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Manteltarifvertrag für Auszubildende - alte Fassung - (Mantel-TV Azubi-O)
vom 5. März 1991, letzte Änderung vom 31. Januar 2003
vom 5. März 1991, letzte Änderung vom 31. Januar 2003
vom 5. März 1991, letzte Änderung vom 31. Januar 2003
vom 5. März 1991, letzte Änderung vom 31. Januar 2003
vom 6. Dezember 1974, letzte Änderung vom 30. Juni 2000 (StAnz. S. 2741, 2810), letzte Änderung vom 12. Oktober 2006
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,einerseitsund(Anmerkung der Redaktion: Der TV v. 5. 3. 1991 und die Änd.-TVe Nrn. 1 und 2 sind jeweils getrennt, aber wortgleich mit a) mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand –, diese zugleich handelnd für die– Gewerkschaft der Polizei,– Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,– Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft,undb) der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst – Deutsche Angestellten-Gewerkschaft [DAG] – Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes [GGVöD] – Marburger Bund [MB] –– diese jedoch nicht für arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende –, der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes [GGVöD]– für arbeiterrentenversichungspflichtige Auszubildende – vereinbart worden.Die Änd.-TV Nr. 4 und 5 sind jeweils getrennt, aber wortgleich a) mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand, diese zugleich handelnd für die– Gewerkschaft der Polizei,– Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,– Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft – Bundesvorstand, –diese zugleich handelnd für den Marburger Bund,– für angestelltenrentenversicherungspflichtige Auszubildende –, undb) mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes vereinbart worden.Der Änd.-TV Nr. 7 ist wortgleich mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand –,diese zugleich handelnd für die– Gewerkschaft der Polizei,– Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,– Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft – Bundesvorstand –,diese zugleich handelnd für den Marburger Bund– diese jedoch nicht für arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende –vereinbart worden.)andererseitswird folgender Tarifvertrag geschlossen: