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Bekanntmachung der Richtlinien des Regierungspräsidiums Karlsruhe für das Führen von Ausbildungsnachweisen nach § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Bereich der Zuständigen Stelle nach dem BBiG für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst (12 c) (AusbN-RL RPK)