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Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts — Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O)
geändert durch § 2 des Änd.-TV Nr. 2 zum BAT-O vom 12. November 1991 , letzte Änderung vom 31. Januar 2003
geändert durch § 2 des Änd.-TV Nr. 2 zum BAT-O vom 12. November 1991 , letzte Änderung vom 31. Januar 2003
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,einerseitsund(Redaktionelle Anmerkung: Die Änd.-TVe Nr. 1 bis Nr. 4 sind jeweils getrennt, aber wortgleich mit a) der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand –, diese zugleich handelnd für die– Gewerkschaft der Polizei,– Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,– Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft,undb) der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst – Deutsche Angestellten-Gewerkschaft [DAG] – Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes [GGVöD] – Marburger Bund [MB] – vereinbart worden.Die Änd.-TVe Nr. 5 und Nr. 8 sind jeweils getrennt, aber wortgleich a) mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand –, diese zugleich handelnd für die– Gewerkschaft der Polizei,– Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,– Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft [ab 1. 1. 1996: Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt], gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft – Bundesvorstand – diese zugleich handelnd für den Marburger Bund [MB],undb) mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes [GGVöD] vereinbart worden.)andererseitswird folgendes vereinbart: