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II. Benachrichtigung des Gerichts oder der Notarin beziehungsweise des Notars vom Tode der Erblasserin oder des Erblassers (1)
III. Ausführung von § 9 Absatz 3 Satz 3 Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz (TVÜG) (1)
IV. (1)
V. (1)
VI. (1)
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Anlage 2 (1)
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Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Innenministeriums zur Benachrichtigung in Nachlasssachen a.F.
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Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Innenministeriums zur Benachrichtigung in Nachlasssachen - alte Fassung -
vom
15.
Dezember
2011
(
Die Justiz
2012
S. 29
)
, letzte Änderung vom
13.
Juni
2023
(
Die Justiz
S. 249
)
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