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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2021 Az. 11 S 19/21

Das Ausweisungsinteresse, dessen Bestehen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich ausschließt, liegt in der Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG, die vom Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet ausgeht. Diese Gefahr kann auch durch ein Verhalten begründet werden, das keinen der Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt, wie das Unterstützen von Personen und Personenvereinigungen, die zur Verfolgung religiöser Ziele zu Gewalt oder Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen.
Aufenthaltserlaubnis; Imam; Ausweisungsinteresse; Salafismus; Gefahr; öffentliche Sicherheit und Ordnung; freiheitliche demokratische Grundordnung
GG Art. 1 , GG Art. 20 , AufenthG § 5 , AufenthG § 53 , AufenthG § 54
VG Karlsruhe 30.11.2020 7 K 4055/20
In der Verwaltungsrechtssache
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Stadt Heidelberg - Rechtsamt -,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 21. Juni 2021 beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. November 2020 - 7 K 4055/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass dem Antragsteller abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre.
1. Der Antragsteller ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er ist Imam in einer Moschee in xxxxxxxxxx. Sein Arbeitgeber ist der Trägerverein der Moschee. Der Antragsteller begehrt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die ihm zu diesem Zweck erstmals 2013 erteilt wurde.
Durch Schreiben vom 5. Juni 2018 informierte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Karlsruhe darüber, dass über den Antragsteller sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorlägen. Dieser habe an Vortragsveranstaltungen teilgenommen, bei denen auch einschlägig bekannte salafistische Prediger aufgetreten seien. Veranstalter sei ein Verein aus xxxxxxxx gewesen, der dem Salafismus zuzurechnen sei. Diese Zuordnung ergebe sich aus den Predigten des dortigen Imams, aus Auftritten anderer salafistischer Prediger sowie aus Büchern, Broschüren und CDs. Desweiteren sei der Antragsteller bei Veranstaltungen in der Moschee, in der er als Imam arbeite, mit weiteren bekannten Predigern aus der salafistischen Szene aufgetreten. Diese Moschee werde unter anderem von Personen besucht, die aufgrund ihrer Ideologie dem Salafismus zuzurechnen seien. Seit der Gründung des Trägervereins der Moschee im Jahr 2012 seien zwei herausragende Veranstaltungen salafistischer Protagonisten bekannt geworden, die von einer Vielzahl von Muslimen besucht worden seien. Darunter hätten sich auch in der salafistischen Szene bekannte Protagonisten aus anderen Bundesländern befunden. Der Antragsteller sei mit der salafistischen Szene verflochten. Es würden daher Sicherheitsbedenken im Sinne des § 73 Abs. 3 AufenthG erhoben.
Durch den angegriffenen Bescheid vom 3. September 2020 hat die Antragsgegnerin den vor Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag des Antragstellers auf deren Verlängerung abgelehnt, ihm die Abschiebung nach Ägypten angedroht und für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahres befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis scheitere daran, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kein Ausweisungsinteresse bestehe. Es gebe sicherheitsrechtliche Bedenken, aus denen sich die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung folge. Solche Bedenken folgten bereits aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers, aber auch aus einer Sicherheitsanfrage bei den Sicherheitsbehörden. Es habe daher ein Sicherheitsgespräch durchgeführt werden müssen, dessen Teilnahme der Antragsteller aber verweigert habe. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller unter dem 10. September 2020 Widerspruch eingelegt.
Den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 30. November 2020 abgelehnt. Es hat angenommen, der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehe entgegen, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller derzeit das Nichtvorliegen eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) nicht nachweisen könne. Aus § 82 AufenthG folge die Obliegenheit des Ausländers, an einem Sicherheitsgespräch teilzunehmen. Ohne ein solches könne aller Voraussicht nicht festgestellt werden, dass keine Ausweisungsgründe, insbesondere solche nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 AufenthG, vorlägen. Es bestünden sicherheitsrechtliche Bedenken, die weiter aufgeklärt werden müssten. Diese ergäben sich aus der Mitteilung des Landesamts für Verfassungsschutz vom 5. Juni 2018, die Hinweise auf Kontakte des Antragstellers zu Personen enthalte, die dem islamistischen Fundamentalismus und Terrorismus zumindest nahestünden. Zudem sei einer der salafistischen Prediger, mit denen der Antragsteller wiederholt an seinem Arbeitsplatz aufgetreten sei, seit 2018 der Vorsitzende des Trägervereins der Moschee. Dieser Prediger habe in der Vergangenheit nicht nur den bewaffneten Angriffskrieg auf "Ungläubige" öffentlichen propagiert, sondern auch eine als islamisch verstandene "Sex-Sklaverei" zulasten nichtmuslimischer Frauen. Selbst wenn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers als offen angesehen würden, gehe die dann durchzuführende Interessenabwägung nach näher begründeter Auffassung des Verwaltungsgerichts zulasten des Antragstellers aus.
Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2. Der Antragsteller zieht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind in Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis offen (dazu nachfolgend a)). Auch aus Sicht des Senats geht die danach erforderliche Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus (b)). Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des angegriffenen Bescheids im Übrigen geht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht ein. Dem Senat ist eine Überprüfung der Entscheidung daher insoweit verwehrt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
a) Der Senat ist der Auffassung, dass es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand offen ist, ob der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ein Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht. Grundsätzlich kann ein Ausweisungsinteresse auch dann bestehen, wenn der Ausländer eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG verursacht, obwohl keiner der in § 54 AufenthG normierten Tatbestände erfüllt ist ((1)). Im vorliegenden Fall spricht Einiges dafür, dass der Antragsteller durch seine Tätigkeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet. Der bisherige Umgang der Ausländerbehörden mit dem Antragsteller lässt daran jedoch gewichtige Zweifel aufkommen, die im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein werden und die dazu führen, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens trotz der für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses sprechenden Umstände gegenwärtig nicht verlässlich beurteilt werden können ((2)).
(1) Das Ausweisungsinteresse, dessen Bestehen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich ausschließt, liegt in der Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG, die vom Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet ausgeht ((a)). Diese Gefahr kann auch durch ein Verhalten begründet werden, das keinen der Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt, wie das Unterstützen von Personen und Personenvereinigungen, die zur Verfolgung religiöser Ziele zu Gewalt oder Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen ((b)).
(a) Auch im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht das Ausweisungsinteresse in der vom Aufenthalt des Ausländers ausgehenden Gefahr. Ausweislich des Wortlauts des § 54 Abs. 1 und 2 AufenthG setzt die Anwendbarkeit einer der dort normierten Tatbestände materiell voraus, dass das "Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1" vorliegt, das in jener Vorschrift lediglich konkretisiert und gewichtet wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 42).
Daraus folgt zum einen, dass ein Ausweisungsinteresse als der Titelerteilung entgegenstehend nur dann vorliegt, wenn der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich gefährdet. Eine darauf bezogene Gefahrenprognose ist daher grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Ausländers einen der Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.06.2021 - 11 S 3759/20 -, juris Rn. 8, und vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 42; a. A. möglicherweise VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2020 - 12 S 2065/20 -, juris Rn. 14 ff.).
Zum anderen folgt daraus, dass ein Ausweisungsinteresse nicht voraussetzt, dass der Ausländer einen der in § 54 AufenthG normierten Tatbestände bereits verwirklicht hat, indem er etwa wegen einer Straftat nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verurteilt worden ist. Entscheidend ist, ob zum Entscheidungszeitpunkt eine relevante Gefahr vorliegt. Hat der Ausländer einen dieser Tatbestände dagegen bereits verwirklicht, kann eine spezialpräventive Gefahrenprognose maßgeblich auf diese Tatsache gestützt werden, wenn die Umstände des Einzelfalls eine Wiederholung nahelegen, wie dies etwa bei der mehrfachen Begehung von Straftaten, bei Straftaten aufgrund einer Suchtmittelerkrankung oder bei besonderen persönlichen Veranlagungen der Fall sein kann (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.06.2021 - 11 S 3759/20 -, juris Rn. 9 f., und vom 02.03.2020 - 11 S 2293/18 -, juris Rn. 14 f.).
(b) § 54 AufenthG nennt die Umstände, die ein Ausweisungsinteresse begründen können, nicht abschließend. Ein Ausweisungsinteresse als Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG kann auch bestehen, wenn keiner der in § 54 AufenthG normierten Tatbestände erfüllt ist (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49; BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 21 und 24; Hess, VGH, Beschluss vom 15.02.2016 - 3 A 1482/14.Z -, juris Rn. 13; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed., 01.04.2021, § 53 AufenthG Rn. 4). Für die Feststellung eines Ausweisungsinteresses gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG sowie mit Blick auf die in § 54 AufenthG vorgenommene Typisierung und Gewichtung kann dabei von Bedeutung sein, ob das jeweilige Verhalten des Ausländers im Einzelfall einem der Tatbestände des § 54 AufenthG nahekommt.
Die Schutzgüter des § 53 Abs. 1 AufenthG der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der sonstigen erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland überschneiden sich teilweise. Die Tatbestandsmerkmale der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49; BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 23). Die freiheitliche demokratische Grundordnung erfasst die zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, wie die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 535 ff.).
Vor diesem Hintergrund kann eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG vorliegen, wenn zur Erreichung religiöser Ziele zu Hass und Gewalt auf einzelne Bevölkerungsgruppen oder auch unterschiedslos aufgerufen wird. Dergleichen Verhaltensweisen werden teilweise von § 54 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 AufenthG erfasst und können Strafvorschriften und damit die öffentliche Sicherheit verletzen. Die Ablehnung staatlicher Normen zugunsten religiöser Gebote sowie die Herabwürdigung etwa von Frauen oder von Menschen, die sich aus Sicht der Anhänger extremistisch-religiöser Ideologien nicht an dergleichen Gebote halten, gefährdet regelmäßig die freiheitliche demokratische Grundordnung.
Eine Gefahr kann auch dadurch entstehen, dass der Ausländer Personen oder Personenvereinigungen unterstützt, die selbst die Schutzgüter des § 53 Abs. 1 AufenthG gefährden. Die Unterstützung anderer als gefahrbegründendes Verhalten ist in den Fällen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich als mögliches Ausweisungsinteresse normiert. Dies ist aber auch in anderen Konstellationen denkbar. Ein Unterstützen einer terroristischen Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 31). Inwiefern diese Definition auf andere Fälle des § 53 Abs. 1 AufenthG zu übertragen ist, bedarf weiterer Klärung, muss hier aber nicht entschieden werden.
(2) Vorliegend ist offen, ob der Antragsteller durch seine Tätigkeit als Imam in der Moschee des "xxxxxxx xxx xxxxxxx e. V." in xxxxxxxxxx ein Ausweisungsinteresse verwirklicht. Für diese Annahme spricht auf Grundlage des dem Senat bekannten Sachverhalts zwar Einiges ((a)). Gegen sie spricht indes das bisherige Verhalten der Ausländerbehörden ((b)).
(a) Der Senat hält es für durchaus möglich, dass die Tätigkeit des Antragstellers ein Ausweisungsinteresse begründet.
(aa) Anhänger des Salafismus vertreten eine Glaubenslehre, die nach Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg "mit zentralen Aspekten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Menschenwürde, Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip) nicht vereinbar ist". Deren Vertreter in Deutschland stimmten religiös motivierter Gewalt teilweise zu (siehe Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2019, S. 41 f.).
Über den Vorsitzenden des Trägervereins der Moschee, in welcher der Antragsteller als Imam tätig ist, sammelt der Landesverfassungsschutz Erkenntnisse, die auch in die jährlichen Verfassungsschutzberichte eingehen. Der Vereinsvorsitzende hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Vergangenheit den bewaffneten Angriffskrieg auf "Ungläubige" und "eine als islamisch verstandene ,Sex-Sklaverei' von nichtmuslimischen Frauen" öffentlich propagiert. Der vom Landesverfassungsschutz als "politischer Salafist" geführte Vereinsvorsitzende betreibt nach dortigen Erkenntnissen in Baden-Württemberg die Vernetzung der salafistischen Szene in verschiedenen religiösen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kontexten. Er habe enge Kontakte zu einem islamischen Verein in einem anderen Bundesland, der vom dortigen Landesverfassungsschutz beobachtet werde (Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2019, S. 51).
Der Trägerverein ist der Arbeitgeber des Antragstellers. Auch er wird vom Landesverfassungsschutz als Teil des "politischen Salafismus" geführt, der salafistisches Gedankengut propagiere, insbesondere auch unter Kindern. Dessen Vorsitzender verbreite die salafistische Ideologie durch vielfältige Vernetzungen immer professioneller und generiere zu diesem Zweck auch Finanzmittel (Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2019, S. 51).
An den Gebeten und Vortrags- und Unterrichtsveranstaltungen in der Moschee haben nach Erkenntnissen des Landesverfassungsschutzes regelmäßig Personen teilgenommen, die der salafistischen Ideologie zuzurechnen sind. Darunter seien teilweise international bekannte Prediger gewesen.
Der Antragsteller hat zudem an Vortragsveranstaltungen aktiv teilgenommen, die von einem in xxxxxxxxx ansässigen islamischen Verein organisiert worden waren. Auch dieser Verein wird vom Landesverfassungsschutz als salafistisch eingestuft, was insbesondere aus dem Auftritt salafistischer Geistlicher und den Inhalten deren Predigten abgeleitet wird (siehe auch Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2019, S. 48: es sei eine "Salafisierung festzustellen"). Publikationen des Vereins und dessen Zuordnung zu entsprechenden Interessenverbänden legen nahe, dass der Verein für die Benachteiligung von Frauen und für Gewalt gegen "Ungläubige" eintritt (dazu Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2015, S. 67 f.).
Die vom Verwaltungsgericht verarbeiteten und vom Antragsgegner eingebrachten Erkenntnisse hat der Antragsteller nicht bestritten. Er ist jedoch der Auffassung, diese Umstände seien nicht geeignet, den angegriffenen Bescheid rechtlich zu tragen.
(bb) Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob der Antragsteller den Tatbestand eines der in § 54 AufenthG ausdrücklich normierten Ausweisungsinteressen verwirklicht, oder ob er die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG anderweit gefährdet. Es spricht aus Sicht des Senats allerdings Einiges dafür, dass der Antragsteller jedenfalls ein nicht in § 54 AufenthG konkretisiertes Ausweisungsinteresse verwirklicht, indem er als Imam Personen oder Personenvereinigungen unterstützt, die zur Verfolgung religiöser Ziele zu Gewalt oder Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen.
Ob die Tätigkeit des Antragstellers als Imam als Unterstützung einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, zu werten ist und ob der Antragsteller als Angestellter einer solchen Vereinigung sogar angehört (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), vermag der Senat anhand der von den Beteiligten vorgebrachten Umstände nicht zu entscheiden. Propagierte der Trägerverein Gewalt gegen Ungläubige, wie es dessen derzeitiger Vorsitzender in der Vergangenheit getan hat, und handelte es sich bei dieser Gewalt um Terrorismus als Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele (dazu BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 30), läge dies indes nicht fern. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich auch nicht feststellen, dass der Antragsteller selbst öffentlich zu Gewalt oder Hass im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 AufenthG aufgerufen haben könne.
Jedoch zählt der Antragsteller als Imam zum spirituellen Zentrum der Moschee, in der er arbeitet. Zwar dürfte er als Angestellter des Vereins nicht der organisatorische Kopf des Trägers oder der Moschee sein. Als religiöser Würdenträger nimmt er gleichwohl eine zentrale Rolle auf geistlichem Gebiet ein. Damit trägt er an maßgeblicher Position dazu bei, dass der religiöse Betrieb in der Moschee funktioniert und dass damit der Zweck des Vereins, bei dem er angestellt ist, erreicht werden kann.
Es spricht Vieles dafür, dass der Trägerverein oder die Moschee einen organisatorischen Rahmen bieten, der religiösen Extremisten die Infrastruktur bereitstellt, um öffentlich zu Gewalt aufzurufen oder, etwa mit Blick auf die gesellschaftliche und familiäre Stellung der Frau oder das Verhältnis zu "Ungläubigen", Gedankengut zu propagieren, das der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderläuft. Damit dürfte von zentralen Funktionsträgern dieser Vereinigung sowie denjenigen, die sie kraft Amtes in ihrem Tun unterstützen, eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG ausgehen.
Der Antragsteller hat an einer entscheidenden Stelle maßgeblichen Anteil daran, dass dieser Rahmen seinen Zweck erfüllen kann. Als Imam hat er damit nicht nur bloßen Kontakt zu Salafisten. Er wirkt vielmehr aktiv daran mit, dass Trägerverein oder Moschee ein funktionierendes Umfeld bieten, in dem Extremisten ihr Gedankengut wirkungsvoll verbreiten können. Damit liegt aus Sicht des Senats nahe, dass der Antragsteller durch seine Mitwirkung als Imam Personen oder Personenvereinigungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährden, aktiv und zielgerichtet unterstützt und dadurch selbst eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG begründet.
Anders, als der Antragsteller meint, führt dies nicht dazu, dass "vermutlich tausende von Menschen ausgewiesen werden" müssten, weil sie Kontakt zu als salafistisch eingestuften Personen haben. Der Antragsteller hat nicht nur gleichsam zufällig Kontakt zu solchen Personen. Er nimmt vielmehr eine zentrale Stellung in der Moschee ein und unterstützt die dortigen Vorgänge bewusst und in zentraler Funktion. Auch der sinngemäße Einwand, er könne sich seinen Arbeitgeber nicht aussuchen und er habe zwangsläufig Kontakt zum Vereinsvorstand, führt zu keiner anderen Einschätzung. Weder legt der Antragsteller dar, weshalb er gezwungen sein könnte, gerade für diesen Trägerverein zu arbeiten, noch - und das hält der Senat für entscheidend - behauptet der Antragsteller wenigstens, dass er extremistisch-religiöses Gedankengut, das in der Moschee und auf Veranstaltungen, an denen er mitwirkte, propagiert wurde, ablehnt. Er äußert sich zu seiner diesbezüglichen Haltung vielmehr überhaupt nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Trägerverein oder die Moscheegemeinde das Gedankengut, das der Vereinsvorsitzende und andere Personen hegen, ablehnen könnten. Vielmehr sprechen die Umstände dafür, dass der Antragsteller ebenso wie andere Vereinsmitglieder die Verbreitung der salafistischen Ideologie jedenfalls durch ihr Mitwirken aktiv fördern.
(b) Trotz dieser Hinweise darauf, dass der Antragsteller jedenfalls Personen unterstützen dürfte, die religiös motivierte Gewalt propagieren, zum Hass gegen Menschen aufrufen oder diese zumindest in einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden Weise verächtlich machen, kann der Senat im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht davon ausgehen, dass der Widerspruch des Antragstellers in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Gegen eine solche Annahme streitet das Verhalten der Ausländerbehörden der Antragsgegnerin und des Landes Baden-Württemberg.
Obwohl diese im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden gerichtlichen Verfahren davon ausgehen, dass die Moschee bzw. ihr Trägerverein extremistisch-religiöse Ziele verfolgen, hat die Antragsgegnerin auf jeden Vortrag dazu verzichtet, welche straf-, vereins- oder aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen aus diesem Umstand bislang gezogen worden sind, gegenüber dem Antragsteller, anderen Personen aus dem Umfeld der Moschee oder dem Trägerverein. Die Tätigkeit des Antragstellers bringt diesen in eine solche Nähe zu Personen und Einrichtungen, die vom Landesverfassungsschutz als extremistisch eingeschätzt werden, dass sich zumindest weitere Ermittlungen dazu, inwiefern auch vom Antragsteller eine Gefahr ausgeht, geradezu aufdrängen. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin dazu im Übrigen nichts vorgetragen. Weder ist ersichtlich, dass der Sachverhalt in diese Richtung weiter aufgeklärt wird, noch wurde dargelegt, weshalb dergleichen Maßnahmen unterblieben sind. Hinzu kommt, dass das Landesamt für Verfassungsschutz die Ausländerbehörden bereits seit 2013 über Sicherheitsbedenken hinsichtlich des Antragstellers hingewiesen hat, ohne dass insoweit etwas unternommen worden wäre.
Das Regierungspräsidium hat im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zwar mögliche Rechtsfolgen der bislang unterbliebenen Teilnahme des Antragstellers an einem Sicherheitsgespräch erörtert. Es hat seine aufenthaltsrechtliche Würdigung des Umstands, dass der Antragsteller Imam in einer vom Landesverfassungsschutz als extremistisch eingestuften Moschee ist, aber nicht offengelegt. Auch diesbezüglich vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, weshalb das dafür zuständige Regierungspräsidium (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO) offenbar keinerlei Schritte in diese Richtung unternommen bzw. die Antragsgegnerin dazu jedenfalls nichts vorgetragen hat.
Während es einerseits nahe liegt, dass der weitere Aufenthalt des Antragstellers die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden dürfte, sind andererseits neben dem streitgegenständlichen Bescheid, der allein auf die Nichtteilnahme des Antragstellers an einem Sicherheitsgespräch abstellt, keinerlei weitere Maßnahmen ersichtlich, mit denen auf die angenommene Gefahr reagiert worden wäre. Dieser Widerspruch führt dazu, dass der Senat trotz der dargestellten Hinweise auf das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids nicht für überwiegend wahrscheinlich hält. Diese Frage ist vielmehr offen und muss ggf. im Hauptsacheverfahren auf Grundlage einer adäquaten Sachverhaltsermittlung zur Einbindung des Antragstellers in religiös-extremistische Umtriebe beantwortet werden.
b) Da die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers somit offen sind, trifft der Senat seine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Ermessensentscheidung auf Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Interessen andererseits (zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 20.09.2019 - 2 BvR 880/19 -, juris Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 6 VR 5.07 -, juris Rn. 15 f.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.11.2020 - 11 S 2512/19 -, juris Rn. 5, und vom 18.02.2020 - 4 S 2930/19 -, juris Rn. 16 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 21 CS 17.2281 -, juris Rn. 20 ff.). Diese Abwägung führt dazu, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Bescheids das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Verfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt.
Zugunsten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass er seit über sieben Jahren im Bundesgebiet lebt. Bedenken gegen seinen weiteren Aufenthalt sind, abgesehen von seiner möglichen Verstrickung in religiös-extremistische Umtriebe, nicht aufgekommen. Öffentliche Mittel hat er nicht in Anspruch genommen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis führt voraussichtlich zum Verlust seines Arbeitsplatzes beim Moscheeverein. Allerdings begründet diese Tätigkeit, deren Beendigung droht, gerade die Annahme, der Antragsteller könnte eine Gefahr darstellen.
Die weitergehende Behauptung des Antragstellers, er könne im Falle des Verlusts seines gegenwärtigen Arbeitsplatzes "seine Familie nicht mehr versorgen", hat er nicht näher erläutert. Weder ist klar, welchen Bedarf seine Familie, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist, hat, noch ist ersichtlich, weshalb er nicht in seinem Heimatland als Imam arbeiten kann. Existenzielle Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung sind damit nicht dargelegt. Auch ist nicht vorgetragen, dass sich Mitglieder seiner Familie im Bundesgebiet aufhalten könnten. Eine Trennung von Familienangehörigen droht daher nicht.
Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb vorläufig auszusetzen, um dem Antragsteller die Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch zu ermöglichen, zu dem er nach eigenen Angaben bereit ist. Auf die Durchführung eines Sicherheitsgesprächs besteht kein Anspruch. Es besteht allerdings ein Anspruch darauf, zu den Bedenken, die der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen, Stellung zu nehmen und sie ggf. auszuräumen. Dazu hat der Antragsteller im Zuge des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens viele Gelegenheiten gehabt. Diese Gelegenheiten hat er jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht genutzt.
Damit ist vor allem der über siebenjährige Aufenthalt des Antragstellers zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Dem stehen indes Rechtsgüter von hohem und höchstem Rang gegenüber, die durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis geschützt werden. Stellte sich in einem Hauptsacheverfahren heraus, dass der Antragsteller, wofür Einiges spricht, tatsächlich das Propagieren von Hass und Gewalt unterstützt, wären Leib, Leben und die Würde einer unbestimmten Anzahl von Menschen sowie das friedliche Zusammenleben der Menschen im Bundesgebiet in Gefahr. Im Vergleich dazu wiegt das Interesse des Antragstellers, nach über siebenjährigem und im Übrigen beanstandungsfreiem Aufenthalt weiterhin seine Arbeitsstelle und sein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu behalten, während andere erhebliche negative Auswirkungen nicht geltend gemacht worden sind, weit weniger schwer.
Zwar ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden des Landes Baden-Württemberg bereits seit Jahren über Kontakte des Antragstellers zu salafistischen Kreisen informiert sind und dass die Ausländerbehörden gleichwohl von darauf gründenden aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen abgesehen und auch keine weiteren Ermittlungen insofern durchgeführt haben. Der Antragsteller moniert zurecht, dass die Ausländerbehörden einerseits jahrelang untätig geblieben sind und seinen Aufenthalt in Kenntnis der Sicherheitsbedenken des Landesamts für Verfassungsschutz legalisiert haben, andererseits diese - nunmehr auf zusätzliche aktuelle Umstände gestützten - Bedenken jetzt zum Anlass nehmen, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Daraus folgt indes nicht, dass die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Der Antragsteller hat nicht einmal den Versuch unternommen, sich von dem im Raume stehenden Vorwurf, eine religiöse Strömung zu unterstützen, die mit Kernprinzipien des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, zu distanzieren. Er bestreitet nicht, dass der Trägerverein der Moschee, bei dem er angestellt ist, dem Salafismus als extremistische Ausprägung des Islam zuzuordnen ist. Es ist danach jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass der Antragsteller in einer zentralen religiösen Funktion in einer Organisation mitwirkt, in der Gedankengut verbreitet wird, das die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft.
Der Antragsteller hat sich im gerichtlichen Verfahren darauf beschränkt, seine Rechtsauffassung zu erläutern, inwiefern die festgestellten Umstände den angegriffenen Bescheid nicht zu tragen vermöchten. Er hat sich jedoch in keiner Weise von religiösem Extremismus distanziert. Seine zentrale religiöse Rolle in der Moschee und seine Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen religiöse Extremisten aufgetreten sind, sprechen so deutlich gegen ihn, dass es vorliegend der glaubhaften Klarstellung bedurft hätte, dass er selbst die extremistische Ideologie des Salafismus ablehnt. Daran fehlt es.
Schließlich berücksichtigt der Senat bei seiner Ermessensentscheidung auch den Umstand, dass der Antragsteller selbst dann, wenn die allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt wären, keine überwiegende Aussicht auf eine weitere Legalisierung seines Aufenthalts hätte.
Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19 c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 a BeschV steht im Ermessen der Antragsgegnerin. Bei Ausübung dieses Ermessens im Falle einer erneuten Entscheidung würde sie, ebenso wie ggf. die Widerspruchsbehörde im laufenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren, auch zu berücksichtigen haben, ob und wie sich der Antragsteller zu den dargestellten Hinweisen auf eine Unterstützung der salafistischen Ideologie einlässt.
Aus Sicht des Senats führt die fehlende Distanzierung des Antragstellers von dieser in seinem nächsten beruflichen Umfeld propagierten Ideologie dazu, dass die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nicht vorläufig auszusetzen ist. Sie dürfte geeignet sein, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Wege des Ermessens fehlerfrei abzulehnen. Selbst wenn der angegriffene Bescheid in seiner gegenwärtigen Gestalt rechtswidrig sein sollte, dürfte es der Antragsgegnerin bei unverändertem Verhalten des Antragstellers möglich sein, ein ihr nach § 19 c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 a BeschV eröffnetes Ermessen rechtsfehlerfrei zu Lasten des Antragstellers auszuüben. Mit einer solchen Ermessensausübung ist nach Lage der Dinge auch zu rechnen.
Die Abwägung der widerstreitenden Interessen des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Interessen andererseits führt danach zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 102).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.