-- WEBONDISK OK --

VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2021 Az. 9 K 67/21

1. Der Arbeitgeber trägt gemäß § 615 Satz 3 i. V. m. 1 BGB das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn ein Arbeitnehmer infolge einer auf Weisung des Arbeitgebers unternommenen Dienstreise in ein Corona-Risikogebiet seine Tätigkeit wiederaufnehmen möchte, dies aber aufgrund einer - behördlich oder unmittelbar durch Verordnung - angeordneten Absonderung nicht darf.
2. Die zweiwöchige Absonderung eines Arbeitnehmers infolge einer auf Weisung des Arbeitgebers unternommenen Dienstreise in ein Corona-Risikogebiet stellt eine Verhinderung während einer "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit" im Sinne von § 616 Satz 1 BGB dar.
3. Die Vermeidbarkeit der Absonderung durch Nichtantritt einer Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ist auch nach den vor dem 19.11.2020 geltenden Fassungen des § 56 Abs. 1 IfSG negative Tatbestandsvoraussetzung. Für die Bestimmung der Vermeidbarkeit einer Absonderung nach § 56 Abs. 1 IfSG ist dabei nicht die unternehmerische Perspektive des Arbeitgebers maßgeblich, sondern ausschließlich die Perspektive des Arbeitnehmers.
Entschädigungsanspruch; Billigkeitsleistung zur sozialen Sicherung; Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage; Dienstreise; Risikogebiet; Verdienstausfall; Risiko des Arbeitsausfalls; Betriebsrisiko; Vermeidbarkeit der Absonderung; Subjektives Leistungshindernis; Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
VwGO § 42 Abs. 1 Var. 2 , VwGO § 113 Abs. 5 S. 1 , IfSG § 30 , IfSG § 56 Abs. 1 , IfSG § 56 Abs. 5 , IfSG § 57 Abs. 2 S. 2 , BGB § 615 S. 1 und S. 3 , BGB § 616 S. 1 , EntgFG § 3 Abs. 1 , IfSG § 57 Abs. 1 S. 4
VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
xxx
- Klägerin -
prozessbevollmächtigt:
xxx
gegen
xxx
vertreten durch das Regierungspräsidium xxx
- Beklagter -
wegen Vesa,
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht xxx, die Richterin am Verwaltungsgericht xxx und den Richter xxx sowie durch die ehrenamtlichen Richterinnen xxx und xxx auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2021
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Erstattung für die nach ihrer Rechtsauffassung an einen Arbeitnehmer ausgezahlte Entschädigung nach §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgrund behördlich angeordneter Absonderung infolge einer Dienstreise in ein internationales Corona-Risikogebiet.
Am 17.03.2020 erließ das beklagte Land auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 IfSG vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden war, die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO). § 3 a CoronaVO in der Fassung der Vierten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO vom 09.04.2021 ermächtigte das Sozialministerium gemäß § 32 Satz 1 IfSG,
durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere
1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,
3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und
4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben,
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben; dabei können auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen vorgesehen werden.
Mit der Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise - CoronaVO Einreise) vom 10.04.2020 verordnete das beklagte Land aufgrund § 3 a CoronaVO unter anderem folgende Bestimmungen:
§ 1
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Baden-Württemberg einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
§ 3
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen
zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;
3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,
4. die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch oder aus Gründen des Besuchs einer Bildungseinrichtung veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder
5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.
Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. Reisen nach Satz 1 Nummer 4 sind so zu unternehmen, dass sie bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, den Zielort möglichst schnell und sicher zu erreichen; gleiches gilt für die Rückreise. Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt. Davon ausgenommen sind notwendige Unterbrechungen, wie beispielsweise zum Tanken oder zum Aufsuchen einer Toilette.
Die Klägerin produziert und vertreibt Systeme und Komponenten für industrielle Anwendungen einschließlich Serviceleistungen im In- und Ausland, u.a. auch in Österreich. In der Produktionsstätte einer österreichischen Kundin in Bludenz (fortan: Kundin) kommt ein von der Klägerin hergestelltes Regalbediengerät Nr. KA1511831 zum Einsatz. Diese Maschine dient dazu, die Ware aus dem bzw. in das Lager zu befördern. Sie bildet einen unverzichtbaren Teil der Produktionsanlage, weil keine andere Möglichkeit zur Warenbeförderung besteht. Die regelmäßige Wartung und Pflege des Regalbediengeräts obliegt der Klägerin.
Am 14.04.2020 meldete die Kundin der Klägerin Fehlermeldungen an diesem Regalbediengerät, die immer wieder zu Ausfallphasen führten; es sei jedoch nicht zu einem dauerhaften Ausfall des Regalbediengeräts gekommen. Infolge begaben sich zwei Servicemonteure der Klägerin am 15.04.2020 um 11:00 Uhr nach Bludenz, um eine Fehleranalyse vor Ort durchzuführen (14:30 bis 02:30 Uhr); auf den Reisekostenabrechnungen ist als Reisezweck angegeben: "Gerät steht schräg". Da die Servicemonteure die Fehleranalyse ohne weitere Ersatzteile nicht abschließen konnten, reisten sie am 16.04.2020 um 02:30 Uhr wieder zurück nach Baden-Württemberg.
Nachdem die von den Servicemonteuren zur weiteren Fehleranalyse als notwendig erachteten Ersatzteile am 16.04.2020 geliefert worden waren, meldete die Kundin über die Hotline der Klägerin die Funktionsunfähigkeit des Regalbediengeräts. Infolge stellte die Kundin die Produktion ein, weil sie die Ware nicht mehr aus dem bzw. in das Lager befördern konnte.
Am 17.04.2020 um 06:00 Uhr reisten zwei Servicemonteure (Herren xxx und xxx) der Klägerin mit den Ersatzteilen zum Standort der Kundin nach Bludenz, um die Fehleranalyse abzuschließen und die erforderlichen Montagearbeiten vorzunehmen.
Letzterer Servicemonteur ist seit dem 02.12.2019 bei der Klägerin nichtselbstständig beschäftigt (Stundenlohn von 17,50 Euro bei regelmäßig 42 Wochenstunden; vgl. Arbeitsvertrag xxx vom 31.10.2019). Eine Ersatztätigkeit ist ihm arbeitsvertraglich untersagt.
Am 17.04.2020 waren die genannten beiden Servicemonteure von 11:00 bis 01:30 Uhr, am 18.04.2020 von 08:00 bis 00:30 Uhr und am 19.04.2020 von 09:00 bis 11:00 Uhr mit Montagearbeiten beschäftigt. Der aufgetretene Fehler wurzelte im Sicherheitsbremsstrang, bestehend aus der Sicherheitsbremse, den Kardanwellen und den notwendigen Schrumpfscheiben. Dieser dient als Nothalt und bildet mithin ein sicherheitsrelevantes Bauteil. Gemäß dem Servicebericht der Klägerin vom 19.04.2020 hatte ein Kabelbruch an der Bremse des Regalbedienbretts zu dessen Funktionsuntüchtigkeit geführt. Die Servicearbeiter nahmen folgende Servicearbeiten vor: Motor aus-/einbauen und instandsetzen; Spannsätze und Flansch tauschen; Bremse und Ritzel tauschen; Regalbedienbrett ausloten und einrichten; Softwareänderung vorschlagen.
Am 19.04.2020 reisten die Monteure wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Nach seiner Rückkehr zeigte der in xxx wohnhafte Servicemonteur xxx dem Ordnungs- und Sozialamt seiner Wohnortgemeinde den berufsbedingten Aufenthalt in Bludenz, Österreich an.
Mit Schreiben vom 22.04.2020 (Az. 508.3 - No) teilte diese mit, dass er gemäß § 3 CoronaVO i. V. m. § 1 CoronaVO-Einreise verpflichtet sei, sich im Zeitraum vom 20.04.2020 bis zum 04.05.2020 in häusliche Quarantäne (Absonderung) zu begeben. Weiterhin führte sie an, dass in seinem Fall kein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 3 der CoronaVO-Einreise gegeben sei. Geprüft worden sei auch, ob die Dienstreise und Montagetätigkeit aufgrund der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, wie z.B. der Herstellung von Schutzmasken notwendig gewesen sei. Das Schreiben war mit folgendem Betreff versehen: "Häusliche Quarantäne für xxx *xxx nach Einreise in die BRD aufgrund Montage-Tätigkeiten Firma xxx Textil". Ausführungen zur sofortigen Vollziehbarkeit finden sich in dem Schreiben nicht. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war nicht beigefügt.
Infolge übte der Servicemonteur xxx häusliche Quarantäne. Seiner Tätigkeit als Servicemonteur konnte er während dieser Zeit nicht nachgehen. Die Klägerin zahlte sein Arbeitsentgelt fort.
Bei dem in Maulbronn wohnhaften Servicemonteur xxx wurde von der dortigen Stadtverwaltung zunächst von einer Pflicht zur häuslichen Quarantäne ausgegangen, sodann hingegen eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO-Einreise angenommen, weil durch die beauftragende Kundin in Bludenz, Österreich "die dringende Wahrnehmung von Arbeiten für kritische Infrastruktur bzw. Daseinsvorsorge" für den Zeitraum 17. bis 20. April 2020 bestätigt worden sei.
Mit Antrag vom 10.06.2020 machte die Klägerin bei dem Landratsamt Enzkreis, Gesundheitsamt, aufgrund der quarantänebedingten Lohnfortzahlung für den arbeitsfähigen Servicemonteur xxx die Erstattung einer an diesen ausgezahlten Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG geltend. Sie erklärte ein zu zahlendes regelmäßiges Brutto-Arbeitsentgelt für den Zeitraum der behördlich angeordneten Absonderung vom 20.04.2020 bis 04.05.2020 (elf Arbeitstage) in Höhe von 1.617,- Euro. Abzüglich 266,33 Euro Lohnsteuer, 0,82 Euro Kirchensteuer und 319,76 Euro Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich Pflegeversicherung) betrage das Netto-Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum 1.030,09 Euro. Zudem gab sie an, der Servicemonteur xxx sei nicht arbeitsunfähig und ihm sei eine Ersatztätigkeit nicht erlaubt gewesen. Weiterhin erklärte sie in dem verwendeten Formular, dass er einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB habe, ein solcher mithin weder durch Arbeitsvertrag noch Tarifvertrag abbedungen worden sei.
Mit am 09.12.2020 zugestellten Bescheid vom 07.12.2020 (Az. 20-SI-BW-RPK-000-123-730-716) lehnte das nunmehr zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 sowie § 57 IfSG ab. Zur Begründung führte es an, ein Anspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG sei nach § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG ausgeschlossen, wenn die betreffende Person die Absonderung hätte vermeiden können. Dies sei der Fall, wenn die Person ohne zwingenden Grund in eine Region oder einen Landkreis eingereist sei und diese Region oder dieses Land bereits zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet klassifiziert gewesen sei, § 1 Abs. 4 CoronaVO-Einreise vom 10.04.2020, in Kraft getreten am 11.04.2020. Diese Voraussetzungen seien gemäß den Angaben der Klägerin vorliegend nicht gegeben.
Am 08.01.2021 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Sie ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 IfSG habe. Der Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall sei nicht aufgrund der Vermeidbarkeit der Quarantäneanordnung ausgeschlossen.
Zum Zeitpunkt der fraglichen Dienstreise und zum Zeitpunkt der Antragstellung sei § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG in seiner alten Fassung in Kraft gewesen. Demnach habe eine Entschädigung nicht erhalten, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Schutzimpfung gegen das Corona-Virus habe im April 2020 noch nicht existiert. Sie sei daher weder vorgeschrieben noch empfohlen gewesen. Der Servicemonteur xxx habe die Absonderung nicht durch eine Impfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe verhindern können.
Zudem sei sogar nach der neuen Fassung des § 56 Abs. 1 IfSG ein Anspruch nicht ausgeschlossen gewesen. Die neue Fassung enthalte den Zusatz der vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet. Seit dem 19.11.2020 erhalte eine Entschädigung nicht, wer [...] durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet [...] eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise sei [...] vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Unter den Begriff der "Reise" falle zwar auch ein Kurzaufenthalt. Vorliegend sei der Einsatz des Servicemonteurs xxx in Österreich aber gerade nicht aufschiebbar gewesen. Bei der fraglichen Kundin in Bludenz sei es zu einem Totalausfall der Maschinen gekommen, der ohne den Einsatz Servicemonteurs xxx zu einem immensen wirtschaftlichen Schaden der Kundin geführt hätte. Je länger sie mit dem Einsatz zugewartet hätte, desto enormer wäre der Schaden bei der Kundin gewesen.
Sie trägt vor, der erforderliche Service habe aufgrund der Beschaffenheit der Sonderbaumaschine nur vor Ort durchgeführt und zudem kurzfristig nur von ihr erbracht werden können. Zum einen habe es zur Reparatur des Regalbediengeräts Ersatzteile bedurft, die bei der Kundin nicht verfügbar gewesen seien. Zum anderen habe aufgrund der Komplexität des Regalbediengeräts als Sondermaschinenbau nur sie über die erforderlichen Kenntnisse für Reparaturarbeiten verfügt. Für Reparaturarbeiten an derartigen Sondermaschinen werde ausschließlich der Hersteller kontaktiert. Die hier vorgenommenen Arbeiten am Bremsstrang seien ausschließlich vom Hersteller auszuführen. Sie stehe in keiner Kooperation zu einer österreichischen Montagefirma, die durch sie geschult worden wäre, um Reparaturarbeiten an den Anlagen durchzuführen. Kooperationen mit dritten, von ihr geschulten Montageunternehmen seien zwar grundsätzlich denkbar. Sie führe Schulungen jedoch nur im Bereich von Wartungsarbeiten durch. Reparaturaufträge - erst recht solche von sicherheitsrelevanten Bauteilen wie der Bremse - würden von ihr aufgrund des hohen Haftungsrisikos nicht an geschulte Drittunternehmen weitergegeben. Eine bloße "Anleitung" fremder Monteure komme mithin aufgrund der Komplexität und Sicherheitsrelevanz der Anlage nicht in Betracht. Weiterhin seien Serviceleistungen, die über die Gewährleistung hinausgingen, ebenfalls Teil ihres Unternehmenszwecks. Mit der fraglichen Kundin gebe es zwar keinen Servicerahmenvertrag. Jedoch bestehe seit vielen Jahren ein gutes, partnerschaftliches Verhältnis, welches im Wesentlichen darauf zurückzuführen sei, dass sie stets schnellen und zuverlässigen Service leiste. Das enge Vertrauensverhältnis zu der Kundin sei ein weiteres Argument für die Dringlichkeit der Dienstreise. Die fragliche Kundin sei eine ihrer wichtigsten Kunden im Bereich "Service". So habe die Kundin ihr innerhalb der letzten drei Jahre insgesamt ca. 135.000,- Euro Umsatz eingebracht.
Die Reise sei mithin aus dringenden beruflichen Gründen erfolgt. Nicht verschiebbare Dienstreisen hätten damals wie heute einen triftigen Grund für Reisen in Risikogebiete dargestellt. Die Notlage bei der Kundin habe zu einer Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der Dienstreise geführt. Zu dieser Einschätzung sei sie nach ausreichender und sachgerechter Bewertung der pandemischen Lage im konkreten Einzelfall gelangt. Vor jedem Auslandseinsatz nehme sie eine sachgerechte Bewertung der pandemischen Lage vor. Im vergangenen Jahr seien im Zeitraum von Juni bis Oktober fünf Auslandseinsätze (eine Wartungsschulung, drei Wartungen und ein Neuaufbau) mangels Unvermeidbarkeit pandemiebedingt verschoben oder sogar abgesagt worden. Zudem würden sämtliche Mitarbeiter seit Beginn der Pandemie fortlaufend dazu angehalten, die aktuellen Hygienestandards einzuhalten. So seien die Servicemonteure xxx und xxx vor Antritt ihrer Dienstreise angewiesen worden, regelmäßig die Hände zu waschen und einen gewissen Abstand zu anderen Personen einzuhalten. Diesen Anweisungen hätten diese auch Folge geleistet. Die grundsätzliche Annahme der Vermeidbarkeit einer Dienstreise seitens der Beklagten komme einem faktischen Berufsverbot gleich. Vorliegend habe es - damals wie heute - kein behördliches Verbot gegeben, Leistungen im Ausland durchzuführen. Zur Aufrechterhaltung des Betriebs sei dies sogar erforderlich. Weiterhin sei die Absonderung des weiteren Servicemonteurs xxx aufgehoben worden, nachdem aufgrund der dringenden Wahrnehmung von Arbeiten für kritische Infrastruktur bzw. Daseinsvorsorge für den Zeitraum 17. bis 20.04.2020 eine Ausnahme erteilt worden sei. Dies spreche eindeutig für eine Unvermeidbarkeit der Dienstreise. Konsequenterweise hätte die Ausnahme auch für den Servicemonteur xxx gelten müssen. Eine derartige Diskrepanz der Behördenentscheidungen führe zu Unsicherheiten im Rechtsverkehr.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums vom 07.12.2020 zu verpflichten, die am 10.06.2020 von ihr beantragte Erstattung der an ihren Arbeitnehmer xxx ausgezahlten Entschädigung nach dem IfSG in Höhe von 1.349,85 Euro zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der streitige Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig. Zur Begründung führt er an, gemäß § 1 Abs. 1 CoronaVO-Einreise vom 10.04.2020 habe der Servicemonteur xxx sich unverzüglich nach seiner Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ständig dort absondern müssen. Gemäß dem Schreiben der zur Prüfung zuständigen Gemeinde xxx vom 22.04.2020 hätten die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der häuslichen Quarantäne nicht vorgelegen. Zudem habe die Klägerin im Vorfeld der Reise auch keinen Befreiungsantrag von der Absonderungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 CoronaVO-Einreise gestellt. Entsprechend habe die Gemeinde xxx die nach § 1 CoronaVO-Einreise bestehende Absonderungspflicht mit Schreiben vom 22.04.2020 bestätigt. Mithin habe der Servicemonteur xxx sich in Quarantäne zu begeben gehabt. Dennoch bestehe ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 56 IfSG nicht, da dieser vorliegend ausgeschlossen sei.
Ein Anspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG sei gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG nicht gegeben, sofern die betreffende Person eine Absonderung hätte vermeiden können. Ein solches anspruchsausschließendes "Verschulden gegen sich selbst" habe auch bereits bei der dem hiesigen Fall zugrundeliegenden älteren Fassung des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG vorgelegen, wenn eine Person ohne zwingenden Grund in eine Region oder ein Land gereist ist und diese Region oder dieses Land bereits zum Zeitpunkt der Ausreise dorthin als Risikogebiet klassifiziert war. Ausweislich seiner Gesetzesbegründung sei mit dem "Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 18.11.2019, in Kraft getreten am 19.11.2020, im bisherigen Entschädigungsausschluss nach § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG nur klarstellend aufgenommen worden, dass Personen, die durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung hätten vermeiden können, keine Entschädigung beanspruchen können (hierfür wird verwiesen auf BT-Drs. 19/23944, S. 37).
Entsprechend habe bereits die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG a.F. keine abschließende Regelung und die Vermeidbarkeit einer Absonderung durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bereits auch vor der Gesetzesänderung einen begründeten Ausschluss des Anspruchs nach § 56 Abs. 1 IfSG dargestellt. Dafür spreche auch der dem erstmaligen Einfügen des Entschädigungsausschlusses zugrundeliegende Grundsatz, dass derjenige, der das schädigende Ereignis (Tätigkeitsverbot/Absonderung) in vorwerfbarer Weise verursacht hat, nicht auf Kosten der Allgemeinheit Entschädigung erhalten solle, wenn er Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliege oder unterworfen werde (hierfür wird verwiesen auf BT-Drs. 19/15164, S. 59 f.). In Ermangelung eines ausreichend zwingenden Grundes sei die verfahrensgegenständliche Reise auch in diesem Sinne vermeidbar gewesen und ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 56 Abs. 1 IfSG damit gehindert.
Eine Reise sei dann vermeidbar, wenn aus Sicht eines verständigen Dritten keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für eine entsprechende Reise zum Zeitpunkt der Abreise vorlagen (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG n.F.). Dabei könnten zu einer nicht vermeidbaren Reise, auch in Anlehnung an die in der CoronaVO-Einreise vorgesehenen Ausnahmetatbestände von der Absonderungspflicht, in jedem Fall nur besondere und außergewöhnliche Umstände, wie etwa die Geburt des eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern- oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes führen. Nicht dazu zählten insbesondere sonstige private oder dienstliche Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen (hierfür wird verwiesen auf BT-Drs. 19/23944, S. 38). Der von der Klägerin insoweit dargelegte Sachverhalt sei nicht geeignet, nach den vorgenannten Grundsätzen einen solchen gewichtigen Ausnahmetatbestand zu begründen. Dabei habe die Klägerin bereits nicht ausreichend schlüssig dargetan, weshalb ein in Österreich ansässiges Unternehmen, ggf. unter Anleitung der Monteure der Klägerin, die Reparatur nicht hätten durchführen können. Allein die Tatsache, dass die Klägerin die Herstellerin der defekten Maschine sei, führe nicht bereits dazu, dass die Reparatur nicht auch erfolgreich von einem anderen Unternehmen hätte vorgenommen werden können. Auch einen entsprechenden erfolglosen Reparaturversuch durch ein anderes Unternehmen habe die Klägerin nicht dargelegt. Vielmehr liege es nahe, dass die Klägerin den Auftrag ohne ausreichende und sachgerechte Bewertung der pandemischen Lage ausgeführt habe, wie es auch außerhalb der Pandemie üblich gewesen wäre. Zumindest aber stelle die durch den eingetretenen Defekt erforderliche Reparatur und der dadurch drohende wirtschaftliche Schaden bei der Kundin keinen mit den in der Gesetzesbegründung genannten außergewöhnlichen Umständen vergleichbaren Sachverhalt dar.
Der Kammer hat die Behördenakte des Regierungspräsidiums (1 Band) vorgelegen. Hierauf sowie auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit für den hier streitigen Anspruch nach §§ 56 ff. IfSG gegen das nach § 66 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Zahlung verpflichtete Land gemäß der aufdrängenden Sonderzuweisung in § 68 Abs. 1 IfSG in der Fassung vom 18.11.2020 (gültig vom 19.11.2020 bis 30.03.2021) eröffnet. Die Klage ist als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) statthaft. Ein Vorverfahren war vor Erhebung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung Baden-Württemberg (AGVwGO) nicht durchzuführen.
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 IfSG) auf Bewilligung der am 10.06.2020 von ihr beantragten Erstattung des an ihren angestellten Servicemonteur xxx als Entschädigung nach dem IfSG ausgezahlten Betrags in Höhe von 1.349,85 Euro. Der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 07.12.2020 (Az. 20-SI-BW-RPK-000-123-730716) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Für die rechtliche Beurteilung einer - wie vorliegend gegebenen - kostenerstattungsrechtlichen Streitigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der ersten abschließenden Behördenentscheidung, also des Ablehnungsbescheids des Regierungspräsidiums vom 07.12.2020 maßgeblich.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich für die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem Prozessrecht, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ebenso mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, das heißt ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246-255, Rn. 35 m.w.N.).
Aus dem für die Beurteilung der Zeitpunktfrage maßgeblichen materiellen Recht der Kostenerstattung ergibt sich, dass bei einer Kostenerstattungsforderung - wie im hiesigen Fall - aus der Natur der Sache folgt, dass für die Frage ihrer Berechtigung grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Aufwendungen entstanden, in der Höhe bezifferbar und von der zuständigen Behörde unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsgrundlagen auf ihre Erstattungsfähigkeit überprüfbar sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kostenerstattung zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vor, ist die Forderung berechtigt, gegenteilige Verwaltungsakte sind rechtswidrig. Nachfolgende Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind aus Gründen des Vertrauensschutzes unerheblich (vgl. zu Art. 22 Abs. 4 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes [AGBSHG] Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 21 BV 05.1690 -, juris Rn. 27; BeckOK VwGO/Decker, 57. Ed. 1.4.2021, VwGO § 113 Rn. 743.6). In entsprechender Weise ist etwa bei einem Subventionsanspruch oder bei einer (heute allerdings nicht mehr im Verwaltungsrechtsweg zu erhebenden) Verpflichtungsklage in Sozialhilfesachen oder einem Antrag auf Beihilfe (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 06. November 2014 - 5 C 36.13 -, juris Rn. 8 m.w.N.) anerkannt, dass es in der Regel ausreicht, wenn der geltend gemachte Anspruch einmal bestanden hat; eine spätere Änderung der Sach- oder Rechtslage berührt diesen Anspruch nach dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) regelmäßig nicht mehr (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 113 Rn. 217 ff.).
Demzufolge stellen im vorliegenden Fall hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Erstattung des an ihren Servicemonteur xxx als Entschädigung für Verdienstausfall ausgezahlten Betrags in Höhe von 1.030,09 Euro (Netto-Arbeitsentgelt) an sich § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 18.11.2020, gültig von 19.11.2020 bis 15.12.2020, und bezüglich der geltend gemachten Erstattung der für ihren Servicemonteur xxx als Entschädigung abgeführten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 319,76 Euro § 57 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 18.11.2020, gültig von 19.11.2020 bis 31.12.2020, die maßgeblichen Rechtsgrundlage dar.
Soweit die anspruchsausschließenden negativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG betroffen sind, die an ein Verhalten der entschädigungsberechtigten Person zur Vermeidung einer Absonderung anknüpfen, ist jedoch der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich dem entschädigungsberechtigten Servicemonteur xxx die Verhaltensobliegenheit stellte, vorliegend mithin der 17.04.2020 (Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich) bzw. der 19.04.2020 (Wiedereinreise nach Baden-Württemberg aus Österreich). Dies folgt aus der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage - vorliegend dem 07.12.2020 als Erlassdatum des Ablehnungsbescheids - geltenden materiell-rechtlichen Bestimmung einer an Verhaltensobliegenheiten geknüpften negativen Tatbestandsvoraussetzung. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass Verhaltensobliegenheiten nur zum Zeitpunkt des von der jeweiligen materiell-rechtlichen Bestimmung in Bezug genommenen Ereignisses entsprochen werden kann, vorliegend also ein spezifisches Verhalten zur Vermeidung einer Absonderung im Sinne von § 30 IfSG. Hinsichtlich der negativen Tatbestandsvoraussetzungen kommt mithin § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG in der vom 30.03.2020 bis 22.05.2020 gültigen Fassung zur Anwendung.
2. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erstattung des an ihren Servicemonteur xxx als Entschädigung für Verdienstausfall ausgezahlten Betrags in Höhe von 1.030,09 Euro (Netto-Arbeitsentgelt) (unter a) noch auf Erstattung der für diesen als Entschädigung abgeführten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 319,76 Euro (unter b).
a) Die Klägerin hat zunächst einmal bei Anwendung dieser rechtlichen Grundlagen keinen Anspruch auf Erstattung des an ihren Servicemonteur xxx als Entschädigung für Verdienstausfall ausgezahlten Betrags in Höhe von 1.030,09 Euro (Netto-Arbeitsentgelt) aus § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 IfSG.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG i.d.F. vom 18.11.2020 erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG in der vom 30.03.2020 bis 22.05.2020 gültigen Fassung erhält eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG bestimmt, dass die ausgezahlten Beträge dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet werden.
aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin die begehrte Erstattung form- und fristgemäß - binnen zwölf Monaten nach dem Ende der Absonderung (§ 56 Abs. 11 IfSG i.d.F. vom 18.11.2020 - bei dem rückwirkend sachlich und örtlich zuständig gewordenen Regierungspräsidium (vgl. § 1 Abs. 3 a Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz in der vom 01.02.2020 bis 28.05.2020 gültigen Fassung) beantragte, indem sie den Antrag vom 10.06.2020 beim Landratsamt einreichte (beim Regierungspräsidium am 16.06.2020 eingegangen).
bb) Jedoch sind die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG mangels eines Entschädigungsanspruchs des Servicemonteurs xxx gegen den Beklagten nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht gegeben. Ein solcher ist bereits ausgeschlossen, weil ihm aufgrund eines Anspruchs auf Fortzahlung seines Gehalts auf arbeitsrechtlicher Grundlage gegen die Klägerin schon kein Verdienstausfall entstanden ist [unter (1)]. Selbst wenn dies anders zu bewerten wäre, stünde dem Servicemonteur xxx für den Zeitraum der Absonderung kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG zu, weil seine Absonderung im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG - als gegeben unterstellt - jedenfalls vermeidbar war [unter (2)].
(1) Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG und infolge ein Erstattungsanspruch der Klägerin gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG über den dem Servicemonteur xxx als Entschädigung ausgezahlten Betrag ist zunächst einmal bereits mangels Verdienstausfalls nicht gegeben.
Ein Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 setzt voraus, dass die Leistungen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer erbracht hat, eine Entschädigung im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG darstellen. Dem betroffenen Arbeitnehmer muss also ein - zunächst vom Arbeitgeber für die zuständige Behörde zu erfüllender - Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG zugestanden haben, weil er einen Verdienstausfall erlitten hat (vgl. bereits zur Vorläuferregelung des § 49 BSeuchG bei BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 -, juris Rn. 8).
Ein "Verdienstausfall" im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG liegt hiernach dann nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer für den fraglichen Zeitraum ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns oder Gehalts gegen den Arbeitgeber zusteht; eine Entlastung des Arbeitgebers bezweckt diese Vorschrift nicht (vgl. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 5. Ed. 1.5.2021, IfSG § 56 Rn. 37 m.w.N.). Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht also nur dann, wenn der Betroffene mangels anderweitiger Ansprüche auf Grund der seuchenpolizeilichen Maßnahmen sonst in Not geraten würde. Das Nichtbestehen solcher anderweitigen Ansprüche ist mithin (negative) Tatbestandsvoraussetzung für diese Entschädigung (vgl. zu § 49 Abs. 1 BSeuchG BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 -, juris Rn. 23). An der Anspruchsvoraussetzung des Verdienstausfalls entscheidet sich damit das Verhältnis zwischen den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und der Entschädigungspflicht der Länder. Der Vorrang der Entgeltfortzahlungspflichten gegenüber dem Entschädigungsanspruch folgt aus dem subsidiären Charakter der Entschädigung (vgl. statt aller BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 4. Ed. 1.5.2021, IfSG § 56 Rn. 37 m.w.N.).
Der Servicemonteur xxx hat für den Zeitraum der (unterstellten) Absonderung keinen Verdienstausfall erlitten, denn ihm steht ein Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts gegen die Klägerin zu [vgl. zur weiteren Frage, ob mit dem an den Servicemonteur xxx gerichteten Schreiben des Ordnungs- und Sozialamts seiner Wohnortgemeinde vom 22.04.2020 ein Verwaltungsakt gegeben ist, der dessen Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG anordnet, noch unter (3)]. Es bedarf insoweit keiner abschließenden Klärung, ob die Weisung der Klägerin an den Servicemonteur xxx, eine Dienstreise in ein Corona-Risikogebiet zu unternehmen, arbeitsrechtlich überhaupt zulässig war (vgl. hierzu verneinend Sagan/Brockfeld, NJW 2020, 1112, 1115; Mönius/Ollech, in Corona-Kompass, Tax Audit Advisory Legal, 1. Aufl. 2020, Das Corona-Virus aus arbeitsrechtlicher Sicht für Unternehmen und Corona-FAQ, 10), denn jedenfalls hatte dies insoweit keine arbeitsrechtlichen Folgen, da dieser die Dienstreise rügelos durchführte (vgl. BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 -, BAGE 160, 296-324, Rn. 63 ff., 71, 79). Jedoch folgt ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts aus § 615 Satz 3 i. V. m. Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [unter (a)]. Selbst wenn ein Entgeltfortzahlungsanspruch entgegen den hiesigen Feststellungen nicht aus § 615 Satz 3 i. V. m. Satz 1 BGB ergeben sein sollte, hätte der Servicemonteur xxx einen Anspruch gegen die Klägerin auf Fortzahlung des Gehalts aus § 616 Satz 1 BGB [unter (b)].
(a) Der Servicemonteur xxx kann die Zahlung des arbeitsvertraglich vereinbarten Entgelts für die Dauer seiner zweiwöchigen Absonderung wegen Annahmeverzugs gemäß § 615 Satz 3 i. V. m. Satz 1 BGB verlangen. Hiernach kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass eine Pflicht zur Arbeitsleistung besteht und die Arbeit infolge von Umständen ausfällt, für die der Arbeitgeber das Risiko trägt (vgl. BAG, Urteil vom 09. Juli 2008 - 5 AZR 810/07 -, BAGE 127, 119-125, Rn. 13). Der Arbeitgeber trägt damit grundsätzlich das Betriebs- und das Wirtschaftsrisiko. Wirtschaftliche Schwierigkeiten entbinden Arbeitgeber nicht von der Erfüllung vertraglicher Pflichten, es sei denn, die Unmöglichkeit der Beschäftigung ist auf das Verhalten der Arbeitnehmer zurückzuführen oder würde den Betrieb wirtschaftlich so schwer treffen, dass bei Zahlung der Vergütung die Existenz des Betriebes gefährdet würde (vgl. BAG, Urteile vom 23. Juni 1994 - 6 AZR 853/93 -, BAGE 77, 123-127, Rn. 13 und vom 11. Juli 1990 - 5 AZR 557/89 -, BAGE 65, 260-270, Rn. 18). Diese ausnahmsweisen Fallkonstellationen liegen vorliegend offensichtlich nicht vor.
(aa) Die Arbeit des Servicemonteurs xxx ist vorliegend während seiner zweiwöchigen Absonderung ausgefallen; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
(bb) Für diesen Arbeitsausfall trägt die Klägerin nach den hierfür von der Arbeitsgerichtsbarkeit entwickelten Grundsätzen als Arbeitgeberin das Risiko. Die Feststellung, in wessen Gefahrenkreis das störende Ereignis fällt, hat daher in erster Linie nach dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 -, juris Ls. u. Rn. 8).
(aaa) In der hiesigen Fallkonstellation der Weisung eines Arbeitgebers zur Vornahme einer Dienstreise in ein Corona-Risikogebiet (Österreich war durch das Robert Koch-Institut bis zum 10.04.2020 als internationales Risikogebiet ausgewiesen; seit diesem Datum wies es solche aufgrund der weltweiten Verbreitung der Covid-19-Pandemie nicht mehr gesondert aus, vgl. COVID-19 Lagebericht vom 18.04.2020, S. 8) fällt die (unterstellte) Absonderung nach § 30 Abs. 1 IfSG und mithin das Risiko, dass ein Arbeitnehmer nach einem dienstlich veranlassten Aufenthalt in einer unter pandemischen Gesichtspunkten gefährdeten Region seine Tätigkeit wiederaufnehmen möchte, dies aber nicht kann bzw. darf, in den Gefahrenkreis des Arbeitgebers (vgl. Bonanni, ArbRB 2020, 110, 111). Dies bildet sein typisches Wirtschaftsrisiko im Sinne des § 615 Satz 1 BGB.
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist nicht etwa die Absonderung nach § 30 Abs. 1 IfSG durch behördliche Verfügung oder Rechtsverordnung. Vielmehr stellt sich bei dieser Sachlage der Umstand, dass Arbeitnehmer ihre gewohnte Tätigkeit während der Absonderung nicht erbringen können, als Folge der unternehmerischen Entscheidung dar, den in einem internationalen Corona-Risikogebiet durchzuführenden Auftrag anzunehmen, obwohl die Vertragsdurchführung gegebenenfalls die Absonderung der eingesetzten Arbeitnehmer nach sich zieht.
Die Beurteilung der Frage, ob der Vertragsschluss sowie die Vertragsdurchführung auch bei Lohnfortzahlung während der Absonderung wirtschaftlich ist oder aus anderen Gründen im unternehmerischen Interesse liegt, obliegt allein dem jeweiligen Arbeitgeber. Nach Auskunft der Klägerin habe vorliegend mit dem beauftragenden Unternehmen in Österreich kein Rahmenvertrag bestanden; Serviceverträge seien jeweils anlassbezogen geschlossen worden. Zum Abschluss des konkreten Servicevertrags vom 17.04.2020 habe sie u.a. der Umstand bewogen, dass es sich bei diesem Unternehmen um einen ihrer wichtigsten Servicekunden handele, mit dem sie allein innerhalb der letzten drei Jahre insgesamt circa 135.000,- Euro Serviceumsatz erwirtschaftet habe. Zudem habe sie die unternehmerische Entscheidung getroffen, den hier infrage stehenden Produktservice nicht Drittunternehmen zu vergeben, sondern ausschließlich selbst vorzunehmen.
Das wirtschaftliche Risiko für diese Unternehmensorganisation und die sich hieraus ergebenden Folgen im Arbeitsverhältnis wiederum trägt alleine die Klägerin als Arbeitgeberin. Denn es gehört von vornherein zum allgemeinen Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers, ob er die für ihn bereit gehaltene Arbeitskraft nutzen kann. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zu Personal-Leasing-Unternehmen erkannt, wenn bei ihnen angestellte Arbeitnehmer infolge von Streiks in einem Drittbetrieb dort nicht beschäftigt werden können (vgl. BAG, Urteil vom 01. Februar 1973 - 5 AZR 382/72 -, BAGE 25, 28-34). Ebenso trägt ein Unternehmen des Rohrleitungs- und Heizungsbaus nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Lohnrisiko, wenn es seinen angestellten Monteur deshalb nicht beschäftigen kann, weil der Betrieb bestreikt wird, in dem das Rohrleitungsunternehmen eine Rohrverlegungsarbeit ausführt (vgl. BAG, Urteil vom 07. November 1975 - 5 AZR 61/75 -, BAGE 27, 311-316). Im Unterschied zu den dortigen Fallkonstellationen hat die Klägerin das Beschäftigungshindernis vorliegend mittels einer bewussten unternehmerischen Entscheidung selbst herbeigeführt, indem sie den Servicemonteur xxx anwies, einen Serviceauftrag in einem Corona-Risikogebiet auszuführen; seine mögliche Absonderung nach § 30 Abs. 1 IfSG war vorhersehbare Folge dieser unternehmerischen Entscheidung. Bereits aus diesem Grund verwirklicht sich das von ihr zu tragende Wirtschaftsrisiko, dem sie durch entsprechende Vertragsgestaltung bei der Annahme des Serviceauftrages Rechnung hätte tragen können. Knüpft man indes lediglich an das durch die Absonderung bedingte Beschäftigungshindernis an, ist eine Vergleichbarkeit mit den durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fallkonstellationen gegeben. Denn die Klägerin vermochte es nicht, den Servicemonteur xxx als solchen bei Kunden oder in ihrem eigenen Unternehmen einzusetzen.
(bbb) Die Klägerin hätte im Übrigen selbst dann das Risiko für den absonderungsbedingten Arbeitsausfall des Servicemonteurs xxx zu tragen, wenn man als Anknüpfungspunkt nicht ihre Weisung zur Vornahme der Dienstreise, sondern die (unterstellte) Absonderung nach § 30 Abs. 1 IfSG zugrunde legen wollte.
Ist die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung - etwa in dem Fall, dass öffentlichrechtliche Vorschriften und behördliche Anordnungen den Arbeitsausfall begründen - weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber verschuldet, muss der Arbeitgeber das Risiko der Unmöglichkeit aus im Betrieb liegenden Gründen tragen und bleibt grundsätzlich auch dann zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn diese Gründe weder betriebstechnische Störungsursachen haben oder auf einem Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebes beruhen, sondern von außen auf das Unternehmen einwirken (vgl. BAG, Urteile vom 23. Juni 1994 - 6 AZR 853/93 -, BAGE 77, 123-127, Rn. 13 und vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282.62 -, juris Ls. u. Rn. 8 zum Anspruch auf Lohnfortzahlung des Leiters einer Tanz- und Schaukapelle bei behördlich angeordneter Trauer). Diesem sogenannten Betriebsrisiko sind Fallkonstellationen zuzuordnen, in denen der Arbeitnehmer zur Arbeit fähig und bereit ist, der Arbeitgeber ihn aber aus tatsächlichen oder zwingenden rechtlichen Gründen nicht beschäftigen kann, ohne dass hieran eine Vertragspartei ein Verschulden trifft (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 06. Januar 2003 - 7 Sa 1826/02 u. 1844/02 -, juris Rn. 31 zu gesetzlichen Spielverboten bzgl. einer Spielbank).
Zu den mit der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers im Zusammenhang stehenden und die Führung des Betriebes betreffenden Ereignissen gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts solche, die zwar nicht öfter, aber doch gelegentlich vorzukommen pflegen und vom Arbeitgeber in Rechnung gestellt werden können und müssen (vgl. nochmals BAG, Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 -, juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen dürften auch bei der Corona-Epidemie gegeben sein, denn wenn deren Ausmaß auch überraschen mag, so war sie nach ihrer Art nicht gänzlich unvorhersehbar (vgl. Bericht der BReg. zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2012, BT-Drs. 17/12051, Pandemie durch Virus "Modi-SARS", S. 55 ff.; ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, BGB § 615 Rn. 132). Dies kann hier indes dahinstehen.
Denn mit der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers im Zusammenhang stehende und die Führung des Betriebes betreffende Ereignisse sind selbst bei erstmalig auftretenden Ereignissen jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Unternehmen sich auch in Kenntnis der eingetretenen Umstände mit seinem Betrieb in eine besondere Risikosphäre begibt, der andere Bürger und Unternehmen schlechthin nicht ausgesetzt sind (vgl. zu diesem Gedanken nochmals BAG, Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 -, juris Rn. 10). In diesem Fall verwirklicht sich nämlich ein typisches Betriebsrisiko des Unternehmens. Im Falle der Corona-Epidemie, die nur durch die Vermeidung sozialer Kontakte einzudämmen ist, gilt dies in gleichem Maße für Unternehmen, deren Geschäftsmodell primär auf der Dienstleistung für möglichst viele Kunden basiert (vgl. hierzu Preis/Mazurek/Schmidt NZA 2020, 1137, 1142; ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, BGB § 615 Rn. 132) wie für Unternehmen, die sich hinsichtlich des Infektionsgeschehens aus anderen Gründen gefahrenerhöhend auswirken - etwa bei Dienstreisen in internationale Corona-Risikogebiete. Diese Risikozuweisung beruht auf der Erwägung, dass ein Unternehmen ebenso wie es in "guten Zeiten" mithilfe seiner Betriebsorganisation Gewinne erwirtschaften kann, in "schlechten Zeiten" und auch bei neutralen Ereignissen, die weder aus seiner noch aus der Sphäre seines Arbeitnehmers stammen, die Verluste zu tragen hat (vgl. im Einzelnen Fischinger/Hengstberger, NZA 2020, 559, 560 m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn es aus unternehmerischen Interessen seine Betriebsorganisation nicht an veränderte Gegebenheiten anpasst, etwa durch betriebliche Umorganisation oder veränderter Vertragsgestaltung.
Aufgrund der Subsidiarität der in § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG normierten Billigkeitsleistung zur sozialen Sicherung ist dabei unerheblich, ob der Arbeitsausfall auf einer behördlich oder gesetzlich angeordneten Absonderung beruht (anders wohl ArbG Dortmund, Urteil vom 24. November 2020 - 5 Ca 2057/20 -, juris Rn. 17) oder der Arbeitgeber lediglich aufgrund seiner allgemeinen Fürsorge- bzw. Verkehrssicherungspflichten nicht nur gegenüber seinen übrigen Arbeitnehmern (§ 618 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB), sondern auch gegenüber seinen Geschäftspartnern sowie jedermann (§ 823 BGB) auch ohne ein behördliches Verbot für die Dauer der Gefahrenlage nach der Rückkehr für 14 Tage - also die im April 2020 angenommene Inkubationszeit - gehalten ist, den jeweiligen Arbeitnehmer anzuweisen, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, um eine mögliche Ansteckung anderer zu verhindern (vgl. zu den Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten noch zu § 49 Abs. 1 BSeuchG wiederum BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 -, juris Rn. 20; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 5. Ed. 1.5.2021, IfSG § 56 Rn. 37.1; Preis/Mazurek/Schmid, 1137, 1140; MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, BGB § 616 Rn. 25; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 414; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1468). Denn in jedem Fall hat der Arbeitgeber in dieser Konstellation die Leistungskapazität seines Arbeitnehmers für diesen Zeitraum nicht nur arbeitsvertraglich gebunden; eine anderweitige (kurzfristige) Verwertung seiner Arbeitskraft ist ihm darüber hinaus auch aufgrund der durch den Arbeitgeber herbeigeführten Absonderung erschwert. Ob der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls selbst bei behördlich angeordneter Betriebsschließung trägt, kann hier dahinstehen (bejahend LAG Niedersachsen, Urteil vom 23. März 2021 - 11 Sa 1062/20 -, juris Rn. 19 unter Zulassung der Revision zum BAG; Fischinger/Hengstberger, NZA 2020, 559, 560 f. m.w.N.; Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137, 1141 ff.).
Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe trägt die Klägerin in der vorliegenden Fallgestaltung das Betriebsrisiko des zweiwöchigen Arbeitsausfalls des Servicemonteurs xxx auch bei der Annahme, nicht die Weisung des Arbeitgebers zu einer Dienstreise in ein Corona-Risikogebiet, sondern die sich - voraussehbar - hieran anschließende zweiwöchige Absonderung bilde den maßgeblichen Anknüpfungspunkt. Denn die Klägerin hat trotz allgemeiner Kenntnis einer möglichen zweiwöchigen Absonderung ihrer Angestellten den Serviceauftrag - ihrem gewohnten Geschäftsgang entsprechend - angenommen und durchgeführt. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses musste ihr auch bekannt gewesen sein, dass sie sich - wenn auch aus nachvollziehbaren unternehmerischen Gründen - mit ihrer Servicedienstleistung in eine besondere Risikosphäre begibt.
(b) Selbst wenn sich ein Entgeltfortzahlungsanspruch entgegen den hiesigen Feststellungen nicht aus § 615 Satz 1 BGB ergeben sollte, hätte der Servicemonteur xxx während seiner (unterstellten) zweiwöchigen Absonderung gegen die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung aus § 616 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift wird der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Ein Verdienstausfall ist mithin nicht anzunehmen, wenn die 14-tägige Absonderung als infektionsschutzrechtliches Beschäftigungshindernis ein in der Person des Arbeitnehmers liegendes unverschuldetes Leistungshindernis für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit nach § 616 Satz 1 BGB darstellt und diese Vorschrift nicht abbedungen (anwendbar sind die allgemeinen Regeln der Tarif- und Vertragsauslegung, vgl. ErfK/Oreis, 20. Aufl. 2020, § 616 BGB Rn. 13) war (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 -, Rn. 19, 28 ff. juris; vgl. zur Einordnung als subjektives oder aber objektives Leistungshindernis bei BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 4. Ed. 1.5.2021, IfSG § 56 Rn. 37.1; Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137, 1140).
Diese Voraussetzungen sind in der vorliegend zur Entscheidung stehenden Fallgestaltung gegeben.
(aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass § 616 BGB nicht vertraglich abbedungen wurde. Die Klägerin hat in dem Antragsformular auf Kostenerstattung vom 10.06.2020 erklärt, der Servicemonteur xxx habe einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB. Die Kammer versteht diese Erklärung - nach Erläuterung durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - im Hinblick auf den auf dem Formular kursiv aufgebrachten Klammerzusatz unter den Antwortfeldern "Ja/Nein" "Dieser Anspruch wurde durch Arbeitsvertrag/Tarifvertrag abbedungen; bitte den entsprechenden Vertrag (Auszug) in Kopie beifügen" nicht dahingehend, dass die Klägerin der Auffassung war, der Servicemonteur xxx habe für die hier streitige Zeit seiner zweiwöchigen Absonderung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB, sondern dass diese dispositive gesetzliche Vorgabe nicht abbedungen gewesen sei. Hierfür spricht auch, dass dem von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrag vom 31.10.2019 keine entsprechende Regelung zu entnehmen ist.
(bb) Bei (unterstellter) Absonderung nach Rückreise aus dem Ausland ist - unabhängig von dessen Einstufung als internationales Risikogebiet durch das Robert Koch-Institut - auch ein persönlicher, aus den persönlichen Lebensumständen des jeweils Betroffenen herrührender Hinderungsgrund gegeben. Denn Absonderungsgrund und damit eigentliches Arbeitshindernis ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG die von dem jeweiligen Arbeitnehmer ausgehende Ansteckungsgefahr; das zeigt sich auch darin, dass der Arbeitgeber ihn aufgrund seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflichten nicht nur gegenüber seinen übrigen Arbeitnehmern (§ 618 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB), sondern gegenüber jedermann (§ 823 BGB) auch ohne ein behördliches Verbot für die Dauer der Gefahrenlage nicht beschäftigen dürfte, weil er den Betrieb von Ansteckungsgefahren freizuhalten hat (vgl. zu § 49 Abs. 1 BSeuchG nochmals BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 -, juris Rn. 20; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 5. Ed. 1.5.2021, IfSG § 56 Rn. 37.1; Preis/Mazurek/Schmid, 1137, 1140; MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, BGB § 616 Rn. 25; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 414; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1468). Gegen die Annahme eines objektiven Leistungshindernisses spricht zudem die dadurch entstehende Rechtsunsicherheit, denn es wäre kaum bestimmbar, ab welchem Zeitpunkt in welchem Gebiet ein subjektives Leistungshindernis sich in ein objektives wandeln soll - und umgekehrt (vgl. Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137, 1140). Dass ein Arbeitshindernis jedenfalls im Fall einer vermeidbaren Auslandsreise eines Arbeitnehmers wider besseren Wissens in ein Risikogebiet zuvörderst in der Person des jeweiligen Arbeitnehmers liegt, nimmt auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Einfügung des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG an; die behördlich angeordnete Quarantäne sei nur Folge hiervon (vgl. BT-Drs. 19/24232, S. 38 f.).
Gegen die Einordnung als objektives Leistungshindernis im Sinne solcher Gründe, die nicht auf einzelne Arbeitnehmer beschränkt sind, sondern in der Regel einen größeren Personenkreis gleichzeitig betreffen und sich nicht dem betrieblichen Bereich zurechnen lassen (vgl. MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, BGB § 616 Rn. 59), kann jedenfalls im vorliegend zu entscheidenden Fall auch nicht angeführt werden, angesichts des massiven Infektionsgeschehens und der Vielzahl von möglichen Betroffenen handele es sich nicht mehr um einen persönlichen Lebensumstand, sondern um ein globales Phänomen, das aus dem gewöhnlichen Arbeitsalltag nicht wegzudenken und vom Einzelnen nicht beherrschbar sei (so Kraayvanger/Schrader, NZA-RR 2020, 623, 625 f.; Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2017, 1017, 1019). Denn maßgeblicher Bezugspunkt des Leistungshindernisses ist allein der Arbeitnehmer. Dass die Klägerin ggf. eine wenn auch wohl unbillige (vgl. nochmals Sagan/Brockfeld, NJW 2020, 1112, 1115; Mönius/Ollech, in Corona-Kompass, Tax Audit Advisory Legal, 1. Aufl. 2020, Das Corona-Virus aus arbeitsrechtlicher Sicht für Unternehmen und Corona-FAQ, 10), aus ihrer unternehmerischen Perspektive jedoch nachvollziehbare Weisung erteilte, um die Kundenbeziehung zu einem ihrer wichtigsten Servicekunden nicht zu beeinträchtigen, ist ohne Belang. Entscheidend ist im Ergebnis, dass der Servicemonteur xxx die unbillige Weisung der Klägerin in Kenntnis einer zu erwartenden Absonderung nach Wiedereinreise befolgte, obwohl er arbeitsrechtlich nicht an diese Weisung gebunden war (vgl. BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 -, BAGE 160, 296-324, Rn. 63 ff., 71 m.w.N., juris) und ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 1 bzw. 3 BGB zustand (zum Streitstand, welche Regelung zur Anwendung kommt, allgemein MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, § 275 Rn. 40; Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137, 1137). Bei dieser Sachlage war die (unterstellte) Pflicht des Servicemonteurs zur Absonderung nicht ein allgemeines Leistungshindernis im Sinne der zufälligen Folge eines globalen Phänomens, von dem eine Vielzahl anderer Personen betroffen sind, sondern ein von der Klägerin bewusst und vorhersehbar herbeigeführter Umstand, dem der Servicemonteur xxx arbeitsrechtlich hätte entgegentreten können. Bereits aus diesem Grund überzeugt hier auch weder der Einwand, § 30 IfSG diene dem Interesse der Allgemeinheit an der Eindämmung des Infektionsrisikos, noch der (unterstellte) Rechtsgedanke, dass unerhebliche Leistungsdefizite rechtsfolgenlos sind (so aber Kraayvanger/Schrader, NZA-RR 2020, 623, 626). Denn das Arbeitshindernis gründet nicht nur in einem den Servicemonteurs xxx ereilenden geradezu zufälligen Ansteckungsverdacht, sondern in dessen Entscheidung, der unbilligen Weisung der Klägerin Folge zu leisten und hierdurch den die Absonderung begründenden Ansteckungsverdacht herbeizuführen. Bei dieser Sachlage steht zudem infrage, ob und inwieweit überhaupt von einem (geringfügigen) Leistungshindernis ausgegangen werden kann.
(cc) Aufgrund der (unbilligen) Weisung zur Vornahme der Dienstreise gründet die Arbeitsverhinderung auch nicht auf einem Verschulden des Servicemonteurs xxx.
(dd) Die zweiwöchige Absonderung des Servicemonteurs xxx - als gegeben unterstellt - bildet im hier zu entscheidenden Einzelfall schließlich auch eine Verhinderung während einer "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit" im Sinne von § 616 Satz 1 BGB.
Die Entscheidung darüber, welche Zeit einer Arbeitsverhinderung als nicht erheblich anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. den Wortlaut "verhältnismäßig"). Einheitliche Grenzen lassen sich nicht für alle Fälle bestimmen, weil die in Betracht kommenden Sachverhalte zu verschiedenartig sind. Ob etwa die Verhinderung eines Arbeitnehmers an der Erfüllung des Arbeitsvertrages aufgrund einer Eigenschaft als Ausscheider im Sinne der § 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 2 Nr. 6 IfSG über mehrere Wochen hinweg als erheblich anzusehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von mehreren Umständen, insbesondere der Eigenart, der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den darüber getroffenen Abreden abhängig. Dabei soll von besonderem Gewicht die Tatsache sein, dass die Arbeitsverhinderung eines Ausscheiders ihrem Wesen nach einer Verhinderung zur Krankheit nahekommt. Es sei daher angebracht, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Arbeitsvertrages entgegenstehen, in solchen Fällen die allgemein für Erkrankungen geltende Sechs-Wochen-Frist jedenfalls bei einem länger andauernden unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis grundsätzlich als Grenze einer verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 -, juris Rn. 37 noch zu § 49 Abs. 1 BSeuchG).
Die Kammer kann vorliegend zum einen offen lassen, ob mit dem Bundesgerichtshof - bei Ausscheidern sowie den ebenfalls in § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeführten Ansteckungsverdächtigten; zwischenzeitlich sind dort auch Kranke und Krankheitsverdächtige angeführt - grundsätzlich die Sechs-Wochenfrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zugrunde zu legen ist, diese Sechs-Wochenfrist als Obergrenze anzusehen ist, für die zweiwöchige Absonderung hiervon abweichend jedoch aus Gründen der Praktikabilität von Massenverfahren eine (kürzere) Regelgrenze festzulegen ist (differenzierend Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1468) oder aber der Anspruch nach § 616 BGB auch bei der Absonderung grundsätzlich auf wenige Tage zu begrenzen ist (Minimal-Zeiträume von wenigen - nicht mehr als fünf - Tagen bzw. einer Woche, vgl. Bundesministerium für Gesundheit, Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmer und Selbstständige, 22.12.2020, abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_56_IfSG_BMG.pdf, letzter Abruf: 09.05.2021; Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137, 1137 (1140 f.); Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 415 f.; Noack, NZA 2021, 251, 253; Hohenstatt/Sittard, in: dies., Arbeitsrecht in Zeiten von Corona. Ein Leitfaden für Betriebe und Beschäftigte, 2. Aufl. 2021, S. 10 f.; Benkert, NJW-Spezial 2020, 306, 307).
Zum anderen bedarf es keiner Entscheidung im Einzelnen über den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeit, ob also bei deren Bestimmung maßgeblich auf das Verhältnis der Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Dauer der Verhinderungszeit abzustellen ist oder nur bzw. auch auf den zur Dienstverhinderung führenden Grund. Denn jedenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls einer unbilligen, die (unterstellte) Absonderung begründenden Weisung der Klägerin an den Servicemonteur xxx zur Vornahme einer Dienstreise in ein Corona-Risikogebiet ist hier davon auszugehen, dass eine zweiwöchige Absonderung noch eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit bildet.
Legt man nämlich zugrunde, dass § 616 Satz 1 BGB Ausdruck eines allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatzes ist, wonach "minimale" Abweichungen den Anspruch auf Entlohnung nicht entfallen lassen, weil mit ihnen zu rechnen ist (vgl. Hohenstatt/Sittard, in: dies., Arbeitsrecht in Zeiten von Corona. Ein Leitfaden für Betriebe und Beschäftigte, 2. Aufl. 2021, S. 10 unter Verweis auf § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB zum Ausschluss der Mietminderung), so ist hier zu konstatieren, dass die Klägerin damit rechnen musste, dass sie den Servicemonteur xxx aufgrund dieser - unternehmerisch nachvollziehbaren, jedoch unbilligen - Weisung aufgrund ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflichten nicht nur gegenüber ihren übrigen Arbeitnehmern (§ 618 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB), sondern gegenüber ihren Geschäftspartnern sowie jedermann (§ 823 BGB) auch ohne ein behördliches Verbot für die Dauer der Gefahrenlage nach seiner Rückkehr abzusondern haben würde. Dies zugrunde gelegt und ein rechtmäßiges Handeln der Klägerin unterstellt, ist bereits keine Abweichung von der geschuldeten Arbeitsleistung gegeben, da der Weisung zur Vornahme der fraglichen Dienstreise sodann die Weisung zur Absonderung inhärent ist. Bei Verletzung der vorhersehbaren klägerischen Verkehrssicherungspflichten wiederum, begründet dieser Umstand im Rahmen der Würdigung des Einzelfalls die Annahme einer verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit. Denn Arbeitnehmer, die sich aufgrund von Dienstreisen in einem Gefahrengebiet befinden, dürfen von ihrem Arbeitgeber in der Regel aus § 241 Abs. 2 BGB über Unterstützung bei der Rückkehr und deren Finanzierung (vgl. hierzu Sagan/Brockfeld, NJW 2020, 1113, 1115) hinaus die Beachtung der Verkehrssicherungspflichten erwarten.
Gegen diese Einordnung kann vorliegend schließlich nicht vorgebracht werden, der Gesetzgeber habe mit § 56 Abs. 1 IfSG durch den Entschädigungstatbestand eine Gleichstellung von Ausscheidern, Ansteckungsverdächtigen und Kranken im Lohnfortzahlungsrecht schaffen wollen; dass er in diesem Zusammenhang § 616 BGB nicht erwähnt habe, spreche dafür, dass diese zivilrechtliche Regelung bei infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen nicht wochenlange Lohnfortzahlung gewährleisten und damit die Anwendung von § 56 IfSG gerade wieder ausschließen solle (vgl. aber Preis/Mazurek/Schmid, Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der Pandemie, NZA 2020, 1137, 1140 f.). Denn § 56 Abs. 1 IfSG bildet eine subsidiäre Billigkeitsleistung zur sozialen Sicherung. Als solche vermag sie es nicht, den Regelungsgehalt des § 616 Satz 1 BGB zu bestimmen. Zudem wurde die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht etwa erst aufgrund der Covid-19-Pandemie geschaffen, sondern entsprach bei Erlass des IfSG im Jahr 2000 im Wesentlichen dem bis dahin geltenden § 49 Abs. 1 Bundesseuchengesetz (BSeuchG, vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 88) und beruht ursprünglich auf § 28 Reichsseuchengesetz (RSeuchG). Es überzeugt mithin nicht, die Dauer der "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit" nach § 616 Satz 1 BGB in Abhängigkeit der regelmäßigen Absonderungsdauer einer erst im März 2020 in der Bundesrepublik Deutschland aufgetretenen Pandemie und aufgrund der bei dieser spezifischen regelmäßigen Absonderungsdauer von zwei Wochen bestimmen zu wollen. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG enthält auch keine gesetzlich angeordnete Risikoverteilung, wie dies etwa in § 3 Abs. 1 EntgFG hinsichtlich Arbeitgeber und Krankenversicherung festgelegt ist [vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 10 AZR 99/14 -, AP EntgeltFG § 3 Nr. 31 Rn. 15; vgl. hierzu noch unter (2)].
(2) Ein Entschädigungsanspruch des Servicemonteurs xxx nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist unabhängig hiervon jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil seine Absonderung vermeidbar war.
(a) Die Vermeidbarkeit der Absonderung durch Nichtantritt einer Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ist auch nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG negative Tatbestandsvoraussetzung. Zwar erhält nach deren Wortlaut eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 einzig nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können; zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass diese Tatbestandsvarianten nicht vorliegen. Die in § 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 in der Fassung vom 18.11.2020 enthaltene weitere Konstellation, dass eine Entschädigung nicht erhält, wer durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können, wobei eine Reise in diesem Sinne vermeidbar ist, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen, hatte in den Wortlaut der hier maßgeblichen Gesetzesfassung noch keinen Eingang gefunden.
Jedoch folgt aus der genetischen Auslegung des im Anschluss an das Gesetz für den Schutz vor Masern und für die Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10.02.2020 (BGBl. I 148, 154) mit Art. 1 Nr. 12 c eingefügten und ab 01.03.2020 gültigen § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG, dass die in der maßgeblichen Gesetzesfassung angeführten Regelbeispiele ohnehin nicht abschließend, sondern Ausdruck des für § 56 Abs. 1 IfSG allgemein geltenden Grundsatzes sind, dass ein Anspruch auf Entschädigung nicht auf Kosten der Allgemeinheit erhält, wer das schädigende Ereignis (Tätigkeitsverbot/Absonderung) in vorwerfbarer Weise verursacht hat (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 88; vgl. auch BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 4. Ed. 1.5.2021, IfSG § 56 Rn. 41 f.). Dies bestätigen auch die Gesetzesbegründungen zum "Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 18.11.2020, in Kraft getreten am 19.11.2020. Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 03.11.2020 (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 37) und in der Begründung der Bundesregierung des Gesetzentwurfs eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 11.11.2020 heißt es zur Aufnahme der negativen Tatbestandsvoraussetzung in den Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG, dass eine Entschädigung nicht erhält, wer durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet u.a. eine Absonderung hätte vermeiden können: "[e]rgänzend zum bisherigen Entschädigungsausschluss nach § 56 Absatz 1 Satz 3 [werde] klargestellt, dass Personen, die durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein im Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung hätten vermeiden können, keine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 beanspruchen können [...]. Damit [werde] die Regelung des § 56 Absatz 1 Satz 3 IfSG als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch im öffentlichen Recht gilt, um eine weitere Konstellation erweitert." Die Formulierung "klargestellt" deutet darauf hin, dass die Aufnahme der Rückreisevariante nach der Vorstellung dieses Gesetzgebers allein deklaratorischen Charakter hat. Hiervon ausgehend wies er ein weiteres Regelbeispiel aus. Diese Intention lässt sich auch der Stellungnahme des Bundesrates zur Einfügung des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG entnehmen (vgl. BT-Drs. 19/24232, S. 38 f.). Dort heißt es:
Der Bundesrat weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich insoweit um eine deklaratorische Klarstellung im Gesetzestext handelt, denn ein Entschädigungsanspruch besteht in der künftig ausdrücklich normierten Konstellation auch nach geltender Rechtslage nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch beziehungsweise einzel- oder tarifvertragliche Äquivalente knüpfen den Lohnfortzahlungsanspruch daran, dass der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist. Tritt der Arbeitnehmer wider besseres Wissen eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet an, liegt der Grund für die Arbeitsverhinderung zuvörderst in seiner Person, und ist die behördlich angeordnete Quarantäne nur eine Folge hiervon. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird mithin keine Rechtsänderung herbeigeführt, sondern es erfolgt eine wünschenswerte und vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion gebotene Klarstellung zur geltenden Rechtslage."
Diese Einordnung wird weiterhin bestätigt durch eine genetische Betrachtung des § 65 IfSG (Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen). Dort ist bestimmt, dass § 254 BGB entsprechend anzuwenden ist. Die Gesetzesbegründung der Bundesregierung vom 19.01.2000 (BT-Drs. 14/2530, S. 89) begründete die Einfügung des Satzes 2 dahingehend, dass hiermit "dem allgemein geltenden Grundsatz Rechnung getragen [werde], dass durch etwaiges Mitverschulden bei der Entstehung oder der Entwicklung des Schadens der Entschädigungsanspruch entsprechend dem Mitverschulden beschränkt" werde.
(b) Die die (unterstellte) Absonderung begründende Reise nach Bludenz in Österreich war auch vermeidbar im Sinne des in § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG enthaltenen Grundsatzes der Berücksichtigung eines "Verschuldens gegen sich selbst" im Sinne eines Verhaltens, das gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt (vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 10 AZR 99/14 -, BAGE 151, 159-169, Rn. 14).
(aa) Für die Bestimmung der Vermeidbarkeit einer Absonderung nach § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG ist nicht die unternehmerische Perspektive des Arbeitgebers maßgeblich, sondern ausschließlich die Perspektive des Arbeitnehmers. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 56 Abs. 1 IfSG, wonach nur natürliche Personen als potentielle Ansteckungsquellen in ihrer Eigenschaft als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern anspruchsberechtigt sind (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 5. November 2020 - 7 O 109/20 -, juris Rn. 27; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, IfSG, 1. Ed. 01.07.2020, § 56 Rn. 30.1); ein originärer Anspruch der Klägerin kommt bereits nicht in Betracht. Dies zugrunde gelegt ist der Einwand der Klägerin, ohne die fragliche Dienstreise wäre aufgrund der unternehmerischen Organisation des Kundenservice ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden bei der sie beauftragenden Kundin in Bludenz entstanden, ohne Belang. Ihr war und ist es unbenommen, aus unternehmerischen und betriebswirtschaftlichen Gründen auch unter Pandemiebedingungen Serviceaufträge im Ausland anzunehmen. Jedoch hat sie sich auch die arbeits- und betriebswirtschaftlichen Folgen zu vergegenwärtigen und diese zu tragen.
(bb) Die fragliche Auslandsdienstreise war für den Servicemonteur xxx auch vermeidbar in dem genannten Sinne.
Vermeidbar ist eine Reise nach der klarstellenden - und mithin der Sache nach auch hier anwendbaren - Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG in der Fassung vom 18.11.2020, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Dazu gehören gemäß dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 03.11.2020 "in jedem Fall besondere und außergewöhnliche Umstände (soweit diese nicht schon einen vorgesehenen Ausnahmetatbestand von der Absonderungspflicht erfüllen), wie die Geburt des eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern- oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes. Nicht dazu zählen insbesondere sonstige private oder dienstliche Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen" (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 38). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Besondere und außergewöhnliche Umstände sind bereits nicht ersichtlich, da die Weisung der Klägerin an ihren angestellten Servicemonteur, einen Defekt an einer seinem Kompetenzbereich unterfallenden Maschinen zu beheben, den Normallfall der beruflichen Tätigkeit eines Servicemonteurs bildet. Aus dem Serviceauftrag ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich vorliegend um einen - insbesondere in Bezug auf die Interessen des Servicemonteurs xxx - außergewöhnlichen Einsatz handelte. Aus diesem Grund ist auch keine Vergleichbarkeit mit den für Arbeitnehmer beispielhaft angeführten besonderen und außergewöhnlichen Umständen wie die Geburt eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern- oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes gegeben.
Nicht anderes folgt aus dem Umstand, dass gemäß der angeführten Gesetzesbegründung insbesondere auch verschiebbare Dienstreisen nicht dazu zählen. Die Negativformulierung legt zunächst keinen regelhaften Umkehrschluss nahe, wonach unaufschiebbare Dienstreisen besondere und außergewöhnliche Umstände für den Kläger bildeten. Aus einer systematischen Zusammenschau mit den weiteren angeführten Lebensereignissen folgt vielmehr, dass eine Dienstreise im konkreten Einzelfall einen besonderen und außergewöhnlichen Umstand bilden kann, wenn diesbezüglich eine Vergleichbarkeit gegeben ist. Weiterhin können aufgrund der Höchstpersönlichkeit der angeführten Lebensereignisse (Geburt des eigenen Kindes, Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern- oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes) grundsätzlich keine gewöhnlichen finanziellen Interessen des Arbeitnehmers umfasst sein. Jedenfalls sind unternehmerische Interessen des Arbeitsgebers ausgeschlossen. Durch diese Einordnung wird der Anmerkung der Gesetzesbegründung auch nicht jeder Anwendungsbereich genommen. Da nämlich zu den von § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG erfassten Personen sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige/Heimarbeiter gehören (vgl. die Bestimmungen über die Berechnung und Abwicklung der Verdienstausfallbescheinigung in § 56 Abs. 3-6, 12 IfSG; Kümper, in: Kießling, IfSG, 1. Aufl. 2021, § 56 Rn. 11), dürfte der Gesetzgeber mit der Benennung "vermeidbarer Dienstreisen" in der Gesetzesbegründung die Dienstreisen von Selbstständigen/Heimarbeitern gemeint haben. Denn bei diesen sind im Hinblick auf den Telos der sozialen Sicherung Situationen vorstellbar, die sie - jedenfalls annähernd - elementar betreffen wie die angeführten Schicksalsschläge, weil der Selbstständige/Heimarbeiter auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist und damit das Unternehmerrisiko selbst trägt (vgl. Schmidt/Wacker, 40. Aufl. 2021, EStG § 15 Rn. 11); er ist mithin in einem höheren Maße auf die Billigkeit durch die Gesellschaft angewiesen, um seine Selbstständigkeit und damit seine soziale Sicherung zu gewährleisten.
Im Übrigen dürfte es sich bei dem fraglichen Serviceauftrag - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme - auch bei der Klägerin um einen gewöhnlichen Geschäftsgang gehandelt haben; gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
(3) Da die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs der Klägerin nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG bereits mangels Verdienstausfalls des Servicemonteurs nicht gegeben sind, kann hier offen bleiben, ob mit dem an den Servicemonteur gerichtete Schreiben des Ordnungs- und Sozialamts seiner Wohnortgemeinde vom 22.04.2020 ein Verwaltungsakt gegeben ist, der dessen Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG anordnet (vgl. zur Einordnung einer Absonderungsbescheinigung nach § 7 AbsonderungsVO Rheinland-Pfalz bei VG Neustadt - Weinstraße, Beschluss vom 15. März 2021 - 5 L 242/21.NW -, juris Rn. 25 ff.) und ob ein Erstattungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung voraussetzt (vgl. hierzu BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 4. Ed. 1.5.2021 Rn. 34, IfSG § 56 Rn. 34; Kümper, in Kießling, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 56 Rn. 23, 20; Huster/Kingreen InfektionsschutzR-HdB, Kap. 9 Öffentliches Entschädigungsrecht Rn. 114). Ebenso bedarf keiner Entscheidung, wie es sich verhält, wenn eine Absonderungspflicht mangels Verwaltungsaktqualität des Schreibens der Wohnortgemeinde vom 22.04.2020 allein aufgrund § 3 CoronaVO i. V. m. § 1 CoronaVO-Einreise angenommen werden könnte (vgl. zur Frage, ob die tatbestandliche Absonderung nach der hier maßgeblichen Rechtslage auch durch Rechtsverordnung erfolgen könnte etwa Becker, in Huster/Kingreen, InfektionsschutzR-HdB, Kap. 9 Öffentliches Entschädigungsrecht Rn. 113; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 4. Ed. 1.5.2021, IfSG § 56 Rn. 26 unter Verweis aus BT-Drs. 19/27291, 64 f.).
Weiterhin bedarf es vorliegend keiner Klärung, ob der Servicemonteur xxx als aus einem Corona-Risikogebiet rückreisende Person allein aufgrund dieses Umstands als ansteckungsverdächtig im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG (vgl. zu den Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 1 S 4180/20 -, juris Rn. 54) gilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16. Juli 2020 - 1 S 1792/20 -, juris Rn. 31 und vom 03. Dezember 2020 - 1 S 3737/20 -, juris Rn. 24; vgl. auch Tholl, COVID-19. Staatshaftung und Corona, 2021, S. 10; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1467), und damit als polizeirechtlicher Störer dem nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG geschützten Personenkreis angehört (Nichtstörer sind nach bisheriger Rechtsprechung der Zivilgerichte von § 56 Abs. 1 IfSG nicht umfasst, vgl. LG Hamburg, Urteil vom 09. April 2021 - 303 O 65/20 -, juris Rn. 36; LG Stuttgart, Urteil vom 05. November 2020 - 7 O 109/20 -, juris Rn. 29; LG Hannover, Urteil vom 09. Juli 2020 - 8 O 2/20 -, juris Rn. 54 ff.; i.Erg. auch: Kießling/Kümper, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 56 Rn. 13; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1465 ff.; zweifelnd, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 sachgerecht ist, allerdings VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 26 m.w.N.; Becker, in: Huster/Kingreen InfektionsschutzR-HdB, 1. Aufl. 2021, Kap. 9 Öffentliches Entschädigungsrecht Rn. 62). Schließlich kann auch dahinstehen, wie es sich verhielte, wenn die Absonderungspflicht keiner behördlichen Anordnung, sondern § 1 CoronaVO-Einreise entnommen würde; da die dortige Absonderungspflicht allgemein an die Einreise aus dem Ausland anknüpft, dürfte der Verordnungsgeber der Auffassung gewesen sein, Ansteckungsverdacht sei bei Rückreisen aus dem Ausland generell - und nicht nur bei Risikogebieten - gegeben.
b) Mangels eines Entschädigungsanspruchs des Servicemonteurs x nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der für diesen als Entschädigung abgeführten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 319,76 Euro gemäß § 57 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 18.11.2020, denn die Entschädigungsansprüche nach § 57 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 IfSG setzen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG voraus.
3. Weitere Anspruchsgrundlagen für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch sind nicht gegeben. Die Normen des Infektionsschutzgesetzes enthalten vielmehr eine abschließende Regelung für Entschädigungsansprüche wegen Maßnahmen nach diesem Gesetz, welche einen Rückgriff auf die allgemeinen polizeiordnungsrechtlichen Entschädigungsregeln oder nach den Grundsätzen des allgemeinen Staatshaftungsrechts ausschließt (vgl. LG Köln, Urteil vom 12. Januar 2021 - 5 O 215/20 -, juris Rn. 42; LG Hannover, Urteil vom 09. Juli 2020 - 8 O 2/20 -, juris Rn. 54 ff.; LG Heilbronn, Beschluss vom 29. April 2020 - 4 O 82/20 -, juris Rn. 24 ff.; Schmitz/Neubert, NVwZ 2020, 666, 669; Siegel, NVwZ 2020, 577, 583; Reschke, DÖV 2020, 423, 426 f.; Lutz, IfSG vor § 56 Rn. 6; a.A. Giesberts/Gayger/Weyand, NVwZ 2020, 417, 420 f.; Rommelfanger, COVuR 2020, 178, 181 ff.).
III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
IV. Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
B E S C H L U S S vom 30.06.2021
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 1.349,85 Euro festgesetzt.
Hinweise:
Rechtskraft: nein