Artikel 8 des Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes ist das Gesetz zur Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.