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Bundesbahngesetz
vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955), in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung*1, letzte Änderung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
Das Bundesbahngesetz ist aufgehoben seit dem 1. Januar 1994 durch Artikel 8 § 1 Nr. 2 nach Maßgabe des Artikels 8 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378). Die Maßgabe des Artikels 8 § 3 lautet: „Bis zur Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8 a, 8 b, 9, 9 a und 19 a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. § 18 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes bleibt unberührt. § 23 des Bundesbahngesetzes gilt bis zur Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. Die Befristung der Fortgeltung des § 23 des Bundesbahngesetzes gilt nicht für die Beamten, die Dritten gemäß § 16 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zur Dienstleistung überlassen sind.“