Amtliche Fußnote: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 89).
Artikel 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes. Gemäß Artikel 3 Satz 1 dieses Gesetzes tritt der Zollfahndungsdienstgesetz am 2. April 2021 in Kraft.