Gemäß § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 27. Februar 2010 wurden folgende Ausnahmen vom Geltungsbereich vereinbart: Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.