-- WEBONDISK OK --

VG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2021 Az. 9 K 3203/19

1. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a VwGO in der Fassung des Investitionsbeschleunigungsgesetzes vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694) begründet in Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen Übergangsregelung zum Grundsatz der "perpetuatio fori" (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) keine erstinstanzliche sachliche und instanzielle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 10.12.2020 bereits rechtshängige Verfahren (entgegen VG München, Beschluss vom 18.02.2021 - M 28 K 18.4542 -, juris, Rn. 9 ff.; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.01.2021 - 12 MS 6/21 -, juris, Rn. 7).
2. Die FFH-Vorprüfung (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL, § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) bildet einen (allein) durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerten Entscheidungsprozess, der einen Aufhebungsanspruch wegen Verfahrensfehlern weder nach § 4 Abs. 1 noch nach § 4 Abs. 1 a UmwRG begründen kann (im Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 08.06.2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rn. 132 und vom 06.07.2016 - 2 L 84/14 -, juris, Rn. 182 ff. und 186, jeweils unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, juris, Rn. 89 = BVerwGE 140, 149; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris, Rn. 84 = BVerwGE 163, 380; vgl. im Eilverfahren auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 12 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 13 sowie vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 -, juris, Rn. 18; Revision zugelassen durch BVerwG, Beschluss vom 10.07.2017 - 7 B 14.16 -, juris). Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG für eine (inhaltlich) mangelhafte UVP-Vorprüfung getroffene gesetzgeberische Entscheidung ist weder direkt noch entsprechend auf eine (inhaltlich) mangelhafte FFH-Vorprüfung anwendbar.
3. Ist nach der hergebrachten baden-württembergischen Verwaltungspraxis (vgl. Nr. 5.1 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg vom 09.05.2012 - Az. 64-4583/404) neben einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen im Wald entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur hier eingreifenden Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG (vgl. die Beschlüsse vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 -, juris, Rn. 10 ff. und - 10 S 566/19 -, juris, Rn. 8 ff. sowie vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 -, juris, Rn. 12) eine für dieses Vorhaben erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung in einem gesonderten Verwaltungsverfahren ergangen, führt dies nicht auf einen für einen Individualkläger rügbaren Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 a UmwRG, wenn eine in beiden Verfahren gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren verfahrensrechtlich konzentriert (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 LWaldG) durchgeführt wurde (Abgrenzung zu VG Freiburg, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 K 3798/18 -, juris Rn. 52 f. und nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 -, juris, Rn. 10 ff.).
Windenergieanlagen; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Subjektiv-öffentliches Recht; Verfahrensfehler; UVP-Prüfung; FFH-Vorprüfung; Öffentlichkeitsbeteiligung; Innerprozessuale Präklusion; Waldumwandlungsgenehmigung
VwGO § 42 Abs. 2 , VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a , VwGO § 83 S. 1 , GVG § 17 Abs. 1 S. 1 , VwGO § 90 , VwGO § 113 Abs. 1 S. 1 , BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1 , BauGB § 35 Abs. 3 , BNatSchG § 14 , BNatSchG § 15 , BNatSchG § 34 , BNatSchG § 44 , UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 , RL 92/43/EWG Art. 6 Abs. 3 , BNatschG § 34 Abs. 1 S. 1 , UmwRG § 4 Abs. 1 S. 2 , UmwRG § 4 Abs. 1 a , UmwRG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Var. 1 , UmwRG § 6 , LWaldG § 9 Abs. 1 S. 3-4 , LWaldG § 9 Abs. 2
VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
xxx
- Kläger -
prozessbevollmächtigt:
xxx
gegen
xxx
- Beklagte -
beigeladen:
xxx,
prozessbevollmächtigt:
xxx
wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung
hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht xxx, die Richterin am Verwaltungsgericht xxx und den Richter xxx sowie durch die ehrenamtlichen Richterinnen xxx und xxx ohne mündliche Verhandlung
am 12.04.2021
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen vom Landratsamt xxx (fortan: Landratsamt) am 16.12.2016 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit elf Windkraftanlagen des Typs Siemens SWT 3.0113 mit einer Nabenhöhe von 142,50 m, einem Rotordurchmesser von 113 m und einer Gesamthöhe über Grund von 199 m (fortan: WEA) auf dem Gebiet der Gemeinde xxx. WEA 10 weist eine Bauwerkshöhe von 871 m über NN., WEA 11 von 854 m über NN. auf (vgl. Bl. 18/23 BA). In der Umgebung des Windparks befinden sich u.a. die FFH-Gebiete "xxx" und "xxx" in einer Entfernung von ca. 700 m bzw. 1.000 m.
Die WEA wurden ab Juni 2017 nach und nach errichtet und ab Frühjahr 2018 sukzessive in Betrieb genommen.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks xxx in xxx. Dieses liegt ca. 1.280 m zur WEA 1, ca. 1.475 m zur WEA 10, ca. 1.372 m zur WEA 2 und ca. 1.635 m zur WEA 11 entfernt und circa 625 m über NN.
Das auf die Genehmigung des streitigen Vorhabens gerichtete Verwaltungsverfahren wurde seit dem Jahr 2013 vorbereitet. Im Rahmen eines Einladungsschreibens vom 03.09.2013 zu einer Vorantragskonferenz sowie auf dieser Veranstaltung erläuterten das Landratsamt und die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium xxx (Abteilung 8, Forst), sie gingen davon aus, dass die Konzentrationswirkung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (§ 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [BImSchG]) die Waldumwandlungsgenehmigung nicht mit einschließe; es müsse daher ein separates Genehmigungsverfahren zur Waldumwandlung durchgeführt werden (vgl. Bl. 1/119 bzw. 1/601 BA; vgl. etwa auch Bl. 14/109 BA).
Forstliche Belange fanden Eingang in die allgemeine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung (UVP-Vorprüfung) nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aus Oktober 2013 (vgl. Bl. 1/653 ff. BA), waren Gegenstand der Eingaben beteiligter Stellen (Stellungnahme vom 29.10.2013 zum Scopingtermin vom 16.10.2013 der Gemeinden xxx und xxx [mit der Rodung einhergehende Veränderung des Klimas und Landschaftsbilds; Bitte um Darstellung der geplanten Rodungsflächen in einem Luftbild], vgl. Bl. 1/493 ff. u. 509 ff. BA) sowie einer Einzelperson (Schreiben 24.11.2014 mit forstlichen Einwendungen - Erholungsort Wald, Folgen der Rodung von Waldflächen, Bl. 3/415 ff. BA).
Im Rahmen des Scopingverfahrens wurde in einem "Scopingpapier" vom 06.08.2014 als Schutzgut unter 9. die Waldumwandlung benannt und hierzu ein Untersuchungsrahmen (Waldfunktionen, Naturwaldparzellen, Waldbiotope, geeignete Aufforstungsflächen) sowie ein Untersuchungsgebiet (Rodungsflächen - geplante Anlagenstandorte, Kranstellflächen und Lagerflächen, Kurvenradien der Zuwegungen) definiert (vgl. Bl. 3/165 BA).
Mit E-Mail vom 18.08.2014 empfahl die höhere Forstbehörde dem Landratsamt im Rahmen seiner Stellungnahme zum Scopingverfahren angesichts des angenommenen Umstands, dass parallel ein Waldumwandlungsgenehmigungsverfahren vorzunehmen sei, den Untersuchungsrahmen auf die forstlichen Belange auszudehnen (vgl. Bl. 3/97 ff. u. 3/171 ff. BA). Zugleich fügte sie ein Informationsschreiben zum "Inhalt einer UVS bei UVP-pflichtigen Waldinanspruchnahmen" bei (vgl. Bl. 3/101 BA).
Diese Vorgaben fanden Eingang in die Umweltverträglichkeitsstudie xxx (fortan: UVS) mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan (fortan: LBP) der Beigeladenen, die diese mit Datum vom 23.12.14 (ergänzt am 16.04.2015 und 28.04.2015) inklusive einer artenschutzrechtlichen Bewertung nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und einer Bewertung nach § 19 BNatschG vom 19.09.2014 (als Anhang zum Fachbeitrag Naturschutz) erstellen und mit den Nachträgen 1 bis 3 vom 26.05.2015, 02.06.2015 und 03.05.2016 versehen ließ (vgl. Anlage K5). Zu forstlichen Belangen enthält die UVS folgende Ausführungen zu "Einleitung/Anlass" der Erstellung (1.1, S. 5 UVS):
"[...] Die vorliegende UVS beinhaltet ebenfalls die vom Forst BW geforderten Unterlagen zum Inhalt einer UVS bei UVP-pflichtigen Waldinanspruchnahmen entsprechend dem Schreiben vom Regierungspräsidium xxx vom 05.06.2013. Auf forstliche Belange wird in den Kapiteln 1.5 [= Wesentliche Auswahlgründe und Standortalternativen], 2.3 [= Übergeordnete planerische Vorgaben und Ziele/Schutzstatus], 2.4.2 [= Übergeordnete planerische Vorgaben und Ziele/Fachplanungen/Biotopverbund/Generalwildwegeplan], 2.4.3 [= Übergeordnete planerische Vorgaben und Ziele/Fachplanungen/Waldfunktionskartierung], 3.7.1 [= Beschreibung und Bewertung der Umwelt in ihren Bestandteilen/Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt/Biotoptypen und Nutzungen (Forst)], 4.8 [= Auswirkungen des Vorhabens/Forstliche Belange] und 6-8 [etwa 6.1.1 = Möglichkeiten der Vermeidung und Kompensation der Eingriffe - Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahme - Waldinanspruchnahme, 6.1.8 = Forstliche Belange und 6.2.3 = Forstrechtliche Ausgleichsbilanz] eingegangen."
Unter "Allgemein verständliche Zusammenfassung" wird ferner ausgeführt (8., S. 112 und 114 UVS):
"Laut UVPG ist ein forstliches Vorhaben mit 10 ha oder mehr Wald ebenso UVP-pflichtig. Die entsprechenden forstlichen Unterlagen wurden hier in Abstimmung mit den zuständigen Behörden integriert. Die Rodungsfläche beträgt insgesamt ca. 14,5 ha, davon sind ca. 12,17 ha dauerhaft. Durch die genannten Maßnahmen kann ein forstrechtlicher Ausgleich erfolgen [vgl. S. 112]. [...] Auch nach Landeswaldgesetz geschützte Waldbiotope sind nicht betroffen. Im Plangebiet sind keine Waldschutzgebiete nach § 32 Landeswaldgesetz (z.B. Bann- und Schonwälder) ausgewiesen. Die Planung steht im Einklang mit dem Generalwildwegeplan. Waldrefugien sind nicht direkt betroffen, drei Waldrefugien grenzen an die Zuwegung an, eine Beeinträchtigung kann vermieden werden. Die in bestimmten Bereichen des geplanten Windparks ausgewiesenen Waldfunktionen Erholungswald und Bodenschutzwald werden nicht erheblich beeinträchtigt."
Am 30.12.2014 beantragte die Beigeladene die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
Gemäß einem Aktenvermerk des Landratsamts vom 18.02.2015 über ein Koordinierungsgespräch zum Verfahrensgang sei die Umweltverträglichkeitsprüfung des Waldumwandlungsgenehmigungsverfahrens in die Umweltverträglichkeitsprüfung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bei der unteren Immissionsschutzbehörde einzubeziehen (vgl. Bl. 4/271 BA).
Der Antrag auf Erteilung der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung lag mit den beigefügten Unterlagen vom 30.12.2014 bzw. 15.04.2015 (vgl. Antragsordner) sowie der Stellungnahme des Regierungspräsidiums xxx, vom 21.04.2015 als "entscheidungserheblicher Bericht und Empfehlung" im Sinne von § 10 Abs. 3 BImSchG gemäß der öffentlichen Bekanntmachung des Landratsamts vom 16.06.2015, die in mehreren örtlich verbreiteten und teils zugleich als "amtliche Veröffentlichungsblätter" des xxx dienenden Tageszeitungen (Pforzheimer Zeitung, Mühlacker Tagblatt, Schwarzwälder Bote - Ausgabe C3, Badische Neueste Nachrichten - Pforzheimer Kurier und Ausgabe Ettlingen) erfolgte, in der Zeit vom 24.06.2015 bis einschließlich 23.07.2015 beim Landratsamt und bei den Bürgermeisterämtern der Gemeinde xxx, der Stadt xxx, der Gemeinde xxx und der Stadt xxx zu jedermanns Einsicht während der jeweiligen Dienststunden aus. Etwaige Einwendungen der Öffentlichkeit gegen das Vorhaben konnten innerhalb der Auslegungsfrist und bis zwei Wochen nach deren Ablauf, also vom 24.06.2015 bis einschließlich 06.08.2015 schriftlich beim Landratsamt oder bei den genannten Bürgermeisterämtern erhoben werden (vgl. Bl. 14/29 ff. BA). Bei der öffentlichen Bekanntmachung sah das Landratsamt von der Beifügung eines ausdrücklichen Hinweises ab, dass nach seiner Auffassung die Waldumwandlungsgenehmigung nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst sei (vgl. Bl. 14/31 u. 97 BA).
Auf einem "Flugblatt" der xxx "WICHTIG! Wahren Sie Ihre Rechte" bezüglich des "Einspruchs bis spätestens 6. August 2015" gegen die Genehmigung des hier streitigen Vorhabens war als Einwendung u.a. angeführt, der Wald sei ein geschlossenes Ökosystem mit einem Waldinnenklima, das durch die Errichtung von Windkraftindustrieanlagen nachhaltig gestört werde (vgl. Bl. 14/303 f. BA).
Der Kläger, Nachbargemeinden, weitere Privatpersonen, Vereine sowie Betriebe trugen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zahlreiche Einwände vor. Das Landratsamt berücksichtigte die Einwände, soweit sie ihm als berechtigt erschienen, durch Nebenbestimmungen oder trug ihnen durch nachgereichte ergänzte, aktualisierte oder konkretisierte Unterlagen Rechnung; im Übrigen wies es die Einwände zurück.
Mindestens 41 der Einwendungen wiesen einen Waldbezug auf; das Landratsamt benannte als einen Schwerpunkt der Einwendungen den "Schutz/Erhalt des Waldes in seinen verschiedenen Funktionen" (Bl. 17/93 BA). Die beigeladene Vorhabenträgerin nahm hierzu auf die Aufforderung des Landratsamts hin Stellung (vgl. im Einzelnen Ordner "Projektdokumentation. Synopse", dort etwa Lfd. Nr. 248, Nr. 31; Anonym 4, Lfd. Nr. 294, Nr. 36; Anonym 5, Lfd. Nr. 300, Nr. 37 sowie Anonym 6, Lfd. Nr. 312, Nr. 38
Namentlich auch der Kläger trug seine Einwände gegen das Vorhaben im Rahmen einer ersten Anhörungsphase mit Schreiben unbekannten Datums sowie mit Schreiben vom 04.08.2015, vertreten durch die Kanzlei xxx (beide Schreiben eingegangen beim Landratsamt am 05.08.2015), vor. Mit ersterem Einwendungsschreiben führte der Kläger in der Sache u.a. forstliche Belange an, indem er zu "Natur- und Landschaftsschutz" geltend machte, "[d]as derzeitige Naherholungsgebiet mit Schwarzwaldfernwanderweg, in einer intakten Waldlandschaft [werde] zerstört und einer Ideologie geopfert." Mit diesem Vortrag setzte sich die Beigeladene inhaltlich ausführlich auseinander (vgl. lfd. Nr. 1800, Nr. 259 unter Verweis auf lfd. Nr. 408 Ordner "Projektdokumentation. Synopse"). Die Kanzlei xxx machte mit ihrem Schreiben die Einwendungen von 163 Einzelpersonen geltend. Unter "V. Windenergieanlagen in geschlossenen Waldgebieten" heißt es dort:
"Darüber hinaus ist die Errichtung von Windkraftanlagen in einem geschlossenen Waldgebiet bzw. die Ausweisung eines Vorranggebietes für Windenergieanlagen in einem Waldgebiet grds. und in einem speziellen Bereich des Waldgebietes um xxx rechtswidrig. [...]"
Es folgen zweieinhalb Seiten Ausführungen hierzu unter Bezugnahme auf diesbezügliche Feststellungen in der UVS (etwa S. 17 und 44).
Die Beigeladene vermerkte zu dieser Einwendung Folgendes (vgl. Lfd. Nr. 209, Nr. 29 Ordner "Projektdokumentation. Synopse"):
"xxx widerspricht der Position, das Waldgebiet um xxx erfülle genau das Landschaftsprofil, für das xxx fordert, dass unter allen Umständen von Windenergieanlagen frei bleiben muss. Von xxx Empfehlungen für von WEA freizuhaltenden Bereichen bzw. Ausschlusskriterien ist lediglich folgendes in xxx prinzipiell relevant: 'Wälder mit besonderer Bodenschutzfunktion und mit kulturhistorisch wertvollen oder landschaftsprägenden Beständen'. Wälder mit besonderer Bodenschutzfunktion sind in Form von Bodenschutzwald betroffen (vier WEA). Allerdings handelt es sich um Waldfläche mit besonderen Funktionen ohne rechtsförmliche Ausweisung. Wie in der UVS dargelegt, ist eine Erosionsgefahr nicht zu erwarten. Für alle WEA-Standorte werden Bodengutachten erstellt. Bei den betroffenen Waldbeständen handelt es sich nicht um kulturhistorisch wertvolle oder landschaftsprägende Bestände, sondern überwiegend um Fichten-Tannen-Mischbestände, auch Sukzessionsflächen liegen im Bereich der Planung. Baumbestände, die über 100 Jahre alt sind, sind nur selten betroffen, in geschützte Waldbiotope und Waldrefugien wird nicht eingegriffen. Wälder mit altem Baumbestand (> 160 Jahre), die vom BfN (2012) u.a. als Ausschlussgebiet genannt sind, sind nicht betroffen."
Mit E-Mail vom 27.08.2015 bat das xxx beim Landratsamt auch das dortige Forstamt um Stellungnahme zu Einwendungsschreiben zur Thematik "Wald", insbesondere zu den Themen "Windwurfgefahr", "Erholungsfunktion", "CO2-Speicher", "Sauerstoffproduzent", "grundsätzlich keine Windenergieanlagen im Wald", "Ausfall Forstertrag nicht berücksichtigt", "Verwertung des geschlagenen Holzes", "Waldinnenklima gestört" sowie "Rindenbrand durch Sonnenbestrahlung" besonders an Buchen (vgl. Bl. 17/157 f. BA).
Mit E-Mail vom 07.10.2015 nahm das Forstamt zu dem hier streitigen Vorhaben Stellung. Es verwies darauf, dass ein Eingriff in Wald nur in Verbindung mit behördlich geforderten Ausgleichsmaßnahmen zulässig sei. Die UVS enthalte die bilanzierten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Letztlich würden diese den Wald betreffend im Zuge des Waldumwandlungsverfahrens von der Forstdirektion xxx abschließend festgelegt. Inhaltlich nahm es zu den erbetenen Themenkreisen Stellung (vgl. im Einzelnen Bl. 17/297 ff. u. 18/55 ff. BA).
Mit weiterer E-Mail vom 10.11.2015 an das Forstamt bat das Umweltamt darum, "zu prüfen, ob aus forstrechtlicher, forstfachlicher Sicht oder im Hinblick auf die Jagdausübung grundsätzliche Bedenken gegen das Vorhaben [bestünden] bzw. ob hinsichtlich der" seitens des Forstamts "zu vertretenden Belange das Vorhaben als genehmigungsfähig eingeschätzt" werde. Im Falle einer positiven Einschätzung solle es darüber hinaus Nebenbestimmungen zu einer eventuellen Genehmigung benennen und diese begründen. Gegebenenfalls werde - bei Zuständigkeit der höheren Forstbehörde beim Regierungspräsidium xxx - um Weiterleitung und interne Abstimmung gebeten (vgl. Bl. 13/Nr. 31/13 BA).
Auf die Bitte des Landratsamts um Stellungnahme u.a. zum Nachtrag 3 zur UVS u.a. aufgrund "Wegfall WEA 4, Neubilanzierung des Ausgleichs (= Nachtrag 7 zum Antrag)" teilte das Regierungspräsidium xxx mit E-Mail vom 25.11.2015 mit, die dort gemachten Ausführungen würden mitgetragen. Die Maßnahmen seien mit den fachlich Betroffenen abgestimmt. Es werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Maßnahme M 14 "Neuaufforstung Wiese bei xxx" nur dann anerkannt werde, wenn eine Aufforstungsgenehmigung des Landratsamts xxx vorliege (vgl. Bl. 18/371). Mit Schreiben vom 26.11.2015 teilte dieses dem Umweltamt des xxx mit, diese Genehmigung werde nicht erteilt, da die untere Naturschutzbehörde gegen eine Aufforstung der Flächen erhebliche Bedenken habe (vgl. Bl. 13/Nr. 40/3 BA).
Am 04.12.2015 nahm die Beigeladene ergänzend Stellung u.a. zur Thematik "Windenergieanlagenstandorte in geschlossenen Waldgebieten" (vgl. Bl. 18/471 ff. BA).
Für den 07./08.12.2015 beraumte das Landratsamt einen Erörterungstermin zur Erörterung der rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit den Einwendern, der beigeladenen Antragstellerin, den von ihr beauftragten Fachbüros, der Genehmigungsbehörde und der Fachbehörden an. Zu Beginn des Erörterungstermins am 07.12.2015 legte der Verhandlungsleiter einführend Sinn und Zweck des Erörterungstermins dar (vgl. Bl. 25/2 f. BA). Da die Erörterungen nach den zunächst vorgesehenen zwei Erörterungstagen nicht abgeschlossen waren, wurde der Erörterungstermin am 11./12.01.2016 fortgesetzt.
Am vierten Erörterungstag, dem 12.01.2016 wurde unter Tagesordnungspunkt II.4 die "Inanspruchnahme von Wald" behandelt (vgl. Stenografisches Protokoll auf Bl. 28/I und 22-43). Die hierzu erstellte Präsentation der xxx stellte als einen von fünf Gründen, warum das Vorhaben nicht genehmigt werden könne, "Wald als geschlossenes Ökosystem als Beitrag zum Klimaschutz" heraus und führte auf einer gesonderten Folie an: "Wälder [seien] geschlossene Ökosysteme; Wälder [seien] CO2 Speicher, Wasserspeicher, Wasserfilter und Wasserreiniger; Schutzfunktion des Bodens in Bezug auf Nitrat; Wälder [seien] einmalig für Biodiversität und nicht vergleichbar mit offener Landschaft" (vgl. Anlage 1 zum Protokoll vom 12.01.2016, auf der Homepage des Landratsamts; letzter Abruf: 09.04.2021). Zur Erörterung des Tagesordnungspunktes "Inanspruchnahme von Wald" bat der Verhandlungsleiter um Wortmeldungen, die zahlreich erfolgten - u.a. auch von den Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beigeladenen (vgl. zu diesen Bl. 28/34 f. BA) - und inhaltlich diskutiert wurden. Auf die Nachfrage eines Einwenders, ob im Moment die Inanspruchnahme von Wald auf der Tagesordnung stehe, erwiderte der Verhandlungsleiter: "Sehr richtig" (vgl. Bl. 28/27 BA). Entsprechend war der Verhandlungsleiter im Weiteren bemüht, die Erörterung auf das Thema Waldinanspruchnahme zu konzentrieren (vgl. etwa Bl.28/34 BA).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erkundigte sich bei dem Vertreter des Regierungspräsidiums xxx, der versuchte, im Rahmen des Erörterungstermins "die Position der höheren Forstbehörde als Genehmigungsbehörde im Waldumwandlungsverfahren einigermaßen zu vertreten" (vgl. Bl. 28/43 BA) - nach der Abwägung der einzelnen Interessenlagen gemäß § 9 des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg (LWaldG) bei der Entscheidung über den Waldumwandlungsantrag (vgl. Bl. 28/35 BA):
"Ich habe eine Frage an den Herrn von der Forstdirektion. Ich weiß nicht, ob Sie das beantworten können. Gemäß § 12 des Waldgesetzes kann der Wald ja zum Schutzwald erhoben werden. Der Schutzwald wird dann geregelt, wenn es zur Abwehr von erheblichen Nachteilen oder Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist und wenn gewisse Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Die Frage ist, ob hier an eine solche Unterschutzstellung gedacht werden könnte.
Ich meine, an Erholungswald wäre ebenfalls noch zu denken. Hat der Forst eine Vorstellung davon, wie man den Wald, den Schwarzwald, hier schützen kann, damit das Gebot der minimalen Beeinträchtigung, als das Verhältnismäßigkeitsprinzip, bei der Entscheidung über die Umwandlung nach § 9 des Bundeswaldgesetzes besonders berücksichtigt wird? Dabei möchte ich darauf hinweisen, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 2 bei der Entscheidung über den Umwandlungsantrag zwar einerseits die wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers Berücksichtigung finden müssen, aber auf der anderen Seite auch die Belange der Allgemeinheit. Die Belange der Allgemeinheit sind hier die Erholungsfunktion und die Funktion, die man hier als Schutzfunktionen mit heranziehen kann, nämlich Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Klima, Wasserhaushalt, Reinhaltung der Luft und Bodenfruchtbarkeit, was heute ja auch schon mal bei xxx Thema gewesen ist - und auch noch Thema sein wird, wenn wir zum Bodenschutz und zum Gewässerschutz kommen.
Gibt es da Überlegungen, oder wie sehen Sie das? Was müsste veranlasst werden vonseiten der Bürgerinitiative, damit man in der Forstdirektion über derartige Dinge nachdenkt?"
Hierauf antwortete xxx (vgl. Bl. 28/35 BA):
"Überlegungen zur Ausweisung als Schutz- oder gesetzlicher Erholungswald hier in xxx sind nicht bekannt.
Zu den von Ihnen angesprochenen Vorgaben in § 9 LWaldG im Umwandlungsverfahren: Die Abwägung der einzelnen Interessenslagen wird selbstverständlich im parallel laufenden Waldumwandlungsverfahren geprüft und entschieden."
Dazu erteilte der Verhandlungsleiter einem weiteren Einwender das Wort (vgl. Bl. 28/35 f. BA):
"Zum Thema Waldumwandlung oder Nutzung allgemein: Viele Dinge greifen ineinander. Ich möchte jetzt noch mal im Vorgriff auf das Thema Wasserschutzgebiet darauf hinweisen: [...] Jetzt steht hier unter Punkt 19, Umwandlung von Wald, lapidar: "Verboten ist die großflächige Umwandlung in eine nichtforstliche Nutzung." Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei den Windrädern hier um eine nichtforstliche Nutzung handelt. Ich lasse mich natürlich gern eines anderen belehren. Ich habe auch schon gelernt, dass der eine oder andere Forstvertreter durchaus der Meinung ist, dass Windräder zur natürlichen Ausstattung eines zukünftigen Waldes gehören. Das war jetzt ein bissen Polemik; die Aussagen dazu kann ich Ihnen zeigen. [...]"
Ein anderer Einwender trug in Reaktion zu einer Aussage von Herr xxx zu möglichen Gefährdungen durch Windwurf vor (vgl. Bl. 28/38 BA):
"Ich habe doch noch eine ergänzende Frage. Wenn Sie sagen, Sie haben örtliche Aussagen vorliegen: Wer entscheidet über diese Aussagen, die da gemacht werden, bzw. über ihre Richtigkeit? Wo liegt ein Gutachten dafür vor? [...] Haben Sie eine Vorstellung von diesem Gebiet von xxx bis zum Dreimarkstein? Jetzt wird die Fläche, die hier ausgewiesen wird, in diesem kleinen Areal von Wald weggenommen, wie Herr Hummel ausführt. Dann ist noch die Gefahr des Windes, der die Flächen noch beeinflusst. Wie soll das überhaupt laufen? Ich verstehe das nicht. Haben Sie sich damit beschäftigt? Gibt es überhaupt eine neutrale Aussage darüber, wie die ortschaftsmäßigen Aussagen an Sie gelangt sind? Ist das richtig, oder ist das falsch? Haben Sie es geprüft? Das ist meine Frage an Sie."
Auf diese Wortmeldung erwiderte Herr xxx (vgl. wiederum Bl. 28/38 BA):
"Das sind Fragen, die auch im Waldumwandlungsverfahren abgeprüft werden. Vielleicht ganz kurz zum Vorgang dieses Waldumwandlungsverfahrens: Der Antragsteller reicht die kompletten Waldumwandlungsantragsunterlagen im Landratsamt ein. Dort werden von der unteren Forstbehörde, von der unteren Naturschutzbehörde, gegebenenfalls Wasserrechtsbehörde die Belange des Waldes geprüft, und es wird eine Stellungnahme uns gegenüber abgegeben, ob Bedenken bestehen; wenn ja, welche und ob sie eventuell durch bestimmte Maßnahmen abgemildert werden können oder ob sie nicht abgemildert werden können. Dann würde das praktisch zu einem Punkt führen, wo die Genehmigungsfähigkeit einer Waldumwandlung infrage gestellt wäre.
Aber bei der klaren Aussage der Forstkollegen aus dem xxx, wie ich sie Ihnen vorgelesen habe - mir ist auch kein Gutachten irgendwelcher Art, dass es angefordert wurde, bekannt -, muss ich von diesen Aussagen ausgehen."
Weiterhin teilte Herr xxx auf die Fragen nach dem Stand des Waldumwandlungsverfahrens und, ob dort eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolge, mit (vgl. Bl. 28/40 BA):
"Im Gegensatz zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, um das es sich hier handelt, ist beim Waldumwandlungsverfahren die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgesehen."
Auf die Erwiderung des Einwenders, dass ihn dies verwundere, äußerte der Verhandlungsleiter (vgl. Bl. 28/40 BA):
"Entschuldigung, Herr [...]. Das Verfahren zur Waldumwandlung ist nicht Thema dieses Erörterungstermins. Es ist ein gesondertes Verfahren; das bitte ich zu beachten. Das werden wir heute auch nicht diskutieren, weil es jetzt erst anläuft, wie Sie gesehen haben."
Auf die Mitteilung des Einwenders, dass ihn dies verwundere, stellte der Verhandlungsleiter fest, dass dies zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Bl. 28/40 BA).
Nachdem verschiedene Einwender es als rechtsfehlerhaft bemängelt hatten, dass verschiedene - von ihnen als "entscheidungserheblich" im Sinne des § 10 Abs. 3 BImSchG eingestuften - "Berichte und Empfehlungen" nicht offengelegt worden seien, nahm das Landratsamt unter Bezugnahme auf "Rechtssicherheitsgründe" eine zweite öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung der Unterlagen vor. Diese öffentliche Bekanntmachung enthielt wiederum keinen Hinweis, dass parallel ein Waldumwandlungsverfahren durchgeführt werde (vgl. Bl. 20/143 ff., 225 BA).
Nach dieser nochmaligen bzw. in Teilen nun auch erstmaligen öffentlichen Bekanntmachung vom 10.05.2016, die analog zur ersten öffentlichen Bekanntmachung erfolgte, lagen der Antrag vom 30.12.2014 mit den beigefügten, bis zum 10.05.2016 von der Beigeladenen in Teilen neu gefassten, ergänzten oder aktualisierten Unterlagen in der Zeit vom 18.05.2016 bis einschließlich 17.06.2016 nun wiederum für einen Monat beim Landratsamt und bei den genannten Bürgermeisterämtern zu jedermanns Einsicht aus. Etwaige (weitere) Einwendungen der Öffentlichkeit gegen das Vorhaben konnten innerhalb der Auslegungsfrist und bis zwei Wochen nach deren Ablauf, also von 18.05.2016 bis einschließlich 01.07.2016 schriftlich beim Landratsamt oder bei den genannten Bürgermeisterämtern erhoben werden (vgl. S. 56 ff. Genehmigung; Aktenheft 20 BA, Bekanntmachungsnachweise in Aktenheft 31 BA).
Im Rahmen der zweiten Anhörungsphase brachte u.a. der Kläger weitere Einwände vor, nunmehr mit Schreiben vom 01.07.2016 vorgetragen durch die xxx (vgl. Aktenheft Einwendungen XXX, XXX).
Aus dem Anhang einer E-Mail der zuständigen Sachbearbeiterin vom 07.07.2016 ist eine Liste mit Einwendungen zu entnehmen, in der die Einwendungen zusammengestellt wurden, die dem Landratsamt "nach erster grober Durchsicht als 'neu' erschienen." Unter dem Themenpunkt "Wald" sind zwei Einwendungen angeführt (Bodenschutzwald betroffen [xxx]; Keine Befreiungslage bzgl. gesetzl. geschütztem Erosionsschutzwald und Bodenschutzwald [Gem. xxx, Anl. 31, S. 4], vgl. Bl. 33/143 und 147 BA).
Mit Schreiben vom 25.10.2016 übersandte das Forstamt die "Forstrechtliche Stellungnahme nach dem BImSchG xxx" zu den Themenfeldern "Windwurfgefahr", "Erholungsfunktion", "Kohlendioxidspeicher & Sauerstoffproduzent", "Berücksichtigung des Ausfalls forstlicher Erträge & Verwertung geschlagenen Holzes", "Störung des Waldinnenklimas", "Rindenbrand durch Sonneneinstrahlung an Buchen", "Eingriffe in Bodenschutzwald nach § 30 LWaldG", "Eingriffe in Waldrefugien", "Brandschutz", "Eisanhang & Verkehrssicherung", "Rückbau von Asphaltdecken auf Waldstraßen als Ausgleichsmaßnahme", "Verlust von Wald durch Waldrandgestaltung als Ausgleichsmaßnahme" und "Generalwildplan (GWP)" (vgl. Bl. 13/Nr. 31/19-27 BA).
Mit E-Mail ebenfalls vom 25.10.2016 teilte das Regierungspräsidium xxx (Landesbetrieb Forst xxx - Fachbereich Forstpolitik) dem Landratsamt mit, dass gegen das Vorhaben keine grundlegenden Bedenken bestünden. Da sich die Standorte der geplanten Windkraftanlagen im Wald befänden, sei ein separates Waldumwandlungsverfahren gemäß §§ 9 und 11 LWaldG notwendig. Hierbei würden alle "waldrelevanten" Aspekte abgearbeitet (vgl. Bl. 33/321 BA).
Am 16.12.2016 erteilte das Landratsamt (Umweltamt) der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 30.12.2014 in der Fassung vom 04.05.2016 sowie auf ihren Antrag vom 01.12.2016 auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die zur Energieerzeugung und -einspeisung in das örtliche Stromnetz von der Beigeladenen geplanten Errichtung und den Betrieb eines Windparks in der Gemeinde xxx, bestehend aus insgesamt elf getriebelosen und vollautomatisch gesteuerten Windkraftanlagen des Typs Siemens SWT 3.0113 mit einer Nabenhöhe von jeweils 142,50 m, einem Rotordurchmesser von 113,00 m, einer Gesamthöhe über Grund von jeweils 199,00 m, einer Nennleistung von jeweils 3.000 Kilowatt (kW), einer Einschaltgeschwindigkeit von jeweils 3-5 m/s, einer Nenngeschwindigkeit von jeweils 12-13 m/s, einer standortbedingt reduzierten Abschaltgeschwindigkeit von jeweils 20 m/s sowie einem 3-fach vermessenen Schallleistungspegel von jeweils 105,3 dB(A) auf den im Staatswald und Gemeindewald gelegenen Flurstücken xxx (WEA 1 und 2) und xxx (WEA 10 und 11) der Gemarkung xxx (WEA 3) und xxx (WEA 12, 13, 14 und 15) der Gemarkung xxx sowie auf xxx (WEA 5 und 6) der Gemarkung xxx (fortan: Genehmigung; vgl. Ziffer I. 1. zu Az. xxx Genehmigung); zugleich ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung an
Ausweislich Ziffer I.6 Satz 1 erging die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nicht von ihr eingeschlossen werden. Ziffer I.6 Satz 2 bestimmt weiterhin, dass diese Genehmigung nur bzw. erst dann wirksam werde, wenn die von der Genehmigungsinhaberin gesondert beim Regierungspräsidium xxx beantragte Waldumwandlungsgenehmigung erteilt worden sei.
Nach Ziffer I.8. enthält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung Nebenbestimmungen, die bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage zu beachten seien (siehe Kap. III - Nebenbestimmungen Genehmigung).
Unter Kap. III. I.2. ("Forst- und Jagdrecht", vgl. S. 35 Genehmigung) ist geregelt, dass die befestigten Flächen, für die Wald für die Dauer des Betriebes umgewandelt würden, so zu errichten seien, dass von ihnen abgeleitetes Wasser keine Schäden oder Erosionen im umliegenden Bodenschutzwald verursachen könne. Da die WEA alle entlang von forstrechtlichen Fahrwegen geplant seien, erscheine eine Ableitung über deren Grabensysteme sinnvoll.
Zur Begründung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führt das Landratsamt hinsichtlich des Themenkreises UVP-Öffentlichkeitsbeteiligung u.a. aus, dass nach einer frühzeitigen Information der Öffentlichkeit und einer "allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles" (§ 3 c Satz 1 UVPG i. V. m. den Prüfkriterien der Anlage 2 zum UVPG) des Vorhabens i.S.v. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 a UVPG festgestellt worden war (S. 44 Genehmigung).
Zu einer möglichen Beeinträchtigung der benachbarten FFH-Gebiete "xxx" und "xxx" ist auf Seite 183 und 265 der Genehmigung ausgeführt:
"Der Windpark befindet sich außerhalb der FFH-Gebietskulisse. FFH Anhang Arten IV wurden im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung geprüft. [...]
Auswirkungen auf diese Schutzgebiete sind durch den Betrieb der Windkraftanlagen nicht zu erwarten. Als potenzielle Wirkfaktoren wurde die substanzielle Beeinträchtigung (= dessen Zerstörung) des Schutzgebietes selbst, sowie dessen Schutzzweck, die funktionale Beeinträchtigung des Schutzgebietes sowie die sensorielle Beeinträchtigung berücksichtigt.
Der Schutzzweck der Schutzstadien dient der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten oder Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft und der besonderen Bedeutung der Landschaft für die Erholung.
Da die WEA außerhalb der Schutzgebiete errichtet werden [...] ist nicht von einer Beeinträchtigung der Schutzgebiete auszugehen."
Zum Themenkreis Waldumwandlung führte das Landratsamt zur Begründung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wie folgt aus:
Von der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG sei vorliegend der "umwidmende Verwaltungsakt" als Voraussetzung für die Rodung von Waldflächen (dauerhafte bzw. bei nur temporär benötigten Flächen befristete "Waldumwandlung") nicht umfasst. Hierfür sei nach den Bestimmungen (§§ 9, 10 und 11) des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg parallel bzw. separat eine Genehmigung bei der dafür zuständigen Forstbehörde zu beantragen, denn hierbei handle es sich um eine behördliche Entscheidung, die nicht unmittelbar mit der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage im Zusammenhang stünden, sondern allenfalls eine "vorbereitende Maßnahme" zur späteren Umsetzung zum Gegenstand habe. Wie dem Landratsamt durch das Regierungspräsidium am 25.10.2016 sinngemäß mitgeteilt worden sei, bestünden von dort "gegen das Vorhaben keine grundlegenden Bedenken. Im Rahmen des separaten Waldumwandlungsverfahrens würden alle "waldrelevanten" Aspekte abgearbeitet" (vgl. S. 49 und 63 Genehmigung).
Unter Kapitel VI. B.2.5.4 ("Forst- und Jagdrecht", vgl. S. 135 f. Genehmigung) führt das Landratsamt hierzu vertiefend aus, durch die geplante Errichtung der WEA für den xxxx werde Wald durch Umwandlung in Anspruch genommen. Diese Waldumwandlung sei nach den §§ 9, 10 und 11 LWaldG genehmigungspflichtig und nur in Verbindung mit behördlich geforderten Ausgleichsmaßnahmen zulässig. Über den Genehmigungsantrag entscheide die höhere Forstbehörde (Regierungspräsidium xxx, Abt. 8 - Forstdirektion) in einem gesonderten Verfahren. Die Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung sei Voraussetzung für die Inanspruchnahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Nachdem im Falle des xxx der Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung durch die höhere Forstbehörde keine grundsätzlichen Hindernisse entgegenstünden - in diesem Sinne sei von dieser jedenfalls sinngemäß auf die Anfrage des Landratsamts vom 24.10.2016 Auskunft erteilt worden -, bestünden auch seitens der beim Landratsamt angesiedelten unteren Forstbehörde in forstrechtlicher Hinsicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben.
Diesbezüglich begründet das Landratsamt sodann weiter, im Zuge der Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energien habe die Landesregierung gesamtgesellschaftliche Ziele festgelegt, für deren Erreichung die Erzeugung von Windenergie auch auf Waldstandorten unerlässlich sei. Dementsprechend regele der Windenergieerlass BW dazu in Abschnitt 1.1, dass "die Ausweisung von Flächen zur Windenergienutzung auch in Waldgebieten notwendig [sei], um die Ausbauziele der Landesregierung bis 2020 sicherzustellen. Waldgebiete [seien] grundsätzlich für die Windenergienutzung geeignet" (vgl. S. 136 Genehmigung).
Mit anderen Worten sei die Errichtung und der Betrieb von WEA auch in Waldgebieten sowohl technisch als auch rechtlich grundsätzlich möglich. Damit sei der Rahmen der Windenergieerzeugung im Wald in Baden-Württemberg gesetzt. Die Landesregierung stelle prinzipiell Flächen im Staatswald dafür zur Verfügung (Nr. 1.4 des Windenergieerlasses). Die technische Entwicklung lasse es inzwischen zu, dass WEA innerhalb von Waldflächen errichtet werden. Wald stelle darüber hinaus grundsätzlich keine harte Tabu-Zone dar, der eine Ausweisung einer Windkonzentrationszone entgegenstünde (hierfür wird verwiesen auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2015 - 10 D 82/13. NE -).
Im Rahmen der Behandlung der im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen (vgl. Kap. VII, S. 148 ff. Genehmigung) führt das Landratsamt aus, diese seien zahlreich, teils umfassend und auf viele Teilaspekte bezogen von Bürgern, Vereinen, Initiativen und Nachbargemeinden erhoben worden; auf diese werde im Rahmen des Kapitels VII. eingegangen bzw. hierzu im Kap. IV "Begründung" ausgeführt. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren seien hingegen solche Einwendungen ausgeschlossen, die sich auf Umstände bezögen, die nicht Gegenstand des Verfahrens seien (vgl. S. 149 Genehmigung).
Zu auf "Forst und Jagd" bezogene Einwendungen führt das Landratsamt unter Kap. VII. I. an, bzgl. der den Wald und die Ausübung des Jagdrechts betreffenden Einwendungen werde generell auf die ausführlichen Ausführungen in der Begründung unter Kap. VI B.2.5.4 verwiesen (vgl. oben). Im Übrigen setzte es sich mit den Einwendungen "Berücksichtigung des Ausfalls forstrechtlicher Erträge & Verwertung geschlagenen Holzes" und "Betroffenheit von Bodenschutzwald" auseinander (vgl. S. 217 Genehmigung).
In Kap. VIII ("Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen und deren Bewertung" gemäß §§ 1 a, 20 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 1 a der 9. BImSchV bzw. § 11 UVPG), vgl. S. 220 ff. Genehmigung) heißt es unter "Genehmigungserfordernis und UVP-Pflicht" (A.4) weiterhin, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließe die für die spätere Errichtung der WEA "vorbereitende" bzw. die spätere Nutzung erst ermöglichende Waldumwandlungsgenehmigung nicht ein. Diese werde durch die dafür zuständige höhere Forstbehörde erteilt; sie sei in einem gesonderten Verfahren dort beantragt worden und würde von dort erteilt werden (vgl. S. 223 f. Genehmigung).
Ebenfalls in Kap. VIII führt das Landratsamt im Rahmen der "Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter unter Einbeziehung möglicher Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zur Kompensation derselben und abschließenden Bewertung" (B.) zu "Forstrechtlichen und jagdrechtlichen Belangen" (vgl. B.8, S. 267 ff. Genehmigung) wie folgt aus:
"Obwohl als eigenständiges Schutzgut in den Gesetzen nicht explizit genannt, setzt sich die UVS zum Windpark xxx - da dieselbe zugleich als Grundlage für die gesondert zu treffende Entscheidung über den bei der höheren Forstbehörde parallel eingereichten Antrag auf dauerhafte bzw. befristete Waldumwandlungsgenehmigung (§§ 9-11 LWaldG) dient - gleichwohl auch mit den durch das Vorhaben berührten 'forstlichen Belangen' im speziellen auseinander. Die forstlichen Belange werden praktisch von allen Schutzgütern überlagert. [...]
Die in Kap. 4.8. der UVS enthaltenen Ausführungen können - auch i.V. mit den durch die Forstbehörde i.R. der Beteiligung der TÖB getroffenen Aussagen (vgl. auch Kap. VI B 2.5.4 der Entscheidung) - wie folgt zusammengefasst werden:
- Waldflächen - vorliegend ist Staats- und Kommunalwald betroffen - sind bei Beachtung entsprechender Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb von WEA in technischer wie auch in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich geeignet.
- Von Waldrodungen betroffen sind Fichten-Buchenmischwälder mit Tannen, Kiefern und anderen Laubbaumarten. Wie auch aus Kap. VIII A 2 ersichtlich, sind Rodungen im Umfang von insgesamt 13,18 ha zur Errichtung der 11 WEA notwendig. Davon können 2,03 ha nach dem Bau der Anlagen wieder aufgeforstet werden (Flächen für Sternmontage). Für diese Flächen ist eine befristete Waldumwandlung (§ 11 LWaldG) erforderlich. 3,89 ha der Fläche wird für den Bau der WEA selbst und für deren Rückbau gebraucht, nach dem Bau der WEA können diese Flächen aber mit schnellwüchsigen Hölzern aufgeforstet werden oder der natürlichen Sukzession überlassen werden. Für den dauerhaft umzuwandelnden zu rodenden Wald, 11,15 ha, ist ein Forstausgleich für den Verlust der Waldfläche zu leisten, welcher mit der Forstverwaltung abgestimmt wird. Der Eingriff in das Arten- und Biotoppotenzial des Waldes kann - nach naturschutzrechtlich gesonderter Prüfung - ausgeglichen werden.
- Vorsorgeabstände (200 m) zu Bann- und Schonwäldern werden eingehalten.
- Standorte für WEA sind nicht innerhalb von Waldrefugien geplant. Drei im Plangebiet vorhandene Waldrefugien grenzen jedoch an Zuwegungen an. Die vorgesehenen Wegebaumaßnahmen entlang der Randlinien werden bei dem antragsgemäß bereits vorgesehenen Verzicht auf Rodungen auf den betreffenden Wegseiten jedoch nicht dazu führen, dass die Funktionen gemäß Alt- und Totholzkonzept nicht mehr erfüllt werden können. Mögliche Eingriffe sind auszugleichen.
- In geschützte Waldbiotope wird nicht eingegriffen. Bodenschutzwald i.S. des § 30 LWaldG ist im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb der WEA 1, 13, 14 (nur temporär für den Aufbau) und 15 zwar jeweils teilweise betroffen (vgl. Kap. VI B 2.5.4), weshalb der Erhalt einer ausreichenden Bestückung insoweit dem Schutz vor Erosion dienen würde. Dessen ungeachtet ist von einer Erosionsgefahr hier jedoch nicht auszugehen, da die Hangneigungen an den betreffenden Standorten sowie der Bedarf für die dauerhaft in Anspruch zu nehmender Flächen in Relation zur Gesamtfläche des Bodenschutzwaldes gering sind. Artenschutzrechtliche Belange wurden in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung behandelt.
- Eine durch die WEA bedingt erhöhte Windwurfgefahr ist aufgrund der als stabil einzustufenden Waldstandorte nicht zu erwarten.
- Die Erholungsfunktion des Waldes wird - wie auch unter Kap. VIII B 4.2 ausgeführt - aufgrund von Sicht- und Geräuschwirkungen allenfalls im Nahbereich der WEA beeinträchtigt; großräumig bleibt sie bestehen.
- Verluste in der Funktion des Waldes als Kohlendioxidspeicher und Sauerstoffproduzent, die bei Rodungsmaßnahmen entstehen, sind - bezogen auf die Region - als gering zu bewerten. Den Verlusten stehen die Gewinne aus der Einsparung fossiler Energieträger durch die Nutzung erneuerbarer Energien aus Windkraft gegenüber und stellen einen Mehrwert dar.
- Eine Störung des Waldinnenklimas, das per Definition für weiträumige, großflächige Bestände gilt, ist durch die Kleinflächigkeit und Vereinzelung der WEA ausgeschlossen. Vielmehr werden neuerdings vermehrt die Vorteile offener und lichter Bestände im Wald, insbesondere für die Artenvielfalt gesehen.
- Die Gefahr durch Sonnenbrandschäden an Buchen wird, auch wenn einzelne Bäume Schaden nehmen können, als vernachlässigbar eingestuft. Ein flächiges Absterben von Bäumen ist nicht zu befürchten. Mittelfristig werden sich sonnenunempfindlichere Waldinnenrandstrukturen ausbilden.
- Bei den von den WEA betroffenen Wäldern (Mischbestände) besteht bei den vorhandenen gemäßigten und niederschlagsreichen Wetterbedingungen nur ein geringes Waldbrandrisiko, welches bei entsprechender Brandvorsorge und -bekämpfung nur unwesentlich erhöht wird.
- Der bei WEA durch Eisabwurf bedingten Gefahr für Waldbesucher, Wanderer, Erholungssuchende und Waldarbeiter wird durch entsprechende technische Maßnahmen (automatische Systeme zur Eiserkennung und Rotorabschaltung sowie mit den Warneinrichtungen) i.R. der Verkehrssicherungspflichten durch den Betreiber hinreichend begegnet.
- Der Verzicht auf Asphaltdecken i.Z. mit dem Ausbau der Zuwegungen (dafür: schwerlasttragfähige Schotterschicht) stellt nicht nur eine Vermeidungsmaßnahme i.S. der Schutzgüter Boden und Grundwasser dar, sondern ist auch aus forstrechtlicher Sicht als bedarfsgerecht ausreichende und möglichst naturschonende Erschließungsmaßnahme gefordert.
- Der Generalwildwegeplan (GWP) ist - wie schon an anderer Stelle ausgeführt - eine von der FVA erstellte Fachplanung zur Erhaltung und Sicherung der untereinander vernetzten Lebensräume und Wanderkorridore wildlebender Tiere i.R. eines Biotopverbundes. Der Wald um den geplanten Windpark xxx bietet als Teil eines sehr großen zusammenhängenden Waldgebietes im Nordschwarzwald (Kerngebiet) grundsätzlich sehr gute Voraussetzungen als Lebensräume für Wildtiere. Dieses Waldgebiet wird weiträumig, d.h. mindestens in einer Entfernung von 6 km östlich und westlich verlaufenden Wildtierkorridoren internationaler Bedeutung umrahmt. Eingriffe, wie der geplante Windpark, entfalten nach Einschätzung der FVA in solchen großen zusammenhängenden Waldgebieten ein geringeres Störpotenzial als in dichtbesiedelten und stark fragmentierten Regionen. Für die Eignung als Lebensraum von Wildtieren ist durch die punktuelle Art der Eingriffe durch die WEA nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Gleiches gilt für die angrenzenden Pufferzonen zu den beiden entfernteren Wildtierkorridoren. Auerhuhnlebensräume sind im Projektgebiet nicht betroffen. Die Möglichkeit, Eingriffe in Waldflächen durch die Nutzung bzw. den Einsatz von Rotortransportlafetten mit Neigungswinkeln von bis zu 60° minimieren zu können, wurde i.R. einer Transportstudie geprüft. Es hat sich dabei allerdings gezeigt, dass der planmäßige Einsatz der standardmäßigen Transportfahrzeuge in der Gesamtbetrachtung unter verschiedenen Aspekten der Wirtschaftlichkeit, aber auch unter Berücksichtigung anderer bauzeitbedingter Umweltauswirkungen insgesamt mehr Vorteile aufweist, als der nur für kurze Wegstrecken konzipierte Einsatz von Spezialfahrzeugen.
- [...]
Forst- und jagdrechtliche Belange stehen dem Vorhaben somit nicht grundsätzlich entgegen."
Den Wald führt das Landratsamt schließlich auch bei Prüfung der Wechselwirkungen (Kap. VIII. C) zwischen den einzelnen Schutzgütern an, namentlich bei Boden, Pflanzen und Tiere (vgl. S. 270-272 Genehmigung).
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Erteilung der Genehmigung erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung vom 10.01.2017. Der Bekanntmachungstext vom 22.12.2016 wurde in den für die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens genutzten Veröffentlichungsblättern veröffentlicht (vgl. Bl. 36/155 ff. BA und Bekanntmachungsnachweise in Aktenheft 37 BA). Je eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids in seinem vollen Wortlaut sowie jeweils eine Ausfertigung der genehmigten Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 11.01.2017 bis einschließlich 24.01.2017 zur Einsicht während der jeweiligen Dienststunden beim Landratsamt und bei den weiter genannten Stellen aus (vgl. S. 62 f. Genehmigung).
Die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 LWaldG zum Bau und Betrieb des Windparks xxx wurde vom Regierungspräsidium am 19.12.2016 erteilt, mithin drei Tage nach Erteilung der hier streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. Bl. 36/271 ff. BA). Die Genehmigung nach § 9 LWaldG umfasst die Umwandlung von ca. 11,7 ha Wald zum Bau und Betrieb des Windparks xxx. Für den forstrechtlichen Ausgleich wurde auf die Maßnahmen in der UVS verwiesen, die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegt worden und Gegenstand der dortigen Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen sei. Die Genehmigung der befristeten Waldumwandlung nach § 11 LWaldG umfasst ca. 2 ha Wald.
Gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhoben neben einigen Privatpersonen, einer Klinik und Nachbargemeinden auch die Beigeladene selbst Widerspruch gegen einzelne, konkret benannte Nebenbestimmungen dieser Genehmigung. Mit Verfügung vom 21.06.2017 erließ das Landratsamt auf den Widerspruch der Beigeladenen eine abhelfende Änderungsentscheidung (vgl. Bl. 39/287 ff. BA). Soweit das Landratsamt dem Widerspruch der Beigeladenen nicht durch Bescheid vom 21.06.2017 abhalf, wurde dieser mit Schreiben vom 27.06.2017 zurückgenommen (vgl. Aktenheft 39, insb. S. 287 ff., S. 339).
Am 21.02.2017 legte auch der Kläger Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 16.12.2016 ein. Mit Begründung vom 05.04.2017 machte er zum einen geltend, dass das in seinem Eigentum stehende Wohngrundstück xxx in xxx, das nur ca. 1.280 m von der nächst gelegenen WEA (hier WEA 1) entfernt liege, durch den Betrieb der WEA schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schallimmissionen ausgesetzt sei. Dies stelle einen Verstoß gegen die drittschützende Norm des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dar. Zum anderen sei die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung wegen einer in mehrfacher Hinsicht unzureichenden Öffentlichkeitsbeteiligung und wegen des Unterlassens eines zweiten Erörterungstermins rechtswidrig. Hieraus ergebe sich ein Aufhebungsanspruch im Sinne von § 4 UmwRG. Ferner sei wegen fehlerhafter Sachverhaltsermittlungen und Defiziten in der Erfassungsmethodik beim Schutzgut Tiere und einer fehlenden FFH-Verträglichkeitsprüfung die Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG sowie eine Verletzung des Schutzgutes Landschaft/Landschaftsbild (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UVPG) zu befürchten. Schließlich seien die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung nicht gegeben.
Da das Landratsamt dem Widerspruch des Klägers nicht abzuhelfen vermochte, legte es diesen am 03.08.2017 dem Regierungspräsidium xxx als der zuständigen Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.
Nachdem bereits Ende Januar 2017 der Holzeinschlag und Rodungsarbeiten durchgeführt worden waren, wurden nach Erteilung der Baufreigabe am 22.06.2017 die Bauarbeiten aufgenommen und die WEA nach und nach errichtet. Im Frühjahr 2018 wurden sie sukzessive in Betrieb genommen.
Mit Verfügung vom 27.02.2018 gab das Landratsamt der Beigeladenen auf Grundlage einer neuen Schallimmissionsprognose der TÜV SÜD Industrie Service GmbH vom 11.01.2018, die nach den seit 22.12.2017 in Baden-Württemberg anzuwendenden Vorgaben für Schallimmissionsprognosen für Windenergieanlagen (LAI-Hinweise) erstellt worden war (vgl. Bl. 51/51 ff. BA), die schallreduzierte Betriebsweise in der Nacht für fünf WEA auf und ordnete die sofortige Vollziehung an (vgl. Bl. 51/369 ff.). Gemäß von der Beigeladenen vorgelegter Nachweise beachtet diese seitdem die geänderten Vorgaben (vgl. Bl. 51/423 ff.).
Die gegen diese Verfügung vom 27.02.2018 erhobenen Widersprüche der beigeladenen Genehmigungsinhaberin, einer Privatperson, einer Klinik und einer Nachbargemeinde wurden wieder zurückgenommen (vgl. Bl. 51/533 ff.).
Die von einer Nachbargemeinde (- 9 K 753/17 -), einer (von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretenen) Privatperson (- 9 K 4527/17 -) und einer (ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretenen) Klinik (- 9 K 4526/17 -) gestellten Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht xxx mit Beschlüssen vom 27.07.2017 bzw. 10.08.2017 ab. Hiergegen erhobene Beschwerden der Nachbargemeinde und einer Privatperson wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschlüssen jeweils vom 29.01.2019 (- 10 S 1919/17 - und - 10 S 1991/17 -) zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2019 (Az. xxx), beim Kläger zugegangen am 11.04.2019, wies das Regierungspräsidium xxx den Widerspruch als unbegründet zurück. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtmäßig. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen Beschlüssen vom 29.01.2019 werde vollumfänglich gefolgt. Der Kläger werde weder in sonstigen eigenen Rechten verletzt noch bestünden Verfahrensfehler, die einen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 a) und c) oder Nr. 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) oder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 a UmwRG begründen könnten. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium xxx wie folgt aus:
Der Kläger werde durch den Betrieb der Windenergieanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf Schall. Für anlagenbezogene Lärmemissionen werde der in § 3 Abs. 1 BImSchG definierte unbestimmte Rechtsbegriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" durch die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in der Fassung vom 26. August 1998 konkretisiert. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen sei jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Emissionen zuordne.
Der Wohnort des Klägers befinde sich im Geltungsbereich eines nicht qualifizierten Bebauungsplanes aus dem Jahr 1960 (Ortsbauplan "Ortsdurchfahrt") und weise eine Wohnnutzung auf. Die im maßgeblichen Umgebungsbereich vorhandenen Nutzungen "Wohnen" und das "Wohnen störende Gewerbe" entsprächen dabei keinem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Der gemäß TA Lärm zumutbare Schallpegel bemesse sich somit nach dem in einem Mischgebiet zulässigen Schall. Die danach maßgeblichen Immissionsrichtwerte unter Ziffer 6.1 d) TA Lärm für den Tag betrügen 60 dB(A) und für die Nacht 45 dB(A).
Für den Tag gelte nach wie vor die genehmigte Anlagenkonfiguration ohne schallreduzierten Betrieb. Auch aus einem Gutachten vom 11.01.2018, das das Interimsverfahren berücksichtige und damit etwas höhere Lärmwerte ermittele, ergäben sich für den Tag für alle Varianten mit und ohne Zuschläge für empfindliche Zeiten Werte unter 45 dB(A) und damit erst recht unter 60 dB(A).
Aber auch durch die nächtlichen Werte sei der Kläger nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 -, Rn. 25) spreche dafür, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maßgebend sei und damit zum jetzigen Zeitpunkt nach dem Abschluss des LAI und dem Erlass des Umweltministeriums von Dezember 2017 die Lärmprognose unter Berücksichtigung des Interimsverfahrens zu berücksichtigen sei. Dieses Ergebnis sei auch sachgerecht, weil für Lärmquellen deutlich über 30 m Höhe nachvollziehbar sei, dass die Wirkung der Bodendämpfung jedenfalls geringer sei als bei Lärmquellen mit einer Höhe von weniger als 30 m. Entsprechend sei nicht zu beanstanden, dass das Gutachten nach dem Interimsverfahren für den Tag knapp 2 dB(A) höhere Werte errechne als das erste Gutachten.
Selbst wenn man jedoch auf den ohne Interimsverfahren errechneten Nachtwert von 36,1 dB(A) (aus dem ersten Gutachten) als grobe Näherung 2 dB(A) addiere, bleibe der Wert unter den zulässigen 45 dB(A). Soweit der Kläger bemängele, die Prognose berücksichtige nicht, inwiefern Vorbelastungen im Sinne der TA Lärm für die Nacht vorlägen, fehle es bereits an einer Darlegung, welche Vorbelastung übergangen worden sein solle. Derartige Vorbelastungen seien auch nicht ersichtlich, da die Stadtverwaltung xxx auf Nachfrage angegeben habe, ihr seien für die Umgebung keine konkreten Schallvorbelastungen bekannt. Im Rahmen der ursprünglichen Schallbegutachtung seien zudem Vor-Ort-Begehungen durchgeführt worden, bei denen ebenfalls keine entsprechende Vorbelastung festgestellt haben werden konnte. Danach entspreche die Gesamtbelastung für die Nacht eine Zusatzbelastung von ca. 40 dB(A).
Darüber hinaus sei in der Genehmigung in Nebenbestimmung D.3 festgelegt, dass die Immissionsrichtwerte durch den Betreiber eingehalten würden. Die Einhaltung dieser Nebenbestimmung werde dadurch gewährleistet, dass das Landratsamt mit Entscheidung vom 27.02.2018 nachträglich angeordnet habe, dass die Windräder nachts nur mit einer bestimmten Anlagenkonfiguration X betrieben werden dürften. Die Einhaltung der Nebenbestimmung D.3 werde darüber hinaus dadurch gewährleistet, dass in Nebenbestimmung D.9. festgelegt sei, dass die Prognose innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme durch Messung eines anerkannten Sachverständigen zu überprüfen sei. In Nebenbestimmung D.10 sei für den Fall, dass die Messungen eine Überschreitung nachweisen sollten, eine weitere Schallreduzierung vorgesehen.
Soweit der Kläger vortrage, eine Vollzugskontrolle der schallreduzieren Maßnahmen sei nicht gegeben und ein "Nachsteuern" im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen, gehe diese Argumentation fehl. Es sei Aufgabe der Genehmigungsbehörde, im Falle einer sich wider Erwarten ergebenden Überschreitung der höchstzulässigen Immissionswerte, einen rechtskonformen Betrieb der Windkraftanlage, gegebenenfalls durch nachträgliche Anordnungen, durchzusetzen (hierfür wird verwiesen auf BayVGH, Beschluss vom 10.08.2015 - 22 UN 15/1113 -, Rn. 27).
Darüber hinaus sei der Genehmigungsbescheid entgegen dem klägerischen Vortrag formell rechtmäßig. Schwerwiegende Mängel der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung seien nicht ersichtlich. Formelle Mängel, die einen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 oder 1 a UmwRG begründen könnten, bestünden nicht.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Beschluss in der Sache - 10 S 1991/17 - vom 29.01.2019 klargestellt, dass für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren auch bei UVP-pflichtigen Vorhaben die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Beteiligung der Öffentlichkeit abschließend in § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG sowie § 9 der 9. BImSchV geregelt sei.
Auch die Sachverhaltsermittlung sei in hinreichender Art und Weise erfolgt. Die von dem Kläger gerügten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite in Bezug auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, aus denen der Kläger eine Verletzung der Informationsrechte der Öffentlichkeit ableite, stellten keine Verfahrensfehler im Sinne des §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1 a UmwRG dar. Rügbare Verfahrensfehler in diesem Sinne seien nur solche, die die äußere Ordnung des Verfahrens beträfen, nicht aber Mängel im Prozess der Willens- und Entscheidungsfindung. Die Frage, ob die der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Grunde liegenden Fachgutachten den Anforderungen an den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten Prüfungsmethoden gerecht würden, betreffe nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern die jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des Natur- und Artenschutzrechts.
Diese Auffassung sei auch europarechtskonform. Soweit nach den Vorgaben der so genannten Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG) oder der UVP- Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26/1 vom 28.01.2012) auch die fehlerhafte Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung einen Verfahrensfehler darstelle, seien damit entsprechend dem Sinn und Zweck der genannten Richtlinien lediglich solche Fehler gemeint, die die Verfahrensgarantien berührten. Demzufolge könnten Fehler, die der zuständigen Behörde bei der Umsetzung einzelner Verfahrensschritte unterliefen, sofern sie die Verfahrensgarantien berührten, als Verfahrensfehler angesehen werden. Dies gelte jedoch nicht für inhaltliche und methodische Mängel der gutachterlichen Entscheidungsgrundlagen. Da der Kläger die geltend gemachten Ermittlungs- und Bewertungsmängel nur dann rügen könne, wenn diese einen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 1 a UmwRG begründen könnten, unterbleibe eine weitere Prüfung dieses Arguments bereits aus diesem Grunde.
Defizite bei der FFH-Prüfung bestünden ebenfalls nicht. Der Kläger trage vor, dass die Auswirkung des genehmigten Vorhabens auf die benachbarten FFH-Gebiete "xxx" und "xxx" unzureichend geprüft worden seien. Eine Einordnung von Mängeln der Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets als Verfahrensfehler komme hier nicht in Betracht. Ein auf einer unzureichenden FFH-Vorprüfung beruhendes Unterbleiben einer FFH-Verträglichkeitsprüfung sei vielmehr ausschließlich als inhaltlicher Bewertungsmangel anzusehen, der einen Aufhebungsanspruch aus den bereits genannten Gründen weder nach § 4 Abs. 1 noch nach § 4 Abs. 1 a UmwRG begründen könne. Anderes könne nur dann gelten, wenn der Fehler dazu führe, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig unterbleibe und eine erhebliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten damit gar nicht erst in Betracht gezogen werde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da jedenfalls eine UVP-Vorprüfung erfolgt sei, die sich mit der Frage der Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete in der Umgebung beschäftigt habe. Selbst wenn man im hiesigen Fall von einer fehlerhaften oder unzureichenden FFH-Vorprüfung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1 a UmwRG ausginge, müsste der Kläger darlegen, dass er durch die unterstellten Fehler im Rahmen der FFH-Vorprüfung in seinen Beteiligungsrechten beeinträchtigt worden sei. Eine derartige Rechtsverletzung sei jedoch nicht ersichtlich und werde auch nicht vorgetragen.
Weiterhin könne sich der Kläger nicht auf eine Verletzung des Schutzgutes Landschaft berufen, da er lediglich die Verletzung eigener Rechte geltend machen könne. Lediglich die Gemeinde xxx könne sich hier, mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung des kommunalen Selbstgestaltungsrechts, auf eine entsprechende Verletzung berufen. Aber auch diesbezüglich habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss in der Sache - 10 S 1191/17 - vom 29.01.2019 festgestellt, dass das Vorhaben das Ortsbild weder entscheidend präge, noch die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf ändere. Unter dieser Voraussetzung aber wäre keine nachhaltige Einwirkung auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung in der Gemeinde anzunehmen. Die bloße Sichtbarkeit der Anlagen vom Gemeindegebiet reiche ebenso wenig wie der Umstand, dass Windkraftanlagen bauartbedingt markant in Erscheinung träten. Eine von den genehmigten Anlagen ausgehende optische Regelwirkung, die von der Ortslage aus einsehbare Landschaftsteile abschnitte, lasse sich nach der Visualisierung der Beigeladenen nicht feststellen.
Am 10.05.2019 hat der anwaltlich vertretene Kläger beim Verwaltungsgericht xxx Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung hat der Kläger zunächst mit am 17.07.2019 eingegangenem Schriftsatz vom 16.07.2019 (vgl. Bl. 41 ff. GA) vorgetragen, Fehler in der Umweltverträglichkeitsprüfung - insbesondere eine Verletzung von Informationsrechten der betroffenen Öffentlichkeit - begründeten einen Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 1 a UmwRG wegen fehlerhafter Sachverhaltsermittlungen und Defiziten in der Erfassungsmethodik beim Schutzgut Tiere sowie der FFH-Vorprüfung; ebenso fehle es an einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Es seien die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG sowie eine Verletzung des Schutzgutes Landschaft/Landschaftsbild nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UVPG zu befürchten. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG müsse insoweit infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 07.11.2013 in der Rechtssache C-72/12 (Altrip) unionsrechtskonform ausgelegt werden. Insoweit liege auch ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 24 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vor, der ebenfalls einen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG begründen könne, wie sich aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018 - 9 A 12/17 - ("Ortsumgehung Freiberg") ergebe.
Im Einzelnen führt der Kläger mit der Klagebegründung vom 16.07.2019 wie folgt aus:
Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei er klagebefugt. Eine Verletzung seiner Rechte könne zumindest nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG seien genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Für Nachbarn sei diese Bestimmung drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage seien alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhielten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlagen seien. Als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks xxx der Gemarkung xxx, xxx, xxx sei er Nachbar. Denn dieses Grundstück befinde sich ca. 1.280 m zur WEA 1, ca. 1.475 m zur WEA 10, ca. 1.372 zur WEA 2 und ca. 1.635 m zur WEA 11 entfernt. Aufgrund der geplanten Gesamthöhe von fast 200 m und angesichts der Größe und Anzahl der Windenergieanlagen könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass er schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Betrieb der Anlagen (Lärm und der Verschattungseffekt) im Sinne des drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt werde (hierfür verweist der Kläger auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - Az. 8 S 534/15 -).
Zudem sei er in jedem Fall insofern in seinen Rechten verletzt, als das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme mit der Errichtung der Anlagen verletzt würde, auf das er sich als Grundstückseigentümer im Einwirkungsbereich der Anlage gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 3 BauGB berufen könne. So sei die WEA 10 auf einer Geländehöhe von 675 m (Bauwerksgesamthöhe 874 m) und die WEA 11 auf einer Geländehöhe von 653 m (Bauwerksgesamthöhe 852 m) errichtet. Somit seien erhebliche Beeinträchtigungen seines Grundstücks auch vor diesem Hintergrund zu erwarten. Die Anlagen seien weithin und jedenfalls von seinem Grundstück aus sichtbar.
Die Klage sei auch begründet. Er habe einen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG aufgrund methodischer Mängel des Beklagten bei der Identifizierung und Beschreibung der Umweltauswirkungen im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG sei nicht auf den Fall beschränkt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die vorgesehenen Möglichkeiten zur Beteiligung genommen worden seien. Vielmehr sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH in unionskonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ein Aufhebungsanspruch auch dann anzunehmen, wenn im Einzelfall derart schwere Ermittlungs- und Bewertungsdefizite vorlägen, die dem Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, nämlich vor Zulassung eines Vorhabens eine umfassende Prüfung der Umweltauswirkung vorzunehmen, in grobem Maße entgegenstünden.
Ausgehend von den Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG über die Beteiligung der Öffentlichkeit weise der EuGH im Urteil vom 07.11.2013 in der Rechtssache C-72-12 (Altrip) darauf hin, dass es Aufgabe des in der Sache befassten Gerichts sei zu prüfen, mit welchen Fehlern die Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall behaftet sei, wobei in diesem Rahmen unter anderem der Grad der Schwere des geltend gemachten Fehlers zu berücksichtigen sei und dabei insbesondere zu prüfen sei, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen habe, die geschaffen worden seien, um ihr im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 85/337/EWG Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Aus den Urteilsgründen sei damit ersichtlich, dass der EuGH letztlich eine Einzelfallbeurteilung festgestellter Verfahrensfehler verlange. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in der Nachfolgeentscheidung zur Altrip-Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, Rn. 22) ausdrücklich betont, dass eine durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung einem Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 UmwRG nicht von vornherein entgegenstehe und es einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 UmwRG bedürfe. Ferner habe es in einem Urteil vom 09.02.2017 (- 7 A 2.15 -) die (materielle) Prüfung der verfahrensgegenständlichen Gutachten unter Kap. A Formelles Recht/Kap. III UVU/UVO eingeordnet, woraus zu schließen sei, dass Fehler in den Einzelgutachten der Umweltverträglichkeitsuntersuchung als Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zu werten seien. Die Überprüfung der hier durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung habe ergeben, dass diese an erheblichen Mängeln in Bezug auf die erforderliche Identifizierung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens leide. Die Anforderungen der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG sowie §§ 6 Abs. 3, Abs. 4, 12 UVPG seien nicht erfüllt worden. Die im Verfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht geeignet, den von ihr verfolgten Zweck, nämlich eine umfassende Identifizierung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens zu leisten, zu erfüllen. Die UVS und der LBP seien in weiten Teilen unzureichend, lückenhaft und darüber hinaus mit grundlegenden methodischen Mängeln behaftet. Daraus folge, dass der Genehmigungsbescheid auf einer unzureichenden Datengrundlage basiere, was zwangsläufig zur fehlerhaften Einstellung und Bewertung der maßgeblichen Belange und damit zu Fehleinschätzungen in der Gesamtbewertung führe. Die Sachverhaltsermittlungen der Vorhabenträgerin seien insbesondere unzureichend, um die habitat- und artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände abschätzen zu können. Dementsprechend fehlten der Genehmigungsbehörde die Voraussetzungen für eine vollständige Prüfung der Projektwirkungen im Rahmen ihrer Entscheidung, da nicht davon auszugehen sei, dass der Genehmigungsbehörde weiterreichende Unterlagen als die von der Vorhabenträgerin im Verfahren eingebrachten im Rahmen ihrer Entscheidung vorgelegen hätten. Die Erfassung der Umweltbestandteile beim Schutzgut Tiere sei für eine rechtsfehlerfreie Bewertung der Umweltauswirkung anhand des Fachrechts überwiegend ungeeignet. Dies gelte für Brutvögel (mangelhafte Brutvögelkartierung; Widerspruch zu den Vorgaben der LUBW [Mängel bei der Erfassung von (nicht) windkraftempfindlichen Vogelarten]), Fledermäuse, Amphibien und sonstige "nur" national besonders geschützte Arten. Weiterhin sei davon auszugehen, dass im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch untersucht werden müsse, ob und inwieweit das Vorhaben den artenschutzrechtlichen Vorschriften entspreche (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG), wobei maßgeblich darauf abzustellen sei, ob die Bewertung der Behörde außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liege. Vorliegend ergebe sich, dass das Vorhaben nicht mit § 44 BNatSchG vereinbar sei, da die Genehmigungsbehörde zu Unrecht eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände abgelehnt habe. Diese Beurteilung der Behörde sei auch nicht mehr von der behördlichen Einschätzungsprärogative erfasst. Ferner sei das Schutzgut Landschaft/Landschaftsbild unzureichend berücksichtigt worden.
Schließlich sei auch eine fehlende FFH-Verträglichkeitsprüfung zu beanstanden. Die Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets bilde einen Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung. Da die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets auf die Bewahrung bzw. Erreichung eines günstigen Zustandes (eines Teils) der in dem von einer Umweltverträglichkeitsprüfung umfassten Gebiet vorhandenen Fauna und Flora gerichtet seien, habe sich die abschließende Bewertung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 12 UVPG auch auf die Frage der erheblichen Beeinträchtigung von FFH-Gebieten zu erstrecken. Vorliegend werde im Genehmigungsbescheid in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung der benachbarten FFH-Gebiete "xxx" und "xxx" lediglich ausgeführt, der Windpark befinde sich außerhalb der FFH-Gebietskulisse. FFH Anhang IV-Arten seien im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung geprüft worden. Auswirkungen auf diese Schutzgebiete seien durch den Betrieb der WEA nicht zu erwarten. Eine darüber hinausgreifende Abschätzung, ob die Erhaltungsziele des Gebiets durch den Windpark betroffen sein könnten, sei jedoch nicht erfolgt. Diese Einschätzung basiere auf erheblichen Ermittlungsdefiziten. Tatsächlich seien die errichteten WEA geeignet, die benachbarten FFH Gebiete und deren Erhaltungsziele erheblich zu beeinträchtigen. Demzufolge hätte die durch die Vorhabenträgerin im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie mit LBP ab S. 23 durchgeführte Vorprüfung zwingend zum Ergebnis haben müssen, dass aufgrund der Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt hätte werden müssen.
Eine Gesamtbewertung der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe daher, dass diese an schwerwiegenden Fehlern leide und diese Fehler ihrer Art und Schwere nach mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar sei. Zudem sei dem Kläger auch im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c) i. V. m. 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG die vorgesehene Möglichkeit zu Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden. Diese Regelungen seien unionsrechtskonform so auszulegen, dass der betroffenen Öffentlichkeit und damit auch dem Kläger weder die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen werden dürfe, noch deren Recht auf korrekte und umfassende Informationen (Art. 6 der Richtlinie 2011/92/EU) verletzt sein dürfe. Aufgrund der umfassend dargestellten und konkret benannten Fehlerhaftigkeit der ausgelegten Unterlagen sei vorliegend eine Verletzung des Informationsrechts gegeben.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler aufgrund ihrer Art und Schwere nicht so gewichtig seien, dass unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks einer Umweltverträglichkeitsprüfung davon auszugehen sei, dass der Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erreicht worden sei und der Verfahrensfehler damit nicht unter § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG fallen, ergebe sich ein Aufhebungsanspruch jedenfalls aus § 4 Abs. 1 a Satz 2 UmwRG. Dabei werde eine Beeinflussung des Verfahrensfehlers auf die Entscheidung der Behörde nach § 4 Abs. 1 a Satz 2 UmwRG vermutet, wenn eine Beeinflussung von Seiten des Gerichts nicht aufgeklärt werden könne, was vorliegend der Fall sei. Denn im Fall der - hier gegebenen - Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sei zwingend eine Ausnahmeprüfung gemäß § 50 Abs. 7 BNatSchG durchzuführen gewesen. Dies sei allerdings für keine Tierart erfolgt, so dass sich der Fehler zwingend auch auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt habe.
Mit ergänzender Klagebegründung vom 25.02.2020 und 30.07.2020 hat der Kläger darüber hinaus vorgetragen, ein auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG beruhender Aufhebungsanspruch ergebe sich auch aus dem Umstand, dass vom Gegenstand des Verfahrens, zu welchem die Öffentlichkeit zu beteiligen sei, gemäß einer neuen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.12.2019 auch die getrennt ergangene Waldumwandlungsgenehmigung erfasst gewesen sei. Vorliegend sei die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung über den Gegenstand des Vorhabens bzw. den Umfang des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens daher falsch informiert worden. Insofern sei für die betroffene Öffentlichkeit überhaupt nicht ersichtlich gewesen, dass von Seiten des Landratsamts auch über die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mitentschieden worden sei, weswegen sie ihre Informations- und Beteiligungsrechte nicht habe wahrnehmen können. Im Einzelnen führt der Kläger hierzu wie folgt aus:
Die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig, weil in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Entscheidung vom 16.12.2016 gewesen sei. Nach der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.12.2019 sei es erforderlich, dass über die bisher separat erteilte Waldumwandlungsgenehmigung zwingend im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden werden müsse. Die bisherige Praxis in Baden-Württemberg widerspreche der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG, wonach die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen miteinschließe. Dabei handele es sich auch bei der Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG um eine die Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG betreffende behördliche Entscheidung im Sinne von § 13 BImSchG. Wie in der bisher fehlerhaften Genehmigungspraxis in Baden-Württemberg üblich, enthalte auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts vom 16.12.2016 unter Ziffer I.6. der Entscheidung den Vorbehalt, dass die Genehmigung erst wirksam werde, wenn die gesondert beim Regierungspräsidium beantragte Waldumwandlungsgenehmigung von dort erteilt worden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Rahmen seiner Entscheidung vom 17.12.2019 (- 10 S 823/19 -) ausgeführt habe, komme es auf den Willen, ob die Behörde über die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung entscheiden wolle, jedoch ersichtlich nicht an, da sich die Behörde nicht über die gemäß § 13 BImSchG angeordnete Konzentrationswirkung hinwegsetzen könne. Nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg habe bisher also jede Immissionsschutzbehörde im Rahmen der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch gleichzeitig über die Waldumwandlungsgenehmigung entschieden, sofern diese im Einzelfall erforderlich gewesen sei.
Der betroffenen Öffentlichkeit sei im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im vorliegenden Verfahren einschließlich des Erörterungstermins von der behördlichen Seite dementsprechend auch mitgeteilt worden, dass über Fragen der Waldumwandlung ein separates Verfahren bei dem insoweit - vermeintlich - zuständigen Regierungspräsidium anhängig sei und somit im immissionsschutzrechtlichen Verfahren hierüber keine Entscheidung getroffen werde. Ausweislich des Protokolls zum Erörterungstermin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, welches einen wesentlichen Teil der Öffentlichkeitsbeteiligung bilde, sei von Seiten der Genehmigungsbehörde mehrmals erwähnt worden, dass etwaige Auswirkungen auf Waldflächen nicht Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit nicht Gegenstand des Erörterungstermins seien. Exemplarisch werde auf die Äußerungen des Verhandlungsleiters des Erörterungstermins (Herrn xxx) sowie eines Vertreters des Regierungspräsidiums xxx (Herrn xxx) verwiesen. Hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zum Windpark xxx sei daher zu konstatieren, dass der betroffenen Öffentlichkeit im Zeitpunkt ihrer Beteiligung nicht bewusst gewesen sei, dass vom Gegenstand des Verfahrens, zu welchem die Öffentlichkeit beteiligt worden sei, auch die Waldumwandlungsgenehmigung erfasst gewesen sei.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen sei es keinesfalls ausreichend, dass diejenigen Unterlagen, die Gegenstand der Beteiligung der Öffentlichkeit seien, Ausführungen zu bestimmten Umweltauswirkungen, vorliegend in Bezug auf die Waldumwandlung, enthielten. Vielmehr müsse im Rahmen der ordnungsgemäßen Beteiligung der Öffentlichkeit auch deutlich werden, dass in dem entsprechenden Verfahren, für welches eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werde, die einzelnen Umweltauswirkung auch abschließend überprüft würden und die betroffene Öffentlichkeit hierzu Stellung nehmen solle. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ziele gerade darauf ab, das vorhandene Wissen der betroffenen Öffentlichkeit in Bezug auf etwaige Umweltauswirkungen aufgrund spezieller Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse in die entsprechende behördliche Entscheidung mit einfließen zu lassen. Werde von Seiten der Genehmigungsbehörde im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens, wozu auch der Erörterungstermin gehöre, allerdings gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit klargestellt, dass über bestimmte Umweltauswirkungen, hier in Bezug auf die erforderliche Waldumwandlung, in einem anderen Verfahren entschieden werde, obwohl die Immissionsschutzbehörde im Rahmen der Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch über die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung mit entscheide, liege eine eindeutige Irreführung der betroffenen Öffentlichkeit vor. Wie dem zitierten Protokoll über den Erörterungstermin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren an mehreren Stellen zu entnehmen sei, seien Fragen in Bezug auf die erforderliche Waldumwandlung nur oberflächlich angerissen bzw. deren Beantwortung versagt worden, da die Genehmigungsbehörde der Auffassung gewesen sei, dass die Waldumwandlungsgenehmigung nicht Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sei.
Diese Annahme werde auch durch unionsrechtliche Vorgaben begründet. Wie im Rahmen der Klagebegründung vom 16.07.2019 bereits ausgeführt worden sei, habe der EuGH in seiner "Altrip-Entscheidung" mit Verweis auf Art. 11 der UVP-Richtlinie betont, dass der betroffenen Öffentlichkeit ein weiter Zugang zu den Gerichten zu gewähren sei, wenn die Verfahrensgarantien verletzt seien. Neben dem Recht auf umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit verleihe Art. 6 der UVP-Richtlinie das Recht auf umfassende Information über das Vorhaben. Vorliegend sei die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung über den Gegenstand des Vorhabens bzw. den Umfang des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens falsch informiert worden. Insofern sei für die betroffene Öffentlichkeit überhaupt nicht ersichtlich gewesen, dass von Seiten des Landratsamts auch über die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mitentschieden werde.
Aufgrund der fehlerhaften Information über den Gegenstand und den Umfang des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sowie des fehlerhaften Hinweises, dass eine Beteiligung der Öffentlichkeit in Bezug auf die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht stattfände, sei ihm die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden. Hierin sei ein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zu sehen, wonach eine Aufhebung auch verlangt werden könne, wenn ein anderer Verfahrensfehler vorliege, der nicht geheilt worden sei (a), nach seiner Art und Schwere mit den in Nr. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar sei (b) und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen habe; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehöre auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen seien (c).
Die Vergleichbarkeit des Verfahrensfehlers nach seiner Art und Schwere mit den in Nrn. 1 und 2 genannten Fällen ergebe sich daraus, dass die betroffene Öffentlichkeit durch das Landratsamt fehlerhaft darauf hingewiesen worden sei, dass für die Waldumwandlungsgenehmigung eine andere Behörde zuständig sei und somit in dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren über diese nicht entschieden werden würde. Für die betroffene Öffentlichkeit sei daher der Eindruck entstanden, dass sie die Möglichkeit habe, etwaige Einwendungen gegen die im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden Rodungen sowie die temporäre und dauerhafte Inanspruchnahme von Waldflächen in dem späteren Waldumwandlungsgenehmigungsverfahren vorzutragen. Da für die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung aufgrund der Inanspruchnahme von mehr als 10 ha Waldfläche gemäß Nr. 17.2 der Anlage 1 zum UVPG ebenfalls eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit zur Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung bestehe, habe die betroffene Öffentlichkeit auch davon ausgehen können, dass sie in diesem Rahmen Einwendungen erheben könne. Da aber aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG die Immissionsschutzbehörde auch über die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung mitentscheide, habe sich die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens auch auf diese beziehen müssen. Da dies vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei, sei der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit genommen gewesen, sich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung einzubringen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 28.11.2017 (- 7 A 17.12 -, Rn. 34) liege ein (absoluter) Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG insbesondere dann vor, wenn ein Verstoß gegen die äußere Ordnung des Verfahrens festzustellen sei. Das Bundesverwaltungsgericht nenne hierfür beispielhaft Fehler, die der zuständigen Behörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte, etwa der Auslegung von Unterlagen, der Öffentlichkeit und Behördenbeteiligung oder der Bekanntmachung unterliefen. Es sei Mindestanforderung einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Öffentlichkeit bei Vorhaben, die dem Anwendungsbereich des UmwRG unterlägen, dass die Genehmigungsbehörde die betroffene Öffentlichkeit zutreffend über den Umfang und den Gegenstand der Entscheidung informiere. Nur in diesem Fall sei sichergestellt, dass die betroffene Öffentlichkeit zuverlässig Kenntnis darüber erlangen könne, welche Auswirkungen mit der Entscheidung verbunden seien. Werde der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mitgeteilt, dass über Einzelaspekte bzw. Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf bestimmte Schutzgüter in einem anderen Verfahren entschieden würden, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall sei, müsse konsequenterweise von einem erheblichen Verfahrensfehler in Bezug auf die äußere Ordnung des Verfahrens ausgegangen werden. Insoweit sei es auch völlig unerheblich, dass die der Bewertung der möglichen Beeinträchtigung eines Schutzgutes zu Grunde liegenden Unterlagen von Seiten der Behörde für beide Genehmigungsverfahren herangezogen würden. Der betroffenen Öffentlichkeit sei faktisch die Möglichkeit genommen worden, sich am Entscheidungsprozess in Bezug auf die Waldumwandlungsgenehmigung zu beteiligen.
Selbst wenn man lediglich von einem relativen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 a UmwRG ausginge, träte die Kausalitätsvermutung nach § 4 Abs. 1 a Satz 2 UmwRG zulasten der Behörde ein. Dabei werde eine Beeinflussung des Verfahrensfehlers auf die Entscheidung der Behörde nach § 4 Abs. 1 a Satz 2 UmwRG vermutet, wenn eine Beeinflussung von Seiten des Gerichts nicht aufgeklärt werden könne. Anders als die Beigeladene meine, sei es gerade nicht seine Aufgabe, darzulegen, dass sich der Verfahrensfehler auf die Entscheidung des Gerichts auswirke. Ihn treffe insoweit keine Beweislast. Vorliegend sei die betroffene Öffentlichkeit fälschlicherweise nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Immissionsschutzbehörde im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens auch über die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung entschieden habe. Die betroffene Öffentlichkeit sei somit davon abgehalten worden, in diesem Verfahren Bedenken und Anregungen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Waldflächen vorzutragen, da nach Angabe der Immissionsschutzbehörde hier noch ein gesondertes Verfahren beim Regierungspräsidium durchgeführt worden sei. Wenn die betroffene Öffentlichkeit vorliegend im Rahmen ihrer Beteiligung auch darüber informiert worden wäre, dass in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auch über die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung entschieden werde, hätte die betroffene Öffentlichkeit auch insoweit ihre Bedenken und Anregungen in Bezug auf die Inanspruchnahme von Waldflächen äußern können. Diese Bedenken und Anregungen hätte die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung berücksichtigen und - zumindest - Nebenbestimmungen in die Entscheidung mit aufnehmen müssen, welche den forstrechtlichen Anforderungen gerecht geworden wären.
Die Entscheidung über die Waldumwandlungsgenehmigung und folgerichtig auch etwaige Nebenbestimmungen in Bezug auf forstrechtliche Anforderungen seien aber vollständig aus der immissionsschutzrechtlichen Entscheidung herausgenommen worden. Die Waldumwandlungsgenehmigung des Regierungspräsidiums vom 19.12.2016 enthalte in Bezug auf die dauerhafte Umwandlung von ca. 11,7 ha Wald wie auch in Bezug auf die befristete Umwandlung von 2,0 ha Wald Nebenbestimmungen, welche weder in der Umweltverträglichkeitsprüfung noch in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erwähnt würden. Infolgedessen bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.
Der Kläger beantragt (sachdienlich verstanden),
die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts xxx vom 16.12.2016, Az.: xxx, in der Fassung der Änderungsgenehmigungen vom 21.06.2017 und vom 27.02.2018 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xxx, Abteilung 5, vom 08.04.2019, Az. xxx, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt das Landratsamt für den Beklagten vor, die am 16.12.2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtmäßig. Es sei weder ein formeller Fehler gegeben, der einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung begründen könnte, noch verletze die Genehmigung den Kläger in seinen sonstigen Rechten.
Subjektive Rechte des Klägers seien nicht verletzt. Der Kläger sei durch das Vorhaben keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Gestalt unzumutbarer Geräuscheinwirkungen ausgesetzt. Diesbezüglich werde auf die ausführliche Begründung im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxx vom 08.04.2019 verwiesen, ebenso auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, die sinngemäß auch für das Grundstück des Klägers gälten. Der Kläger trage - nunmehr abweichend vom Widerspruchsverfahren - zur Verletzung dieser Rechte durch schädliche Umwelteinwirkungen in Form von unzulässigen Geräuschimmission auch nichts (mehr) vor. Ebenso wenig trage er vor, in unzulässiger Weise durch andere Immissionen, etwa durch Schattenwurf, in seinen Rechten verletzt zu sein. Solche lägen, wie in der Begründung des Genehmigungsbescheides ausgeführt worden sei, auch nicht vor.
Eine von den genehmigten Windenergieanlagen ausgehende optische Bedrängung sei nach den Visualisierungen der Vorhabenträgerin (Antragsordner III, Reg. 10.7, z.B. Fotostandort 17) ebenfalls nicht gegeben. Vom Grundstück des Klägers aus sei der Windpark nicht oder nur eingeschränkt einsehbar, da die Blickrichtung vom Wohnhaus in Richtung Windpark durch das sich unmittelbar an das Wohngebäude anschließende Scheunengebäude verdeckt, zumindest teilverdeckt sei (Lageplan in Aktenheft "Bearbeitung der Klage", S. 33). Bei einem Abstand von rund 1.300 m zur nächstgelegenen WEA sei, wie den Ausführungen in Kap. III B 2.2.1.6 des Genehmigungsbescheids (vgl. dort S. 73) zu entnehmen sei, keine optische Bedrängung und damit keine Verletzung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) anzunehmen. Im Übrigen gehe der Kläger hierauf lediglich in seinen Ausführungen zu Begründung der Zulässigkeit seiner Klage ein.
Eine Privatperson könne die Aufhebung einer Genehmigung auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Habitat- bzw. Artenschutzrecht (§ 34 Abs. 1 und 2 und/oder § 44 Abs. 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie) verlangen, da sie als natürliche Person (§ 61 Nr. 1 VwGO, § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG) bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften nicht in ihren Rechten verletzt werde und ihr auch kein davon unabhängiger Aufhebungsanspruch zustehe, weil unionsrechtlich nicht geboten sei, die Berufung auf eine Verletzung der genannten Arten- und Habitatvorschriften, insbesondere des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, weitergehend zu ermöglichen (hierfür wird verwiesen auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.07.2018 - 8 A 47/17 -, juris, Ls. 2 und Rn. 4952).
Ungeachtet der Frage, ob die vom Kläger unterstellten Defizite in Bezug auf den Artenschutz als (von ihm rügbare) Verfahrensfehler oder als (von ihm nicht einklagbare) materielle Fehler einzustufen seien, seien diese schon gar nicht gegeben, denn natur- oder artenschutzrechtliche Vorschriften seien schon gar nicht verletzt worden. Schließlich verstoße die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch nicht gegen natur- oder artenschutzrechtliche Vorschriften (insoweit werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen).
Die Genehmigung leide auch nicht an formellen Fehlern, die einen Aufhebungsanspruch begründen könnten. Die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchgeführt worden. Diesbezüglich werde auf die Antragsunterlagen, insbesondere auf Ordner II, Reg. Nrn. 10.1-10.7 mit Ergänzungen dazu in Ordner IV und auf die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen und deren Bewertung im Genehmigungsbescheid verwiesen, in der sehr detailliert alle hier relevanten Umweltaspekte beleuchtet worden seien (Kap. VIII, S. 220 ff. Genehmigung, Aktenheft 35). Die UVP-Vorprüfung, die zur UVP-Pflicht geführt habe, sei ebenfalls durchgeführt worden (S. 311, Feststellung der UVP-Pflicht, Aktenheft 3). Ausweislich der Bekanntmachungsnachweise und der Belege über die öffentliche Auslegung der Unterlagen sei die Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG erfolgt. Es seien somit keine Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a und b und Nr. 2 UmwRG gegeben.
Auch ein Verfahrensfehler in analoger Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG liege hier nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in dem Eilrechtsschutzverfahren einer ebenfalls vom Bevollmächtigten des Klägers vertretenen Privatperson hierzu ausgeführt, dass, anders als bei einer mangelhaften Vorprüfung des Einzelfalls, etwaige materielle Mängel einer durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung mangels Vergleichbarkeit eben gerade keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG darstellten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, BA S. 7 f.). Dies habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ebenso entschieden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.09.2018 - 20 D 79/17. AK -, juris, Rn. 73).
Ein "anderer Fehler" nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG liege ebenfalls nicht vor. Die Voraussetzungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) bis c) UmwRG seien nicht erfüllt. Selbst wenn man unterstellte, dass diese (angeblichen) Fehler nicht geheilt worden seien (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) UmwRG), liege weder ein nach Art und Schwere mit den Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG vergleichbarer Fehler vor (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) UmwRG), noch sei nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c) UmwRG der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden, geschweige denn, dass gerade den Beteiligten die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsmöglichkeit genommen worden wäre (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG).
Entgegen der Auffassung des Klägers stehe § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG auch mit europäischen Recht in Einklang. In der Altrip-Entscheidung habe der EuGH festgestellt, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert seien, ihre nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie allein auf die Anfechtung wegen des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschränken. Der Ausschluss ihrer Anwendbarkeit in dem Fall, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwar durchgeführt worden sei, aber mit - unter Umständen schwerwiegenden - Fehlern behaftet sei, würde den Bestimmungen der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit weitgehend ihre praktische Wirksamkeit nehmen. Ein solcher Ausschluss liefe dem in der Richtlinie verfolgten Zielen zuwider, einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren (heute Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU). Der EuGH habe weiterhin ausgeführt, dass es Sache des betreffenden Gerichts oder der betreffenden Stelle sei, unter anderem den Grad der Schwere des geltend gemachten Fehlers zu berücksichtigen und dabei insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen habe, die geschaffen worden seien, um ihr im Einklang mit den Zielen der Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG fordere daher unter anderem, dass der Verfahrensfehler "der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c) UmwRG). Zu Beteiligung am Entscheidungsprozess gehöre nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Halbsatz 2 auch der "Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind".
In systematischer Hinsicht sei die Annahme eines solchen doppelten Tatbestandsmerkmals nicht angreifbar, da der Gesetzgeber die Gesetzesfassung bewusst an den Wortlaut der Altrip-Entscheidung des EuGH angelehnt habe, wobei der Ansatz einer engen Auslegung zu erkennen und vom Gesetzgeber auch gewollt sei. Auf Seite 9 der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5927) werde hierzu angeführt:
"Die Neufassung des § 4 Abs. 1 durch die neuen Abs. 1 bis 1 b dient der gesetzlichen Klarstellung mit Blick auf die Aussagen des EuGH vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 ('Altrip') und soll zugleich durch die neue Gliederung die Rechtsanwendung erleichtern. [...] § 4 Absatz 1 UmwRG wird in enger Anlehnung an die Formulierung des EuGH-Urteils in der Rechtssache 'Altrip' (Rz. 54) gefasst."
In der Folge habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 21.06.2016 - 9 B 65.15 - und vom 28.11.2017 - 7 A 2.15 - dieses restriktive Verständnis hinsichtlich der Annahme eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG bestätigt.
Zudem habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 04.07.2018 - 8 A 47/17 - ausgeführt, dass einzelne Bürger nicht die gerichtliche Aufhebung einer Genehmigung erreichen könnten, weil die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) nicht eingehalten worden seien. Ein Rechtschutz sei, so das Oberverwaltungsgericht, insoweit nicht grundsätzlich ausgeschlossen im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, da Umweltvereinigungen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz umfassend die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung behördlicher Genehmigungsentscheidungen auf die Vereinbarkeit mit umweltrechtlichen Vorschriften eingeräumt sei (Leitsatz 2). Abweichendes folge nicht aus der von dem Kläger angeführten (neueren) Rechtsprechung des EuGH. Bei Klagen natürlicher Personen sei im Gegensatz zu Klagen von Umweltvereinigungen die Beschränkung der gerichtlichen Aufhebung von Genehmigungsentscheidungen mit Unionsrecht vereinbar. Es sei unionsrechtlich nicht geboten, die Berufung auf eine Verletzung der genannten Arten- und Habitatschutzvorschriften, insbesondere des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie, weitergehend zu ermöglichen (hierfür wird verwiesen auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.07.2018 - 8 A 47/17 -, juris, Rn. 52 f.).
Dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG seien keine Beispielsfälle zu entnehmen, wann der Gesetzgeber die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG als erfüllt ansehe, also ein Fehler vorliege, der nach seiner Art und Schwere den Fehlern nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG vergleichbar sei (hierfür wird verwiesen auf BT-Drs. 18/5927, S. 10). Ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG könne etwa dann vorliegen, wenn in einem Zulassungsverfahren für ein UVP-pflichtiges Verfahren keine Unterlagen nach § 9 Abs. 1 b Satz 1 UVPG (a.F.) ausgelegt worden seien, so dass es der Öffentlichkeit unmöglich sei, sich gemäß den gesetzlichen Gewährleistungen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens zu informieren. Der Öffentlichkeit hätten vorliegend jedoch sämtliche der Behörde vorliegenden Unterlagen zur Verfügung gestanden.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG rügbare Verfahrensfehler seien nur solche, die die äußere Ordnung des Verfahrens beträfen, nicht aber Mängel im (inneren) Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung. Zur äußeren Ordnung des Verfahrens gehörten Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte wie die Durchführung einer UVP mit der zusammenfassenden Darstellung und begründeten Bewertung oder einer Vorprüfung. Nicht hierher gehöre dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Vorgang der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich im Fachplanungsrecht regelmäßig auf Grundlage von Gutachten vollziehe. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht sehr ausführlich und überzeugend in seinem Urteil über die Klage einer Gemeinde gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe ("Elbvertiefung") begründet (BVerwG, Urteil vom 18.11.2017 - 7 A 17.12 -, juris, Rn. 28 ff.). Etwaige methodische Fehler solcher Gutachten beeinträchtigten hiernach nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern die sachliche Richtigkeit der Entscheidung, mithin den inneren Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der dem materiellen Recht zuzuordnen sei. Sie seien keine Verfahrensfehler. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil dargelegt, dass weder die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der EU noch die Rechtsprechung des EuGH verlangten, den Begriff des Verfahrensfehlers auf inhaltliche/methodische Fehler von Fachgutachten zu erstrecken. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber über das unionsrechtlich Gebotene habe hinausgehen wollen (hierfür wird verwiesen auf BVerwG, Urteil vom 28.11.2017, 7 A 17.12 -, juris, Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 11).
Wie von dem Kläger zutreffend ausgeführt, habe das Bundesverwaltungsgericht zwar in einer weiteren, dem Urteil vom 28.11.2017 zeitlich vorausgegangenen Entscheidung in Sachen "Elbvertiefung" (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -) tatsächlich die (materielle) Prüfung der verfahrensgegenständlichen Gutachten unter "Kap. A Formelles Recht/Kap. III UVU/UVO" eingeordnet. Dem vom Kläger daraus gezogenen Schluss, dass Fehler in den Einzelgutachten der Umweltverträglichkeitsuntersuchung als UVP-Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zu werten seien, könne jedoch nicht gefolgt werden. Die in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 - gewählte Gliederung sei allein der uneingeschränkten Rügebefugnis (§§ 2 und 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG) des in dem dortigen Fall klagenden Umweltverbands und dem Erfordernis einer sinnvollen Strukturierung und Reihenfolge der sehr umfangreichen Urteilsgründe geschuldet gewesen. Aufgrund des Vollprüfungsanspruchs eines Umweltverbands sei es in dem Fall auf die Unterscheidung nach Verfahrensfehlern und materiellen Fehlern nicht entscheidend angekommen. Um einer Schlussfolgerung, dass inhaltliche oder methodische Fehler im Fachgutachten Verfahrensfehler darstellen könnten, entgegenzuwirken, habe das Bundesverwaltungsgericht in dem Folgeurteil zur Elbvertiefung (BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, Rn. 29-39, insbesondere Rn. 32 f.) umfassend und eindeutig klargestellt, dass inhaltliche oder methodische Mängel in Fachgutachten eben keine Verfahrensfehler darstellten.
Auch sei der betroffenen Öffentlichkeit aufgrund etwaiger inhaltlicher oder methodischer Fehler im Fachgutachten nicht die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c) UmwRG). Schließlich hätten der Öffentlichkeit alle nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 BImSchG i.V.m § 10 der 9. BImSchV für die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehenden Unterlagen (Antrag, Antragsunterlagen u.a. mit detaillierten Fachgutachten, eine ausführliche Umweltverträglichkeitsstudie, entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen und Scopingunterlagen, behördliche Stellungnahmen im weitesten Sinne, Synopse der Einwendungen) tatsächlich auch vollumfänglich zur Verfügung gestanden. Mit der Gesetzesbegründung zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, wonach die Voraussetzungen der Nummer 3 des § 4 Abs. 1 UmwRG etwa dann nicht gegeben seien, wenn lediglich einzelne Unterlagen oder Angaben fehlten oder inhaltlich fehlerhaft seien (BT-Drs. 18/5917, S. 10) werde geradezu bestätigt, dass inhaltliche Ermittlungsfehler, unterstellt, dass diese überhaupt vorlägen, eben nicht als "andere schwere Fehler" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zu klassifizieren seien. Etwas anderes sei nur dann denkbar, wenn Gutachten so defizitär wären, dass sie die für eine substantielle Beteiligung erforderliche Anstoß- und Informationswirkung nicht mehr erfüllten. Denn die Öffentlichkeitsbeteiligung diene gerade dazu, derartige Fehler oder Unzulänglichkeiten der Gutachten oder der zu Grunde liegenden Untersuchungen aufzuspüren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben, damit die Defizite behoben werden könnten. Ausweislich der sehr umfangreichen und detaillierten Unterlagen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestanden hätten, sei dies gerade nicht der Fall.
Soweit der Kläger als (weiteren) Beleg dafür, dass ein (unterstellter) Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 24 VwVfG einen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG begründen könne, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018 - 9 A 12.17 - ("Ortsumgehung Freiberg") anführe, berücksichtige er nicht, dass die in dem Fall offensichtlich gegebenen Ermittlungsfehler deshalb zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 b Satz 3 UmwRG geführt hätten, weil in dem betreffenden Planfeststellungsverfahren entscheidungserhebliche Gesichtspunkte - präklusionsbedingt - keine Berücksichtigung gefunden hätten. Der geltend gemachte Verfahrensfehler habe aber nicht in der mangelnden behördlichen Sachverhaltsermittlung als solcher gelegen, sondern vielmehr darin, dass für die Entscheidungsfindung bedeutsame Gesichtspunkte, die ungeachtet des Ablaufs der Einwendungsfrist im Verfahren von Amts wegen hätten berücksichtigt werden müssen, außen vor gelassen worden seien, was - nachvollziehbar - vom Gericht in diesem Fall als Verfahrensfehler eingestuft worden sei. Dass die Anstoß- und Informationswirkung der Öffentlichkeitsbeteiligung demgegenüber in der hier gegebenen Fallgestaltung verfehlt worden sein solle, sei angesichts der vielfachen intensiven Auseinandersetzung der Einwender mit den Fachgutachten zu verneinen. Weshalb durch unterstellte inhaltliche oder methodische Mängel in Gutachten oder durch vom Kläger angenommene Defizite in der FFH-Verträglichkeitsprüfung Beteiligungsrechte verletzt worden sein sollten, sei nicht nachvollziehbar und auch vom Kläger nicht dargelegt worden.
Schließlich könne nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG bei Vorliegen eines Fehlers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden, wenn gerade dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden sei. Auch dies sei hier nicht der Fall. Dem Kläger, der zum Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satenzz 1 Nr. 1 UmwRG gehöre, sei nicht die Möglichkeit der Beteiligung genommen gewesen. Er habe sich vielmehr tatsächlich eingebracht, indem er selbst, außerdem vertreten durch die Kanzlei xxx im Rahmen der ersten öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens und öffentlichen Auslegung der Unterlagen Einwendungen gegen das Vorhaben vorgetragen habe. Auch im Rahmen der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung habe er umfassende Einwendungen vorgetragen, nunmehr im Namen der Bürgerinitiative xxx. Die Einwendungen seien mit einem von der Bürgerinitiative beauftragten Gutachten untermauert worden.
Auch ein (relativer) Fehler nach § 4 Abs. 1 a UmwRG liege nicht vor. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sei ordnungsgemäß erfolgt. Die erforderliche Anstoßfunktion sei gegeben gewesen. Die erste öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung von Unterlagen wie auch die zweite Anhörungsfrist seien vom Landratsamt unter vollumfänglicher Beachtung des § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG i. V. m. §§ 8-10 und 12 der 9. BImSchV und damit auf Grundlage derjenigen UVP-bezogenen Verfahrensvorschriften durchgeführt worden, die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren ausschließlich maßgeblich seien. Zur Durchführung der beiden Anhörungen im Einzelnen werde auf die Ausführungen in Kap. B 1.6.4 (S. 54) und in Kap. B. 1.6.6 (S. 56 ff.) des Genehmigungsbescheids vom 16.12.2016 verwiesen. Auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sei die Rechtmäßigkeit der in diesem Genehmigungsverfahren durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung bestätigt worden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, BA S. 11 ff.). Andere relative Fehler seien nicht gegeben und überdies auch nicht vorgetragen worden.
Unterstellt, dass überhaupt ein Verfahrensfehler vorliege, sei er jedoch ohne Einfluss auf die Sachentscheidung geblieben und daher nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Neben dem Kläger hätten sich zahlreiche Privatpersonen, mehrere Nachbargemeinden, Vereine, Initiativen, Betriebe, Einrichtungen etc. am Verfahren beteiligt. In der ersten Anhörungsphase seien rund 800 Einwendungen erhoben worden, in der zweiten Anhörungsphase seien rund 80 Einwendungen vorgebracht worden. Wie die teils umfassenden, häufig viele Einzelaspekte beleuchtenden und teilweise mit Gutachten untermauerten Einwendungen zeigten, hätten sich die Einwände sehr intensiv mit dem Vorhaben gesetzt. In dem insgesamt vier Tage dauernden öffentlichen Erörterungstermin hätten sich Einwender mit Fragestellung, Argumenten, Kritikpunkten und Diskussionsbeiträgen zu allen für das Genehmigungsverfahren relevanten Themen eingehend eingebracht. Die Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Behörden und Umweltverbände seien, soweit möglich, in die Genehmigung eingegangen. Aufgrund der Informationsveranstaltungen der Standortgemeinde, der Beteiligungsmöglichkeiten im Flächennutzungsplanverfahren, der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Vorhabenträgerin, der allgemeinen Presseberichterstattung und der Öffentlichkeitsarbeit der xxx. seien das Vorhaben und der damit verbundene Widerstand öffentlich so präsent gewesen, dass ausgeschlossen sei, dass etwaige Defizite in Naturschutz- bzw. Artenschutzgutachten nicht artikuliert worden seien und dies Einfluss auf die Sachentscheidung gehabt hätte.
Ein Fehler nach § 4 Abs. 1 a UmwRG könne im Übrigen, anders als ein absoluter Fehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG nach der Rechtsprechung nur geltend gemacht werden, wenn er zur Verletzung eines subjektiven Rechts des Klägers geführt habe (hierfür wird verwiesen auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, BA S. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2017 - 8 B 11345/17 -, juris, Rn. 27 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2018 - 8 A 2971/17 -, juris, Rn. 122 ff.).
Mit weiterer Klageerwiderung vom 23.03.2020 auf die ergänzende Klagebegründung vom 25.02.2020 hat das Landratsamt wie folgt ausgeführt:
Der ergänzende Vortrag des Klägers vom 25.02.2020 sei ausgeschlossen. Eine weitere Klagebegründung sei unzulässig, weil die zehnwöchige Klagebegründungsfrist am 25.02.2020 bereits abgelaufen gewesen sei, nachdem am 10.05.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben worden war.
Im Übrigen liege entgegen der Auffassung des Klägers auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Dezember 2019 kein Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vor. Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens vom 16.06.2015 habe den Hinweis enthalten, dass der Windparkstandort vollständig im Wald liege. Die Antragsunterlagen, die Gegenstand dieser ersten Beteiligungsphase gewesen seien, hätten an mehreren Stellen Ausführungen zur Inanspruchnahme von Wald und zu den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen für Schutzgüter enthalten. Dem Erläuterungsbericht, der Kurzbeschreibung, dem Übersichtsplan (alle Ordner I der Antragsunterlagen) und der Umweltverträglichkeitsstudie vom 23.12.2014/16.4.2015/28.4.2015 (Ordner II der Antragsunterlagen) sei zu entnehmen gewesen, in welchen Bereichen, an welchen Stellen, in welchem Ausmaß und zu welchem Zweck im Einzelnen Wald dauerhaft oder temporär in Anspruch genommen werde. Die UVS habe auf Seite 5 folgenden Hinweis enthalten:
"Die vorliegende Umweltverträglichkeitsstudie beinhaltet ebenfalls die vom Forst BW geforderten Unterlagen zum Inhalt einer Umweltverträglichkeitsstudie bei UVP-pflichtigen Waldinanspruchnahmen entsprechend dem Schreiben vom Regierungspräsidium xxx- xxx- vom 5.6.2013. Auf forstliche Belange wurde in den Kapiteln 1.5, 2.3, 2.4.2, 2.4.3, 3.7.1, 4.8 und 6-8 eingegangen."
In diesen Kapiteln und darüber hinaus an zahlreichen weiteren Stellen der Umweltverträglichkeitsstudie seien die Waldrodungen sowohl im Bereich der Anlagenstandorte als auch im Bereich sämtlicher Zuwegung innerhalb und außerhalb des Windparks, die aus der Rodung resultierenden möglichen Folgen für Schutzgüter und Waldfunktionen sowie die für die Waldinanspruchnahme vorgesehenen forstrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen ausführlich textlich und zeichnerisch dargestellt und bewertet worden. Dass für forstliche Vorhaben, die 10 ha oder mehr Wald betreffen (hier: 11,2 ha dauerhaft und 2,03 ha temporär), eine UVP-Pflicht bestehe, sei unter den gesetzlichen Grundlagen angegeben worden. Mit dem Nachtrag 3 zur UVS (Ordner IV der Antragsunterlagen, Reg. 10.2.1) vom 03.05.2016 sei die forstrechtliche Ausgleichsbilanz aktualisiert worden. Im Rahmen der zweiten Anhörungsphase (öffentliche Bekanntmachung vom 10.05.2016) seien auch dieser Nachtrag wie auch die Stellungnahme der höheren Forstbehörde beim Regierungspräsidium xxx sowie die Stellungnahme der beigeladenen Antragstellerin zu den Einwendungen ("Synopse") als Teile der "entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen" für jedermann einsehbar gewesen. Sämtliche die Waldinanspruchnahme betreffenden Unterlagen hätten somit der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung gestanden. Der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen gewesen seien, sei vorschriftsgemäß gegeben gewesen. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Landratsamts vom 23.09.2019 zur ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung der Unterlagen werde ergänzend Bezug genommen. Überdies sei die Inanspruchnahme von Wald sogar mit einem eigenem Tagesordnungspunkt Gegenstand des Erörterungstermins gewesen und sei, auch zusammenhängend mit anderen Themenbereichen, im Laufe der viertägigen Erörterungsverhandlungen intensiv diskutiert worden. Damit seit zweifelsfrei belegt, dass der betroffenen Öffentlichkeit vollumfänglich und gesetzeskonform Gelegenheit zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gegeben war.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers liege weiterhin auch kein relativer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 a UmwRG vor. Wie bereits im Rahmen der Ausführungen zum Vorliegen eines absoluten Verfahrensfehlers und mit Stellungnahme von 23.09.2019 ausgeführt, sei die Beteiligung der Öffentlichkeit ordnungsgemäß erfolgt. Den Beteiligten sei auch nicht durch den neu unterstellten Verfahrensfehler die Möglichkeit der Beteiligung genommen worden. Der Kläger habe vielmehr von seinem Beteiligungsrecht Gebrauch gemacht, indem er durch die Kanzlei xxx mit deren Schreiben vom 04.08.2015 auch die Waldumwandlung berücksichtigende Einwendungen vortragen lassen habe. Ebenso habe sich die xxx, als deren Vertreter (u.a.) der Kläger benannt gewesen sei, in ihrem Einwendungsschreiben vom 01.07.2016 (dort S. 45) unter anderem mit den möglichen Folgen der Waldrodung auseinandergesetzt und diese ihrerseits bewertet.
Der Umstand, dass das Landratsamt zum Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung davon ausgegangen sei, dass die Waldumwandlungsgenehmigung separat erteilt werde, wohingegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.12.2019 die Waldumwandlungsgenehmigung kraft Gesetzes gemäß § 13 BImSchG in die immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen gewesen sei, stelle zudem keinen Verfahrensfehler dar, der Einfluss auf die Sachentscheidung gehabt hätte und zu einer Aufhebung der Entscheidung führen könnte. Das Landratsamt habe sich vielmehr in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingehend mit den fachlichen Belangen auseinandergesetzt. Die Beachtung forstrechtlicher Anforderungen sei in enger Abstimmung mit der für die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung zunächst zuständigen höheren Forstbehörde beim Regierungspräsidium geprüft worden. Grundsätzliche Bedenken seien von dort nicht geäußert worden. Dass die forstrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen hätten, sei im Genehmigungsbescheid vom 16.12.2016 ausführlich begründet worden (Kap. VI). Dazu werde insbesondere auf Kap. VI B. 2.5.4 "Forst- und Jagdrecht" (S. 135 ff.) sowie auf die Ausführungen im Kap. VII "Behandlung von Einwendungen" und hier auf Kap. VII C "Naturschutz" (ab S. 162) und Kap. VII I "Forst und Jagd" (S. 217) verwiesen. Es sei daher nicht erkennbar, warum bei Einbeziehung des Waldumwandlungsgenehmigungsverfahrens in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren eine andere Entscheidung hätte getroffen werden müssen.
Die immissionsrechtliche Genehmigung sei auch durch den neuen klägerischen Vortrag nicht mit einem materiellen Fehler behaftet. Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung seien die forstrechtlichen Belange in vollem Umfang einbezogen worden. Die höhere Forstbehörde habe schon im Gruppenverfahren empfohlen, den Untersuchungsrahmen auf die forstlichen Belange auszudehnen und hierfür die Anforderungen benannt (Bl. 3/99 BA), die, wie aus der UVS ersichtlich, auch beachtet worden seien. In der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen und deren Bewertung (Kap. VIII des Genehmigungsbescheides, S. 220 ff.), die auf Grundlage des Genehmigungsantrags, der UVS, der Einwendungen und der behördlichen Stellungnahmen erarbeitet worden seien, seien auch der Wald, obwohl kein eigenständiges Schutzgut, die Waldrodung und deren mögliche Folgewirkungen für Schutzgüter, die Wiederaufforstungsmaßnahmen, die Ausgleichsmaßnahmen und alle forstrechtlichen Belange berücksichtigt und bewertet worden (S. 222, 230 Genehmigung).
Weiterhin könne der Kläger einen materiellen Fehler - einen solchen einmal unterstellt - nicht geltend machen, da ein Anspruch auf volle Überprüfung nur einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, nicht jedoch einer Privatperson zustehe (§ 2 Abs. 1 UmwRG). Einen materiellen Fehler der Waldumwandlungsgenehmigung könne der Kläger im Übrigen nur geltend machen, wenn eine Vorschrift verletzt wäre, die (auch) dritt- oder nachbarschützende Funktion hätte. Maßgebliche Vorschriften für die Beurteilung der Zulässigkeit der Waldumwandlung seien § 9 Abs. 2 LWaldG für die dauerhafte Waldumwandlung und § 11 LWaldG für die temporäre Waldumwandlung, die nach ihrem Wortlaut und nach dem Gesetzeszweck in § 1 LWaldG rein öffentlichen Interessen und dem Allgemeinwohl zu dienen bestimmt seien. Eine dritt- oder nachbarschützende Funktion komme ihnen nicht zu, weshalb die erteilte Waldumwandlungsgenehmigung schon aus diesem Grunde nicht in Rechte des Klägers eingreifen könne. Der Kläger trage hierzu auch nichts vor.
Mit Verfügung vom 18.07.2019 (vgl. Bl. 55/21 BA) hat das Landratsamt eine Neubestimmung der Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen (Nebenbestimmung Nr. 5 in Kap. III.D. des Genehmigungsbescheids vom 16.12.2016) vorgenommen, die nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen wurde.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die immissionsrechtliche Genehmigung vom 16.12.2016 sowie der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 08.04.2019 rechtmäßig seien und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten.
Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 16.07.2019 gerügten angeblichen Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung seien zum einen nicht gegeben. Zum anderen werde der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Insoweit könne vollumfänglich auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Parallelverfahren des damaligen Antragstellers aus xxx vom 10.08.2017 und die Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.01.2019 verwiesen werden. Danach leide die Genehmigung zum einen nicht an formellen Mängeln, die einen Aufhebungsanspruch des Klägers begründen könnten. Die gerügten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, vor allem in Bezug auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, aus denen der Kläger zugleich eine Verletzung der Informationsrechte der Öffentlichkeit ableiten wolle, stellten keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG dar. Auch in materieller Hinsicht verletze die Genehmigung keine subjektiven Rechte des Klägers. Es sei nicht ersichtlich, dass er durch das Vorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von unzumutbaren Geräuschimmission im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt werden könnte. Insoweit trage der Kläger auch nichts vor.
Im Hinblick auf die ergänzende Klagebegründung ab dem 25.02.2020 ist die Beigeladene der Auffassung, dieser neue Vortrag sei bereits nach § 6 UmwRG ausgeschlossen, weil der Kläger innerhalb von zehn Wochen alle zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben habe.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, ändere auch die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den beiden Beschlüssen vom 17.12.2019 dargelegte Rechtsauffassung zur Reichweite der Konzentrationswirkung aus § 13 BImSchG nichts an der fehlenden Begründetheit der Klage. Die beiden Waldumwandlungsgenehmigungen vom 19.12.2016 seien bestandskräftig. Der Kläger könne sie nicht mehr mit einer Klage anfechten. Sie seien dem Kläger zwar nicht bekannt gegeben worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis im Baurecht abgeleitet, dass ein Nachbar ab dem Zeitpunkt, in dem er von einer Baugenehmigung zulässige Kenntnis erlangt habe, in der Regel so zu behandeln sei, als sei ihm die Genehmigung ohne Rechtsmittelbelehrung amtlich bekannt gemacht worden. Die Anfechtungsklage müsse deshalb innerhalb der Jahresfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO ab diesem Zeitpunkt erhoben werden. Eine spätere Klageerhebung sei in der Regel treuwidrig und unzulässig. Dasselbe gelte, wenn der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung hätte aufdrängen müssen und es ihm möglich und zumutbar gewesen sei, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, z.B. durch Anfrage beim Bauherrn oder bei der Behörde. Diese Grundsätze gälten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auch für den Nachbarn im Immissionsschutzrecht. Wie der Kläger zutreffend dargelegt habe, habe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 16.12.2016 ohne weiteres entnommen werden können, dass vom Regierungspräsidium gesondert eine Waldumwandlungsgenehmigung erteilt würde. Nach I.6. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werde diese erst dann wirksam, wenn die vom Regierungspräsidium gesondert beantragte Waldumwandlungsgenehmigung von dort erteilt worden sei. Mit den Rodungsmaßnahmen für den Windpark xxx sei im Februar 2017 begonnen worden. Spätestens mit dem Baubeginn für den Windpark, der ab Juni 2017 erfolgt sei, sei es dem Kläger möglich gewesen zu erkennen, dass neben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mittlerweile auch die Waldumwandlungsgenehmigung erteilt worden sei, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erst mit Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung wirksam geworden sei. Im Dezember 2017 seien die ersten Windenergieanlagen errichtet und weiterhin auch vom Grundstück des Klägers in xxx sichtbar gewesen. Gehe man von einem sicheren Kennenmüssen der Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung im Dezember 2017 aus, sei die Jahresfrist für die Erhebung einer Klage gegen die Waldumwandlungsgenehmigungen im Dezember 2018 abgelaufen. Die Waldumwandlungsgenehmigung des Regierungspräsidiums xxx seien deshalb sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber ihr bestandskräftig geworden. Sie habe die in diesen Genehmigungen enthaltenen Auflagen beachtet und umgesetzt.
Der Kläger werde durch die mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 16.12.2016 erteilte Waldumwandlungsgenehmigung auch nicht in seinen Rechten verletzt. Die einheitlich ergangene, nolens volens die waldrechtliche Umwandlungsgenehmigung einschließende immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 16.12.2016 sei bereits objektiv rechtmäßig. Das Landratsamt habe die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 9 Abs. 2 LWaldG vorgesehene materiell-rechtliche Prüfung der Waldumwandlungsgenehmigung in der Sache vorgenommen, auch wenn es von einer gesonderten Erteilung der forstrechtlichen Genehmigung ausgegangen sei. Dies ergebe sich aus der Begründung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (B. 2.5.4, S. 135 f.). Das Landratsamt habe ausdrücklich und nach Rücksprache mit der höheren Forstbehörde geprüft, ob der Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung grundsätzliche Hindernisse entgegenstünden. Nachdem die Forstdirektion mitgeteilt habe, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben bestünden, sei das Landratsamt von der Genehmigungsfähigkeit ausgegangen. Eine umfassende Prüfung aller forstrechtlichen Belange sei darüber hinaus im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. In diesem Zusammenhang seien die Belange des forstrechtlichen Ausgleichs mitgeprüft worden. Das Landratsamt habe sich inhaltlich mit den forstrechtlichen Belangen auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Die forstrechtliche Ausgleichsbilanz sei vom Landratsamt geprüft und für ausreichend erachtet worden. Ein materiell-rechtlicher Fehler hinsichtlich der miterteilten forstrechtlichen Genehmigung bestehe nach alledem nicht. Die bereits objektive Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch im Hinblick auf die miterteilte Waldumwandlungsgenehmigung ergebe sich auch daraus, dass das Regierungspräsidium die beiden Waldumwandlungsgenehmigungen nur drei Tage später erteilt habe. Es bestehe damit kein Zweifel daran, dass allein die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit ihren umfassenden Auflagen sicherstelle, dass alle waldrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungssetzungen gewahrt seien. Dazu zählten insbesondere die Auflagen zur Umsetzung des landschaftspflegerischen Begleitplans, der auch den forstrechtlichen Ausgleich enthalte (dort III. C.2, 12, 13 und 16 sowie I). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei mithin auch im Hinblick auf die notwendigerweise miterteilte Waldumwandlungsgenehmigung rechtmäßig.
Zudem sei der Kläger jedenfalls durch mögliche materiell-rechtliche Fehler der mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 16.12.2016 erteilten Waldumwandlungsgenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Aus den in § 9 LWaldG geregelten Genehmigungsvoraussetzungen folge eindeutig, dass im Rahmen eines Waldumwandlungsgenehmigungsverfahrens nur öffentliche Interessen in ihrem Verhältnis zum Umwandlungsinteresse des Waldbesitzers, nicht aber Interessen von Privatpersonen wie Eigentümern oder Besitzern, die an den Wald angrenzen oder in dessen nächster Nähe liegen, geschützt würden. Auch die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes liege ausschließlich im öffentlichen Interesse, für die Walderhaltungsabgabe gelte nichts anderes (hierfür wird verwiesen auf Dipper, Waldgesetz für Baden-Württemberg, Stand Juni 2018, § 9 Rn. 6 unter Bezugnahme auf VG Freiburg, Urteil vom 09.03.1993 - 1 K 363/93 -). Die abwägungsrelevanten Belange seien nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG abschließend bestimmt. Belange Dritter würden nicht erfasst. Folge davon sei, dass der Kläger durch einen möglichen Abwägungsfehler bei der Erteilung der forstrechtlichen Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Ein solcher Abwägungsfehler liege im Übrigen auch nicht vor. Selbst der Kläger behaupte nicht, dass die Ablehnungsentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG fehlerhaft sein könnte.
Der Kläger behaupte auch keinen absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Ein solcher Verfahrensfehler liege auch offensichtlich nicht vor. Diese Bestimmung erfasse nur den Fall des vollständigen Fehlens einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Da die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, sei die Genehmigung vom 16.12.2016 nicht fehlerhaft. Auch der absolute Verfahrensfehler des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG liege nicht vor. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei mit Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 10 BImSchG erteilt worden.
Ebenso sei ein "anderer schwerer Fehler" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG entgegen der Behauptung des Klägers nicht gegeben. Entgegen seiner Behauptung sei die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung auch hinsichtlich des forstrechtlichen Teils nicht fehlerhaft. Nach der Nummer 17.2.1, Spalte 1 der Anlage 11 zum UVPG sei die Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 10 ha oder mehr zwingend UVP-pflichtig. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LWaldG würden alle Umwandlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Vorhabens erfolgten, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werde, in diese Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen. Die Entscheidung ergehe im Benehmen mit den beteiligten Behörden. Folge dieser Bestimmung sei, dass in allen Fällen, in denen auch das der Waldumwandlung nachfolgende Vorhaben UVP-pflichtig sei, die Behörde für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig sei, der die Zulassung des nachfolgenden Vorhabens obliege (hier also das Landratsamt). Nach dieser Gesetzeslage sei das Landratsamt vorgegangen. Bereits die von der Beigeladenen vorgelegte UVS enthalte alle Angaben für die forstrechtliche Umweltverträglichkeitsprüfung. Die UVS sei auch Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen. Das Landratsamt habe dann schließlich in enger Abstimmung und im Benehmen mit dem Regierungspräsidium die Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens auch im Hinblick auf die forstrechtlichen Belange durchgeführt.
Diese Rechtslage in Baden-Württemberg stehe im Einklang mit dem Bundesrecht. Zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung am 16.12.2016 habe das UVPG noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2016 (BGBl. I S. 2749) gegolten. Zum damaligen Zeitpunkt habe das UVPG noch keine dem heutigen § 31 Abs. 4 UVPG entsprechende Bestimmung über die Zulassung eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Genehmigungsverfahren enthalten. Allerdings sei im UVPG (§ 11 UVPG a.F.) klar geregelt gewesen, dass die zuständige Behörde eine "zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens" zu erarbeiten habe. Selbst wenn zwei verschiedene Verfahren für die Zulassung eines Vorhabens vorgeschrieben seien, habe die Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb einheitlich im Sinne einer zusammenfassenden Darstellung erfolgen müssen. Dieser Rechtslage trage § 9 Abs. 1 Satz 3 LWaldG Rechnung, wenn er vorschreibe, dass die forstrechtliche Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem - wie hier - auch auf der Grundlage des Immissionsschutzrechts UVP-pflichtigen Vorhabens in die Umweltverträglichkeitsprüfung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens einbezogen werde.
Auch nach den Bestimmungen der 9. BImSchV, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landratsamts am 16.12.2006 gültig gewesen seien, sei eine zusammenfassende Umweltverträglichkeitsprüfung für alle Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgeschrieben gewesen, selbst wenn eine Zulassung durch mehrere Behörden erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung habe § 20 Abs. 1 b der 9. BImSchV in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.1992 (BGBl. I S. 1001, zuletzt geändert durch VO vom 28.04.2015, BGBl. I S. 670) gegolten. Bedurfte das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, sei für diese nach § 20 Abs. 1 b Satz 2 der 9. BImSchV im Zusammenwirken und auf der Grundlage einer zusammenfassenden Darstellung nach § 20 Abs. 1 a der 9. BImSchV eine Gesamtbewertung der Auswirkungen vorzunehmen gewesen. Nach § 20 Abs. 1 a Satz 2 der 9. BImSchV habe die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde oblegen, wenn sie gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVPG a. F. als federführende Behörde bestimmt worden sei. Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 UVPG a. F. habe den Ländern die Bestimmung der federführenden Behörde oblegen. Diese Bestimmung erfolge durch § 9 Abs. 1 Satz 3 LWaldG. Danach sei federführende Behörde für die Umweltverträglichkeitsprüfung die Immissionsschutzbehörde, die über den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag entscheide. Sei das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren - wie hier - mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, würden die Auswirkung der Waldumwandlung in die Umweltverträglichkeitsprüfung für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einbezogen.
Diese Rechtslage verkenne der Kläger grundlegend, wenn er behaupte, die Öffentlichkeit sei im Hinblick auf die Umweltauswirkung der Waldumwandlung "falsch informiert" worden. Auf der Grundlage der landesrechtlichen und bundesrechtlichen Regelungen über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sei klar, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt werde. Auch die ausgelegten Unterlagen seien insoweit eindeutig. In der ausgelegten UVS seien die Umweltauswirkungen der erforderlichen Waldumwandlungen ausführlich und detailliert beschrieben worden. Die Vorgehensweise, die die Behörden seinerzeit für die Umweltverträglichkeitsprüfung gewählt hätten, habe vielmehr den gesetzlichen Vorschriften, die damals gegolten hätten und die auch heute noch gälten, entsprochen. Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sei schon zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung am 16.12.2016 gesetzlich zwingend als zusammenfassende Umweltverträglichkeitsprüfung für das gesamte Vorhaben bei der Immissionsschutzbehörde angeordnet gewesen. Insoweit wirkten sich die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.12.2019 nicht aus. Unabhängig von der Frage der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG sei (nur) im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen, die auch die Umweltauswirkungen der Waldumwandlung ermittelte und bewertete. Von einer "falschen Information" der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführten Verträglichkeitsprüfung könne deshalb keine Rede sein. Der behauptete Verfahrensfehler liege nicht vor. Auch der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens lasse sich nicht ansatzweise entnehmen, dass eine getrennte Umweltverträglichkeitsprüfung erfolge und die Umweltauswirkungen der Waldumwandlung Gegenstand des anderen Verfahrens gewesen seien. Insoweit enthalte die öffentliche Bekanntmachung keinen missverständlichen Hinweis. Der Kläger trage dazu auch nichts vor.
Ein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG habe bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach alledem nicht vorgelegen. Vielmehr sei die Umweltverträglichkeitsprüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren korrekt auch auf alle Auswirkungen der erforderlichen Waldumwandlung erstreckt worden.
Ein relativer Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 a UmwRG liege ebenfalls nicht vor. Selbst wenn man mit dem Kläger einen solchen Fehler konstruieren wollte, hätte er sich offenkundig nicht auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt. Kurze Zeit nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei die forstrechtliche Waldumwandlungsgenehmigung erteilt worden. In der Umweltverträglichkeitsprüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren seien alle forstrechtlichen Belange abgearbeitet worden. Der Kläger zeige nicht auf, was von Seiten der Öffentlichkeit hätte vorgetragen werden können und inwiefern dieser Vortrag dann zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Dafür sei nach Aktenlage auch nichts ersichtlich. Die forstrechtlichen Belange seien korrekt abgearbeitet worden. Der vom Kläger konstruierte Verfahrensfehler wirke sich deshalb nicht auf das Entscheidungsergebnis aus.
Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 09.03.2021, 22.03.2021 bzw. vom 24.03.2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Der Kammer haben die Behördenakte des Landratsamts (die Verfahrensakten [Aktenhefte 1-44, 51 und 55 und Aktenhefte "Einwendungen", "Widerspruch" und "Bearbeitung der Klage/Heft 1"] sowie weitere Unterlagen (Antragsordner Fertigung 2, entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen Fertigung 1, Projektdokumentation Synopse - komprimierte Fassung) und des Regierungspräsidiums xxx (Az. xxx) sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Antragsverfahren - 9 K 753/17 -, - 9 K 4526/17 - und - 9 K 4527/17 - vorgelegen. Hierauf sowie auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist im ersten Rechtszug (weiterhin) für den vorliegenden Rechtsstreit sachlich zuständig (§ 45 VwGO).
Nach Auffassung der Kammer begründet § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a VwGO nicht ausnahmsweise (vgl. Schoch/Schneider/Panzer, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 48 Rn. 2) eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (§ 184 VwGO). Nach dieser Vorschrift, die mit Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 1 a) aa) des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020 (Investitionsbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 2694) am 10.12.2020 in die Verwaltungsgerichtsordnung Eingang fand, entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die - wie hier - die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen.
Eine spezielle gesetzliche Regelung, wie mit bei den Verwaltungsgerichten bereits rechtshängigen Verfahren (§ 90 VwGO) anlässlich des Inkrafttretens dieser Zuständigkeitsverlagerung zu verfahren ist, hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Trifft der Gesetzgeber keine Übergangsbestimmung, derzufolge die Neuregelung der sachlichen und instanziellen Zuständigkeit auch rechtshängige Verfahren erfassen soll, ergreift eine solche gesetzliche Änderung nicht die Verfahren, die bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits bei dem bis dahin zuständigen Gericht rechtshängig waren. Denn nach dem Grundsatz der "perpetuatio fori" (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) wird - bei Fehlen einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung - die Zuständigkeit eines Gerichts durch eine Veränderung der sie begründenden "Umstände" - worunter nicht nur tatsächliche Umstände, sondern auch Rechtsänderungen fallen (vgl. NK-VwGO/Ziekow, 5. Aufl. 2018, GVG § 17 Rn. 20; Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 41 Rn. 9 m.w.N.) - nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.1973 - I WB 10.73 -, BeckRS 1973, 31328101 und Urteil vom 12.10.1989 - 6 C 38.88 -, juris, Rn. 18, BVerwGE 84, 3-11; BGH, Urteil vom 12.03.1991 - KZR 26.89 -, juris, Rn. 17, BGHZ 114, 218-237 und Beschluss vom 11.12.2001 - KZB 12.01 -, juris, Ls. u. Rn. 5; vgl. zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a VwGO Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.01.2021 - 12 MS 6/21 -, juris, Rn. 7; a.A. VG München, Beschluss vom 18.02.2021 - M 28 K 18.4542 -, juris, Rn. 11).
Soweit das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 18.02.2021 - M 28 K 18.4542 -, juris, Rn. 7 ff.) in der hiesigen Sachverhaltskonstellation demgegenüber zu einer sachlichen Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gelangt, vermag die Kammer der Argumentation nicht zu folgen. Zum einen bestimmt das Verwaltungsgericht München im Hinblick auf § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG bereits den Auslegungsgegenstand nicht hinreichend. Anstatt dieser gesetzlichen Regelung - anhand juristischer Auslegungstopoi unter Einbeziehung höchstrichterlicher Rechtsprechung - eine abstrakt-generelle Aussage über die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a VwGO auf bei den Verwaltungsgerichten bereits rechtshängigen Verfahren entnehmen zu wollen, ermittelt es an erster Stelle, ob der Zweck der "perpetuatio fori" im dortigen Klageverfahren erfüllt werden konnte (vgl. VG München, Beschluss vom 18.02.2021 - M 28 K 18.4542 -, juris, Rn. 15).
Zum anderen ist der seitens des Verwaltungsgerichts München angeführte (ungeschriebene) Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach alle Prozesshandlungen der Parteien und die Handlungen des Gerichts, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorzunehmen sind, nach Maßgabe des neuen Rechts auszuführen und zu beurteilen sind, sofern der Gesetzgeber nichts anderes durch eine entsprechende Regelung klar zum Ausdruck bringt (vgl. Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019 Rn. 1, VwGO § 194 Rn. 1 m.w.N.), bereits nicht auf die Frage anwendbar, ob bei Neuregelung der sachlichen und instanziellen gerichtlichen Zuständigkeit durch Art. 1 Nr. 1 a) aa) Investitionsbeschleunigungsgesetz diese Neuregelung auf bei Inkrafttreten bereits rechtshängigen gerichtlichen Verfahren Anwendung findet (so jedoch VG München, Beschluss vom 18.02.2021 - M 28 K 18.4542 -, juris, Rn. 12 f.). Denn die allgemeine Regel des intertemporalen Prozessrechts kommt nur dann zur Anwendung, wenn es keine spezialgesetzliche Regelung gibt. Vorliegend ist jedoch für das Verfahren im ersten Rechtszug (9. Abschnitt, § 81 ff. VwGO) mit § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG eine Sonderregelung gegeben. Diese Regelung begründet eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, dass neues Verfahrensrecht im Zweifel auch in bereits anhängigen Verfahren anzuwenden ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/W.-R. Schenke, VwGO Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 90 Rn. 18).
Mangels einer gesonderten Übergangsregelung zu Art. 1 Nr. 1 a) aa) Investitionsbeschleunigungsgesetz - und infolge der Anwendbarkeit des § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG - kann zudem dahinstehen, ob die von dem Gesetzgeber mit Art. 1 Nr. 1 a) aa) Investitionsbeschleunigungsgesetz verfolgten Zwecke im Einzelfall des vorliegenden Verfahrens gewahrt werden. Entgegen dem Verwaltungsgericht München (vgl. Beschluss vom 18.02.2021 - M 28 K 18.4542 -, juris, Rn. 16-18) und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 28.01.2021 - 12 MS 6/21 -, juris, Rn. 7) sind die gesetzgeberisch vorausgesetzten bzw. erzielten Rechtszwecke unerheblich. Gleiches gilt für die äußere Systematik des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a VwGO im Hinblick auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a VwGO und § 63 BImSchG n.F. (so aber VG München, Beschluss vom 18.02.2021 - M 28 K 18.4542 -, juris, Rn. 19-22). Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn man Art. 1 Nr. 1 a) aa) Investitionsbeschleunigungsgesetz eine ungeschriebene Übergangsregelung entnehmen wollte; eine solche sieht die Kammer hier nicht gegeben.
Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, inwiefern diese Neuregelung im Hinblick auf die Gesetzeszwecke nach der "ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers" auch auf bereits rechtshängige Gerichtsverfahren Anwendung finden sollte (so aber VG München, Beschluss vom 18.02.2021 - M 28 K 18.4542 -, juris, Rn. 16-18), wo doch die den Gesetzentwurf einbringende Bundesregierung unter Bezugnahme auf § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG für diesen Fall ausdrücklich von einer Nichtanwendbarkeit ausging (vgl. BT-Drs. 19/22778 vom 23.09.2020, S. 23) und der Stellung nehmende Bundesrat aus Gründen der Rechtsklarheit eine klarstellende und mit § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG im Einklang stehende Übergangsregelung anstrebte (vgl. BT-Drs. 19/22778 vom 23.09.2020, S. 15 f.).
Schließlich steht einer § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG entnommenen abstrakt-generellen Regel der Nichtanwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a VwGO auf bei Inkrafttreten bereits rechtshängige gerichtliche Verfahren auch nicht der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung entgegen, wonach das Rechtsstaatsprinzip alle rechtsetzenden Organe des Bundes und der Länder verpflichtet, die Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. -, juris, Rn. 58, BVerfGE 98, 106). Denn es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die jeweiligen Normadressaten (etwa Drittbetroffene wie Nachbarn, Standort- und Nachbargemeinden oder Umweltverbände) sich einer widersprüchlichen Regelung gegenübersehen sollten (a.A. mit Blick allerdings nicht auf die Perspektive der Normadressaten, sondern auf die Gefahr, dass die "Genehmigung einer einzelnen Anlage" erstinstanzlich von unterschiedlichen Gerichten geprüft werden könnte, VG München, Beschluss vom 18.02.2021 - M 28 K 18.4542 -, juris, Rn. 24 f.).
I. Die damit weiter in die erstinstanzliche Zuständigkeit der Kammer fallende Klage ist als (Dritt-)Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.
1. In § 42 Abs. 2 VwGO kommt ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck, das vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG wenn auch nicht ausschließlich, so doch in erster Linie, auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich aber auch hinreichend ist, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 05.04.2016 - 1 C 3.15 -, juris, Rn. 16, BVerwGE 154, 328-351 [Airbase Ramstein]).
Ein solches, Drittschutz vermittelndes subjektiv-öffentliches Recht ist anzunehmen bei Rechtsvorschriften, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. In diesem Sinn drittschützend ist eine Norm, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, juris, Rn. 19, BVerwGE 131, 129; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris, Rn. 23). Diese Voraussetzungen können grundsätzlich nur bei Verletzung einer materiellen Rechtsposition gegeben sein (Schoch/Schneider, VwGO/Wahl/Schütz, 39. EL Juli 2020, § 42 Abs. 2 Rn. 72). Denn wie aus §§ 45, 46 VwVfG, § 44 a VwGO und nicht zuletzt - für das Planfeststellungsverfahren - aus § 75 Abs. 1 a VwVfG hervorgeht, kommt dem Verfahrensrecht insoweit lediglich eine dienende Funktion zu; es vermittelt grundsätzlich keine selbständig durchsetzbaren (absoluten) Verfahrenspositionen. Die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen kann ein Einzelner - unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist - nicht erzwingen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2014 - 5 S 534/13 -, juris, Rn. 39 m.w.N.; vgl. allerdings Schoch/Schneider, VwGO/Wahl/Schütz, 39. EL Juli 2020, § 42 Abs. 2 Rn. 72 ff. sowie unten die Ausführungen unter II. 2. zur Rügbarkeit von Verfahrensfehlern nach dem UmwRG).
§ 42 Abs. 2 VwGO dient danach vor allem dem Ausschluss sowohl der sogenannten Popularklage als auch der sogenannten Interessentenklage. Es soll zum einen nicht jedermann ("quivis ex populo") berechtigt sein, sich zum Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit oder Dritter zu machen, um die Wahrung der objektiven Rechtsordnung mit verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen durchzusetzen. Zum anderen sollen auch Rechtsbehelfe solcher Personen ausgeschlossen sein, die keine eigenen Rechte geltend machen, sondern nur nachteilig betroffenen sind und lediglich z.B. ein wirtschaftliches, kulturelles oder ideelles Interesse vortragen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris, Rn. 17; Schoch/Schneider, VwGO/Wahl/Schütz, 39. EL Juli 2020, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 7 f.).
Durch das Erfordernis der Klagebefugnis wird dem Kläger eine subjektivrechtliche Substantiierungslast aufgebürdet. Es muss eine inhaltliche Bewertung möglich sein, ob der Kläger einen eigenen subjektivrechtlichen Bezug zum streitigen Sachverhalt herzustellen vermag. Die bloße Verbalbehauptung einer Rechtsverletzung genügt nicht (Schoch/Schneider VwGO/Wahl/Schütz, 39. EL Juli 2020, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 9 und 65). Der Kläger muss Tatsachen vortragen, welche die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes und die dadurch bewirkte Verletzung seiner Rechte als jedenfalls denkbar erscheinen lassen. Die Klagebefugnis ist zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (st. Rspr. vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2020 - 4 BN 53.19 -, juris, Rn. 9; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris, Rn. 18).
2. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.
a) Der Kläger rügt unter anderem die Verletzung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Blick auf den von den WEA ausgehenden Lärm und Verschattungseffekt. Nach der eine spezielle Ausprägung des Rücksichtnahmegebots enthaltenden und daher ohne weiteres drittschützenden Bestimmung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, juris, Rn. 11, BVerwGE 119, 329 und Beschluss vom 07.09.1988 - 4 N 1.87 -, juris, Rn. 23, BVerwGE 80, 184) des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Der Kläger ist Teil der Nachbarschaft und es erscheint auch möglich, dass er durch das geplante Vorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt wird.
Nachbarschaft im Sinne der vorgenannten Vorschriften kennzeichnet ein qualifiziertes Betroffensein, das sich deutlich abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können. Sie setzt im Interesse klarer und überschaubarer Konturen und damit letztlich im Interesse der Rechtssicherheit ein besonderes Verhältnis zur Anlage im Sinne einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung des Bürgers zum Genehmigungsgegenstand voraus. Eine solche Beziehung kann bereits durch Rechte an einer Sache oder einer Sachgesamtheit wie beispielsweise an einem Grundstück oder an einem Gewerbebetrieb vermittelt werden, die derart im Einwirkungsbereich der Anlage belegen sind, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 -, juris, Rn. 12 f.). Keine Nachbarn sind lediglich Personen, die sich nur zufällig beziehungsweise gelegentlich, das heißt ohne besondere persönliche oder sachliche Bindungen, etwa aufgrund von Ausflügen oder Reisen, oder als Kunden, im Einwirkungsbereich aufhalten (vgl. Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 3 Rn. 43 m.w.N.).
b) Hiernach ist der Kläger ein Nachbar des streitigen Vorhabens. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Klägers ist derart im Einwirkungsbereich der Anlage belegen, dass es durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann. Denn es erscheint in einer für die Annahme einer Klagebefugnis ausreichenden Weise möglich, dass auf das Grundstück von den geplanten Windenergieanlagen der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm und Schattenwurf einwirken können.
Ob dem Kläger darüber hinaus eine Klagebefugnis aus dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot oder der Verletzung "absoluter" Verfahrensrechte im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG zukommt (diese Vorschrift allerdings allein der Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens zuordnend BVerwG, Beschluss vom 15.11.2018 - 4 B 13.18 -, juris, Rn. 4 ff. m.w.N. und Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, juris, Rn. 20 und vom 02.10.2013 - 9 A 23.12 -, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 8 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 8) bedarf danach hier keiner abschließenden Klärung mehr.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die der Beigeladenen erteilte und von dem Kläger angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts vom 16.12.2016 in der Fassung der Änderungsgenehmigungen vom 21.06.2017 und vom 27.02.2018 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xxx vom 08.04.2019 über die Errichtung und den Betrieb von elf Windkraftanlagen leidet an keinem materiellen oder formellen Fehler, den der Kläger rügen kann und der zu ihrer Aufhebung oder zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt. Sie verletzt den Kläger mithin weder in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten (unter 1.) noch hat er einen durch formelle Mängel der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründeten Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 oder 1 a UmwRG oder zumindest auf die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (unter 2.).
1. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt keine drittschützenden Vorschriften, die also über die objektive Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus gerade auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies gilt für die geltend gemachte Lärmbelastung (unter a), den vorgetragenen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme (unter b), die hier erteilte Waldumwandlungsgenehmigung (unter c), die Rügen des Klägers in Bezug auf Verstöße gegen natur- und landschaftsschutzrechtliche Vorschriften (unter d) wie auch für weiter vorgetragene (materielle) Mängel im Hinblick auf das UmwRG (unter e):
a) Der Kläger hat im Rahmen seiner umfangreichen Klagebegründung zunächst - über seinen Vortrag zur Begründung einer Klagebefugnis hinaus - keine unzumutbaren Geräuschimmissionen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG oder einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 3 BauGB mehr geltend gemacht, obwohl er dies noch zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht hatte. Er hat diesbezüglich lediglich im Rahmen seiner Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage sinngemäß vorgetragen, von den Anlagen gingen aufgrund der Entfernung zu seinem Grundstück von circa 1.280 (WEA 1) bis 1.635 m (WEA 11) schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Lärm aus. Zudem lägen die in einer Entfernung von circa 1.372 m errichtete WEA 10 sowie die in einer Entfernung von circa 1.635 m errichtete WEA 11 auf einer Geländehöhe von 675 bzw. 653 m und wiesen eine Bauwerkshöhe von 874 bzw. 852 m über NN. auf. Da diese Anlagen jedenfalls von dem auf 675 m über NN. liegenden Grundstück des Klägers aus sichtbar seien, seien auch erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund eines von den Anlagen ausgehenden Verschattungseffekts anzunehmen.
Die Kammer ist mit der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2019 (dort. S. 4 ff.) überzeugt, dass der Kläger diesbezüglich nicht in eigenen Rechten verletzt wird und sieht daher insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Einzelnen ab (vgl. entsprechend die Ausführungen zu anderen Grundstücken in vergleichbarer Lage und Entfernung bei VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 19 ff. und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 23 f.; vgl. hierzu bereits die Beschlüsse der Kammer vom 10.08.2017 - 9 K 4527/17 -, BA S. 18 ff. und - 9 K 4526/17 -, BA S. 20 ff.). Lediglich ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin:
aa) Durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von unzumutbaren Geräuschimmissionen oder unter dem Gesichtspunkt des Schattenwurfs im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt.
Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Frage, ob Umwelteinwirkungen das zumutbare Maß überschreiten und damit eine erhebliche Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen, ist grundsätzlich ein objektivierter Maßstab - nämlich das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Nachbarn - zugrunde zu legen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris, Rn. 266).
Ausgehend hiervon verletzt die angefochtene Genehmigung den Kläger bei genehmigungsmäßigem Betrieb weder im Hinblick auf davon ausgehenden Lärm (unter (1)) noch auf Verschattung (unter (2)) oder Infraschall und tieffrequenten Schall (unter (3)) in seinen Rechten; weitere Gesichtspunkt wurden nicht vorgetragen und sind im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.
(1) Bei dem genehmigungsmäßigen Betrieb der Windenergieanlagen wirken zunächst keine schädlichen Lärmimmissionen auf das Grundstück des Klägers ein. Für die Ermittlung der jeweils zulässigen Lärmimmissionen finden sich in der auf Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ("TA Lärm") vom 26. August 1998 die maßgeblichen Vorschriften (vgl. zur Maßgeblichkeit der dortigen Richtwerte VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 -, juris, Rn. 40 und 51 und Beschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 -, juris, Rn. 23 m. w. N.).
Die schalltechnische Prognose bei Windkraftanlagen ist zwar im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2019 als der letzten Behördenentscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 -, juris, Rn. 60 und Beschlüsse vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 -, juris, Ls. 1 und Rn. 11 sowie vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 20 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 23) nicht mehr - wie noch im Ausgangsbescheid vom 16.12.2016 - nach Maßgabe DIN ISO 9613-2 durchzuführen, sondern es ist das seit Dezember 2017 für anwendbar erklärte sog. Interimsverfahren, das nach neueren Erkenntnissen für die Berechnung der Schallausbreitung für Quellen höher als 30 m besser geeignet ist, heranzuziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 20 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 23 sowie vom 19.06.2018 - 10 S 186/18 - juris, Rn. 11 m. w. N.). Bei Anwendung dieses Interimsverfahrens wird der Kläger jedoch gemäß einem weiteren Schallgutachten vom 11.01.2018 keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Das mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück an der xxx in xxx befindet sich im Geltungsbereich eines nicht qualifizierten Bebauungsplanes aus dem Jahr 1960 (Ortsbauplan "Ortsdurchfahrt") und weist eine Wohnnutzung auf; die im maßgeblichen Umgebungsbereich vorhandenen Nutzungen "Wohnen" und das "Wohnen störende Gewerbe" entsprechen dabei keinem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Für dieses in circa 1.280 (WEA 1) bis 1.635 m (WEA 11) Entfernung von dem streitigen Vorhaben belegene Grundstück hat der Beklagte zu Recht die Immissionsrichtwerte für den Tag 60 dB(A) und für die Nacht 45 dB(A) (Nr. 6.1. d) der TA Lärm herangezogen. Diese durften gemäß dem Genehmigungsbescheid vom 16.12.2016 an dem zum Grundstück des Klägers nächstgelegenen Immissionsstandort H (xxx in xxx; ca. 300 m Entfernung) bis zur Überprüfung bzw. zum Nachweis der Einhaltung der Richtwerte an den einzelnen Immissionsorten des Windparks innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme des Windparks durch Messung eines anerkannten Sachverständigen (vgl. Nebenbestimmung D. 3 und D.9, S. 20 ff. Genehmigung) nicht überschritten werden. Gemäß der vom TÜV Süd aufgrund Nebenbestimmung D.9. unternommenen Nachprüfung (ergänzende Schallimmissionsprognose vom 11.01.2018) ergab sich, dass drei weitere Anlagen zur Nachtzeit leistungs- und schallreduziert betrieben werden müssen. Auf dieser Grundlage erging am 27.02.2018 - entsprechend der Nebenbestimmung D.10 (S. 22 Genehmigung), wonach bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte bei den Überprüfungsmessungen ein schallreduzierter Betrieb der Windenergieanlagen erfolgt - eine entsprechende nachträgliche Anordnung des Landratsamts (vgl. Bl. 51/369 ff. BA). Gemäß von der Beigeladenen vorgelegten Nachweisen (vgl. Bl. 51/423 ff.) beachtetet diese die geänderten Vorgaben.
Sollte sich die nunmehr derzeit als plausibel anzusehende gutachtliche Schallimmissionsprognose zukünftig als fehlerhaft erweisen und es entgegen den Festlegungen in den Nebenbestimmungen in der Fassung der nachträglichen Anordnung des Landratsamts vom 27.02.2018 zu höheren Lärmbelastungen kommen, so würden die Windkraftanlagen in einer nicht der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechenden Weise betrieben, was ein behördliches Einschreiten erforderlich machen könnte. Dies ist jedoch keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern der Überwachung des Anlagenbetriebs (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 21; siehe auch Beschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 -, juris, Rn. 24 m.w.N.).
(2) Infraschall und tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen wiederum führen unter Zugrundelegung des bisherigen Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht zu Gesundheitsgefahren. Die insoweit allein bestehende hypothetische Gefährdung löst keine staatliche Vorsorgepflicht aus (vgl. hierzu zuletzt nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris, Ls. 12 und Rn. 238). Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der Begründung des Genehmigungsbescheides (Kap. IV B. 2.4.2, S. 120 f. u. 124 f.), denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
(3) Eine Verletzung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schattenwurfs als schädlicher Umwelteinwirkung gegeben. Zwar liegt nach dem unabhängigen Schattenwurfgutachten eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers vor. Diese ist indes nicht unzulässig. Denn durch entsprechende Auflagen zu der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. D. 14. bis 18, S. 23 Genehmigung) ist sichergestellt, dass der Antragsteller keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch optische Immissionen ausgesetzt sein wird. Insbesondere ist nach den Nebenbestimmungen D.14 und D.15 durch Abschalteinrichtungen sicherzustellen, dass für die im Schattenwurfgutachten (5.3 der Antragsunterlagen, Tabelle 3) aufgeführten Immissionswerte die tatsächlich ankommenden Schattenwurf-Immissionen 8 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag nicht überschreiten. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der Begründung des Genehmigungsbescheides (Kap. IV B. 2.4.5, S. 120 f. u. 126 ff. Genehmigung), denen das Gericht ebenfalls folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
b) Ebenso wenig verstößt die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung gegen die Vorgaben des Bauplanungsrechts, insbesondere das baurechtliche Rücksichtnahmegebot.
(1) Eine weitergehende Rücksichtnahme kann der Kläger zunächst nicht auf Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verlangen. Nach dieser Bestimmung liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Wie vorstehend bereits dargelegt, wird der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt.
(2) Der Kläger kann Rücksicht auch nicht auf Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unter Berufung auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot als allgemeinen, ungeschriebenen öffentlichen Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, juris, Rn. 21 ff., BVerwGE 52, 122; Schoch/Schneider, VwGO/Wahl/Schütz, 39. EL Juli 2020, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 125 ff.) verlangen.
Insbesondere ist keine Verletzung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme aufgrund einer optischer Beeinträchtigung gegeben. Zwar liegt das Grundstück des Klägers noch im Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens. Jedoch ist bei einem Abstand von 1.280 m (WEA 1) zur nächstgelegenen genehmigten Windenergieanlage vorliegend keine optische Bedrängung anzunehmen. Denn gemäß den Visualisierungen der beigeladenen Vorhabenträgerin (vgl. Antragsordner II, Reg. 10.7, z.B. Fotostandort 17) ist der streitige Windpark von dem Grundstück des Klägers aus nicht bzw. nur eingeschränkt einsehbar, zumal die Blickrichtung vom Wohnhaus in Richtung Windpark durch das sich unmittelbar an das Wohngebäude anschließende Scheunengebäude verdeckt, zumindest teilverdeckt ist (vgl. Lageplan in Aktenheft "Bearbeitung der Klage", S. 29 und 33). Überdies wäre eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrages, die in einer Entfernung von circa 1.372 m bzw. circa 1.635 m errichteten WEA 10 und 11 mit einer Bauwerkshöhe von 871 m bzw. 854 m über NN. (vgl. Bl. 18/23 BA; der Kläger legt indes 874 bzw. 853 m über NN. zugrunde), seien von seinem auf circa 625 m über NN. belegenen Grundstück aus sichtbar, nicht gegeben (vgl. für ein 1.050 m entferntes Grundstück VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 9 K 4527/17 -, Bl. 21 f. BA). Auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen in Kap. III B 2.2.1.6 (S. 73 f.) des Genehmigungsbescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO).
c) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei materiell rechtswidrig und verletze ihn in eigenen Rechten, da sie keine ausreichenden forstrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in Form der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beizufügenden Nebenbestimmungen enthalte. Dabei kann offen bleiben, ob die die Waldumwandlung betreffenden forstrechtlichen Bestimmungen der §§ 9 ff. LWaldG als andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstanden.
Denn zum einen ist auch diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers gegeben. Dies folgt aus § 9 Abs. 2 LWaldG. Danach sind bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Versagt werden soll die Genehmigung, wenn die Umwandlung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Hiernach sind die Vorschriften über das Waldumwandlungsverfahren nicht dem Schutz von Privatpersonen bestimmt, deren Grundeigentum oder -besitz an den umzuwandelnden Wald angrenzen oder in deren Nähe belegen ist (vgl. Dipper, Waldgesetz für Baden-Württemberg, 16. Lfg. Juni 2018, § 9 Rn. 6 unter Verweis auf VG Freiburg, Urteil vom 09.03.1993 - 1 K 363/93 -, n.v.; VG Ansbach, Urteil vom 16.09.2015 - AN 11 K 15.00630 -, juris, Rn. 153). Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.12.2019 (- 10 S 823/19 -, juris, Rn. 23) ist keine abweichende Einordnung zu entnehmen. Denn dort war Antragsteller ein anerkannter Naturschutzverein; der gerichtliche Prüfungsumfang war mithin nicht beschränkt.
Zum anderen würde eine unterbliebene Prüfung dieser Bestimmungen bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nur dann zur Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen, wenn die materiell-rechtlichen Vorschriften des Waldgesetzes verletzt wären (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 K 3798/18 -, Rn. 40, juris). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Mithin kann hier auch dahinstehen, ob und inwieweit der hier bestandskräftig gewordenen Waldumwandlungsgenehmigung eine Tatbestands- und auch eine Feststellungswirkung dahingehen zukommt, dass sie erteilt worden ist bzw. dass ihre materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. auch hierzu nur VG Freiburg, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 K 3798/18 -, juris, Rn. 41 m.w.N.).
d) Eine Verletzung in eigenen Rechten kann sich für den Kläger auch nicht aus natur- und landschaftsschutzrechtlichen Vorschriften ergeben.
Speziell der Natur- und Landschaftsschutz verfolgt objektive, nicht einem abgrenzbaren Personenkreis zugeordnete Ziele des Gemeinwohls (vgl. hierzu § 1 Abs. 1 bis Abs. 5 BNatSchG sowie VG Freiburg, Urteil vom 12.05.2020 - 2 K 9611/17 -, juris, Rn. 61). Grundsätzlich haben die Vorschriften des Arten-, Natur- und Landschaftsschutzrechts einen objektiv-rechtlichen Charakter, der allein Ziele des Gemeinwohls verfolgt, ohne darüber hinaus einen Individualschutz zu vermitteln (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - 6 CN 3.00 -, juris, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 15.03.2006 - 9 CS 05.2251 -, juris, Rn. 23 ff.; vgl. auch Schoch/Schneider/Bier, VwGO/Wahl/Schütz, 39. EL Juli 2020, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 218). Der Kläger vermag mithin nicht die Verletzung etwa der §§ 14, 15, 34, 44 BNatSchG geltend zu machen (vgl. hierzu bereits die Beschlüsse der Kammer vom 10.08.2017 - 9 K 4527/17 -, BA S. 17 f. und - 9 K 4526/17 -, BA S. 18 f.).
Diese Einordnung ist auch im Hinblick auf das Unionsrecht nicht zu beanstanden (vgl. hierzu zuletzt OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.11.2019 - 5 LB 3/19 -, juris, Rn. 56 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.12.2018 - 8 A 2971/17 -, juris, Rn. 146 f. m.w.N. und vom 04.07.2018 - 8 A 47/17 -, juris, Rn. 49 ff.). Denn Rechtsschutz ist insoweit nicht grundsätzlich ausgeschlossen im Sinne der EuGH-Rechtsprechung. Zwar können Beteiligte nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG - wie der Kläger - weiterhin nicht erfolgreich die gerichtliche Aufhebung einer Genehmigung erreichen, weil natur- und artenschutzrechtliche Vorgaben nicht eingehalten seien (vgl. nochmals OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.07.2018 - 8 A 47/17 -, juris, Rn. 50). Jedoch ist anerkannten Vereinigungen im Sinne von § 3 UmwRG umfassend die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung behördlicher Genehmigungsentscheidungen auf die Vereinbarkeit mit umweltrechtlichen Vorschriften eröffnet. Abweichendes folgt auch nicht aus der (neueren) Rechtsprechung des EuGH. Bei Klagen natürlicher Personen ist im Gegensatz zu Klagen von Umweltvereinigungen die Beschränkung der gerichtlichen Aufhebung von Genehmigungsentscheidungen mit Unionsrecht vereinbar. Es ist unionsrechtlich nicht geboten, die Berufung auf eine Verletzung der genannten Arten- und Habitatschutzvorschriften, insbesondere des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie, weitergehend zu ermöglichen (vgl. auch hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.07.2018 - 8 A 47/17 -, juris, Rn. 52 ff. m.w.N.).
e) Schließlich kann sich der Kläger auf die Verletzung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG bedeutsamer materieller Mängel auch nicht unter Bezugnahme auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz berufen. Denn eine solche materielle Rügebefugnis ist gemäß § 2 Abs. 1, 4 UmwRG nur Vereinigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 UmwRG eröffnet. Unter dieser Voraussetzung ist den Verwaltungsgerichten etwa auch die Prüfung der materiellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (§§ 44 ff. BNatSchG) eröffnet. Allein in diesem Rahmen stellen sich die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen nach einer den Immissionsschutzbehörden eingeräumte Einschätzungsprärogative oder einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte im Hinblick auf die Erkenntnisgrenzen naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis (vgl. zu einer solchen Prüfung etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 -, juris, Rn. 20 ff.). Die Klage ist hier jedoch von einem Individualkläger erhoben worden.
2. Der Kläger kann die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch nicht nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 1 a UmwRG verlangen.
Mit der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhenden Sonderregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG zu § 46 VwVfG und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann - über die vorstehend erörterte Frage einer Verletzung in (materiellen) subjektiv-öffentlichen Rechten hinaus - ausnahmsweise auch die Verletzung der dort angeführten Verfahrensvorschriften des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung gerügt werden. § 4 Abs. 1 a UmwRG wiederum stellt sicher, dass § 46 VwVfG in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorgaben zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern - insbesondere im Hinblick auf die (materielle) Beweislast - angewandt wird (vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 14 und 18/5927, S. 9; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 4 Rn. 1; Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, UmwRG § 4 Rn. 3).
Eine Verletzung hiernach (ausnahmsweise) rügbarer Verfahrensvorschriften bei der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegt nicht vor bzw. ein entsprechender Klagevortrag war aufgrund innerprozessualer Präklusion gemäß § 6 UmwRG nicht zuzulassen. Für die vorliegende Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gilt dabei das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017 (BGBl. I S. 3290); dies folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG.
Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf Grundlage des § 6 Abs. 1 BImSchG ist auch eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG gegeben. Danach gilt dieses Gesetz für Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG (in der gemäß § 74 Abs. 2 UVPG bis zum 28. Juli 2017 geltenden Fassung) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die Möglichkeit einer UVP-Pflicht folgt hier aus § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 a UVPG i. V. m. der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Vor der Errichtung und dem Betrieb der von der Beigeladenen beantragten elf Windkraftanlagen war eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nachdem die gemäß § 3 c Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.2 UVPG - aufgrund der Errichtung und des Betriebs einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit sechs bis weniger als 20 Windkraftanlagen - in der hier gemäß § 74 Abs. 1 UVPG anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94 = § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.2 UVPG n. F.) erforderliche allgemeine Vorprüfung zu der behördlichen Einschätzung führte, dass das Vorhaben erhebliche und nach § 12 UVPG a. F. beachtliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 UmwRG kann auch der hiesige Individualkläger (§ 61 Nr. 1 Var. 1 VwGO) die Aufhebung der Anlagengenehmigung verlangen, wenn absolute (§ 4 Abs. 1 UmwRG) oder relative (§ 4 Abs. 1 a UmwRG) Verfahrensfehler vorliegen.
Da im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden ist, ist als Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG allenfalls ein solcher im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1 a UmwRG in Erwägung zu ziehen, denn unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) und 2 UmwRG fällt nur das vollständige Unterbleiben der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 10 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.09.2018 - 20 D 79/17.AK -, juris, Rn. 72).
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erfasst - darüber hinausgehend - andere Verfahrensfehler, die nach Art und Schwere mit den in Nrn. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar sind und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Individualkläger die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangen kann, wenn der Verfahrensfehler ihm (selbst) die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Außerdem können gemäß § 4 Abs. 1 a UmwRG sonstige, relative Verfahrensfehler bei der Durchführung der UVP einen Aufhebungsanspruch begründen, wenn sie nach § 46 VwVfG beachtlich sind; dabei wird eine Beeinflussung gemäß § 4 Abs. 1 a Satz 2 UmwRG vermutet, sofern es sich durch das Gericht nicht aufklären lässt, ob ein solcher relativer Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat.
Nach diesen Maßstäben kann der Kläger die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Blick auf die von ihm gerügten methodischen Mängel der eingeholten Fachgutachten (unter a), auf die nach seinem Vortrag zu Unrecht unterbliebene FFH-Verträglichkeitsprüfung aufgrund einer unzureichenden FFH-Vorprüfung (unter b) und schließlich auf die zuletzt gerügten Verfahrensfehler der UVP-Prüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung bezüglich der Waldumwandlungsgenehmigung (unter c) weder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch nach § 4 Abs. 1 a UmwRG verlangen.
a) Dies gilt zunächst für die von dem Kläger - gestützt auf gutachterliche Stellungnahmen unterschiedlicher Fachgutachter sowie zahlreicher Auszüge aus wissenschaftlichen Werken - geltend gemachten erheblichen methodischen Mängel der von der beigeladenen Vorhabenträgerin beigebrachten Fachgutachten in Bezug auf die erforderliche Identifizierung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, aus denen sich (nach Auffassung des Klägers) Ermittlungs- und Bewertungsdefizite vor allem in Bezug auf habitat- und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sowie das Schutzgut Landschaft/Landschaftsbild und infolge zugleich eine Verletzung der Informationsrechte der Öffentlichkeit ergeben sollen. Denn diese bilden keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1 a UmwRG. Gleiches gilt hinsichtlich des in § 24 LVwVfG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes, dessen Verletzung der Kläger - sinngemäß - durch den Einwand unzureichender Sachverhaltsermittlungen in diesem Kontext rügt (hierbei handelt es sich schon nicht um einen "der Art nach" den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG vergleichbaren Verfahrensfehler, da insoweit kein Bezug zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem UVPG besteht, vgl. dazu nur Landmann/Rohmer, UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 4 Rn. 35 f.).
Anders als bei einer - im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG - mangelhaften Vorprüfung des Einzelfalls (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG) stellen materielle Mängel einer durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1 a UmwRG dar, die zu einem Aufhebungsanspruch des Klägers führen könnten (unter aa); dies gilt im Übrigen auch für § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 a oder Nr. 2 UmwRG (unter bb).
aa) Gemäß § 4 UmwRG rügbare Verfahrensfehler sind nur solche, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 LVwVfG). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiellrechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - [Elbvertiefung/Cuxhaven], juris, Rn. 29 ff., BVerwGE 161, 17, - 7 A 3.17 - [Elbvertiefung/Otterndorf], juris, Rn. 28 ff. und - 7 A 1.17 - [Elbvertiefung/Unter- und Außerelbe], juris, Rn. 26 ff. sowie Beschlüsse vom 28.03.2020 - 4 VR 5.19 -, juris, Rn. 23 und vom 07.01.2020 - 4 B 74.17 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 11 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 12; vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 01.09.2020 - 1 E 26/18 -, juris, Rn. 215; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris, Rn. 128). Dieses Begriffsverständnis des Verfahrensfehlers liegt erkennbar auch der Regelungsstruktur des § 4 UmwRG zugrunde, der hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen absoluten (Abs. 1) und relativen (Abs. 1 a) Verfahrensfehlern unterscheidet (vgl. BT-Drs. 18/5927, S. 9). Deswegen betrifft die Frage, ob die der Umweltverträglichkeitsprüfung zugrundeliegenden Fachgutachten den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten Prüfungsmethoden gerecht werden, nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern die jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Natur-, Artenschutz- oder Habitatrechts (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - [Elbvertiefung/Cuxhaven], juris, Rn. 33, BVerwGE 161, 17, - 7 A 3.17 - [Elbvertiefung/Otterndorf], juris, Rn. 28 ff. und - 7 A 1.17 - [Elbvertiefung/Unter- und Außerelbe] -, juris, Rn. 33 und vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 -, juris, Rn. 19 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 11 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 12; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 02.09.2020 - 7 KS 17/15 -, juris, Rn. 101). Ein Verfahrensfehler käme allenfalls in Betracht, wenn der Mangel so schwer wöge, dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre, weil die Gutachten die erforderliche Anstoßwirkung nicht entfalten, denn nur in diesem Fall steht der Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung in Frage, Fehler oder Unzulänglichkeiten der Fachgutachten aufzuzeigen, um sie beheben zu können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 -, juris, Rn. 9 und vom 07.01.2020 - 4 B 74.17 -, juris, Rn. 9 sowie Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - [Elbvertiefung/Cuxhaven], juris, Rn. 31, BVerwGE 161, 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 05.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris, Rn. 140 und vom 20.12.2018 - 8 A 2971/17 -, juris, Rn. 50 ff. und 103 ff.). Die Öffentlichkeitsbeteiligung wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2018 - 8 A 2971/17 -, juris, Rn. 56).
Ein anderes Verständnis gebieten - entgegen der Einschätzung des Klägers - auch nicht die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben der sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG) oder der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH (vgl. insbesondere EuGH, Urteile vom 07.11.2013 - Rs. C-72/12 [Altrip] -, juris und vom 15.10.2015 - Rs. C-137/14 [Kommission/Deutschland] -, juris). Soweit hiernach nicht nur das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern auch deren fehlerhafte Durchführung einen Verfahrensfehler darstellt, sind damit entsprechend dem Sinn und Zweck der genannten Richtlinien ausschließlich solche Verfahrensfehler gemeint, die die Verfahrensgarantien berühren. Somit können zwar Fehler, die der zuständigen Behörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte unterlaufen, als Verfahrensfehler angesehen werden, nicht aber inhaltliche oder methodische Mängel der gutachterlichen Entscheidungsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, juris, Rn. 31 ff. bzw. 34 ff., BVerwGE 161, 17 und vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 -, juris, Rn. 24 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 11 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 12).
Da der Kläger aber - im Unterschied zum Verbandsklagerecht (vgl. insoweit § 2 Abs. 4 UmwRG) - die geltend gemachten Ermittlungs- und Bewertungsmängel nur dann rügen könnte, wenn sie einen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 1 a UmwRG zu begründen grundsätzlich geeignet wären, ist auf seine diesbezüglichen Einwendungen nicht weiter einzugehen.
bb) Gleiches gilt im Übrigen auch mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a oder Nr. 2 UmwRG, unabhängig davon, dass hierunter nur das vollständige Unterbleiben der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder Öffentlichkeitsbeteiligung fällt (vgl. hierzu schon oben). Daraus, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG eine dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG nicht genügende Vorprüfung des Einzelfalls einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleichstellt, ergibt sich nichts anderes. Eine systematische Betrachtung dieser Regelung bestätigt im Gegenteil, dass die inhaltlich mangelhaft durchgeführte Prüfung grundsätzlich nicht mit einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls gleichgesetzt werden kann; anderenfalls hätte es der gesetzlichen Gleichstellung nicht bedurft. Dass der Gesetzgeber - unter den Einschränkungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG - eine mangelbehaftete Vorprüfung mit einer vollständig unterlassenen Vorprüfung gleichgestellt hat und insoweit in begrenztem Umfang auch andere als die in § 2 UmwRG genannten Vereinigungen Verletzungen des materiellen Umweltrechts geltend machen können, folgt allein aus den verfahrensmäßigen Auswirkungen einer insoweit fehlerhaften Vorprüfung des Einzelfalls. Denn die auf einer etwa unzureichenden Tatsachengrundlage erfolgende Vorprüfung kann dazu führen, dass eine nach § 3 c Satz 1 UVPG in der Fassung vom 24.02.2010 (= § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG in der Fassung vom 18.03.2021) gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, obwohl ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben tatsächlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die mangelhafte Vorprüfung wirkt sich dementsprechend auch verfahrensmäßig aus, indem eine eigentlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung gegebenenfalls - entgegen den unionsrechtlichen Vorgaben - unterbleibt. Allein dies kann im Rahmen der Entscheidung über Rechtsbehelfe der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG genannten Beteiligten mit Blick auf die verfahrensmäßige Garantie der Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit der gebotenen Beteiligung der Öffentlichkeit überprüft werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG dient insoweit der Sicherstellung, dass ein förmliches Verfahren nach den Mindeststandards des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Rechts nicht durch Fehlbewertungen im Rahmen der Vorprüfung umgangen werden kann (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 4 Rn. 27 m.w.N.). Vor dem Hintergrund, dass das hierauf beruhende Unterbleiben einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung ebenso unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UVPG gefasst werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, juris, Rn. 33, BVerwGE 141, 282), beinhaltet die Vorschrift insoweit lediglich eine gesetzliche Klarstellung (vgl. insoweit auch die Gesetzesbegründung auf BT-Drs. 17/10957, S. 17). Aus der dargelegten Funktion des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ergibt sich, dass aus der Vorschrift und dem durch sie für die Vorprüfung des Einzelfalls geregelten Prüfungsumfang bezogen auf die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nichts abgeleitet werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 10 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 11).
b) Der vom Kläger erhobene Einwand einer unzureichenden Berücksichtigung der Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf die benachbarten FFH-Gebiete "xxx" und "xxx" führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Der Kläger trägt insoweit im Wesentlichen vor, die durch die Beigeladene im Rahmen der UVS mit LBP ab S. 23 durchgeführte Vorprüfung hätte zwingend zum Ergebnis haben müssen, dass aufgrund der Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Damit macht er in der Sache geltend, es sei ein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder wenigstens Abs. 1 a UmwRG gegeben, weil die FFH-Vorprüfung fehlerhaft gewesen und infolgedessen eine rechtlich gebotene FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei.
Die hiermit aufgeworfene Frage ist bislang nicht rechtsgrundsätzlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob und inwieweit eine unterlassene oder fehlerhafte FFH-Vorprüfung einen Verfahrensfehler - im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1 a UmwRG - begründen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2017 - 7 B 14.16 -, juris, Rn. 1). Die Kammer ist indes der Auffassung, dass eine Einordnung von Mängeln der Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets als Verfahrensfehler hinsichtlich der FFH-Vorprüfung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Eine gerichtliche Aufhebung kann der Kläger diesbezüglich mithin weder nach § 4 Abs. 1 noch nach § 4 Abs. 1 a UmwRG verlangen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass für die FFH-Vorprüfung kein formalisiertes Verfahren vorgegeben ist, das die Genehmigungsbehörde verletzen könnte. Bei der FFH-Vorprüfung handelt es sich allein um einen durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerten Entscheidungsprozess (unter (1)). Der vorstehenden Einordnung steht - soweit für die Kammer ersichtlich - bislang auch keine ober- bzw. höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegen (unter (2)). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht, wenn man in der Vornahme einer FFH-Vorprüfung an sich einen Verfahrensschritt erblickt, denn die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung von FFH-Gebieten im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung wurde hier in Betracht gezogen; eine diesbezügliche Prüfung ist nicht gänzlich unterblieben (unter (3)). Weiterhin ist die in § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG für eine (inhaltlich) mangelhafte UVP-Vorprüfung getroffene gesetzgeberische Entscheidung weder direkt noch entsprechend auf eine mangelhafte FFH-Vorprüfung anwendbar (unter (4)). Da mit dem Kläger ein Beteiligter nach § 61 Nr. 1 VwGO klagt, kann hier schließlich auch offen bleiben, ob und inwieweit eine unterlassene FFH-Verträglichkeitsprüfung infolge einer (inhaltlich) fehlerhaft durchgeführten FFH-Vorprüfung einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 4 UmwRG begründet (unter (5)).
(1) Die FFH-Vorprüfung (erste Phase) ist von der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung (zweite Phase) zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - [A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg], juris, Rn. 84, BVerwGE 163, 380 und vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rn. 40 f., 60, BVerwGE 128, 1).
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - [Westumfahrung Halle], juris, Rn. 68, BVerwGE 128, 1) gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL:
"nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern ist auch eine Vorgabe für das behördliche Zulassungsverfahren. Kern des angeordneten Verfahrens ist die Einholung fachlichen Rats der Wissenschaft bei einer Risikoanalyse, -prognose und - bewertung. Ein anderes Beweismittel ist nicht zugelassen. Für die Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist zwar 'keine besondere Methode' festgelegt (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 52). Die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse dürfen aber nicht abstrakt bleiben. Sie müssen Grundlage entsprechender Untersuchungen mit 'konkreten Beobachtungen' werden (so Schlussanträge der Generalanwältin XXX zu Rs. C-239/04, Rn. 28, juris). Um im Rahmen der Verträglichkeitsuntersuchung die Unschädlichkeit des Vorhabens zu belegen, muss diese 'Prüfung alle von [...] dem Projekt ausgehenden Beeinträchtigungen den Erhaltungszielen des Gebiets gegenüberstellen. Sowohl die Beeinträchtigungen als auch die Erhaltungsziele müssen dafür identifiziert werden' (so Schlussanträge der Generalanwältin XXX zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 97)."
Die Durchführung einer solchen FFH-Verträglichkeitsprüfung ist indes nur dann Verfahrensbestandteil, wenn infolge der FFH-Vorprüfung die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Plan oder das Projekt das Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - C-411/17 [Inter-Environnement Wallonie (Doel)] -, juris, Rn. 119; Frenz in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 34 BNatSchG Rn. 53 und § 9 Rn. 90). Gegenstand dieser - einen summarischen Charakter aufweisenden - FFH-Vorprüfung ist ausschließlich die Feststellung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung möglich erscheint (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, EL 152 Stand: November 2020, BNatSchG, § 34 Rn. Rn. 56). Für diese Feststellung verlangen Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL und § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG jedoch kein formalisiertes Verfahren (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2021 - 10 S 1327/20 -, juris, Rn. 21). Vielmehr regeln sie lediglich die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - [A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg], juris, Rn. 84, BVerwGE 163, 380 und vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, juris, Rn. 89, BVerwGE 140, 149; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.06.2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rn. 132; Frenz in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 34 BNatSchG Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen, Rn. 53). Fehlen diese Voraussetzungen bei Erlass der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so stellt der Verzicht auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Behörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, juris, Rn. 33 und vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, juris, Rn. 89, BVerwGE 140, 149; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 2 D 53/17.NE -, juris, Rn. 44). Maßgeblich ist mithin nicht das Verfahren, sondern die Tragfähigkeit der Ergebnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, juris, Rn. 48). Erweist sich die behördliche Einschätzung, dass vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des geschützten Gebiets ohne vorherige Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgeschlossen werden können, hingegen als fehlerhaft, stellt dies einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und damit gegen materielles Recht dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 08.06.2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rn. 132 und vom 06.07.2016 - 2 L 84/14 -, juris, Rn. 182 ff. und 186, jeweils m.w.N.; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 4 Rn. 37; jedenfalls für vorläufige Rechtsschutzverfahren bis zur rechtsgrundsätzlichen Klärung dieser Frage durch das BVerwG auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 12 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 13 sowie vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 -, juris, Rn. 18; einschränkend Bunge in: Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 4 UmwRG Verfahrensfehler, Rn. 87: "sowohl die §§ 34 ff. als auch die §§ 44 und 45 BNatSchG [statuieren] in erster Linie materiellrechtliche Vorgaben"). Bei der FFH-Vorprüfung handelt es sich mithin um einen (allein) durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerten Entscheidungsprozess, der einen Aufhebungsanspruch wegen Verfahrensfehlern weder nach § 4 Abs. 1 noch nach § 4 Abs. 1 a UmwRG begründen kann.
(2) Dieser Einordnung steht - soweit für die Kammer ersichtlich - bislang auch keine ober- bzw. höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegen.
(a) Dies gilt zunächst für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30.06.2010 (- 3 K 19/06 -, juris, Rn. 131). Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Urteil vom 08.06.2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rn. 132) wird dort nicht der Umstand, dass eine FFH-Vorprüfung fehlerhaft gewesen und deshalb zu Unrecht von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen worden ist, (jedenfalls auch) als Verfahrensfehler eingestuft, sondern vielmehr allein der FFH-Verträglichkeitsprüfung ein Verfahrenselement beigemessen. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern führt dort im Rahmen der Prüfung von Mängeln eines Bebauungsplans (§ 1 a Abs. 4 BauGB) - im Wesentlichen dem Klägervortrag entsprechend - aus,
"[d]er Umstand, dass die FFH-Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt worden ist und daher zu Unrecht von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen worden ist, stellt einen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die FFH-Verträglichkeitsprüfung als eigenständiges Verfahren oder im Zusammenhang mit der Umweltprüfung durchgeführt worden ist".
Hiermit ist jedoch mitnichten die Aussage getroffen, eine fehlerhafte FFH-Vorprüfung bilde einen beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG. Das Oberverwaltungsgericht dürfte vielmehr angenommen haben, dass eine im Ergebnis materiellrechtlich fehlerhafte FFH-Vorprüfung zur Folge hat, dass der Verfahrensschritt "FFH-Verträglichkeitsprüfung" (zweite Phase) nicht vorgenommen wird. Hiermit ist indes nichts über die Einhaltung eines für die FFH-Vorprüfung (erste Phase) vorgesehenen Verfahrens ausgesagt, sondern über den Ausfall der nachfolgenden FFH-Verträglichkeitsprüfung. Allein hierin dürfte es einen beachtlichen Verfahrensfehler erblicken. Die Beurteilung der maßgeblichen Frage, ob die FFH-Verträglichkeitsprüfung zu Recht oder zu Unrecht entfällt, bemisst sich mithin auch nach dieser Rechtsprechung allein nach der materiellen Rechtmäßigkeit der FFH-Vorprüfung. Ein solches Verständnis der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30.06.2010 (- 3 K 19/06 -, juris) wird auch durch die diesbezüglichen Ausführungen bei Meßerschmidt (vgl. dens., Bundesnaturschutzrecht, EL 152 Stand: November 2020, BNatSchG, § 34 Rn. 56) gestützt. Denn dieser weist (unter Bezugnahme auf die vorstehend angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern) allein die fehlerhafte Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung als beachtlichen Verfahrensfehler aus und stellt sodann (unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 26.11.2007 - 4 BN 46.07 -, juris, Rn. 7) fest, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung nur dann entfallen dürfe, wenn die Behörde eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets "ohne vertiefte Prüfung" ausschließen könne. Damit ist wiederum allein ein Maßstab für die materielle Rechtmäßigkeit der FFH-Vorprüfung bezeichnet.
(b) Entsprechendes gilt für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.12.2011 (- 8 D 58/08.AK -, juris, Rn. 510 ff.). Wiederum entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Urteil vom 08.06.2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rn. 132) wird auch dort nicht der Umstand, dass eine FFH-Vorprüfung fehlerhaft gewesen und deshalb zu Unrecht von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen worden ist, (jedenfalls auch) als Verfahrensfehler eingestuft, sondern allein der FFH-Verträglichkeitsprüfung über materiell-rechtliche Anforderungen hinaus ein Verfahrenselement beigemessen. Zwar mag eine (inhaltlich) fehlerhafte FFH-Vorprüfung ggf. den Verfahrensfehler einer unterlassenen FFH-Verträglichkeitsprüfung bedingen. Eine Gleichsetzung dieser unterschiedlichen Phasen der FFH-Prüfung - wie wohl von Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vorgenommen (a.a.O., 132, juris: "einer fehlerhaften FFH-Vorprüfung bzw. bei einer Unterlassung der erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung") verbietet sich indes.
(3) Anders mag dies zu bewerten sein, wenn man in der Vornahme einer FFH-Vorprüfung an sich einen Verfahrensschritt erblickt. Dann könnte dessen Ausbleiben - wenn also die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung von FFH-Gebieten (für eine solche Fallgestaltung erwogen durch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 12 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 13 unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris, Rn. 304) im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt nicht in Betracht gezogen wird und eine diesbezügliche Prüfung gänzlich unterbleibt - einen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 a UmwRG begründen.
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Bereits die durchgeführte UVP-Vorprüfung hat sich mit der Frage der Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung befasst, die sie - unter der Voraussetzung einer gesonderten Überprüfung möglicher Beeinträchtigungen geschützter Fledermausarten - zunächst verneint hat (vgl. dort S. 30 ff.). Im Rahmen der UVS (vgl. dort S. 23 ff.) wurde sodann eine FFH-Vorprüfung durchgeführt und untersucht, ob sich das Vorhaben erheblich beeinträchtigend auf die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete in der Umgebung auswirken kann. Dies wurde - auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Fachgutachtens zum "Konfliktpotential Fledermäuse" und der dortigen Empfehlungen (Gutachten BFL vom 27.05.2014, S. 83 ff.) - erneut verneint. Soweit sich der Kläger gegen diese gutachterlichen Bewertungen wendet, macht er demgegenüber ersichtlich inhaltlich-methodische Fehler geltend, die nicht zur Annahme von Verfahrensmängeln führen können (vgl. zum Ganzen bereits VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 12 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 13).
(4) Weiterhin ist die in § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG für eine (inhaltlich) mangelhafte UVP-Vorprüfung getroffene gesetzgeberische Entscheidung weder direkt noch entsprechend auf eine (inhaltlich) mangelhafte FFH-Vorprüfung anwendbar.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UmwRG gleich. Eine mangelhafte UVP-Vorprüfung des Einzelfalls in diesem Sinne ist rügbar, weil sie sich verfahrensmäßig auswirkt, indem eine eigentlich gebotene UVP gegebenenfalls - entgegen den unionsrechtlichen Vorgaben - unterbleibt (vgl. hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 10); insoweit ist bei einer (inhaltlich) mangelhaften FFH-Vorprüfung eine strukturell vergleichbare Sachlage gegeben.
Jedoch steht der ausnahmsweisen Annahme eines Aufhebungsanspruchs nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG - obwohl kein Verfahrensfehler gegeben ist - aufgrund einer verfahrensmäßigen Auswirkung der inhaltlich fehlerhaften FFH-Vorprüfung auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung neben dem Wortlaut (Umkehrschluss aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 UmwRG) und der Systematik des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (denn jedenfalls bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - wie hier geschehen - bildet das gerügte Unterbleiben der FFH-Verträglichkeitsprüfung lediglich eine Komponente der Umweltverträglichkeitsprüfung; systematisch ist dieser Mangel mithin nicht dem in dieser Konstellation unanwendbaren § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a), sondern Nr. 1 b) zuzuordnen) sowie des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG (diese Regelung umfasst nur eine Variante des vorangehenden § 4 Abs. 1 Satz 1, nämlich Nr. 1 b), nicht jedoch Nr. 2 oder 3) auch eine genetische Betrachtung entgegen. Denn zum einen zielte der Gesetzgeber mit den Anpassungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes durch das "Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 07.11.2013 in der Rechtssache C-72/12" (sog. Altrip-Novelle) auf eine 1:1-Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ab (vgl. BT-Drs. 18/5927 vom 07.09.2015, S. 1 u. 7; BR-Drs. 361/15 vom 14.08.2015, S. 1 u. 4); die Rechtssache C-72/12 verhielt sich indes in keiner Weise zur FFH-Vorprüfung bzw. -Verträglichkeitsprüfung. Zum anderen regelt § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gemäß dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 07.09.2015, dass eine durchgeführte UVP-Vorprüfung, die nicht den Maßstäben des § 3 a Satz 4 UVPG in der Fassung vom 24.02.2010 (§ 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG in der Fassung vom 18.03.2021) entspricht, einer nicht durchgeführten UVP-Vorprüfung gleichsteht. In diesen Fällen könne daher ebenfalls die Aufhebung der Zulassungsentscheidung verlangt werden. Gleichzeitig werde durch den Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) die Möglichkeit zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Vorprüfung eröffnet (BT-Drs. 18/5927 vom 07.09.2015, S. 10; BR-Drs. 361/15 vom 14.08.2015, S. 8 sowie BT-Drs. 18/6288 vom 08.10.2015, S. 1 [Stellungnahme des Bundesrates] u. S. 3 [Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates]).
Ebenso wenig kommt eine entsprechende Anwendung in Betracht. Denn - eine Regelungslücke einmal unterstellt - mangelt es aufgrund der vorstehenden genetischen Betrachtung jedenfalls an der Planwidrigkeit.
(5) Schließlich kann hier offen bleiben, ob und inwieweit eine unterlassene FFH-Verträglichkeitsprüfung infolge einer (inhaltlich) fehlerhaft durchgeführten FFH-Vorprüfung einen beachtlichen Verfahrensfehler begründet. Beteiligte nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO - wie der Kläger - können grundsätzlich nicht nach § 4 UmwRG mit der Begründung die gerichtliche Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erreichen, eine erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bzw. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sei unterblieben. Denn diese Rüge setzt die Befugnis des jeweiligen Klägers voraus, die gerichtliche Feststellung der materiell-rechtlichen Rechtswidrigkeit der FFH-Vorprüfung zu verlangen (vgl. oben). Diese Rügemöglichkeit kommt jedoch gemäß § 2 Abs. 1, 4 UmwRG allein anerkannten Vereinigungen im Sinne von § 3 UmwRG zu. Sofern eine solche materiell-rechtliche Rügemöglichkeit hinsichtlich einer (inhaltlich) fehlerhaften FFH-Vorprüfung gegeben ist, dürfte wiederum kein Bedarf bestehen, die unterbliebene FFH-Verträglichkeitsprüfung als Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1 a UmwRG zu rügen.
Infolge der vorstehenden Erwägungen kann hinsichtlich eines Aufhebungsanspruchs des Klägers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. § 4 Abs. 1 a UmwRG aufgrund einer unzureichenden Berücksichtigung der Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf die benachbarten FFH-Gebiete "xxx" und "xxx" im Rahmen der FFH-Vorprüfung dahinstehen, ob der Kläger hierdurch in seinen Beteiligungsrechten beeinträchtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c), Abs. 3 Satz 2 UmwRG) bzw. in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 4 Abs. 1 a UmwRG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wurde (vgl. ablehnend in Parallelverfahren VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 13 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 14). Schließlich kann hier auch offen bleiben, ob - die Einordnung einer unterstellten fehlerhaften FFH-Vorprüfung als Verfahrensmangel im Sinne von § 4 Abs. 1 a UmwRG oder deren anderweitig begründete Rügbarkeit durch den Kläger unterstellt - auch eine Beeinflussung der Sachentscheidung (§ 4 Abs. 1 a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG) auszuschließen war (vgl. eine Ergebniskausalität ablehnend in Parallelverfahren VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 13 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 14).
c) Der Kläger kann die Aufhebung der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 a UmwRG auch nicht aufgrund der hier gegebenen Verfahrensgestaltung in Bezug auf die Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung in einem gesonderten Verwaltungsverfahren verlangen.
Entgegen der hergebrachten Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg, die - wie in Nr. 5.1 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg vom 09.05.2012 (Az. 644583/404) vorgegeben - auch im vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Anwendung fand, ergeht die Genehmigung der Umwandlung des auf den Anlagenstandorten stockenden Waldes (sog. Waldumwandlungsgenehmigung, § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG) wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht in einem gesonderten Verwaltungsverfahren bei der höheren Forstbehörde - hier dem Regierungspräsidium xxx -, sondern im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Denn hierbei handelt es sich nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht um eine Maßnahme, die die Errichtung einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage lediglich vorbereitet, sondern um eine die Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG betreffende behördliche Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 -, juris, Rn. 10 ff. und - 10 S 566/19 -, juris, Rn. 8 ff. sowie vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 -, juris, Rn. 12 -; vgl. auch VG Freiburg, Beschlüsse vom 15.02.2019 - 10 K 536/19 -, juris, Rn. 17 ff. und vom 12.03.2019 - 1 K 3798/18 -, juris, Rn. 29 ff. und - zu einem naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahren - Urteil vom 12.05.2020 - 2 K 9611/17 -, juris, Rn. 34 ff. und 69 ff.; a.A. noch etwa Dipper, Waldgesetz für Baden-Württemberg. Kommentar, 16. Lfg. Juni 2018, § 9 Rn. 3).
Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf diese - überkommene, aber nach der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unzutreffende - Verfahrensgestaltung Verfahrensfehler geltend macht, ist sein Klagevortrag außerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist erfolgt; er kann daher keine Berücksichtigung finden (unter aa). Im Übrigen hätte der Kläger auch bei fristgemäßem Vortrag hinsichtlich der die Waldumwandlung betreffenden Verfahrensgestaltung nicht die Aufhebung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1 a UmwRG verlangen können (unter bb).
aa) Mit seiner erstmals mit Schriftsatz vom 25.02.2020 vorgetragenen ergänzenden Klagebegründung und damit mehr als neun Monate nach Klageerhebung am 10.05.2019 erhobenen Rüge ist der Kläger gemäß § 6 Satz 2 UmwRG innerprozessual präkludiert, weil er die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel insoweit nicht innerhalb der nach § 6 Satz 1 UmwRG geltenden Frist angegeben hat; sie sind daher nicht vom gerichtlichen Prüfungsumfang umfasst (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.10.2020 - 4 MR 1/20 -, juris, Rn. 29).
(1) § 6 Satz 1 UmwRG begründet für Klagen gegen Entscheidungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG die prozessuale Obliegenheit des Klägers (Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 6 Rn. 74 m.w.N.), die Klage binnen zehn Wochen ab Klageerhebung zu begründen. § 6 Satz 1 UmwRG bildet keine Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine prozessuale (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16; vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris, Rn. 15, BVerwGE 163, 380) bzw. formelle (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 02.09.2020 - 4 MN 53/19 -, juris, Rn. 6; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 6 Rn. 7) Präklusionsvorschrift für Tatsachen und Beweisantritte. Diese Frist kann nach § 6 Satz 4 UmwRG auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
Mit der Einführung des § 6 UmwRG beabsichtigte der Gesetzgeber eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Der Zweck der Regelung besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der - in umweltrechtlichen Verfahren häufig potenziell sehr breite - Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16; BT-Drs. 18/9526 S. 41 f.; BVerwG, Urteil vom 28.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 17). Innerhalb der Begründungsfrist, die zum Ausgleich der strengen Folgen einer Versäumung im Vergleich zur Vorgängerfassung in § 4 a UmwRG a.F. von sechs auf zehn Wochen verlängert worden ist (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16), hat der Kläger den Prozessstoff festzulegen. Der Kläger muss alle Tatsachenkomplexe benennen, die aus seiner Sicht die Klage begründen. Der Klagevortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen und ihnen zu ermöglichen, bei verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzuforschen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 29.11.2019 - 1 E 23/18 -, juris, Rn. 142; Landmann/Rohmer, UmweltR/Fellenberg/Schiller, 92. EL Februar 2020, UmwRG § 6 Rn. 53, 56, 59 und 61). Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird; dies schließt späteren, lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2020 - OVG 6 A 6.18 -, juris, Rn. 71). So soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. § 7 Abs. 4 UmwRG) verhindert werden, dass in einem späteren Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris, Rn. 14 m.w.N., BVerwGE 163, 380; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris, Rn. 157). Aus der damit verbundenen Mitwirkungslast des Klägers und der in § 6 Satz 2 UmwRG angeordneten Präklusion ergibt sich aus § 6 UmwRG eine Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO; der Verwaltungsprozess wird faktisch um Elemente des Beibringungsgrundsatzes angereichert (vgl. hierzu nur Landmann/Rohmer, UmweltR/Fellenberg/Schiller, 92. EL Februar 2020, UmwRG § 6 Rn. 53 ff. m.w.N., dort auch zu anderen dogmatischen Ansätzen). Dabei ist es dem erkennenden Gericht unbenommen, entscheidungserhebliche Umstände, die von den Parteien nicht thematisiert wurden, ggf. auch erst zu einem späten Verfahrensstadium von sich aus ins Verfahren einzubringen und der Entscheidung zugrunde zu legen (BayVGH, Beschluss vom 22.05.2020 - 22 ZB 18.856 -, juris, Rn. 64; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.05.2018 - 12 ME 25/18 -, juris, Rn. 27).
Ob ein klägerisches Vorbringen neu ist oder lediglich eine Präzisierung (Vertiefung) des innerhalb der Klagefrist Vorgebrachten darstellt, ist in erster Linie eine Frage der Einzelfallwürdigung durch das Gericht (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 9 B 66.19 -, juris, Rn. 8). Nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel sind - gemäß dem Wortlaut des § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO - ungeachtet einer (konkreten) Verzögerung (vgl. ohne Beschränkung auf eine konkrete Verzögerung, also auch keine absolute Verzögerung verlangend: BVerwG, Urteil vom 06.09.2018 - 3 A 15.15 -, juris, Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris, Rn. 13 f., BVerwGE 163, 380) - nur noch zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) und auf Verlangen glaubhaft gemacht wird (§ 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87 b Abs. 3 Satz 2 VwGO). Auch hierbei hat das Gericht eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 9 B 66.19 -, juris, Rn. 9).
Zum anderen ist kein Ausschluss anzunehmen, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87 b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die innerprozessuale Präklusion tritt kraft Gesetzes als zwingende Rechtsfolge ein und hängt nicht von einer richterlichen Entscheidung ab (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16; vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 9 B 66/19 -, juris, Rn. 10). Mithin ist über die Präklusionswirkung auch nicht nach § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu belehren. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 UmwRG durch die Beschränkung des Verweises auf § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8/17 -, juris, Rn. 15 m.w.N., BVerwGE 163, 380; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 28).
Gegen § 6 UmwRG sind auch im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben keine Vorbehalte angezeigt; der Zugang zu den Gerichten in Umweltsachen für die Betroffenen wird dadurch nicht übermäßig erschwert. Diesen Anforderungen wird § 6 UmwRG gerecht. Als erst innerprozessual wirkende Präklusionsnorm beschränkt diese Vorschrift nicht schon von vornherein den Zugang zum gerichtlichen Verfahren. Sie setzt vielmehr ein Gerichtsverfahren voraus, in dem sie - zur Gewährleistung der Effektivität - eine prozessuale Obliegenheit begründet. Dabei ist die Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung zur Angabe, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird, so bemessen, dass sie die Rechtswahrnehmung weder praktisch unmöglich macht noch übermäßig erschwert. Sie erweist sich als zur Zweckerreichung angemessen. Eine solche Regelung schließt das Unionsrecht nicht aus (vgl. EuGH, Urteile vom 15.10.2015 - C-137/14 [Kommission/Deutschland] -, juris, Rn. 81 und vom 17.11.2016 - C-348/15 [Stadt Wiener Neustadt] -, juris, Rn. 41; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 43; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 6 Rn. 12 ff.). Danach kann der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten. Nach dem Urteil des EuGH vom 17.11.2016 (- C 348/15 [Stadt Wiener Neustadt] -, Rn. 41, juris) ist zudem die Festsetzung angemessener Fristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar. Solche Fristen, so der EuGH, seien nicht als geeignet anzusehen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Da angesichts der weiten Definition der "umweltbezogenen Rechtsvorschriften" nach § 1 Abs. 4 UmwRG auch durch rein nationales Umweltrecht geprägte Entscheidungen in den Anwendungsbereich des § 6 UmwRG fallen, kommt darüber hinaus eine Ungleichbehandlung von unionsrechtlichen und nationalen Fallkonstellationen nicht in Betracht (vgl. VG Hannover, Urteil vom 15.09.2020 - 12 A 6994/17 -, juris, Rn. 181; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 6 Rn. 14).
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung der mit Schriftsätzen vom 25.02.2020 und vom 30.07.2020 benannten Tatsachen und Beweismittel nach § 6 Satz 2 UmwRG erfüllt. Sie sind daher nicht zur Begründung der Klage zuzulassen.
(a) Die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG kommt vorliegend zur Anwendung, da sich die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG wendet.
(b) Der Kläger hat mit dem genannten Vortrag die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG versäumt. Die Fristberechnung richtet sich nach § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei der Klagebegründungsfrist handelt es sich um eine Ereignisfrist i.S.v. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, so dass der Ereignistag bei Berechnung des Fristbeginns nicht mitgerechnet wird und die Frist an dem Wochentag endet, der dem Wochentag entspricht, auf den das fristauslösende Ereignis fällt (vgl. VG Trier, Urteil vom 24.06.2020 - 9 K 419/20.TR -, juris, Rn. 133). Die Klage ist am 10.05.2019 erhoben worden. Die zehnwöchige Klagebegründungsfrist begann mithin am 11.05.2019 um 0:00 Uhr und endete am 19.07.2019 um 24:00 Uhr. Dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dies auch bewusst war, belegt der Umstand, dass die originäre Klagebegründung vom 16.07.2019 am 17.07.2019 und damit erst kurz vor Fristablauf beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einging. Innerhalb dieser Frist ist der Kläger seiner Begründungsobliegenheit nach § 6 Satz 1 UmwRG im Hinblick auf den nunmehr mit den Schriftsätzen vom 25.02.2020 und vom 30.08.2020 "nachbenannten" Tatsachenkomplex zur Waldumwandlungsgenehmigung nicht nachgekommen.
(c) Bei dem Einwand des Klägers handelt es sich auch nicht um lediglich vertiefenden Vortrag, der von der Präklusion nicht umfasst wäre. Dass gemäß dem Kläger ein absoluter oder jedenfalls relativer Verfahrensfehler zusätzlich unter dem Aspekt gegeben sei, dass der betroffenen Öffentlichkeit aufgrund des fehlerhaften Hinweises des Landratsamts, dass für die Waldumwandlungsgenehmigung eine andere Behörde zuständig sei und somit in dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren über diese nicht entschieden würde, die Möglichkeit genommen gewesen sei, sich anlässlich der gesetzlich vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung innerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bezüglich der im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden Rodungen sowie der temporären und dauerhaften Inanspruchnahme von Waldflächen einzubringen, ist erstmals mit Schriftsatz vom 25.02.2020 geltend gemacht worden und war aus dem bisherigen Vortrag für das Gericht nicht erkennbar. Mit der am 17.07.2019 - und damit (noch) fristgemäß - beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift vom 16.07.2019 hat der Kläger einen Aufhebungsanspruch gemäß § 4 UmwRG allein aufgrund erheblicher methodischer Mängel der der streitigen Genehmigungserteilung zugrundeliegenden Fachgutachten in Bezug auf die erforderliche Identifizierung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgebracht. Nach Ansicht des Klägers wiesen diese Ermittlungs- und Bewertungsdefizite vor allem in Bezug auf habitat- und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sowie des Schutzgutes Landschaft/Landschaftsbild auf. Hieraus ergebe sich zugleich eine Verletzung der Informationsrechte der Öffentlichkeit. Ferner hat der Kläger vorgetragen, die FFH-Vorprüfung sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei.
Der nunmehr erstmals am 25.02.2020 vorgebrachte Klagevortrag knüpft an einen hiervon vollständig getrennten Lebenssachverhalt an. Er betrifft allein die Ausgestaltung und Durchführung des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Genehmigungserteilung im Hinblick auf die gemäß § 13 BImSchG zugleich nolens volens mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erteilte Waldumwandlungsgenehmigung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.12.2019 - 10 S 566/19 -, juris, Rn. 8 ff. und - 10 S 823/19 -, juris, Rn. 10 ff.).
(d) Die Verspätung kann auch nicht als hinreichend entschuldigt angesehen werden. Entschuldigungsgründe im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO hat der Kläger nicht vorgebracht. Die Kammer war auch nicht gehalten, das Verschulden des Klägers von Amts wegen zu prüfen, denn die innerprozessuale Präklusion bedarf anders als im direkten Anwendungsbereich von § 87 b Abs. 3 VwGO keiner konstitutiven Ermessensentscheidung des Gerichts, sondern tritt trotz des missverständlichen Wortlauts ("ist zuzulassen") kraft Gesetzes als zwingende Rechtsfolge ein (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16; BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 9 B 66.19 -, juris, Rn. 10; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 6 Rn. 83).
Im Übrigen hätte das verspätete Klagevorbringen nicht deswegen als entschuldigt im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO und infolgedessen ausnahmsweise zu berücksichtigen angesehen werden können, weil der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erst am 19.12.2019 und damit ebenfalls erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG zu der Frage entschieden hat, ob eine im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung an der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG teilnimmt. Zwar kann ausnahmsweise gegebenenfalls auch verspätetes Vorbringen in der atypischen Konstellation berücksichtigungsfähig sein, in der die Begründungsfrist faktisch dadurch verkürzt wurde, dass eine prozessual berücksichtigungsfähige, neue Tatsache, Rechtsänderungen oder neue, bislang unverschuldet nicht unterbreitete Beweismittel erst kurz vor oder nach Ablauf der Begründungsfrist eintrat (vgl. zu dieser Fallgruppe - auf Tatsachen beschränkt - Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 6 Rn. 81, vgl. dort auch für Rechtsprechungsänderungen Rn. 68 ff.: ergänzender Vortrag sei zuzulassen, wenn eine Rechtsprechungsänderung erst nach, nicht aber vor Ablauf der Klagebegründungsfrist erfolgt, darüber hinaus könne vom anwaltlich vertretenen Kläger eine Antizipation von Rechtsprechungsänderungen bei Angabe des relevanten Sachverhalts dann erwartet werden, wenn die alte Rechtsprechung bereits während des Verwaltungsverfahrens kontrovers gewesen sei).
Um eine danach ausnahmsweise berücksichtigungsfähige nachträgliche Änderung der Rechts- oder Tatsachengrundlage handelt es sich bei den verspätet geltend gemachten, auf der Verletzung des Konzentrationsgrundsatzes des § 13 BImSchG beruhenden Verfahrensfehlern jedoch nicht. Es fehlt ohnehin an einer Rechtsänderung, für die eine wohl behauptete Änderung der Rechtsprechung nicht genügen würde. Selbst eine solche ist indessen nicht erfolgt. Mit den Beschlüssen vom 19.12.2019 (- 10 S 566/19 - und - 10 S 823/19 -, juris) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht etwa eine zuvor gefestigte entgegengesetzte Rechtsprechung geändert, sondern sich erstmals eingehend mit der Frage der Reichweite der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG in Bezug auf Waldumwandlungsgenehmigungen befasst. Eine mit einer Rechtsänderung gleichzusetzende Konstellation kann deswegen hierin schon nicht gesehen werden. Darüber hinaus kann der Kläger auch nicht geltend machen, er habe mit Blick auf den vorherigen Stand der Rechtsprechung innerhalb der Klagebegründungsfrist keine Veranlassung gehabt, eine diesbezügliche Rechtsverletzung zu rügen. Denn die den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Ergebnis bestätigten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Freiburg (Beschlüsse vom 15.02.2019 - 10 K 536/19 - NuR 2019, S. 356 und vom 12.03.2019 - 1 K 3798/18 -, beide auch in juris) waren noch während des hiesigen Vorverfahrens ergangen, das erst mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2019 endete. Da die Beschlüsse in der Fachliteratur veröffentlicht waren, konnten sie dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten auch bekannt sein (vgl. entsprechend zu § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO bei VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 -, juris, Rn. 11); ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger wie eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl. hierzu nur Kopp/Schenke/W.-R. Schenke, VwGO Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 60 Rn. 20 m.w.N.).
(e) Die danach eingetretene innerprozessuale Präklusion des in den Schriftsätzen vom 25.02.2020 und vom 30.07.2020 enthaltenen Vorbringens nach § 6 Satz 2 UmwRG ist auch nicht nach § 6 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit dem entsprechend geltenden § 87 b Abs. 3 Satz 3 ausnahmsweise unbeachtlich.
(aa) Hierfür reicht es mit Blick auf den Gesetzeszweck des § 6 Satz 1 UmwRG nicht aus, dass das Gericht den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten ohne erheblichen Aufwand ermitteln kann. Denn ein solches Verständnis ließe die Obliegenheit des Klägers zur Fixierung des Streitstoffes letztlich leerlaufen und verpflichtete das Gericht zur Spekulation, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten der Kläger subjektiv gegen die Entscheidung vorgehen wollen könnte. Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts "mit geringem Aufwand" kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 6 UmwRG nur dort in Betracht, wo die Beschwer des Klägers derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese und deshalb die strenge Rechtsfolge der Präklusion nicht rechtfertigte (sog. Bagatellvorbehalt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 48; VG Trier, Urteil vom 24.06.2020 - 9 K 419/20.TR -, juris, Rn. 144 f. m.w.N. auch zu a.A.; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 6 Rn. 84; anders für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 87 b VwGO etwa Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019 VwGO, § 87 b Rn. 12). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die vom Kläger nicht ausdrücklich vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte dem Gericht ohne weiteres bekannt sind oder sich offensichtlich aus der Akte oder anderen leicht zugänglichen Quellen ergeben (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 29.11.2019 - 1 E 23/18 -, juris, Rn. 151; vgl. für einen solchen Fall Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.11.2018 - 1 KN 29/17 -, juris, Rn. 31; VG Trier, Urteil vom 24.06.2020 - 9 K 419/20.TR -, juris, Rn. 146).
Nur für eine Sachlage, bei der es dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen oder auch zeitlichen Aufwand offen steht, die entscheidungserheblichen Umstände festzustellen, macht das Tatbestandsmerkmal der eigenen Ermittlungsmöglichkeiten als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips deutlich, dass sich die Amtsermittlungsmaxime gegenüber der Beschleunigungsmaxime durchsetzt. Ist hierfür das Studium umfangreichen schriftsätzlichen Vortrags oder das Durchsuchen von Verwaltungsakten nach entsprechenden Tatsachen und Erklärungen - bei Verfahrensfehlern mithin diejenigen, aus denen sich die Anforderungen an das Verfahren und die Folgen des Verfahrensfehlers für die gerichtlichen Entscheidungen entsprechend § 4 UmwRG ergeben - erforderlich, ist der Aufwand nicht mehr als gering zu bezeichnen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 29.11.2019 - 1 E 23/18 -, juris, Rn. 150 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris, Rn. 161; VG Hannover, Urteil vom 15.09.2020 - 12 A 6994/17 -, juris, Rn. 188; VG Trier, Urteil vom 24.06.2020 - 9 K 419/20.TR -, juris, Rn. 145; deutlich weiter dagegen BayVGH, Beschluss vom 22.05.2020 - 22 ZB 18.856 -, juris, Rn. 70 und 73; Marquard, NVwZ 2019, S. 1162, 1166, in diesem Sinne, allerdings zu § 87 b VwGO, auch Eyermann/SchübelPfister, 15. Aufl. 2019 Rn. 12, VwGO, § 87 b Rn. 12; NK-VwGO/Wilfried Peters/Christian Müller, 5. Aufl. 2018, VwGO § 87 b Rn. 35). Bei verspäteter Rüge, etwa eine Öffentlichkeitsbeteiligung sei in rechtswidriger Weise unterblieben, genügt es mithin nicht, dass sich das Unterbleiben der Öffentlichkeitsbeteiligung offensichtlich aus den Verfahrensakten ergibt. Vielmehr muss sich auch der zur Annahme einer UVP-Pflicht führende Sachverhalt mit geringem Aufwand ermitteln lassen. Hat eine verspätete Rüge wiederum eine (vermeintlich) verfahrensfehlerhafte Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Gegenstand, haben die für eine rechtliche Beurteilung erheblichen tatsächlichen Umstände mit geringem Aufwand ermittelbar zu sein. Steht etwa ein relativer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 a UmwRG infrage, muss das Gericht entsprechend § 87 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch mit geringem Aufwand klären können, ob der Fehler für das Entscheidungsergebnis kausal war (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 6 Rn. 88).
(bb) Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich.
(aaa) Die nunmehr geltend gemachte Beschwer des Klägers lag keineswegs derart auf der Hand, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmelei erwiesen hätte. Die binnen der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist nicht vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte waren dem Gericht nicht ohne weiteres bekannt und haben sich auch nicht offensichtlich aus den Verwaltungsakten oder anderen leicht zugänglichen Quellen ergeben. Die nunmehr aufgeworfene Problematik hinsichtlich der Waldumwandlungsgenehmigung war weder seitens des Klägers noch von der übrigen beteiligten Öffentlichkeit im Rahmen der vom Landratsamt und dem Regierungspräsidium gesondert geführten Genehmigungsverfahren und der durch das Landratsamt vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung, der gegen die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhobenen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 27.07.2017 - 9 K 753/17 - und vom 10.08.2017 - 9 K 4526/17 - und - 9 K 4527/17 -) sowie der Beschwerden gegen die genannten Beschlüsse vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 29.01.2019 (- 10 S 2037/17 - und - 10 S 1991/17 -, jeweils juris) oder aber der umfangreichen Widerspruchsbegründung in dem diesem Klageverfahren vorangehenden Vorverfahren aufgeworfen worden.
(bbb) Der Aufwand zur Ermittlung und Prüfung der nunmehr vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte ist schließlich nicht als gering zu bewerten. Konkret bedarf es hierzu zunächst der Ermittlung und Prüfung des genannten klägerischen Tatsachenvortrages zum gesamten Komplex der Ermittlung, Erörterung und Bewertung waldbezogener Einwendungen. Die der hier streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrundeliegenden Verwaltungsvorgänge umfassen mindestens 52 Aktenhefte bzw. -ordner des Landratsamts zuzüglich 18 Aktenordner Eingaben der betroffenen Öffentlichkeit sowie die Behördenakte des Regierungspräsidiums xxx. Für die nachvollziehende tatsächliche Würdigung des verspäteten Klagevortrages ist es erforderlich, all diese Verfahrensakten auf waldbezogene Einwendungen im Rahmen der erfolgten Öffentlichkeitsbeteiligungen sowie den Umgang der verfahrensführenden Behörden mit diesen Eingaben zu durchsuchen.
(f) Die zehnwöchige Frist des § 6 Satz 1 UmwRG zur Klagebegründung unter Angabe sachdienlicher Tatsachen und Beweismittel war im vorliegenden Einzelfall auch nicht etwa unverhältnismäßig, da es dem Individualkläger aufgrund Unerfahrenheit oder mangels eigenen Vermögens und fach- oder rechtskundiger Unterstützung nicht möglich gewesen wäre, diesen Anforderungen zu entsprechen; es ist hier auch kein Fall gegeben, in dem der hiesige Individualkläger strukturell schlechter gestellt ist als ein Verband. Mithin kann offen bleiben, ob ein dahingehendes Korrektiv im Rahmen des § 6 UmwRG angezeigt ist (an der Anwendbarkeit des § 6 Satz 2 UmwRG im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 86 Abs. 1 VwGO zweifelnd: Bunge in: Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 6 UmwRG Klagebegründungsfrist, Rn. 32).
Der anwaltlich vertretene Kläger konnte die wesentlichen Tatsachen, durch die er sich (ergänzend) beschwert fühlt und die der - nunmehr verspätet vorgetragenen - Begründung seiner Klage dienen konnten, bereits aufgrund seiner aktiven Teilnahme an der Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. erste Anhörungsphase: Schreiben unbekannten Datums sowie mit Schreiben vom 04.08.2015; zweite Anhörungsphase: Weitere Einwendungen, nunmehr vorgetragen im Namen der Bürgerinitiative xxx., mit Schreiben vom 01.07.2016), seines umfangreich begründeten Widerspruchs und nicht zuletzt aufgrund seiner anwaltlichen Beratung durch verschiedene Rechtsanwälte (xxx und die hiesigen Prozessbevollmächtigten, die mit dem streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren jedenfalls seit dem Erörterungstermin im Dezember 2015 eingehend vertraut sind; Letztere haben mit Schriftsatz vom 05.04.2017 (Az.: xxx) den Widerspruch des Klägers begründet und sind zudem jedenfalls in den parallelen vorläufigen Rechtsschutzverfahren 9 K 4527/17 und 9 K 4527/17 bevollmächtigt gewesen). Namentlich die über xxx mit Schriftsatz vom 04.08.2015 vorgetragenen Einwendungen des Klägers behandeln unter "V. Windenergieanlagen in geschlossenen Waldanlagen" auch Waldbelange. So wird dort ausgeführt: "Darüber hinaus ist die Errichtung von Windkraftanlagen in einem geschlossenen Waldgebiet bzw. die Ausweisung eines Vorranggebietes für Windenergieanlagen in einem Waldgebiet grds. und in einem speziellen Bereich des Waldgebietes um xxxrechtswidrig. [...]"; es folgen zweieinhalb Seiten Ausführungen hierzu unter Bezugnahme auf diesbezügliche Feststellungen in der UVS, z.B. S. 17 und 44.
Vor diesem Hintergrund geht die Kammer ausweislich der umfangreichen Klagebegründung vom 16.07.2019, mit der von der Geltendmachung eines Großteils der noch im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen abgesehen worden ist, davon aus, dass der anwaltlich vertretene Kläger - wohl auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 29.01.2019 - den Umfang des gerichtlich zu prüfenden Streitstoffes mit Bedacht auf den in dieser Klagebegründung angeführten Tatsachenkomplex begrenzt hatte.
bb) Unabhängig hiervon hätte der Kläger schließlich auch bei fristgemäßem Vortrag hinsichtlich der die Waldumwandlung betreffenden Verfahrensgestaltung nicht die Aufhebung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1 a UmwRG verlangen können.
(1) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass auch die die Waldumwandlung betreffenden forstlichen Belange in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren - einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung - sowie die Genehmigungsentscheidung Eingang fanden. Der Kläger rügt mithin nicht, dass dem Landratsamt ein Fehler bei der Auslegung der die Waldumwandlung betreffenden Unterlagen unterlaufen sei. Gegenstand seiner diesbezüglichen Klagebegründung ist vielmehr, dass für die betroffene Öffentlichkeit, der er angehöre, aufgrund einer Fehlinformation bzw. Irreführung durch das Landratsamt weder ersichtlich gewesen sei, dass auch die Waldumwandlung Gegenstand der im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgten Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen sei, noch, dass von Seiten des Landratsamts auch über die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mitentschieden worden sei. Aufgrund dieser Fehlinformation bzw. Irreführung habe die betroffene Öffentlichkeit ihre Informations- und Beteiligungsrechte am Entscheidungsprozess nicht wahrnehmen können. Bei dieser sei der Eindruck entstanden, dass sie die Möglichkeit habe, etwaige Einwendungen gegen im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden Rodungen sowie die temporäre und dauerhafte Inanspruchnahme von Waldflächen in dem späteren Waldumwandlungsgenehmigungsverfahren vorzutragen, in dem ebenfalls eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch einer Öffentlichkeitsbeteiligung bestehe. Zudem rügt der Kläger, die die Waldumwandlung betreffenden Einwendungen der betroffenen Öffentlichkeit seien im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht beachtet worden. Dies erweise sich an dem Umstand, dass im Rahmen des Erörterungstermins Fragen in Bezug auf die erforderliche Waldumwandlung nur oberflächlich angerissen bzw. deren Beantwortung versagt worden seien, da die Waldumwandlungsgenehmigung nicht Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sei, sondern in einem gesonderten Waldumwandlungsverfahren beim Regierungspräsidium xxx erteilt werde. Diese Verfahrensgestaltung des Landratsamts begründe einen absoluten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, jedenfalls aber einen relativen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 a UmwRG. Weiterhin sei die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtswidrig, weil in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die erforderliche Waldumwandlung nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsentscheidung gewesen sei.
(2) Der so verstandene Vortrag des Klägers begründet jedoch keinen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1 a UmwRG, denn die Verfahrensgestaltung des Landratsamts begründet bereits keinen durch den Kläger rügbaren Verfahrensfehler.
Das Landratsamt war vorliegend als immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde des streitigen UVP-pflichtigen Vorhabens auch für die Durchführung der im Rahmen des Waldumwandlungsverfahrens erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Nr. 17.2.1, Spalte 1 der Anlage 11 UVGP - Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 10 ha oder mehr) zuständig. Denn Umwandlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Vorhabens erfolgen, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird, werden in diese Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen, wobei die Entscheidung im Benehmen mit den beteiligten Behörden ergeht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 LWaldG).
Diesem baden-württembergischen Regelungsansatz zur Konzentration der UVP-Verfahren entspricht im Hinblick auf die sachliche Entscheidungsbefugnis die bundesrechtliche Vorgabe des § 13 BImSchG zur Verfahrenskonzentration (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 -, juris, Rn. 16 und - 10 S 566/19 -, juris, Rn. 14; Landmann/Rohmer UmweltR/Seibert, 93. EL August 2020, BImSchG § 13 Rn. 30 ff.; Jarass BImSchG, 13. Aufl. 2020, BImSchG § 13 Rn. 1) bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde, hier dem Landratsamt.
Ist nach der hergebrachten baden-württembergischen Verwaltungspraxis (vgl. Nr. 5.1 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg vom 09.05.2012 - Az. 64-4583/404) neben einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen im Wald entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur hier eingreifenden Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG (vgl. die Beschlüsse vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 -, juris, Rn. 10 ff. und - 10 S 566/19 -, juris, Rn. 8 ff. sowie vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 -, juris, Rn. 12) eine für dieses Vorhaben erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung - wie hier - in einem gesonderten Verwaltungsverfahren ergangen, führt dies nicht auf einen für einen Individualkläger rügbaren Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 a UmwRG, wenn eine in beiden Verfahren gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren verfahrensrechtlich konzentriert (vgl. nochmals § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 LWaldG) durchgeführt wurde.
Dieser Zuständigkeitszuweisung für die Durchführung einer sowohl das immissionsschutzrechtliche Vorhaben an sich als auch die hierfür erforderliche Waldumwandlung erfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der damit einhergehenden Öffentlichkeitsbeteiligung hat das Landratsamt entsprochen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Insbesondere ist gegen die Öffentlichkeitsbeteiligung nichts vorzubringen. Weder ist die behauptete Fehlinformation der betroffenen Öffentlichkeit und mithin auch des Klägers gegeben (unter (a)), noch hat diese - die behauptete Fehlinformation als wahr unterstellt - im Hinblick auf Belange der Waldumwandlung ihre Informations- und Beteiligungsrechte nicht wahrgenommen (unter (b)). Ebenso wenig vermag die Kammer dem Vortrag des Klägers zu folgen, die Öffentlichkeitsbeteiligung sei vorliegend verfahrensfehlerhaft erfolgt, da im Rahmen des Erörterungstermins Wortmeldungen zu etwaigen Auswirkungen des Vorhabens auf Waldflächen mit der Begründung kein Gehör gefunden hätten, dass diese nicht Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch nicht des Erörterungstermins seien (unter (c)). Soweit der Kläger schließlich anführt, die erforderliche Waldumwandlung sei nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsentscheidung gewesen, macht der Kläger keinen Verfahrensfehler geltend, sondern wendet sich gegen deren inhaltliche Ausgestaltung (unter (d)).
(a) Die gerügte "Fehlinformation" durch das Landratsamt ist nicht gegeben. Die Behördenakten bestätigen die klägerische Rüge nicht.
Zwar gingen das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde und die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium xxx gemäß der hergebrachten baden-württembergischen Verwaltungspraxis davon aus, dass die Konzentrationswirkung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (§ 13 BImSchG) die Waldumwandlungsgenehmigung nicht miteinschließe; es müsse ein separates Genehmigungsverfahren zur Waldumwandlung durchgeführt werden (vgl. etwa Tenor Ziffer I.6 Satz 2 u. S. 49 u. 63 Genehmigung; Bl. 1/119, 601 oder 14/109 BA). Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, in welchem dieser beiden Verwaltungsverfahren nach Auffassung dieser Behörden eine bzw. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden sollte und infolgedessen auch durchgeführt wurde.
Gemäß einem Aktenvermerk des Landratsamts vom 18.02.2015 über ein Koordinierungsgespräch zum Verfahrensgang war die Umweltverträglichkeitsprüfung des Waldumwandlungsgenehmigungsverfahrens in die Umweltverträglichkeitsprüfung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bei der unteren Immissionsschutzbehörde einzubeziehen (vgl. Bl. 4/271 BA):
"Es besteht UVP-Pflicht, da die Waldumwandlungsflächen zusammen mehr als 10 ha betragen. Die UVP im BImSchG-Genehmigungsverfahren soll so umfassend sein, dass sie auch den Anforderungen an die UVP für die Waldumwandlungsgenehmigung genügt (vgl. Checkliste der LUBW für die Antragsunterlagen und Info des RP xxx im schriftlichen Scoping). Im Genehmigungsverfahren zur Waldumwandlung wird die UVP des BImSchG-Verfahrens mitgenutzt. Laut RP xxx, Forstdirektion, bedarf es keiner eigenen öffentlichen Auslegung des Antrags auf Waldumwandlung in diesem Verfahren."
Nach Aktenlage nahmen das Landratsamt und das Regierungspräsidium xxx entsprechend dieser Auffassung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach den §§ 4 und 10 des BImschG eine einheitliche integrierte Umweltverträglichkeitsprüfung vor, nachdem eine UVP-Vorprüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 3 c UVPG in der Fassung vom 24.02.2010) erwarten gelassen hatte. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist den Akten nicht zu entnehmen, dass für die Waldumwandlung eine gesonderte Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden sollte oder aber Belange der Waldumwandlung in der immissionsschutzrechtlichen keine Berücksichtigung finden sollten. Vielmehr beteiligte das Landratsamt die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium xxx und intern die untere Forstbehörde fortlaufend (vgl. zur Korrespondenz des Landratsamts mit dem Regierungspräsidium xxx [Abteilung 8, Forst] und dem Forstamt Bl. 12/Nr. 21 und 13/Nr. 31; vgl. etwa auch Bl. 14/101, 107 BA). Forstliche Belange wurden bei dieser Verfahrensgestaltung bereits von Verfahrensbeginn an behandelt. Sie fanden Eingang in die allgemeine UVP-Vorprüfung nach § 3 c UVPG aus Oktober 2013 (vgl. Bl. 1/653 ff. BA), waren Gegenstand der Eingaben beteiligter Stellen (Stellungnahme vom 29.10.2013 zum Scopingtermin vom 16.10.2013 der Gemeinden xxx und xxx [mit der Rodung einhergehende Veränderung des Klimas und Landschaftsbilds; Bitte um Darstellung der geplanten Rodungsflächen in einem Luftbild], vgl. Bl. 1/493 ff. u. 507 ff. BA) sowie einer Einzelperson (Schreiben 24.11.2014 mit forstlichen Einwendungen - Erholungsort Wald, Folgen der Rodung von Waldflächen, Bl. 3/415 ff. BA) und wurden sodann auch im Scopingverfahren behandelt. So wurde in einem "Scopingpapier" vom 06.08.2014 als Schutzgut unter 9. die Waldumwandlung benannt und hierzu ein Untersuchungsrahmen (Waldfunktionen, Naturwaldparzellen, Waldbiotope, geeignete Aufforstungsflächen) sowie ein Untersuchungsgebiet (Rodungsflächen - geplante Anlagenstandorte, Kranstellflächen und Lagerflächen, Kurvenradien der Zuwegungen) definiert (vgl. Bl. 3/165 BA).
Mit E-Mail vom 18.08.2014 empfahl die höhere Forstbehörde dem Landratsamt im Rahmen seiner Stellungnahme zum Scopingverfahren angesichts des angenommenen Umstands, dass parallel ein Waldumwandlungsgenehmigungsverfahren vorzunehmen sei, den Untersuchungsrahmen auf die forstlichen Belange auszudehnen (vgl. Bl. 3/97 ff. u. 171 ff. BA). Zugleich fügte sie ein Informationsschreiben zum "Inhalt einer UVS bei UVP-pflichtigen Waldinanspruchnahmen" bei (vgl. Bl. 3/101 BA). Diese Vorgaben fanden Eingang in die UVS Windpark xxx mit integriertem LBP der Beigeladenen, die diese mit Datum vom 23.12.14 (ergänzt am 16.04.2015 und 28.04.2015) inklusive einer artenschutzrechtlichen Bewertung nach § 44 BNatSchG und einer Bewertung nach § 19 BNatschG vom 19.09.2014 (als Anhang zum Fachbeitrag Naturschutz) erstellen und mit den Nachträgen 1 bis 3 vom 26.05.2015, 02.06.2015 und 03.05.2016 versehen ließ (vgl. Anlage K5). Zu forstlichen Belangen enthält die UVS detaillierte Ausführungen. In "Einleitung/Anlass" (1.1, S. 5 UVS) heißt es:
"[...] Die vorliegende UVS beinhaltet ebenfalls die vom Forst BW geforderten Unterlagen zum Inhalt einer UVS bei UVP-pflichtigen Waldinanspruchnahmen entsprechend dem Schreiben vom Regierungspräsidium xxx - Referat 82 vom 05.06.2013. Auf forstliche Belange wird in den Kapiteln 1.5 [= Wesentliche Auswahlgründe und Standortalternativen], 2.3 [= Übergeordnete planerische Vorgaben und Ziele/Schutzstatus], 2.4.2 [= Übergeordnete planerische Vorgaben und Ziele/Fachplanungen/Biotopverbund/Generalwildwegeplan], 2.4.3 [= Übergeordnete planerische Vorgaben und Ziele/Fachplanungen/Waldfunktionskartierung], 3.7.1 [= Beschreibung und Bewertung der Umwelt in ihren Bestandteilen/Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt/Biotoptypen und Nutzungen (Forst)], 4.8 [= Auswirkungen des Vorhabens/Forstliche Belange] und 6-8 [etwa 6.1.1 = Möglichkeiten der Vermeidung und Kompensation der Eingriffe - Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahme - Waldinanspruchnahme, 6.1.8 = Forstliche Belange und 6.2.3 = Forstrechtliche Ausgleichsbilanz] eingegangen."
Unter "Allgemein verständliche Zusammenfassung" wird ferner ausgeführt (8., S. 112 und 114 UVS):
"Laut UVPG ist ein forstliches Vorhaben mit 10 ha oder mehr Wald ebenso UVP-pflichtig. Die entsprechenden forstlichen Unterlagen wurden hier in Abstimmung mit den zuständigen Behörden integriert. Die Rodungsfläche beträgt insgesamt ca. 14,5 ha, davon sind ca. 12,17 ha dauerhaft. Durch die genannten Maßnahmen kann ein forstrechtlicher Ausgleich erfolgen [vgl. S. 112]. [...] Auch nach Landeswaldgesetz geschützte Waldbiotope sind nicht betroffen. Im Plangebiet sind keine Waldschutzgebiete nach § 32 Landeswaldgesetz (z.B. Bann- und Schonwälder) ausgewiesen. Die Planung steht im Einklang mit dem Generalwildwegeplan. Waldrefugien sind nicht direkt betroffen, drei Waldrefugien grenzen an die Zuwegung an, eine Beeinträchtigung kann vermieden werden. Die in bestimmten Bereichen des geplanten Windparks ausgewiesenen Waldfunktionen Erholungswald und Bodenschutzwald werden nicht erheblich beeinträchtigt."
Unter anderem diese Unterlagen lagen gemäß der öffentlichen Bekanntmachung des Landratsamts vom 16.06.2015 ordnungsgemäß zu jedermanns Einsicht aus. Dabei hatte die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung keinen Anhaltspunkt enthalten, dass das Landratsamt davon ausging, die Waldumwandlungsgenehmigung sei nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst (vgl. Bl. 14/31 u. 97 BA). Im Übrigen ist - wie vorstehend bereits ausgeführt - der Umstand, dass die Waldumwandlungsgenehmigung vorliegend in einem gesonderten Verwaltungsverfahren bei der höheren Forstbehörde erging, von der Frage zu unterscheiden, ob die betroffene Öffentlichkeit auch zu Belangen, die die Waldumwandlung betreffen, adäquat beteiligt wurde.
Die Einbeziehung von Waldumwandlungsbelangen setzte sich auch im weiteren Verlauf der Umweltverträglichkeitsprüfung fort, ohne dass der betroffenen Öffentlichkeit Gegenteiliges kommuniziert worden wäre. Waldbezogene Einwendungen, die hierzu ergangenen Stellungnahmen durch die Beigeladene (vgl. Ordner "Projektdokumentation. Synopse"; Bl. 18/471 ff. BA) sowie der unteren (vgl. Bl. 17/157 ff., 297 ff. und 18/55 BA; Windpark xxx. Fertigung 1/Ordner 2 - Immissionsschutzrechtl. Genehmigungsverfahren. Entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen und behördliche Unterlagen) und höheren Forstbehörde (vgl. Bl. 18/371 bzw. Bl. 13/Nr. 31/19-37, Bl. 33/321 BA) fanden fortgesetzt in die Umweltverträglichkeitsprüfung Eingang. Auch im Rahmen des Erörterungstermins stand am 12.01.2016 unter II.4 die "Inanspruchnahme von Wald" auf der Tagesordnung (vgl. Bl. 28/I und 22-43 BA). Ein Hinweis, dass parallel ein Waldumwandlungsverfahren durchgeführt werde, in dem die Waldumwandlung betreffende Belange vorgebracht werden müssten, findet sich auch in der zweiten bzw. in Teilen nun auch erstmaligen öffentlichen Bekanntmachung vom 10.05.2016 nicht (vgl. Bl. 20/143 ff., 225 BA; vgl. auch unten (c)).
Schließlich fanden die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten Waldbelange an zahlreichen Stellen Eingang in die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsentscheidung (Kap. III. I.2. ["Forst- und Jagdrecht", vgl. S. 35 Genehmigung]; Kap. VI. B.2.5.4 ["Forst- und Jagdrecht", vgl. S. 135 ff. Genehmigung]; Kap. VII, vgl. S. 148 ff. Genehmigung; Kap. VII. I.["Forst- und Jagd", vgl. S. 217 Genehmigung]; Kap. VIII [unter "Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen und deren Bewertung" zu "Genehmigungserfordernis und UVP-Pflicht" (A.4), vgl. S. 220 ff., 223 f. Genehmigung; zu "Forstrechtlichen und jagdrechtlichen Belangen" (B.8), vgl. S. 267 ff. Genehmigung; zu "Wechselwirkungen" (C), vgl. S. 270-272 Genehmigung]).
(b) Selbst, wenn man hierin ein Informationsdefizit sehen wollte, hätte dieses hinsichtlich der (Nicht-)Berücksichtigung forstlicher Belange im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Sachlage begründet, bei der das gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich infrage gestellt worden wäre.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung dient dazu, Fehler oder Unzulänglichkeiten im Vorfeld der Sachentscheidung - insbesondere bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter - aufzuzeigen und ggf. Einwendungen zu erheben, um Defizite noch im Vorfeld der Sachentscheidung beheben zu können (vgl. zu Verfahrensfehlern in Abgrenzung zu inhaltlichen Mängeln BVerwG, Beschlüsse vom 07.01.2020 - 4 B 74.17 -, juris, Rn. 8 und vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 -, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2018 - 8 A 2971/17 -, juris, Rn. 56). Diesem Zweck, der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich hinreichend Anstoß zu einer Beteiligung zu geben (vgl. zur Anstoßwirkung auch BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris, Rn. 28, BVerwGE 158, 1), ist durch die hier vorgenommene Verfahrensweise auch im Hinblick auf die Waldumwandlung betreffende Belange entsprochen worden. Denn tatsächlich haben sowohl der Kläger als auch eine Vielzahl von weiteren Personen aus der betroffenen Öffentlichkeit sich im Rahmen Öffentlichkeitsbeteiligung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu forstlichen Belangen geäußert und mithin auch diesbezüglich ihre Informations- und Beteiligungsrechte wahrgenommen.
Im Hinblick auf die Einwendungsfrist im Rahmen der ersten Auslegung wandte sich die Bürgerinitiative xxx mit einem "Flugblatt" an die Öffentlichkeit. Unter dem Aufruf "WICHTIG! Wahren Sie Ihre Rechte" war als Einwendung u.a. angeführt, der Wald sei ein geschlossenes Ökosystem mit einem Waldinnenklima, das durch die Errichtung von Windkraftindustrieanlagen nachhaltig gestört werde (vgl. Bl. 14/303 f. BA).
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung verhielten sich denn auch von etwa 880 durch Privatpersonen, Nachbargemeinden, Vereinen sowie Betrieben vorgetragenen Einwendungen mindestens 41 zu forstlichen Belangen (vgl. Ordner "Projektdokumentation. Synopse"). Dies veranlasste das Landratsamt, als einen Schwerpunkt der Einwendungen den "Schutz/Erhalt des Waldes in seinen verschiedenen Funktionen" zu benennen (vgl. Bl. 17/93 BA).
Die Bürgerinitiative xxx wandte etwa ein: "Das geschlossene Ökosystem Wald bleibt unberücksichtigt" (vgl. Ordner "Projektdokumentation. Synopse"). Die Beigeladene vermerkte hierzu:
"Bezügl. Ökosystem Wald und WEA: IN DRN (2012, Kapitel 3.2.4) wird folgendes zu den Auswirkungen von WEA auf den Wald und die Wildtiere ausgeführt: "langjährige Erfahrungen der Bayerischen Staatsforste zeigen, dass WEA keinerlei negative Auswirkungen auf den umliegenden Wald und die vorkommenden Wildtiere haben. Des Weiteren sind die benötigten Rodungsflächen minimal. Die Abstandsflächen zum umliegenden Wald betragen in der Regel nur eine Baumlänge. Es entstehen so keine Freiflächen, die das Ökosystem Wald auflockern und ökologisch aufwerten. [...]"
Der Kläger trug seine Einwände gegen das Vorhaben im Rahmen einer ersten Anhörungsphase mit Schreiben unbekannten Datums sowie mit Schreiben vom 04.08.2015, vertreten durch die Kanzlei xxx, vor. Mit ersterem Einwendungsschreiben führte der Kläger in der Sache u.a. forstliche Belange an, indem er zum "Natur- und Landschaftsschutz" geltend machte, "[d]as derzeitige Naherholungsgebiet mit Schwarzwaldfernwanderweg in einer intakten Waldlandschaft [werde] zerstört und einer Ideologie geopfert." Mit diesem Vortrag setzte sich die Beigeladene inhaltlich ausführlich auseinander (vgl. lfd. Nr. 1800, Nr. 259 unter Verweis auf lfd. Nr. 408 Ordner "Projektdokumentation. Synopse"). Die Kanzlei xxx machte mit ihrem Schreiben die Einwendungen von 163 Einzelpersonen geltend. Unter "V. Windenergieanlagen in geschlossenen Waldgebieten" heißt es dort:
"Darüber hinaus ist die Errichtung von Windkraftanlagen in einem geschlossenen Waldgebiet bzw. die Ausweisung eines Vorranggebietes für Windenergieanlagen in einem Waldgebiet grds. und in einem speziellen Bereich des Waldgebietes um xxx rechtswidrig. [...]"
Es folgen zweieinhalb Seiten Ausführungen hierzu unter Bezugnahme auf diesbezügliche Feststellungen in der UVS, z.B. S. 17 und 44. Die Beigeladene vermerkte zu dieser Einwendung Folgendes (vgl. Lfd. Nr. 209, Nr. 29 Ordner "Projektdokumentation. Synopse"):
"xxx widerspricht der Position, das Waldgebiet um xxx erfülle genau das Landschaftsprofil, für das xxx fordert, dass unter allen Umständen von Windenergieanlagen frei bleiben muss. Von xxx Empfehlungen für von WEA freizuhaltenden Bereichen bzw. Ausschlusskriterien ist lediglich folgendes in xxx prinzipiell relevant: 'Wälder mit besonderer Bodenschutzfunktion und mit kulturhistorisch wertvollen oder landschaftsprägenden Beständen'. Wälder mit besonderer Bodenschutzfunktion sind in Form von Bodenschutzwald betroffen (vier WEA). Allerdings handelt es sich um Waldfläche mit besonderen Funktionen ohne rechtsförmliche Ausweisung. Wie in der UVS dargelegt, ist eine Erosionsgefahr nicht zu erwarten. Für alle WEA-Standorte werden Bodengutachten erstellt. Bei den betroffenen Waldbeständen handelt es sich nicht um kulturhistorisch wertvolle oder landschaftsprägende Bestände, sondern überwiegend um Fichten-Tannen-Mischbestände, auch Sukzessionsflächen liegen im Bereich der Planung. Baumbestände, die über 100 Jahre alt sind, sind nur selten betroffen, in geschützte Waldbiotope und Waldrefugien wird nicht eingegriffen. Wälder mit altem Baumbestand (>160 Jahre), die vom BfN (2012) u.a. als Ausschlussgebiet genannt sind, sind nicht betroffen."
Auch im Rahmen der zweiten Anhörungsphase wurden wenigstens zwei neue Einwendungen zum Themenpunkt "Wald" erhoben (Bodenschutzwald betroffen [Glauner]; Keine Befreiungslage bzgl. gesetzl. geschütztem Erosionsschutzwald und Bodenschutzwald [Gem. xxx, Anl. 31, S. 4], vgl. Bl. 33/143 u. 147 BA).
(c) Weiterhin überzeugt auch der Vortrag des Klägers nicht, die Öffentlichkeitsbeteiligung sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, da im Rahmen des Erörterungstermins Wortmeldungen zu etwaigen Auswirkungen des Vorhabens auf Waldflächen mit der Begründung kein Gehör gefunden hätten, dass diese nicht Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch nicht des Erörterungstermins seien.
Unter Tagesordnungspunkt II.4 wurde am vierten Tag des Erörterungstermins in dem hier streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die "Inanspruchnahme von Wald" behandelt. Zu Beginn des Erörterungstermins am 07.12.2015 hatte der Verhandlungsleiter einführend Sinn und Zweck des Erörterungstermins dargelegt (vgl. Bl. 25/2 f. BA):
"Der Erörterungstermin dient der Genehmigungsbehörde dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit der beigeladenen Vorhabenträgerin und dem jeweiligen Einwender zu erörtern, soweit dies für die Prüfung des Genehmigungsantrags von Bedeutung sein kann. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sollen Gelegenheit bekommen, die Einwendungen zu erläutern. Insoweit unterscheidet sich dieser Termin grundlegend von vorausgegangenen Bürgerversammlungen, bei denen im Prinzip jedermann das Wort ergreifen konnte. [...] Ziel des Erörterungstermins ist es zudem auch nicht, bereits das Ergebnis der anstehenden Prüfung des Genehmigungsantrags zu erhalten. Vielmehr dient der Erörterungstermin dazu, der Genehmigungsbehörde die gesamte Bandbreite der einwenderseits bestehenden Bedenken offenzulegen und das fachliche Meinungsspektrum abzubilden, um so für unsere Behörde eine möglichst optimale Entscheidungsgrundlage zu erhalten. Soweit sich im Einzelfall die Genehmigungsbehörde an der Diskussion beteiligt, könnte sie daher allenfalls einen notwendigerweise vorläufigen Standpunkt äußern. Mir ist ganz wichtig, Ihnen ausdrücklich zu sagen, dass die Genehmigungsbehörde bis heute keinerlei Vorabentscheidung getroffen hat, ob die Anlagen genehmigungsfähig sind oder nicht."
Entsprechend dieser Zwecksetzung wurden am 12.01.2016 Einwendungen erörtert, die die "Inanspruchnahme von Wald" betrafen. Den Anlagen zum vierten Erörterungstag ist zu entnehmen, dass die Bürgerinitiative xxx für diesen Erörterungstag eine Präsentation erstellt hatte, die als einen von fünf Gründen, warum das Vorhaben nicht genehmigt werden könne, "Wald als geschlossenes Ökosystem als Beitrag zum Klimaschutz" herausstellte. Auf einer gesonderten Folie hatte sie angeführt, "Wälder [seien] geschlossene Ökosysteme; Wälder [seien] CO2 Speicher, Wasserspeicher, Wasserfilter und Wasserreiniger; Schutzfunktion des Bodens in Bezug auf Nitrat; Wälder [seien] einmalig für Biodiversität und nicht vergleichbar mit offener Landschaft" (vgl. Anlage 1 zum Protokoll vom 12.01.2016, auf der Homepage des Landratsamts; letzter Abruf: 09.04.2021).
Mithin ist davon auszugehen, dass auch die Bürgerinitiative xxx die Erwartung hatte, unter dem Tagesordnungspunkt "Inanspruchnahme von Wald" würden forstliche Belange erörtert, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragen worden waren. Auf Bitte des Verhandlungsleiters erfolgten denn auch zahlreiche Wortmeldungen - u.a. auch von den Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beigeladenen (vgl. Bl. 28/34 f. BA) -, die inhaltlich diskutiert wurden (vgl. Bl. 28/I und 22-43 BA). Auf die Nachfrage eines Einwenders, ob im Moment die Inanspruchnahme von Wald auf der Tagesordnung stehe, erwiderte der Verhandlungsleiter: "Sehr richtig" (vgl. Bl. 28/27 BA). Entsprechend war der Verhandlungsleiter im Weiteren bemüht, die Erörterung auf das Thema Waldinanspruchnahme zu konzentrieren (vgl. etwa Bl. 28/34 BA).
Soweit der Kläger meint, eine Erörterung von die Waldumwandlung betreffenden Belangen sei im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes nicht erfolgt, da der im Erörterungstermin anwesende Vertreter der höheren Forstbehörde beim Regierungspräsidium xxx auf die Frage seines Prozessbevollmächtigten nach der Ausgestaltung der Abwägung der einzelnen Interessenlagen gemäß § 9 LWaldG bei der Entscheidung über den Waldumwandlungsantrag (vgl. Bl. 28/35 BA) ausführte,
"[z]u den von Ihnen angesprochenen Vorgaben in § 9 LWaldG im Umwandlungsverfahren: Die Abwägung der einzelnen Interessenslagen wird selbstverständlich im parallel laufenden Waldumwandlungsverfahren geprüft und entschieden",
ist dem nicht zu folgen. Denn der Verweis des Vertreters des Regierungspräsidiums bezog sich ersichtlich allein auf die im Rahmen der Waldumwandlung zu treffende Abwägungsentscheidung. Eine Genehmigungs(vor)entscheidung war, wie den Teilnehmern des Erörterungstermins eingangs mitgeteilt worden war, nicht Gegenstand des Erörterungstermins (vgl. oben und Bl. 25/2 f. BA). Dass hierdurch nicht etwa auf die Erörterung der Inanspruchnahme von Wald im Waldumwandlungsverfahren beim Regierungspräsidium xxx verwiesen wurde, erweist sich auch an dem Umstand, dass der Verhandlungsleiter eben hierzu weiteren Einwendern das Wort erteilte. Die anschließende Wortmeldung bezog sich unmittelbar auf die Thematik der Waldumwandlung (vgl. Bl. 28/35 f. BA):
"Zum Thema Waldumwandlung oder Nutzung allgemein: Viele Dinge greifen ineinander. Ich möchte jetzt noch mal im Vorgriff auf das Thema Wasserschutzgebiet darauf hinweisen: [...] Jetzt steht hier unter Punkt 19, Umwandlung von Wald, lapidar: "Verboten ist die großflächige Umwandlung in eine nichtforstliche Nutzung." Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei den Windrädern hier um eine nichtforstliche Nutzung handelt. Ich lasse mich natürlich gern eines anderen belehren. Ich habe auch schon gelernt, dass der eine oder andere Forstvertreter durchaus der Meinung ist, dass Windräder zur natürlichen Ausstattung eines zukünftigen Waldes gehören. Das war jetzt ein bissen Polemik; die Aussagen dazu kann ich Ihnen zeigen. [...]"
Gleiches gilt für die Antwort des Vertreters der höheren Forstbehörde auf eine Wortmeldung zu möglichen Gefährdungen durch Windwurf. Denn seine diesbezügliche Antwort, dies seien Fragen, die auch im Waldumwandlungsverfahren abgeprüft würden (vgl. Bl. 28/38 BA), weist lediglich darauf hin, dass der Erörterungstermin allein der Erörterung von Einwendungen diene und die Genehmigungsentscheidung - erst im Anschluss an die Öffentlichkeitsbeteiligung - im jeweiligen Genehmigungsverfahren ergehen sollte.
Dass der Vertreter der höheren Forstbehörde schließlich auf die Frage nach dem Stand des Waldumwandlungsverfahrens und, ob dort eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolge, mitteilte, "[i]m Gegensatz zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, um das es sich hier handel[e, sei] beim Waldumwandlungsverfahren die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgesehen" (vgl. Bl. 28/40 BA), belegt wiederum den Umstand, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß der gesetzlichen Vorgabe (§ 13 BImSchG, § 9 Abs. 1 Satz 3 LWaldG) auch hinsichtlich der Waldumwandlung im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wurde. Soweit der Verhandlungsleiter auf die diesbezügliche Verwunderung des Einwenders äußerte, das Verfahren zur Waldumwandlung sei nicht Thema dieses Erörterungstermins, es handele sich um ein gesondertes Verfahren, das heute nicht diskutiert werde, weil es jetzt erst anlaufe (vgl. Bl. 28/40 BA), liegt darin lediglich die - nicht zu beanstandende - Aussage, dass die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens zur Waldumwandlung (und insbesondere die dortige Abwägungsentscheidung) nicht auf der Tagesordnung stehe.
Auch aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.03.2019 (- 1 K 3798/18 -, juris, Rn. 52 f.) folgt nichts anderes. Denn die hiesige Sachlage unterscheidet sich wesentlich von dem durch das Verwaltungsgericht Freiburg zu entscheidenden Rechtsstreit. Die Öffentlichkeitsbeteiligung - den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt - ist nicht wie in dem durch das Verwaltungsgericht Freiburg zu entscheidenden Antrag eines anerkannten Naturschutzvereins nach § 80 Abs. 5 VwGO - im Hinblick auf die Waldumwandlung nur zu einem Teil der Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt, sondern - genau umgekehrt - nur zu einem begrenzten Teil der Umweltauswirkungen (Waldumwandlung) unterlassen worden.
(d) Soweit der Kläger schließlich noch vorträgt, die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig, weil in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die erforderliche Waldumwandlung nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsentscheidung gewesen sei, rügt der Kläger der Sache nach keinen Verfahrensfehler, sondern die inhaltliche Ausgestaltung der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; eine weitere Erörterung dieses Vortrags kann mithin dahinstehen. Die Genehmigungsentscheidung als solche vermag der Kläger als natürliche Person nicht ohne Geltendmachung einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht zu rügen; diese Möglichkeit ist allein anerkannten Vereinigungen eröffnet (§§ 3 i. V. m. 2 Abs. 1, 4 UmwRG, vgl. für eine solche Konstellation etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 -, juris, Rn. 18 ff. und 24).
Nach alledem bedarf vorliegend keiner Klärung mehr, ob der Vortrag des Klägers auf einen absoluten Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG oder lediglich auf einen relativen Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 a UmwRG führen würde, und ob ersterer gegebenenfalls durch eine Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG, letzterer gegebenenfalls mangels Verletzung in eigenen Rechten bzw. mangels Ergebniskausalität nach § 4 Abs. 1 a UmwRG i. V. m. § 46 LVwVfG der Klage selbst im unterstellten Falle nicht zum Erfolg verhelfen würde.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
IV. Die Berufung gegen dieses Urteil war gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
B E S C H L U S S VOM 18.05.2021:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 15.000,- Euro festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg berechnet sich der Streitwert bei Drittanfechtungen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen von Windkraftanlagen im Regelfall - sofern anders als hier nicht ausnahmsweise die hierdurch bedingte Wertminderung eines Grundstücks konkret geltend gemacht und entsprechend beziffert wird - nicht nach dem Verkehrswert betroffener Grundstücke (Nr. 2.2.1 des Streitwertkatalogs), sondern nach dem in Nummer 2.2.2 des Streitwertkatalogs empfohlenen Wert von 15.000,- EUR (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 23).
Hinweise:
Rechtskraft: nein