl nicht vorsieht. Zudem werden solche Personen benachteiligt, die keine Eltern mehr haben, was mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz problematisch erscheint.
Zudem dürfte die Gewichtung der Kriterien der Ortsansässigkeit nicht hinreichend bestimmt sein und gegen das Transparenzgebot verstoßen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Vergabeleitlinie dürfen die Punkte aus Ziffer IV bis VI zusammen maximal die Hälfte der Gesamtpunktzahl betragen. Bei den Punkten IV bis VI handelt es sich um die Bepunktung der Ortsansässigkeit privilegierenden Kriterien (IV Ehrenamtliche Tätigkeit in XXX, V: Ortsansässige Bewerber, VI: Arbeitsstelle). Die Formulierung der Regelung ist missverständlich. Es könnte bedeuten, dass von vornherein die Punkte für die Ziffern IV bis VI durch die für die Ziffern I bis III vergebenen Punkte beschränkt sind. Beispielsweise dürfte so verstanden ein Bewerber, welcher in den Ziffern I-III 5 Punkte erhält, in den Punkten IV-VI höchstens ebenfalls 5 Punkte erhalten, also insgesamt höchstens 10 Punkte. Die Regelung könnte aber auch bedeuten, dass zunächst die Gesamtpunktzahl ohne Einschränkung bezüglich der "Ehrenamtspunkte" ermittelt wird und erst in einem zweiten Schritt die Punktzahl für die Ziffern IV-VI auf die Hälfte dieser Gesamtpunktzahl beschränkt wird. Beispielsweise würde bei einem Bewerber, welcher in den Ziffern I-III 5 Punkte erhält, zunächst die Gesamtpunktzahl einschließlich der Ziffern IV-VI ermittelt. Würde dieser Bewerber beispielsweise für Ehrenamtliches Engagement in XXX, Ortsansässgkeit und Arbeitsstelle insgesamt 11 Punkte erreichen, dann ergäbe sich zunächst eine Gesamtpunktzahl von 16. Die Hälfte der Gesamtpunktzahl wäre dann 8, sodass die Ehrenamtspunkte ebenfalls auf 8 zu reduzieren wären und die Gesamtpunktzahl im zweiten Schritt 13 Punkte betrüge (5 Punkte aus den Ziffern I-III plus 8 Punkte aus den Ziffern IV-VI). Der Wortlaut über die Berechnung der Punkte ist daher zweideutig und nicht hinreichend konkret.
Auch die konkrete Praxis bei der Bepunktung dürfte rechtswidrig sein. So ist für das Gericht nicht eindeutig erkennbar, wie die Antragsgegnerin die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 der Vergabeleitlinie angewandt hat. Beispielsweise wurden für einen Bewerber, welcher seit dem 28.12.2018 auf der Interessentenliste steht, in den Punkten I-III insgesamt 9 Punkte errechnet (3 Punkte für ein Kind, 2 Punkte für die familiäre Situation und 4 Punkte für die Wartezeit) in den Punkten IV bis VI erhielt er insgesamt 11 Punkte (2 Punkte für ehrenamtliches Engagement, 5 Punkte für Ortsansässigkeit und 4 Punkte für die Arbeitsstelle). Die Antragsgegnerin bepunktete ihn im Ergebnis mit 20 Punkten. Diese Bepunktung entspricht keiner der oben dargestellten Berechnungsweisen. Nach Ersterer hätte er für die Punkte aus IV-VI nur 9 Punkte (entsprechend den Punkten aus I-III) erhalten dürfen, also insgesamt 18. Nach Letzterer hätte er für die Punkte aus IV-VI nur 10 Punkte erhalten dürfen (die Hälfte der Gesamtpunktzahl von 20), also im Ergebnis 19 (9 + 10). Die Antragsgegnerin hat hingegen 20 Punkte errechnet, sodass es danach aussieht, als hätte sie die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 der Vergabeleitlinie schlicht nicht angewandt und die Punkte lediglich addiert. Dies dürfte jedoch den Anforderungen der (EuGH-) Rechtsprechung an die Ausgestaltung von Einheimischenmodellen nicht genügen und begegnet auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz erheblichen Bedenken.
Entgegen den Angaben der Antragsteller dürfte hingegen die Möglichkeit der schriftlichen Bewerbung gegeben gewesen sein und es dürfte auch ausreichend darauf hingewiesen worden sein. Die Antragsteller tragen vor, dass die Möglichkeit der schriftlichen Bewerbung nicht hinreichend kommuniziert worden sei und die Bewerbung ausschließlich über die Online-Plattform "XXX" hätte erfolgen sollen. In der Veröffentlichung über die Bauplatzvergabe im Internet und im Mitteilungsblatt der Ortschaft XXX ist jedoch ausdrücklich die Möglichkeit der schriftlichen Bewerbung bei der Verwaltung neben der elektronischen Bewerbung genannt. Auch wenn die Vergabekriterien und die erforderlichen Nachweise zur Bewerbung nicht in der Veröffentlichung aufgeführt wurden, sondern auf die Möglichkeit deren Einsichtnahme online auf der Homepage der Antragsgegnerin verwiesen wird, ist dem Bewerber entsprechend dem Vorbringen des Beigeladenen zu 54. damit die Möglichkeit gegeben, zumutbare Nachforschungen zu betreiben, sich etwa telefonisch oder schriftlich mit der Verwaltung in Verbindung zu setzen, um die gewünschten Angaben zu erhalten, falls er sich nicht online informieren kann oder will. Somit dürfte die tatsächliche Möglichkeit einer gleichwertigen schriftlichen Bewerbung gegeben gewesen sein.
Ob darüber hinaus die Verwendung des Programms "XXX" durch die Antragsgegnerin, welche in den Vergaberichtlinien nicht ausdrücklich vorgesehen ist, vor dem Hintergrund anderer verwaltungsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Fragestellungen rechtmäßig ist, bedarf angesichts der bereits dargestellten Rechtsverstöße vorliegend keiner Entscheidung durch das Gericht.
Die Bepunktung der Antragsteller bezüglich ihrer Kinder dürfte entgegen ihres Vortrages leitlinienkonform sein. Nach § 5 Abs. 2 Ziff. 1 der Vergabeleitlinie sind für jedes haushaltsangehörige Kind (§ 4 Abs. 16 und 18 LWoFG) 3 Punkte, max. 9 Punkte vorgesehen. Die Regelung verweist zum Begriff Kind auf § 4 Abs. 18 LWoFG, nach welchem Kind nur ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das 18. Lebensjahr vollendet hat und wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der 19-jährige Sohn der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er mag zwar noch unterhaltsberechtigt sein, darauf kommt es aber entsprechend den Vorträgen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 54., 5. und 6. nach dieser Regelung nicht an.
Soweit die Kammer die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin aus den vorstehenden Gründen für voraussichtlich rechtswidrig erachtet, beschränkt sich der Ausspruch des Gerichts darauf, eine auf die streitgegenständlichen Vergabekriterien gestützte Vergabe der Grundstücke zu unterbinden. Die Antragsgegnerin ist nicht daran gehindert, zeitnah ein erneutes Auswahlverfahren einzuleiten, welchem ermessensfehlerfreie Verfahrensvorgaben und Vergabekriterien zugrunde liegen. Faktisch dürfte das darauf hinauslaufen, dass die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ein neues Verfahrenskonzept in Form von überarbeiteten Vergabeleitlinien aufstellt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 7 ME 81/16 -, juris, Rn. 4; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 7 K 3840/20 -, juris, Rn. 85).
Auch wenn diese Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt, war eine solche im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG geboten, weil eine Hauptsacheentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät gekommen und eine Rückgängigmachung der Grundstückskaufverträge kaum möglich wäre, andererseits die Kammer mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad von der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Auswahlentscheidung ausgeht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 123 Rn. 14).
b) Ein Anordnungsgrund wurde glaubhaft gemacht. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO bedarf es im Unterschied zum Hauptsacheverfahren einer qualifizierten Dringlichkeit des Begehrens. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf einer besonderen Rechtfertigung, die nur bejaht werden kann, wenn eine Maßnahme objektiv konkret bevorsteht, die geeignet ist, durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Verwirklichung eines dem Antragsteller zustehenden Rechts unmöglich zu machen, zumindest jedoch wesentlich zu erschweren bzw. einen formalen Erfolg im Hauptsacheverfahren faktisch weitgehend zu entwerten. Bei Auslegung und Anwendung von § 123 VwGO sind die Fachgerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2021 - 3 B 1049/20 -, juris).
Nach diesen Maßstäben liegt ein Anordnungsgrund vor. Die Antragsgegnerin hat beabsichtigt, zeitnah nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens über die Vergabe der Grundstücke abschließend zu entscheiden und diese zu verkaufen. Wollte man die Antragsteller auf ein Hauptsacheverfahren verweisen, so hätte die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach vor dessen Abschluss über die Vergabe entschieden und mit den erfolgreichen Bewerbern Kaufverträge abgeschlossen, deren Rückabwicklung sich wohl als unmöglich darstellen würde. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hätte dann keinen Sinn mehr und wäre erledigt. Deshalb liegt eine für das Eilverfahren notwendige Dringlichkeit vor.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Sachantrag gestellt oder das Verfahren sonst erheblich gefördert haben, sind sie kein Kostenrisiko eingegangen und müssen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 8 S 2567/10 -, juris, Rn. 7).